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Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, so viel vielleicht erst einmal zu den rechtlichen Änderungen, die sich aus der EU-Verordnung für uns in Mecklenburg-Vorpommern ergeben. Wie Sie wissen, habe ich mich an dieser Stelle schon mehrfach zum Thema Datenschutz geäußert. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ja, Datenschutz ist wichtig und notwendig, genauso wie der Datenschutzbeauftragte, den ich begrüße. Auch das und seine Kontrollfunktionen sind wichtig. Gerade der Umstand, dass wir europaweit einheitliche Regelungen erhalten, ist, glaube ich, ein echter, ein guter Fortschritt für alle.

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Sehr geehrte Damen und Herren, die EU-DatenschutzGrundverordnung ersetzt praktisch die Richtlinie der Europäischen Union und hat damit natürlich einen ganz anderen Status. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ersetzt also die schon aus dem Jahr 1995 stammende EUDatenschutzrichtlinie und im Gegensatz zu einer Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten in eigenes Recht umgesetzt werden muss, gilt die Datenschutz-Grundverordnung ja in fast allen Bestandteilen ganz unmittelbar. Herr Minister hatte es gesagt, im Mai nächsten Jahres müssen alle Mitgliedsstaaten die Richtlinie umsetzen und bis dahin müssen wir auch unser Datenschutzrecht hier in Mecklenburg-Vorpommern an die europäischen Vorschriften angepasst haben.

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Aber die vorliegenden Gesetzentwürfe und unsere Absprache, wie wir damit umgehen, machen deutlich, dass wir es hier mit einem komplexen, komplizierten und auch unübersichtlichen Verfahren zu tun haben. Ich glaube nicht, dass guter Datenschutz dadurch unbedingt leichter wird, wenn wir die Europäische Datenschutz-Grundverordnung umsetzen werden. Angekündigt ist es, aber die Praxis, glaube ich, wird uns an der einen oder anderen Stelle etwas anderes lehren.

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Zum Antrag IV, "Flächenstatistik reformieren": Wenn man sich vertieft damit beschäftigt, muss man feststellen, das würde zu zusätzlicher Bürokratie führen. Das ist das eine. Vieles ist bereits vorhanden. Wir haben viele Erhebungen, Statistiken. Ein zentrales Thema für mich ist auch hier der Datenschutz. Wenn es um irgendwelche anderen Themen geht, wird von Oppositionsseite der Datenschutz wie eine Monstranz vor sich hergetragen. Doch bei solchen Themen ist genau das Gegenteil der Fall. Da machen wir nicht mit. Deswegen lehnen wir auch diesen Antrag ab.

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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zum Gelingen von Digitalisierung ist ein modernes Datenschutzrecht unerlässlich, das dem Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte, aber auch dem freien Datenverkehr dient. Ein europäischer Binnenmarkt braucht gemeinsame und möglichst einheitliche Datenschutzregeln. Die Europäische Union hat daher das europäische Datenschutzrecht von 1995 novelliert. Deshalb wurde 2016 die Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, und die Richtlinie zum Datenschutz im Bereich Inneres und Justiz erlassen. Ziel ist ein unionsweit gleichmäßiges Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Beide Rechtsakte treten im Mai dieses Jahres in Kraft.

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, zweitens nun einige kritische Anmerkungen zur notwendigen Änderung der Landesverfassung: Die Neuregelungen zur Gewährleistung völliger Unabhängigkeit der Kontrollstelle, also der oder des Datenschutzbeauftragten, sind übersichtlich. Vor allem aber sind die Änderungserfordernisse zeitweise auch schon lange bekannt. Hier besteht also schon lange Handlungsbedarf, nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Zur Frage der Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz empfiehlt sich daher bereits die kritische Problemsicht unseres Verfassungskommentars, auf Seite 279 nachzulesen. Aber auch mit seinen Ausführungen zur Beauftragung des Datenschutzes dürfte der entsprechende Kommentar durch die vorliegende Verfassungsänderung Makulatur sein.

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Datenschutz ist für Schleswig-Holstein kein Neuland. Wir haben hier im Land ein etabliertes und angesehenes Datenschutzniveau. Trotzdem ergibt sich aus diesen Rechtsakten ein erheblicher gesetzgeberischer Anpassungsbedarf. Wer in der Europäischen Union personenbezogene Daten verarbeitet ob private Unternehmen oder öffentliche Stellen -, wird künftig fast immer die Datenschutz-Grundverordnung oder die Regelungen der Datenschutzrichtlinie beachten müssen. Das trifft Großkonzerne wie Facebook oder Google, aber auch die Dorfapotheke oder den kleinen Handwerksbetrieb, die nur Kundendaten verwalten wollen, und genauso die Behörden und sonstige öffentliche Stellen unseres Landes Schleswig-Holstein.

