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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Rheinland-Pfalz hat die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in das allgemeine Landesdatenschutzrecht rechtzeitig geschafft. Das Landesdatenschutzgesetz ist am 25. Mai 2018 in Kraft getreten. Die Umsetzung unseres Landesdatenschutzgesetzes durch die öffentliche Verwaltung erfolgt nach Aussage des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit reibungslos.

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Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Der Datenschutz ist ein verfassungsrechtliches Gebot. Auf nationaler Ebene verpflichtet uns das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikels 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und der in Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleisteten Menschenwürde herleitet, den Datenschutz voranzutreiben und stets zu verbessern.

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Darin empfahl er einstimmig, den Dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 und die Stellungnahme der Landesregierung zum Dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 zur Kenntnis zur nehmen. Diese vorläufige Beschlussempfehlung wurde als Vorlage 1 verteilt.

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Mit dieser Änderung werden die bestehenden Aufgabendoppelungen zwischen der TLV und der LTG beseitigt. Dies dient der Straffung des Verwaltungsaufwands und die zum Teil langen Entscheidungswege werden so auch vermindert und ebenfalls weiter effektiviert. Im Rahmen der Änderungen zum Datenschutz, der Datenschutz-Grundverordnung wie auch der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Organschaft ist diese Umstrukturierung ebenfalls geboten und notwendig. Der hohe Verwaltungsaufwand in der Dokumentation – das wurde schon angesprochen – steuerlicher und datenschutzrechtlicher Belange entfällt, da nunmehr Veranstalter und Durchführer nicht mehr getrennt sind. Die Spieler und alle anderen Beteiligten erhalten klare und einheitliche Ansprechpartner in allen Belangen, da Durchführung und Veranstaltung eben in einer Hand liegen.

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Meine Damen und Herren, es ist uns leider nicht möglich gewesen, da auch viel früher heranzugehen. Ich bedauere das, aber – es ist von den Kollegen angesprochen worden – es geht natürlich um die Fragen „Datenschutz, Datenschutz-Grundverordnung“, „Rechtsprechung im umsatzsteuerlichen Bereich“. Das ist ein wichtiger Punkt, warum wir die momentane Konstellation, die sich steuerrechtlich Organschaft nennt, in eine andere Form überführen wollen. Das ist der Kern dieses Gesetzentwurfs, dieser Veränderung im Thüringer Glücksspielgesetz.

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(Dr. Heiner Garg [FDP]: Ich glaube nicht, dass das mit dem Datenschutz vereinbar ist! - Anita Klahn [FDP]: Datenschutz! - Weitere Zurufe)

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Wir kommen zum Punkt 33 der heutigen Tagesordnung, Drucksache 21/4899, dem Bericht des Ausschusses für Justiz und Datenschutz: Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und Stärkung der Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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[Bericht des Ausschusses für Justiz und Datenschutz über die Drucksachen 21/315 und 21/683: Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (Antrag der FDP- Fraktion) und Stärkung der Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Antrag der Fraktionen der SPD und der GRÜNEN) – Drs 21/4899 –]

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Wir setzen damit schon jetzt die Vorgaben der zwar bereits in Kraft getretenen, aber erst ab 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung vollständig um und schaffen damit auf lange Sicht rechtssichere Verhältnisse für unsere oder unseren Landesbeauftragte/-n für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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Die mit dem Antrag vorgesehene Verfassungsänderung stärkt die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten und sichert ihn dauerhaft gegen Einflussnahmen jeder Art ab. Das entspricht der EU-Datenschutz-Grundverordnung, die bereits in knapp zwei Jahren in Kraft tritt und eine vollständige Unabhängigkeit vorsieht. Der Datenschutzbeauftragte muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben frei von jeglicher Einflussnahme sein, das heißt unter anderem, auch mittelbare Einflussnahmen sind auszuschließen. Es darf keine Fachaufsicht geben im Sinne einer Kontrolle der Rechtund Zweckmäßigkeit – das ist auch ein wesentlicher Unterschied zu den Behörden, die am Senat angebunden sind –, keine Bindung an Anordnungen und auch keine beschränkte Dienstaufsicht. Um das zu erreichen, ist eine Verfassungsänderung notwendig, denn eine derart unabhängige Stellung des Datenschutzbeauftragten ist nicht vereinbar, auch nicht mit einer Dienstaufsicht des Senats. Deshalb braucht der Datenschutzbeauftragte eine eigene gesicherte Stellung, vergleichbar mit dem Rechnungshof. Das schafft Rechtssicherheit auch für die Zukunft, also dann, wenn die EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt, und das dauert nun nicht mehr lange.

