Durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung wurde ein Wechsel von einer bislang durch die Mitgliedsstaaten umzusetzenden Datenschutzrichtlinie hin zu einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung vollzogen. Dieser Systemwechsel wird die Verantwortlichen in dem zur Anpassung des Landesrechts zur Verfügung stehenden Zeitrahmen stark fordern. Auf den Gesetzgeber kommt damit ein erheblicher Umsetzungsbedarf zu. Das gesamte Datenschutzrecht von Bund und Ländern muss auf seine Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung geprüft und gegebenenfalls bereinigt werden. Von welchen Öffnungsklauseln die deutschen Gesetzgeber in Bund und Ländern Gebrauch machen werden, hängt auch davon ab, ob es sich um zwingend umzusetzende Regelungen handelt oder nicht.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits in der zweiten Sitzung im November des letzten Jahres hat sich der Innen- und Europaausschuss vom damaligen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit über die Auswirkungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung berichten und vom Innenministerium den Arbeitsstand zu deren Umsetzung darlegen lassen. Die jeweiligen Datenschutzreferenten befassten sich bereits seit Anfang 2016 mit der Umsetzung. Dabei arbeiten auch die Fachebenen von Bund und Ländern eng zusammen.
Vielleicht zur Beruhigung der FDP: Gerade der Verband, der sich im Moment energisch mit Datenschutzproblemen befasst, hat uns dazu gebracht, hier eine rechtssichere Grundlage einzuführen, nämlich den Datenschutz in diesem Gesetz wirklich zu verankern. Auch zur Beruhigung: Eine Vollerhebung ist nicht geplant und wird auch nicht erforderlich sein. - Lassen wir also bitte beim Datenschutz die Kirche im Dorf! Man kann sich auch die Hose mit der Kneifzange anziehen!
Dazu las ich heute Morgen im „Kölner Stadt-Anzeiger“ einen Artikel mit der Überschrift „Verstoß gegen Datenschutz von Minister?“. Aus dem Artikel ging hervor, dass die SPD wohl ein Schreiben an die Landesbeauftragte für den Datenschutz mit der Frage gerichtet hat, sie möge doch einmal bewerten – so verstehe ich das –, wie die dienstlichen Gespräche mit einem Handy, auf dem der Messengerdienst WhatsApp installiert ist, zu betrachten sind.
Ähnlich offen und ungeklärt ist die Rechtslage auch bei einem Minister. Daher kann im Augenblick nicht gesagt werden, es unterliegt dem Datenschutz oder es unterliegt dem Datenschutz nicht, weil sich für beide Meinungen treffend etwas finden lässt und dazu treffend argumentieren lässt.
Angesprochen worden ist die Frage des Datenschutzes. Der Gesetzentwurf stärkt - auch das begrüße ich ausdrücklich, Herr Innenminister - die Rolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Denn neben der parlamentarischen Kontrolle und in einigen wenigen Fällen den Gerichten trägt vor allem der Landesbeauftragte für den Datenschutz dazu bei, im Verfassungsschutz die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und damit die Einhaltung von Bürgerrechten zu gewährleisten. Und darum ist es ein gutes und richtiges Signal, gerade nach den Debatten in der Vergangenheit, dass die Rolle des Datenschutzbeauftragten gestärkt wird.
Und zum Dritten möchte auf die Datenspeicherregelung insgesamt eingehen. Der Verfassungsschutz muss notwendigerweise Daten sammeln. Das ist völlig klar; das gehört zu seinen Kernaufgaben. Aber mit diesem Gesetzentwurf gelingt es in der Tat, dass diese Behörde nicht nur für Datenspeicherung, sondern eben auch für Datenschutz zuständig wird, dass die notwendige Sensibilität für den Datenschutz auch gesetzgeberisch festgeschrieben wird. Das sind sehr, sehr gute Aspekte dieses Gesetzentwurfs.
Die hiermit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen werden gegenwärtig durch die Landesregierung auch unter Einbeziehung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie im Austausch innerhalb des Länderkreises geprüft. Unter anderem wurde in der Staatskanzlei in Konsequenz eines im Oktober 2019 geführten Gesprächs mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Taskforce eingerichtet, um die relevanten Fragen zu klären.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie Sie wissen, wurde das Datenschutzrecht mit der DatenschutzGrundverordnung der Europäischen Union europaweit harmonisiert, und die Datenschutz-Grundverordnung ist seitdem in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht. Und die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern dienen insoweit, man möge sagen, nur noch der Ausfüllung und Ausführung der Datenschutz-Grundverordnung. An diese DatenschutzGrundverordnung sowie die durch den europäischen Gesetzgeber weiterentwickelte Richtlinie für die Polizei und die Justiz ist das Landesrecht anzupassen. Vor diesem Hintergrund bringe ich heute für die Landesregierung den Entwurf des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges in das parlamentarische Verfahren ein.