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Eine der wesentlichen Neuerungen ergibt sich aus der Rechtsquelle. Bisher bildete das Landesrecht die wichtigste Quelle für den Datenschutz, den öffentliche Stellen anzuwenden haben. Künftig wird mit der Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar geltendes Europäisches Recht anzuwenden sein. Das Landesdatenschutzgesetz sowie das bereichsspezifische Datenschutzrecht müssen dann jeweils ergänzend berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass in der alltäglichen Anwendung des Datenschutzrechts stets mehrere Rechtsakte in ihrem Zusammenspiel, ihrer Verzahnung zugrunde gelegt werden müssen. Damit wird das Datenschutzrecht für alle Rechtsanwender - das sind grundsätzlich alle Behörden und öffentlichen Stellen des Landes in Zukunft anspruchsvoller werden.

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Lassen Sie mich kurz ein paar Aspekte von den vielen Aspekten, die man hier diskutieren könnte, herausgreifen. Zunächst zum ULD: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz als Aufsichtsbehörde wird in Zukunft eine noch viel stärkere und selbstständigere Rolle spielen müssen, als dies bisher der Fall war. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ist uns hier besonders wichtig. Die Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes wird für das ULD mit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung übrigens eine ziemliche Herausforderung werden, da es sich aus meiner Sicht vorrangig als Partner positionieren wird. Das hoffe ich, und ich hoffe, dass Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger das auch so verstehen. Das ULD ist ganz klar eine Aufsichtsbehörde. Entscheidend ist aber, dass wir und das ULD es erfolgreich umsetzen. Deswegen freue ich mich auch, Frau Hansen, dass Sie heute den Weg hierher gefunden haben. - Vielen Dank.

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- Ich hoffe, dass das Verlassen des Raumes durch die SPD-Kollegen nicht eine Reaktion auf mein vorheriges Lob ist. - Nun, eine moderne Verwaltung darf nicht stillstehen. Sie muss sich in einem kaum vorstellbaren Tempo der Entwicklung anpassen und sich weiterentwickeln. Datenschutz muss dabei ein integraler Bestandteil sein. Datenschutz wird auch in diesem Hause - davon bin ich überzeugt - ein Dauerthema bleiben.

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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Verehrte Gäste! Der Datenschutz findet in der Gesellschaft immer weiter Akzeptanz und gewinnt in allen Lebensbereichen an Bedeutung. Das nun zu beschließende Landesdatenschutzgesetz ist ein Schritt auf diesem Weg. Die Vorgabe der EU für die Neuregelung des Datenschutzes wird auf nationaler Ebene bindend und schlägt bis in unser schönes Land durch. Die Datenschutz-Grundverordnung mündet nun in ein Gesetz. Ein entsprechender Entwurf der Landesregierung liegt uns vor. Das ist wahrlich ein ziemlich dickes Brett, das es da zu bohren galt. Allen Beteiligten in der Landesregierung, aber auch in den Fraktionen, die sich im Innen- und Rechtsausschuss mit dem

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Sie verkennen auch ein grundlegendes Prinzip der Datenschutz-Grundverordnung: Datenschutz wird nach dieser Verordnung natürlich nicht vorbehaltlos gewährt. In Erwägungsgrund 153 wird unmissverständlich klargestellt, dass dieser mit anderen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerungen in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden. So heißt es in dem Erwägungsgrund 153.

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Tatsache ist auch, dass die Bundesregierung die Öffnungsklausel der Datenschutz-Grundverordnung nicht genutzt hat, um einen praktikablen Datenschutz zu gewährleisten. Sie hat auch die Zeit nicht genutzt, um praktikable Umsetzungen zu schaffen und eine rechtssichere Handhabung oder auch nur Fallstudien bereitzustellen.

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Wir stimmen deshalb einer Überweisung an den Ausschuss zu und wünschen uns eine breite Diskussion über die notwendigen Konsequenzen aus dem existierenden Chaos, der Verunsicherung und, und das ist mir ganz wichtig, an der Überreaktion und den Falschinformationen, die es zu der Datenschutz-Grundverordnung gibt. Wir sollten uns im Ausschuss auch darüber unterhalten, wie wir sicherstellen und erreichen können, dass die Menschen und Unternehmen im Land Schleswig-Holstein die Informationen bekommen, damit sie den Datenschutz effektiv und rechtssicher gestalten können. - In diesem Sinne: vielen Dank.

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Die SPD verfolgt mit ihrem Antrag das Ziel, dass auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung weiterhin Rechtssicherheit für das Fotografieren in der Öffentlichkeit besteht. In der Tat erscheint das spontane Fotografieren im öffentlichen Raum nach der strengen Lesart des Artikels 9 Datenschutz-Grundverordnung kaum noch möglich, ohne dabei gegen dieses europäische Rechtsmonstrum zu verstoßen. Zur Ehrlichkeit gehört allerdings auch, dass das Landesdatenschutzzentrum dies doch deutlich entspannter sieht.