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Wir hoffen außerdem auf einen ähnlich konstruktiven Umgang durch Rot-Grün mit unseren Anträgen, die wir übermorgen im Unterausschuss Datenschutz thematisieren werden. Aber auch hier sind wir optimistisch, dass wir uns einigen können, denn Datenschutz, das wissen wir alle, ist das Thema der Zukunft. – Vielen Dank.

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Diese Datenschutz-Grundverordnung wird in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Und deswegen – das ist der wichtige Schritt, den wir uns noch vornehmen müssen – müssen wir auch das hamburgische Recht auf diese Normen anpassen. Wir müssen das hamburgische Recht durchforsten, sehen, welche Normen nicht mehr weitergelten, aber auch schauen, wo die Datenschutz-Grundverordnung Spielräume lässt, die wir ausfüllen müssen, die wir im Sinne eines guten Datenschutzes ausfüllen wollen.

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Zu der Frage, ob das Thema Datenschutz mit diesem Schritt für den Senat erledigt ist, muss man sehr klar Nein sagen. Der Datenschutzbeauftragte hat künftig die alleinige Verantwortung für die Kontrolle des Rechts, aber wir haben als Senat natürlich den Ehrgeiz, dass der Datenschutzbeauftragte im Hinblick auf die staatlichen Aktivitäten möglichst wenig zu meckern hat, also wir von vornherein dem Datenschutz einen hohen Stellenwert einräumen.

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Meine Damen und Herren, nach Auswertung der sachlichen Stellungnahmen und der Anhörung und unter Berücksichtigung der Hinweise des Thüringer Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dass die Datenschutz-Grundverordnung auch für die neue Lottoanstalt gelte, empfiehlt der Haushalts- und Finanzausschuss mehrheitlich, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Vielen Dank.

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Wir setzen eine Forderung der DatenschutzGrundverordnung um, aber, man kann es sogar nachlesen, wir haben mit dieser Forderung und mit der Arbeit an dieser Forderung schon begonnen, bevor wir wussten, dass diese Lösung durch die Datenschutz-Grundverordnung sehr naheliegend wird. Wir haben es schließlich auch schon in der Koalitionsvereinbarung stehen. Auch in der letzten Wahlperiode gab es konkrete Forderungen, die jetzt mit dieser hier vorliegenden Lösung umgesetzt werden. Insoweit brauchten wir die Nachhilfe von Europa nicht, aber es fügt sich eben ein in eine wesentliche Stärkung des Datenschutzes, die durch die Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und die eben auch nur durch eine europäische Lösung möglich ist.

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Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Vier Gedanken, es geht ganz schnell. Erst einmal stelle ich fest: Zum Datenschutz hat Herr Bode nichts gesagt. Datenschutz ist ein Grundrecht. Die Grundrechte

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Ich komme zum Bereich Datenschutz. Sie sollen nicht sagen können, ich hätte dazu nichts gesagt. Wir sind gerade dabei, die Ergebnisse auszuwerten, die beim Datenschutzgipfel vorgelegt worden sind. Ich bin fest davon überzeugt, dass unser Datenschutzbeauftragter ein Konzept erarbeitet, um gerade im Bereich des Verbraucherschutzes - darum geht es, wenn wir von privatem Datenschutz reden - etwas umsetzen zu können. Wenn das Konzept da ist, werden wir uns darüber unter

