Abschiebung einhergehen müssen mit einer Bleiberechtsregelung. Da hat es etwas länger gedauert, aber auch diese liegt inzwischen vor. Nun haben wir Sozialdemokraten weitergehend eine allgemeine Bleiberechtsregelung formuliert. Wir freuen uns, dass die Regierungsfraktion signalisiert hat, dies im Ausschuss beraten zu wollen.
Auf der Angebotsseite ist das oberste Gebot, den Zugang zu Drogen erheblich zu erschweren. Dazu gehören folgende Maßnahmen: empfindlichere Bestrafung von Drogenhandel und Drogenherstellung als heute üblich; konsequente Inhaftnahme und Abschiebung von Drogenhändlern und -kurieren, die unter Missbrauch von Asyl- und Aufenthaltsrecht aus dem Ausland nach Deutschland einsickern; entschiedenes Vorgehen gegen Klein- und Straßenhandel, insbesondere im Bereich von Schulen und Jugendklubs, sowie konsequente Abschöpfung der Gewinne auf allen Ebenen des Drogenhandels.
Lassen Sie mich ganz kurz auf die wesentlichen Änderungen eingehen. Der Kreis der vom Gesetz erfassten Ausländergruppen wurde um die Ausländer verringert, deren Abschiebung in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Genfer Flüchtlingskonvention, verboten ist. Diese Ausländer sind aufenthalts- und sozialrechtlich den Asylberechtigten gleichgestellt und genießen wie diese Freizügigkeit. Sie werden daher von den landesgesetzlichen Regelungen nicht mehr erfasst.
Ganz wichtig bei der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ist außerdem die rechtliche Komponente, denn ohne Rechtssicherheit wird die Zahl derjenigen, die es wagen, sich an staatliche Stellen zu wenden, auch weiterhin gering bleiben. Es ist schlimm genug, wenn eigene Familien junge Menschen in eine ungewollte Ehe zwingen und im Falle einer Scheidung damit drohen, sie aus der familiären Gemeinschaft auszuschließen. Wir dürfen die Lage der Betroffenen nicht noch verschlechtern, indem wir sie mit langwierigen Scheidungsprozessen oder sogar Abschiebung bedrohen. Dabei ist vor allem wichtig, dass Betroffene unabhängig von ihrem Partner eine eigene Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
Nun zum Antrag der GAL. Frau Möller, wir haben gern zugestimmt, als Sie im Eingabenausschuss anregten, zwei Fälle noch einmal im Besonderen auf die Tagesordnung zu setzten. Herr Grapengeter hat dies eben zitiert. Es hat sich gezeigt – Herr Grapengeter, das möchte ich deutlich sagen – dass es dort mehr als einen Widerspruch gab, auf den man genauer schauen sollte und vor allen Dingen schauen muss. Natürlich müssen wir an geeigneter Stelle die Konsequenzen einfordern. Wenn bei einer – wie vom Leiter der Ausländerbehörde formuliert – so genannten freiwilligen Abschiebung, wie es sie juristisch gar nicht gibt, die Ausländerbehörde für die Betroffenen ab einem bestimmten Zeitpunkt schlicht nicht mehr erreichbar ist, muss man schon nachfragen, ob dieser Abschnitt Afghanistan richtig organisiert sei.
Zu 1 und 2: Soweit es sich bei den betroffenen Frauen um ausreisepflichtige Ausländerinnen handelt, deren Abschiebung ausgesetzt wurde, unterliegen diese einer räumlichen Beschränkung auf das Land Niedersachsen. Darüber hinaus wird die Wohnsitznahme auf den Bezirk der niedersächsischen Ausländerbehörde beschränkt, der sie zugeteilt wurden. Ausländerinnen, die ein humanitäres Aufenthaltsrecht besitzen und deren Lebensunterhalt nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen gesichert werden kann, unterliegen keiner räumlichen Beschränkung. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage erteilt. Dadurch soll u. a. eine ungleiche Belastung der Sozialhilfeträger vermieden werden. Für beide Gruppen besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Wohnsitz zu wechseln. In den Fällen, in denen eine Unterbringung der Ausländerin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde erforderlich wird, etwa in einem auswärtigen Frauenhaus, regelt die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, dass im Benehmen mit der aufnehmenden Ausländer
Am 17. und 18. Juli 2007 soll in den Räumen der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB) in Braunschweig eine Sammelanhörung von Flüchtlingen stattfindet, die ohne Papiere nach Deutschland eingereist sind und bei denen eine guineische Staatsbürgerschaft vermutet wird. Diese Flüchtlinge sollen von einer Delegation aus Guinea mit dem Ziel der Identitätsfeststellung und einer Feststellung der guineischen Staatsbürgerschaft befragt werden. Für diejenigen Personen, bei denen die guineische Staatsbürgerschaft festgestellt wird, sollen auf der Grundlage dieser Befragung Passersatzpapiere ausgestellt werden, sodass eine Abschiebung nach Guinea möglich ist. Die Flüchtlinge, die zu den Interviews einbestellt werden, sollen aus ganz Niedersachsen und auch aus Nordrhein-Westfalen kommen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte die Dringlichkeit des Antrags in der Drucksache 4/2547 nach Geschäftsordnung kurz begründen. In dem Antrag geht es nur um die Aussetzung der Abschiebung, das heißt des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen für bestimmte Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere für solche aus dem Kosovo und für die hier noch aufenthaltigen Flüchtlinge aus Afghanistan. Noch am 19.11.2004 geht eine Protokollnotiz zur Innenministerkonferenz davon aus, dass die Rückführung von Minderheitenangehörigen in das Kosovo erst nach Rückführung anderer Flüchtlinge aus dem Kosovo erfolgen soll.