Genauso ist es beim Datenschutz. Der taucht in diesem Antrag zwar auf, aber eher so als Pflichtübung. Auch das passt zu einer SPD ganz gut, die im Bund mehrmals die Vorratsdatenspeicherung mit beschlossen hat und sich auch hier im Landtag für das Polizeigesetz von Schwarz-Gelb, dieses bürgerrechtsfeindliche Polizeigesetz, hergegeben hat. Auch hier bleibt es natürlich meilenweit hinter dem zurück, was eigentlich notwendig wäre, nämlich ein starker rechtsfester Datenschutz, der sowohl den Anbietern als auch den Kunden die Sicherheit gibt, ihnen souveräne Anwendungen von Smart-CityDienstleistungen zu ermöglichen.
Stellungnahme der Landesregierung zum 24. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Moderner Datenschutz hat daher die Aufgabe, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu schützen, ihn an einer selbstbestimmten und für ihn vorteilhaften Nutzung seiner Daten aber nicht zu hindern. Oder um es mit den Worten des hier bereits wiedergegebenen ersten Bundesbeauftragten für Datenschutz, Hans Peter Bull, zu sagen – ich darf mit Erlaubnis des Präsidenten zitieren –:
Der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Helga Block, und ihrer Behörde kommt hier eine besondere Rolle zu. Zu Beginn des Jahres 2018 übernahm sie für Nordrhein-Westfalen den Vorsitz der deutschen Datenschutzkonferenz und damit just in der heißen Entscheidungsphase um die europäische Datenschutz-Grundverordnung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute liegt uns der 24. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zur Beratung vor.
Auch ich möchte mit einem Dank an Frau Block und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsteigen. In Bezug auf diesen Bericht ist nämlich besonders wichtig, noch einmal hervorzuheben, dass im Jahr 2018 die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten ist. Die LDI hat ja nicht allein die Aufgabe, das Parlament zu kontrollieren, sondern ist auch dafür zuständig, Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaftstreibende zu unterstützen und ihnen als Beratungsstelle zur Seite zu stehen. Gerade in Zeiten des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung haben diese Aufgaben eine zentrale Rolle gespielt. Deswegen gebührt Ihnen ein ganz großes Dankeschön für Ihre Arbeit der vergangenen Jahre und insbesondere im Jahr 2018, in dem die Kapazitäten auch sehr belastet waren, glaube ich. Dafür noch einmal herzlichen Dank!
Der erste ist natürlich die Datenschutz-Grundverordnung. An einer Stelle können wir uns einig sein, nämlich darin, dass Europa mit dieser Reform Zähne gegen die großen Konzerne des digitalen Zeitalters gezeigt hat, dass Europa einen neuen Goldstein des Datenschutzes definiert hat, und dass wir gezeigt haben, wenn sich ein Markt mit über 500 Millionen Menschen und seine parlamentarische Vertretung, seine politischen Vertretung gemeinsam auf etwas einigen, das eine globale Durchsetzungskraft hat. Alleine deshalb ist schon die Datenschutz-Grundverordnung ein großer Erfolg gewesen.
Ich möchte nur aufzeigen, wie schnelllebig die digitale Welt ist und wie groß aufgrund all dieser Veränderungen die Herausforderungen werden, auch für den Datenschutz. Dabei standen und stehen alle Betroffenen in öffentlichen Verwaltungen in ihrer Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit vor einer wichtigen Frage: Wie bekommt man das Spannungsverhältnis zwischen Transparenzanspruch einerseits und Datenschutz andererseits gut gelöst? Das ist nicht ganz einfach.
Anders, als das von vielen oft erzählt wird, trennt Datenschutz und Sicherheit kein Entweder-oder. Nein, sie gehören zusammen. Datenschutz und Sicherheit gehen Hand in Hand, denn persönliche Daten zu schützen ist ein wesentlicher Aspekt von Sicherheit.
Diese Diskussion leidet immer darunter, dass immer dann,wenn einer glaubt, es gehe um Datenschutz, hier bekenntnishaft der Datenschutz heruntergebetet wird.Aber das ist Unsinn. Es geht vielmehr immer um das Gleiche: Wir müssen immer neu zwischen Freiheit und Sicherheit abwägen.
Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Vierzehnter Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 59 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Berichtszeitraum: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 – Drucksache 7/3658 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Ihnen liegen die Beschlussempfehlung und der Bericht des Petitionsausschusses zum Vierzehnten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die dazugehörige Stellungnahme der Landesregierung vor. Dieser gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung jährlich zu erstellende Tätigkeitsbericht umfasst den Berichtszeitraum 2018 und wurde zusammen mit der Stellungnahme der Landesregierung dem Petitionsausschuss gemäß der Amtlichen Mitteilung vom 29.11.19 federführend an den Petitionsausschuss übergeben und in der Mitberatung an die Ausschüsse.