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In Niedersachsen - das habe ich in meiner innenpolitischen Rede heute versucht deutlich zu machen - ist der Datenschutz trotzdem politisches Stiefkind. Herr Schünemann hat mit einem wirksamen Datenschutz nicht wahnsinnig viel am Hut. Er ist immer wieder einmal Attacken gegen den Datenschutzbeauftragten geritten. Er hat ihm reingeredet und gesagt, er solle sich lieber ein bisschen stärker um den privaten und nicht so stark um den öffentlichen Bereich kümmern. Das ist das Problem. Herr Schünemann, Sie sind ja auch ein eifriger Datensammler. Deswegen muss sich der Datenschutzbeauftragte leider auch sehr stark um den öffentlichen Bereich kümmern.

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Auch der Landtag muss sich nun nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf ziemlich neue Verhältnisse einstellen. Das heißt im Gegenzug, es gibt für die gewählten Regelungsmechanismen noch keine praktischen Erfahrungswerte. Daher muss der Landtag im Blick behalten, wie sich die Vorschriften in der Praxis bewähren und welcher Bedarf hinsichtlich der konkreten Abwägung zwischen Transparenz und Datenschutz an Nachjustierungen noch entstehen kann – Stichwort „Evaluierung“. Dieser Gesichtspunkt wird auch Aufgabe des Ältestenrats sein, der als Kontrollorgan zur Einhaltung der Datenschutzordnung vorgesehen ist.

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Meine Damen und Herren, zum Thema Datenschutz gibt es einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, der die §§ 30, 32 und 48 betrifft, wo es um Datensicherheit und um Transparenz geht – auch dies ein Ausfluss von Diskussionen. Das zeigt, dass wir, die Landesregierung, nicht den Anspruch haben, einen Gesetzentwurf ohne irgendwelche Veränderun gen durch den Landtag zu bringen, sondern dass wir durch aus diskussionsbereit und guten Argumenten gegenüber auf geschlossen sind, etwa was das Stichwort „Videoaufzeichnung in Spielbanken“ anlangt. Denn wir haben uns schlicht und er greifend zu eigen gemacht, dass die Belange der Bürgerinnen und Bürger in puncto Datenschutz bei uns einen hohen Stel lenwert haben. Das wird durch diesen Änderungsantrag jetzt noch ergänzend berücksichtigt. Auch der Landesdatenschutz beauftragte hat noch Hinweise und Anregungen gegeben, de nen wir in nicht geringem Umfang letztendlich gefolgt sind.

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Es wurden die Maßnahmen, die verschiedene Gebiete betreffen, betrachtet. Der Landesdatenschutzbeauftragte betonte, dass im Datenschutz nach wie vor die Grundrechte im Blick stehen, die den Rahmen setzen, und es um Datenschutz durch und mittels Technik sowie um Kontrollmaßnahmen, auch durch unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden, und um den Bereich der Medienbildung geht. Der Landesdatenschutzbeauftragte verwies auch auf staatliche Überwachung, Datenerhebung und Vernetzungen durch Internetkonzerne.

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das heißt: endgültiger und formaler Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung, Stärkung des Datenschutzbeauftragten und der Stiftung Datenschutz sowie eine zügige Verabschiedung einer europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Das wären grundlegende Punkte. – Ich danke Ihnen.

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Der Landtag ist Heimstatt für alle möglichen Institutionen. Es werden immer mehr. Als Erstes wurde der Landesbeauftrag te für den Datenschutz dem Landtag angegliedert. Ich glaube, er darf sich über die Betreuung und Fürsorge, die wir ihm für seine sicherlich wichtigen Aufgaben angedeihen lassen, nicht beklagen. Das schlägt sich auch in der Personalausstattung nieder. Wir waren uns ja immer einig, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aufsicht für den Datenschutz im öffentlichen und im privaten Bereich zusammengeführt werden, auch die ent sprechende Ausstattung notwendig ist.

