3. Wie viele Feuerwehrleute wurden bei den Einsätzen verletzt – bitte nach Art und Schwere der Verletzung gliedern?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Zahl der Feuerwehreinsätze in den letzten Jahren?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Fragen 1 bis 3 möchte ich gemeinsam beantworten. Die statistische Erfassung der Einsatzzahlen der Thüringer Feuerwehren ist so aufgebaut, dass die Gemeinden ihre Daten monatlich an den Landkreis melden und die Landkreise die Zahlen quartalsweise freigeben, wenn alle Gemeinden ihre Daten für das Quartal freigegeben haben. Die Daten für das vergangene Quartal konnten aufgrund noch fehlender Gemeindedaten noch nicht von allen Landkreisen freigegeben werden. Daher können zu diesen Fragen leider noch keine Angaben gemacht werden.
Zu Frage 4: Die Zahl der Einsätze insgesamt ist im letzten Jahr um 12,6 Prozent gestiegen. Die Steigerung betrifft auch die Zahl der Brände bzw. der Fehlalarme, deren Zahl um rund 3 bzw. 4 Prozent gestiegen ist, jedoch besonders die Allgemeine Hilfe, deren Einsatzzahl um 16,8 Prozent gestiegen ist und damit seit deren Erfassung einen Höchstwert erreicht hat.
Meine Damen und Herren, generell ist festzustellen, dass das Einsatzgeschehen und damit auch die Zahl der Einsätze zunehmend durch die Bewältigung von Folgen von Unwettererscheinungen, wie Starkregen, Hochwasser, Sturm usw., beeinflusst wird. Ein gewisser Anteil der Steigerung darüber hinaus ist damit zu begründen, dass im letzten Jahr erstmals die Einsätze gesondert erfasst wurden, bei denen die Feuerwehr in Amtshilfe für die Polizei tätig geworden ist. Nicht zuletzt lässt sich ein allgemeiner Trend hinsichtlich des Verhältnisses von Allgemeiner Hilfe zur Brandbekämpfung konstatieren. Während dies vor einigen Jahren noch bei rund vier zu eins lag, kommen jetzt auf einen Brandbekämpfungseinsatz fast sechs Hilfeleistungen, das heißt, hier liegt eine zunehmende Verlagerung der Einsätze in Richtung Hilfeleistung vor.
Allerdings unterliegen die Einsatzzahlen grundsätzlich großen Schwankungen. Von daher sollten Veränderungen in den letzten Jahren auch nicht überbewertet werden. So sind beispielsweise die Einsatzzahlen zu Brandbekämpfung und Hilfeleistung seit 2012 von Jahr zu Jahr jeweils alternierend gestiegen bzw. gesunken. Hinzu kommt, dass die ab 2017 eingeführte gemeindescharfe digitale Erfassung auch zu einer Veränderung der Zahlen beigetragen hat, da nun einige Daten genauer erfasst werden. Von daher sollte die Entwicklung der Zah
len zunächst genau beobachtet werden, da diese nun unter gleichen Erfassungsbedingungen registriert werden, bevor daraus Handlungsvorgaben gezogen werden.
Im Übrigen verweise ich allgemein auf den Brandund Katastrophenschutzbericht, den Minister Maier am 20.08.2018 veröffentlicht hat, der auch auf der Internetseite des Innenministeriums einsehbar ist. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Ich habe eine Nachfrage. Zunächst danke für die Berichterstattung, Herr Staatssekretär. Sie haben dargelegt, warum die quartalsweisen Zahlen noch nicht freigegeben sind. Dass es noch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ist nachvollziehbar. Wann kann ich denn damit rechnen, dass die Zahlen freigegeben sind, und sind Sie in der Lage, mir diese nachzuberichten, würden Sie das tun?