Der Petitionsausschuss hat die Unterrichtung in zwei Sitzungen beraten. Während der Sitzung am 28.05.20 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seinen Bericht im Ausschuss vorgestellt. Hierbei ist er vor allem auf die Auswirkungen der DatenschutzGrundverordnung eingegangen, die im Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbare Anwendung erlangt hat. So sei auch seine Behörde durch die DatenschutzGrundverordnung mit neuen Aufgaben betraut und mit weiteren Befugnissen ausgestattet worden. Von der neu geschaffenen Möglichkeit, bei Verstößen gegen den Datenschutz Bußgelder zu verhängen, habe er nur spar
Der Datenschutzbeauftragte hat vor allem auf die von seiner Behörde durchgeführten Schulungen und Informationsveranstaltungen hingewiesen, um die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung sowohl in den Behörden als auch in der Wirtschaft, in den Vereinen und gesellschaftlichen Organisationen zu begleiten und vorzubereiten. So hat eine Behörde gemeinsam mit der Ehrenamtsstiftung eine Informationsbroschüre zum Datenschutz erarbeitet, die den Vereinen im Land an die Hand gegeben wird. Auch unterstützt er die sogenannten Medienscouts, also Schüler, die an den Schulen für einen kritischen Umgang mit Medien, insbesondere mit sozialen Netzwerken werben.
Und dabei darf der Datenschutz bei aller Wichtigkeit den verschiedenen Akteuren nicht im Weg stehen. Als Vorsitzende eines regionalen Netzwerkes Kinderschutz und Frühe Hilfen begegnet mir nämlich immer wieder die Unsicherheit im Bereich Datenschutz unter den Netzwerkakteuren.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt, der im Bericht vorkommt und noch einmal Erwähnung finden sollte, ist das Thema europäischer Datenschutz. Es wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Datenschutz-Grund
Die Datenschutz-Grundverordnung wird Kompetenzen des sächsischen Gesetzgebers verdrängen. In Sachsen werden wir künftig nur noch darüber entscheiden, ob Datenschutz stattfindet, ob Datenverarbeitung stattfindet. Wir werden nicht mehr darüber entscheiden können, wie das geschieht und welche Schutzmechanismen bestehen. Das wird Europa europaweit einheitlich regeln. Ich möchte nur Ihr Augenmerk darauf richten. Das ist ein typischer Fall, bei dem tief in Gesetzgebungskompetenzen eingegriffen wird. Wenn das vorliegt, dann werden wir uns als Sächsischer Landtag dazu positionieren müssen. Bitte achten Sie darauf. Ich glaube, wir werden dazu hier im Landtag eine Debatte führen.
Gleichzeitig ist dabei aber die Gründlichkeit wichtig und dass wir auf den Datenschutz achten, denn die Schul-Cloud des Hasso-Plattner-Instituts hatte Probleme mit dem Datenschutz. Es ist also wichtig, dass wir gründlich an die Sache herangehen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem 15. Schulrechtsänderungsgesetz nehmen wir notwendig gewordene Anpassungen vor. Mit vielen kleinen, aber für die Praxis in den Schulen sehr dienlichen Veränderungen entschlacken und beschleunigen wir die schulischen Abläufe und nehmen notwendige Anpassungen des schulischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung vor. Insbesondere betrifft dies die Umsetzung einzelner Aspekte der Datenschutz-Grundverordnung und die Klarstellung der rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, zum Beispiel die Nutzung von LOGINEO NRW.
will ich nur noch auf den Punkt 4 Ihres Antrags eingehen. Auch das haben wir längst umgesetzt. Ich gebe Ihnen recht, dass Handlungsbedarf hinsichtlich Aufklärung, Datenschutz etc. besteht. Das ist überhaupt keine Frage. Aber auch da haben wir längst gehandelt. Vielleicht ist Ihnen entgangen, dass Hessen eine Bundesratsinitiative zur Änderung des § 13a des Telemediengesetzes mit dem Ziel ergriffen hat, erstens Möglichkeiten zur Löschung von Nutzerkonten zu schaffen, zweitens immer die höchste Sicherheitsstufe als Standard vorzugeben und drittens eine bessere und verpflichtende Unterrichtung von Nutzern über Sicherheitseinstellungen, Risiken und Datenschutz zu erreichen. All das gibt es so noch nicht. Hessen ist auch hier Vorreiter gewesen. Wir haben die Initiative ergriffen.
Interessant wird es auch beim Thema Datenschutz. Dessen Bestimmungen werden angeblich eingehalten. Die Staatsregierung ist zu dieser Bewertung gekommen, zumal sie doch angeblich keine Erkenntnisse dazu besitzt. Ein wirklicher Persönlichkeits- und Datenschutz für Menschen, die auf staatliche Leistungen angewiesen sind, existiert nicht. Für Empfänger von Sozialleistungen gelten faktisch weder das Bankgeheimnis noch die Unverletzlichkeit der Wohnung. Bezieher von Hartz IV werden zu
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Datenschutz hat in Hessen eine lange Tradition. Der Datenschutzbeauftragte hat es schon angesprochen: Willi Birkelbach, der erste Hessische Datenschutzbeauftragte, verfasste den Entwurf für das erste Hessische Datenschutzgesetz und damit auch für das erste gesetzliche Datenschutzregelwerk in der Welt. – Sie sehen, der Datenschutz spielt in Hessen eine ganz besondere Rolle. Dessen sollten wir uns immer bewusst sein, und das sollte auch unser Anspruch sein.