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Sehr geehrter Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Anlass für das vorliegende Gesetz ist das Inkrafttreten der DatenschutzGrundverordnung der Europäischen Union und der Datenschutz-Richtlinie Justiz und Polizei im Mai des Jahres 2016. Beide Rechtsakte gelten ab Mai des nächsten Jahres und führen zu einer weiteren Europäisierung des Datenschutzrechtes. In der Folge müssen die nationalen Datenschutzgesetze, die bisher die alte europäische Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995 umsetzen, an das neue europäische Datenschutzrecht angepasst werden.

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Erstens. Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird als Behörde eigener Art sowie generell verselbstständigt. Bisher ist die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Präsidentin des Landtages eingerichtet.

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Drittens. Die personalrechtlichen Befugnisse für das Personal der Geschäftsstelle liegen beim Landesbeauftragten für den Datenschutz. Bisher lagen diese bei der Präsidentin des Landtages. Seitens der Landtagsverwaltung war lediglich für einige Personalmaßnahmen Einvernehmen herzustellen bzw. eine Zustimmung einzuholen. Bisher ernannte die Präsidentin des Landtages die Beamten der Geschäftsstelle. Nach einer entsprechenden Anpassung des Delegationserlasses des Ministerpräsidenten kann zukünftig der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Beamten der Geschäftsstelle selbst ernennen.

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Fünftens und schlussendlich: Anordnungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber öffentlichen Stellen können gerichtlich überprüft werden. Wegen der bisher beschränkten Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz war es in der Vergangenheit nicht erforderlich, für Landesbehörden einen gerichtlichen Rechtsschutz vorzusehen.

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Europäische Union hat dieses Zukunftsthema erkannt. Datenschutz ist fundamentaler Bestandteil einer europäischen digitalen Agenda und genießt in Europa Priorität. Für uns alle bedeutet Datenschutz, dass Grundrechte und Privatsphäre respektiert werden.

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Tacheles redete Herr Minister Duin einzig beim Thema Datenschutz, leider muss man sagen. Denn er schreibt, er wolle Investitionen in digitale Fabriken nicht am Datenschutz scheitern lassen. An dieser Stelle wird klar, wie Wirtschaftswachstum geschaffen werden soll: durch die Absenkung von Datenschutzstandards. Willkommen in der Welt von Google, Facebook und Co., Herr Minister. Aber nicht mit uns!

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Die weiteren Vorschläge des Landesbeauftragten für Datenschutz haben SPD und CDU dagegen leider in den Wind geschlagen. Wir haben es eben gerade gehört. Sie werden es leider wohl wieder tun. Deswegen haben wir aber dennoch diese sinnvollen Vorschläge hier nochmals zum Antrag erhoben. Zum Beispiel muss nach Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sichergestellt sein, dass ein Behördenleitervorbehalt gilt und die G-10-Kommission sowie die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages unterrichtet werden, wenn der Verfassungsschutz Klarnamen zu dynamischen IP-Adressen oder Zugangssicherungscodes, also PINs und Passwörter, abfragt.

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Der vorliegende Jahresbericht deckt im Wesentlichen einen Zeitraum ab, der noch nicht von den Ereignissen des 11. September 2001 überschattet war. Aber bald nach diesem monströsen Terroranschlag zeigte sich, wie schnell weltweit die Bereitschaft vorhanden war, angesichts derartiger Bedrohungen die informationelle Selbstbestimmung als zweitrangig, ja gar als hinderlich zu betrachten. So mussten wir schon im Bericht 2001, der hier zur Debatte steht, selbst den Bundesinnenminister mit der völlig überzogenen Äußerung zitieren, der Datenschutz sei zu überprüfen und „dort zu lockern, wo Datenschutz zu Terroristenschutz“ werde.