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Sie verkennt nämlich gleich mehrere Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung. Zum einen übersehen Sie Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung, in dem ausdrücklich die Fallgruppen geregelt sind, in denen eine Datenverarbeitung - wie hier mit der Fotografie - erlaubt ist. Eine Einwilligung ist für alle, die nicht rein privat fotografieren und damit von der DSGVO ohnehin ausgenommen sind, lediglich eine von sechs Möglichkeiten, ein Foto und dessen Nutzung zu rechtfertigen. Bei der beruflichen Fotografie ist vor allem das berechtigte Interesse nach Buchstabe f zu nennen, das bei der Verarbeitung zu journalistischen, künstlerischen und ähnlichen Zwecken, bei denen man sich auf höchste Verfassungsgüter beziehen kann, fraglos einschlägig ist. Meine Damen und Herren, hier wird die im Zweifel erforderliche Interessenabwägung regelmäßig zugunsten der beruflich Fotografierenden ausfallen.

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Damit das sogenannte Medienprivileg bestehen bleibt, haben wir die Rundfunkstaatsverträge sowie das Landespressegesetz vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung geändert. Die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, ebenfalls vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung, für den Bereich Rundfunk und Fernsehen am 24. Mai dieses Jahres, für das Landespressegesetz am 17. Mai dieses Jahres. Damit ist es möglich, für die genannten Zwecke Bildmaterial auch ohne Einwilligung von betroffenen Personen zu erstellen und zu veröffentlichen. Dank dieser Neuregelung von § 10 Landespressegesetz ist die grundrechtlich verankerte Pressefreiheit in Schleswig-Holstein weiter sichergestellt.

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Denn die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch natürliche Personen zur Ausübung persönlicher und familiärer Tätigkeiten hergestellt werden. Für gewerbliche Fotografen oder Fotokünstler gilt weiterhin das Kunsturhebergesetz, ohne dass es einer weiteren Klarstellung bedürfte. Diese Auffassung vertreten sowohl das Bundesinnenministerium als auch das Justizministerium. Beide begründen dies überzeugend damit, dass sich das Kunsturhebergesetz auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung stützt. Dieser Artikel eröffnet den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume beim Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsund Informationsfreiheit.

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Das Kunsturhebergesetz enthält Regelungen, um zwischen dem Recht der fotografierten Personen einerseits und anderen Interessen, zum Beispiel dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, eine Balance herzustellen. Es steht daher nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist somit nicht erforderlich.

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Zum Zweiten: Thema Datenschutz. Das beschäftigt uns sehr. Der Datenschutz ist zunächst einmal individuell. Die Land wirte müssen Vorsorge treffen, dass keine Fremddaten einge speist werden können oder dass Betriebsabläufe nicht gestört werden können. Hierzu gibt es Programme. Da muss der Landwirt Eigenvorsorge treffen. Das ist ganz klar. Hier wird das Land nicht behilflich sein können. Wir werden allerdings Mindeststandards erwarten und diese auch einfordern.

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Über viele Jahre wurden Datenschutz und IT-Sicherheit ein zu geringer politischer Stellenwert eingeräumt. Die digitale Zivilgesellschaft wurde geschwächt, anstatt sie zu stärken. Digitale Verbraucherrechte wurden viel zu lange nicht durch Gesetze, sondern durch Kaffeerunden angepackt, und die großen Digitalunternehmen sind ihrer Verantwortung, die sie haben, in der Vergangenheit nicht gerecht geworden. Im Gegenteil: Sie haben das Race to the bottom beim Datenschutz vorangetrieben und aktiv ausgenutzt. Sie haben die Standards lax ausgelegt und über das Legale hinaus überdehnt.

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Die Ausgestaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung durch die Landesebene liegt dem Parlament bereits vor. Ich denke, wir sind gut beraten, die Umsetzung eng zu begleiten und diese Wegmarke europäischer Rechtsprechung so auszugestalten, dass der maximale Schutz der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt ist. So schafft die Grundverordnung eine neue Qualität für den Datenschutz und die entsprechenden Werkzeuge, um die Verbraucherrechte auch wirklich zu schützen.

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tegie fordern. – Erstens wissen Sie selbst am allerbesten, dass eine Fristsetzung hierfür bis Ende 2018 das Anliegen einer solchen Strategie, einen qualitativ hochwertigen Beitrag zum Datenschutz zu leisten, konterkariert. Zweitens arbeitet das Ministerium von Herrn Minister Pinkwart bereits seit Beginn der Legislaturperiode an einer ganzheitlichen Digitalstrategie für Nordrhein-Westfalen, in der der Datenschutz auf Landesebene ebenfalls entsprechend Berücksichtigung findet.