Die können wir selbstverständlich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie uns vorliegen, nachberichten. Ich wäre Ihnen allerdings dankbar, wenn Sie zu diesem Zwecke nach Ende des laufenden Quartals vielleicht noch mal eine entsprechende Anfrage stellen würden.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen dann zur zehnten Frage. Fragesteller ist Kollege Kuschel, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/6077.
Die Weiterbeschäftigung des ehemaligen Gemeinschaftsvorsitzenden „An der Marke“ als Tarifbeschäftigter in der Verwaltungsgemeinschaftsverwaltung war bereits Gegenstand der Mündlichen Anfrage 6/5762, die die Landesregierung in der Plenarsitzung am 21. Juni 2018 beantwortete. Zudem war der Sachverhalt auch Gegenstand der Kleinen Anfrage 3155, die das Ministerium für Inneres und Kommunales mit Schreiben vom 20. August 2018 – vergleiche Drucksache 6/6072 – beantwortet hat. Darin führt das Ministerium aus, dass der Arbeitsvertrag mit dem ehemaligen Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden auf Grundlage einer im Januar 2012 vereinbarten Rückkehrzusage abgeschlossen
1. Unter welchen gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen darf eine Verwaltungsgemeinschaft eine sogenannte Rückkehrzusage vereinbaren, also vertraglich regeln und zusagen, dass nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit eine Fortsetzung des Beschäftigtenverhältnisses erfolgt, und liegen diese Voraussetzungen im nachgefragten Fall vor?
2. Wer hat im Januar 2012 die nachgefragte Rückkehrzusage seitens der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ vereinbart?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Eine Verwaltungsgemeinschaft darf als Arbeitgeber im Rahmen des zivilrechtlichen Arbeitsrechts und ihrer Personalhoheit arbeitsrechtliche Vereinbarungen treffen. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand liegen der Landesregierung keine Informationen vor, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.
Zu Frage 2: Der damalige stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft „An der Marke“ vereinbarte am 18. Januar 2012 mit dem damaligen Bauamtsleiter unter Mitwirkung der zuständigen Mitarbeiterin des Haupt- und Personalamts, dass dieser nach Ablauf der Amtszeit als Gemeinschaftsvorsitzender wieder in das Angestelltenverhältnis in der Funktion als Bauamtsleiter mit der Vergütungsgruppe 8 TVöD übernommen werde.
Zu Frage 3: Eine einzelfallbezogene Ermächtigung für den Abschluss der Vereinbarung lag nicht vor und war auch nicht erforderlich, da hierfür der Gemeinschaftsvorsitzende ganz allgemein originär zuständig war. Eine Beschlussfassung der Gemeinschaftsversammlung war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung nicht erforderlich.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, im Zusammenhang mit der Beigeordnetenwahl in der kreisfreien Stadt Suhl – erster Beigeordneter, Bürgermeister – wurde seitens des Ministeriums mitgeteilt, dass es nicht möglich ist, einem Beschäftigten der Stadtverwaltung eine Rückkehroption einzuräumen, und es wurde damit begründet, dass kommunale Wahlbeamte in Thüringen nach Ausscheiden aus ihrem Amt altersunabhängig und anrechnungsfrei Ruhestandsbezüge erhalten. Dabei handelt es sich um einen Beamten. Deshalb die Frage: Gibt es da Unterschiede zwischen einem Tarifbeschäftigten und einem kommunalen Laufbahnbeamten, also dass beim Laufbahnbeamten eine solche Rückkehr ausgeschlossen ist, während Sie gesagt haben, dass beim Tarifbeschäftigten offenbar zivilrechtlich eine solche Rückkehrvereinbarung abgeschlossen werden kann?