Die Innenministerkonferenz hat am 24.06.2005 gleichwohl festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Rückführung der Afghanistanflüchtlinge vorlägen, und entsprechende Grundsätze erarbeitet. Damit steht aus unserer Sicht die Vollziehung solcher aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sprich: die Abschiebung, unmittelbar bevor. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung zu erreichen ist im normalen Geschäftsgang nicht mehr möglich. Daraus ergibt sich die Dringlichkeit unseres Antrages, die wir hier festzustellen bitten.
Dass eine Abschiebung nach Afghanistan gegenwärtig auch technisch nicht möglich ist, unterstreicht unsere Ablehnung der Dringlichkeit.
Ich begrüße es, dass Innenminister Rech – genau wie sein Vorgänger – dafür steht, dass Asylbewerber, deren Antrag rechtskräftig abgelehnt wurde, unser Land grundsätzlich wieder verlassen müssen. Immerhin wurden im Jahr 2004 3 164 abgelehnte Asylbewerber abgeschoben. Besondere Priorität hat die rasche Ausweisung und Abschiebung ausländischer Straftäter. Im Gegenzug müssen wir uns – –
was denn nun mit dieser Härtefallkommission wird, ob und gegebenenfalls wann sie kommt und, wenn ja, wie sie sich zusammensetzt. Dabei können wir uns nur dem anschließen, was Kollege Junginger gesagt hat: Die Menschen, die sich ehrenamtlich um die Betroffenen, die ständig von Abschiebung bedroht sind, kümmern, sollten in diesem Gremium zumindest Wort und Stimme erheben können, weil sie genau wissen, wie es den Menschen draußen geht. Insofern haben Sie, Herr Innenminister, dort eine Bringschuld, und darauf erwarte ich heute eine Antwort.
Ich meine, deswegen ist dies eine richtige Entscheidung. Ich möchte Sie ausdrücklich unterstützen und weiß auch aus Gesprächen mit Polizeibeamten sehr wohl, dass es sich niemand leicht macht, in einem solchen Fall eine Abschiebung vorzunehmen, auch ich nicht. Ich habe es mir wohl überlegt, bevor ich diese Äußerungen gemacht
habe. Aber ich meine, es ist auch richtig und konsequent, in einem solchen Fall eine Abschiebung vorzunehmen.
nicht, wenn man ein Türschild auswechselt, Herr Schünemann. Sie nennen sich jetzt „Minister für Integration“, haben sich aber in der Vergangenheit einen Namen als „Minister für Abschiebung“ gemacht.
empfinden sie die Abschiebung als beschämend, als Bloßstellung und als Missachtung ihrer Würde. Förderzentren sind also nicht nur ein Schonraum vor Konkurrenz- und Leistungsdruck, vor Versagensangst und Misserfolgen, sondern auch eine Sackgasse für Schülerinnen und Schüler.
Nur 1 % der Kinder, die mit dieser Diagnose an Förderzentren landen, schafft den Sprung zurück an die Regelschule. Förderzentren haben häufig den Ruf eines überhöhten „Kümmerfaktors“, sprich: Schülerinnen und Schüler haben hier teilweise keine geeigneten Vorbilder mehr, werden nicht mehr angespornt, agieren nicht mehr selbstständig und entwickeln keinen Ehrgeiz im schulischen Vorwärtskommen. Außerdem haben Untersuchungen des Integrationsspezialisten Professor Dr. Hans Wocken von der Universität Hamburg ergeben, dass die Abschiebung an Förderzentren für diese Schülerinnen und Schüler sehr negative Konsequenzen hat. Nicht nur, dass sie äußerst selten den Sprung zurück an die Regelschule schaffen, zudem
So konkretisierte die Bundesrepublik mit dem Abkommen lediglich die Ausreisemodalitäten für geduldete Ausländer aus dem Kosovo. Denn Duldung ist gemäß dem deutschen Aufenthaltsrecht nichts anderes als eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von aus
Wir haben es hier nicht mit Strafhäftlingen zu tun. Das wissen Sie ganz genau, Frau Spethmann. Abschiebehäftlinge sind anders zu behandeln als Strafhäftlinge. Hier kann es nur darum gehen, sicherzustellen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und andere Zwecke sind in der Abschiebehaft nicht zulässig. Sie dürfen nur solche Einschränkungen verhängen, die wirklich der Zweck der Abschiebehaft erfordert. Hiervon haben Sie sich entfernt.
man hier nicht sehr viel Applaus bei der GAL-Fraktion erhält: Abschiebehaft muss sein, wenn es darum geht, tatsächlich auch die Abschiebung zu vollziehen.