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Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungs- staatsvertrag) , zum Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk (NDR-Datenschutz-Staatsvertrag) sowie zur Anpassung des Landesrundfunkgesetzes an die Verordnung (EU) 2016/679 (Erste Lesung) – Drucksache 7/1799 –

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derungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk und zur Anpassung des Landesrundfunkgesetzes an die Datenschutz-Grundverordnung. Was sich technisch anhört, ist letztendlich von großer Bedeutung für unser öffentliches Rundfunksystem. Es geht darum, dass wir zukünftig den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsfähig machen.

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Idee der Datenschutz-Grundverordnung war und ist, die Privatsphäre von Internetnutzern besser zu schützen und ein nicht autorisiertes Abfischen von Daten zu unterbinden. Datenschutz schützt nicht nur die Daten, sondern insbesondere den Menschen in seiner Freiheit. Wenn alle Daten allgemein zugänglich sind,

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Wir brauchen, liebe Kolleginnen und Kollegen, jetzt konkrete Hilfestellungen. Wir brauchen keine Polemik und auch keine Signale gegen den Datenschutz, so wie Sie das eingefordert haben, sondern wir brauchen hier von diesem Ort aus ein Signal für den Datenschutz.

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Stattdessen gilt im Bereich der Telemedien eine Selbstregulierung des Deutschen Presserates, die den Datenschutz in der journalistischen Arbeit sicherstellt. Dieses bewährte System wird jetzt in die europäische Datenschutz-Grundverordnung integriert. Dafür gibt es ausdrücklich eine Öffnungsklausel. Die Bundesländer sind sich trotz mancher Kritik einig: Das ist konform mit europäischem Recht. Vor allem sichert es die freie Entfaltung der Presse und des Rundfunks ohne staatliche Eingriffe, so, wie das Grundgesetz es vorsieht, und so, wie es letztendlich auch die große Mehrheit der deutschen Bürgerinnen und Bürger will. Zur Wahrheit gehört aber, die Medienunternehmen werden auch zukünftig völlig legal umfangreiche Datenbestände ohne jegliche Speicherfristen erstellen. Würde der Staat mit all seinen Aufsichtsebenen dies tun, würde dieser von eben jenen Medien mit heftiger Kritik überzogen werden.

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Insofern ist es natürlich dringend erforderlich, dass wir tätig werden, und deshalb begrüßen wir den Gesetzentwurf. Handlungsbedarf sehen wir hier in allen Bereichen – vom Studium, über das Referendariat, über die Proberichter bis letztendlich zu den Lebenszeitrichtern. Der Fokus dieses Gesetzentwurfes liegt genau auf dem zweiten Punkt, der Juristenausbildung. Deshalb würden wir eine Anhörung zu diesem Themenkomplex im Rechtsausschuss beantragen wollen. Das kollidiert jedoch zeitlich mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung, die ab 25. Mai wirksam wird und wo deutsches Recht in Kraft treten muss. Deshalb bleibt die Kritik: Warum wurde uns der Gesetzentwurf erst jetzt vorlegt? Sowohl die Probleme im Vorbereitungsdienst als auch das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind seit Längerem bekannt.

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Leider können wir aber als Landesgesetzgeber keine unmittelbaren Entlastungen für die Vereine und das Ehrenamt vornehmen. Wir können informieren und unterstützen, aber wir können als Gesetzgeber keine Entlastung vorsehen, denn die Datenschutz-Grundverordnung lässt uns als Mitgliedsstaaten nur an einigen Stellen Handlungsspielräume durch Öffnungsklauseln, und im Übrigen sind die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung abschließend. Der Umgang mit personenbezogenen Daten für nichtöffentliche Stellen wird zudem im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Für den Bereich des Ehrenamtes, für die Vereine, die Freiberufler, die Unternehmen und die Handwerker ist eben die bundesgesetzliche Regelung entscheidend.

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Zur Datenschutz-Grundverordnung, Herr Dr. Geerlings, muss ich Ihnen ein Stück weit widersprechen. Sie haben gesagt, dass die Öffnungsklauseln und die Möglichkeiten der Landesgesetzgeber oder der nationalen Gesetzgeber nur sehr gering seien. – Das stimmt so nicht ganz. Es gibt durchaus Öffnungsklauseln und Möglichkeiten für die nationalen Gesetzgeber, eigene Akzente zu setzen. Es ist nur so, dass die Landesregierung keine einzige dieser Öffnungsklauseln im Sinne des Datenschutzes nutzt, sondern im Gegenteil den Datenschutz verschlechtert und Freiheitsrechte einschränkt. Das ist aus grüner Sicht eindeutig falsch.