Das haben Sie messerscharf erkannt, Herr Abgeordneter, dass das genau so ist. Es geht hier um den Unterschied, wie gesagt, zwischen Tarifbeschäftigten und hierbei auch noch um eine Einstufung unterhalb der Grenze dessen, wo die Gemeinschaftsversammlung an sich beschließen müsste, also in alleiniger Zuständigkeit des Gemeinschaftsvorsitzenden. Diese Entscheidung stand und – das hatte ich, glaube ich, in meiner Antwort zu Frage 1 ausgeführt – arbeitsrechtliche Vereinbarungen im Rahmen der Personalhoheit darf eine Verwaltungsgemeinschaft abschließen. Insofern ist auch diese Regelung, die die VG zur Rückkehr des ehemaligen Vorsitzenden in seine vorherige Stelle geschlossen hat, auch rechtlich zulässig.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie hatten richtigerweise vermerkt, die Entgeltgruppe ist mit 8 festgelegt und damit unterhalb der Zustimmungsbeteiligung der Gemeinschaftsversammlung. Aber können Sie erklären – auch aus Kenntnis anderer –, wie ein Amtsleiter einer kommunalen Verwaltung Thüringen in einer Entgeltgruppe 8, mittlerer Dienst, vergütet werden kann?
Sie haben mich konkret befragt, ich antworte genauso konkret. Das kann ich Ihnen nicht beantworten. Das obliegt der Hoheit der jeweiligen Körperschaft.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen damit zur elften Frage heute. Fragesteller ist Kollege Gentele, fraktionslos, mit der Drucksache 6/6090.
Der Einsatz von Elektro- und Hybridfahrzeugen spielt eine immer größere Rolle. Die Vorteile im Bereich der Emissionen, sei es Lärm, Staub oder Abgase, liegen auf der Hand. Die Suche nach marktfähigen Lösungen für eine klimafreundliche Mobilität ist derzeit noch in der Entwicklung und wird umfangreich wissenschaftlich begleitet. Elektrobusse haben bereits die Serienreife erreicht. Die öffentliche Hand fördert seit Jahren und auf unterschiedlichen Ebenen die Anschaffung von Hybrid- und Elektrobussen.
1. Wie gestaltet sich derzeit die Förderung von Elektro- und Hybridbussen für den öffentlichen Personennahverkehr durch Bundes- und/oder Landesprogramme?
2. Wie werden die Fördermöglichkeiten für die Beschaffung von Elektro- und Hybridbussen in Thüringen angenommen bzw. wie viele Anträge wurden bisher gestellt (bitte nach Programm und Region aufschlüsseln)?
3. In welche Landkreise oder kreisfreien Städte sind bisher welche Mittelhöhen in den jeweiligen Förderprogrammen zur Beschaffung von Elektro- und Hybridbussen geflossen und wie viele Fahrzeuge sind hierdurch gefördert bzw. angeschafft worden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. – Nein? Wer dann?
Herr Kollege Möller für das Umwelt- und Naturschutzministerium. Das steht hier falsch. Energie, Umwelt und Naturschutz – Elektrofahrzeuge.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentele beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 – wie gestaltet sich derzeit die Förderung von Elektro- und Hybridbussen für den öffentlichen Personennahverkehr durch Bundes- und/oder Landesförderung? –: Das Bundesumweltministerium hat im März 2018 eine Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von rein elektrischen und von Hybridbussen in Kraft gesetzt. Die Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz zur Förderung von Modellvorhaben zu Elektrobussystemen ist seit September 2017 in Kraft. Hierfür stehen 14 Millionen Euro EFRE-Mittel zur Verfügung. Durch den Einsatz von Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr kann insbesondere in den Innenstädten ein signifikanter Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und Verringerung von Lärmemissionen geleistet werden. Auch wenn inzwischen keine Thüringer Stadt mehr Grenzwertüberschreitungen aufweist, ist eine weitere Verbesserung der Luftqualität auf jeden Fall anzustreben. Wenn dann noch der Einsatz von Elektrobussen mit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien kombiniert wird, kann damit auch ein wirksamer Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Durch den regelmäßigen Einsatz eines 18-Meter-Gelenkbusses kann zum Beispiel immerhin so viel CO2 eingespart werden wie durch rund 100 Pkw emittiert wird.