(Wolfhard Ploog CDU: Erinnern Sie sich mal an die Abschiebung zurzeit von Frau Peschel- Gutzeit!)
Herr Hirche hat vor dem Untersuchungsausschuss alle Verantwortung und jegliche Kenntnis über Missstände auf der Versuchsanlage und Mängel bei der Kontrolle durch die ihm unterstellte Landesbehörde von sich gewiesen. Diese Abschiebung der Verantwortung auf nachgeordnete Mitarbeiter ist inakzeptabel. Verantwortlich für die Si
a) In allen Fällen von ausreisepflichtigen Ausländern, die in Berlin gemeldet sind und im Gespräch mit den Betröffenen ist zu prüfen, ob die Selbstgestellung zu einer Abschiebung sinnvoll ist. In Zweifelsfällen ist die Selbstgestellung zu versuchen.
b) Das Landeseinwohneramt soll keinen Haftantrag stellen, wenn im Einzelfall feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Dabei sind insbesondere die Erfahrungen hinsichtlich der Dauer der Beschaffung von Ausreisepapieren (Behörden der Heimatländer) zu berücksichtigen.
a) der Betreffende für die Ausländerbehörde erreichbar ist (z. B. bei einer Kirchengemeinde) und er über gültige Reisedokumente und Fahrkarten verfügt oder bei der Passbeschaffung voll mitwirkt und er glaubhaft erklärt, freiwillig auszureisen, oder b) aus anderen Gründen glaubhaft gemacht wird, dass er sich nicht der Abschiebung entziehen will.
Am 18./19. Juni 2007 haben Schülerinnen und Schüler am Eichsfeldgymnasium und an der Heinz-Sielmann-Realschule in Duderstadt (Landkreis Göttingen) Unterschriften gegen die Abschiebung von Frau G. und ihrem Sohn Hayk A., einem ihrer Mitschüler, gesammelt. Die Schülerinnen und Schüler hatten innerhalb von zwei Tagen 1 023 Unterschriften zusammengebracht.
Im Moment schaut die Abschiebepraxis folgendermaßen aus: Familien werden auseinander gerissen. Es gibt Bundesländer, die abschieben, es gibt Bundesländer, die das nicht tun. Es gibt aber auch Ausländerämter, die grundsätzlich abschieben, und es gibt Ausländerämter, die es nicht tun. Das kann kein Dauerzustand sein. Die Abschiebung darf nicht davon abhängen, in welchem Bereich man zufällig wohnt.
Herr Kahl hat durchaus recht, dass Voraussetzung für diese Erfolgsgeschichte unter anderem die Zusammenführung der Zuständigkeit für die stationären Hilfen und das betreute Wohnen in einer Hand, beim Landeswohlfahrtsverband,war.Ich erinnere mich noch an die Zeit davor, als die örtlichen Träger für das betreute Wohnen zuständig waren. Da gab es eine sehr holprige und langsame Entwicklung in diesem Bereich wegen dieses Verschiebebahnhofs, den Herr Kahl genannt hat. Mit der Abschiebung in Heime waren die örtlichen Träger die Kosten vollständig los.
zuständige Behörde ersuchen, beispielsweise eine mögliche Abschiebung auszusetzen bis das Petitionsverfahren erledigt ist. Aber ich halte es eben für falsch - und nicht nur ich, sondern auch die Kollegen meiner Fraktion -, diese oder eine ähnliche Formulierung im Gesetz zu verankern. Ich sage Ihnen auch warum: Mit jeder Feststellung derartiger Wünsche in einem Gesetz wecken wir Hoffnungen, die wir und Sie nicht erfüllen könnten. Der Petitionsausschuss kann zwar ersuchen, bitten oder begehren, wie auch immer man es nennen will, ob die Behörde oder die Landesregierung diesen Bitten aber folgt, ist allein ihre Entscheidung. Das ist - einfach ausgedrückt - der Grundsatz der Gewaltenteilung.
Rufe nach Abschiebung und Aussondern in Förderschulen und Internate sind keine zukunftsweisenden Lösungsansätze, meine Damen und Herren, denn es sind unsere eigenen gesellschaftlichen Probleme und die gilt es, hier in Deutschland zu lösen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! An die 200 000 Menschen leben seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik, manche zehn bis zwölf Jahre und länger, ohne gesicherten Aufenthaltsstatus. Viele von Ihnen haben Familie und etwa 50 000 Kinder befi nden sich unter ihnen. Zum Alltag dieser Menschen gehört die tägliche Angst vor einem Ende der Kettenduldung, vor der Abschiebung, vor einer ungesicherten Zukunft oder auch vor einem Entzug der Möglichkeit, sich weiter eine Arbeit suchen zu dürfen.