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Die Ihnen vorliegende Neuregelung ist auch mit Blick auf Paragraph 44 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes geboten. Diese Bestimmung sieht vor, dass die geltende Regelung über die Kontrollbefugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz am Ende des Jahres 2004 außer Kraft tritt. Außerdem hatte der Landtag im März 2002 in einer Entschließung die Erwartung geäußert, er gehe davon aus, ich zitiere: „dass die Landesregierung prüft, die Datenschutzkontrolle im öffentlichen und im privaten Bereich institutionell einheitlich zu regeln.“ Diese Umstrukturierung der Datenschutzkontrolle bringt nun drei ganz entscheidende Vorteile. Ich nenne diese drei Vorteile:

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hatte, nämlich den Landesbeauftragten für den Datenschutz für den öffentlichen Bereich und das Innenministerium als Aufsichtsbehörde für den nichtöffentlichen Bereich, kann sich nun in allen Fragen des Datenschutzes an den Beauftragten selbst wenden. Er muss sich daher auch nicht mehr mit der Frage auseinander setzen, ob es sich bei seinen Anliegen, zum Beispiel die Stadtwerke, den Nahverkehr oder die Videoüberwachung auf Bahnhöfen, um eine Angelegenheit des öffentlichen oder aber um eine Angelegenheit des nichtöffentlichen Bereiches handelt. Alle Aufgaben liegen nun in Zukunft in einer Hand.

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Ich möchte Ihnen zunächst einmal ein Kompliment machen. Das Thema Zuständigkeitsübertragung im Bereich Datenschutz ist nicht unbedingt der ganz große Straßenfeger. Und jetzt, wo Sie nun alle, spätestens seitdem die neuen gelben Zettel verteilt wurden, ja auch gelesen haben, dass wir heute Abend um 00.10 Uhr, 00.10Uhr ist morgen früh, eine Abstimmung vorhaben, …

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Ja, es geht um Datenschutz in Mecklenburg-Vorpommern.

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In Kapitel 01 werden Einnahmen und Ausgaben des Landtages und seiner Verwaltung erfasst, in Kapitel 02 diejenigen der Landesbeauftragten für Datenschutz, in Kapitel 03 diejenigen des Landesinstituts für Präventives Handeln.

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Wir kommen nun zu Kapitel 02 (Datenschutz):

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viele Stoffarten aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung erhoben und gesammelt haben und dies möglicherweise auch zu einem besonderen Vorteil führen kann. Hierbei wird sicherlich von Nutzen sein, dass Verbesserungen beim Eigentums- und Datenschutz für Prüfdaten ebenso wie beim Geheimhaltungsschutz im Kompromiss vorgesehen sind. Wir werden allerdings die weiteren Erkenntnisse von REACH aufmerksam beobachten.

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(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Datenschutz aber auch!)

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Aus der Begründung des Gesetzentwurfes, meine Damen und Herren, jedenfalls geht wohl überhaupt nicht zwingend hervor, welche Vorteile nunmehr in dieser Neuregelung zu sehen sein sollen. Gegen die schon im Jahr 2002 beabsichtigte Übertragung der Aufsicht über den behördlichen Datenschutz auf den Landesdatenschutzbeauftragten –, das ist ja Ziel dieser Novelle – hatte dieser schon damals vorgetragen, daran hat sich eigentlich nichts geändert, dass eine derartige Regelung nicht mit der Richtl i n i e 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr übereinstimmen würde.

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Ich muss aus heutiger Sicht noch einmal sagen, dass mir jene Argumente eben auch nicht ganz eingeleuchtet haben, wonach man den privaten Bereich nicht vom Landesdatenschutzbeauftragten kontrollieren dürfe, weil für die Datenschutzkontrolle der Privaten eine besondere Dienst- oder Fachaufsicht erforderlich sei. Dieses Argument erschien mir wenig stichhaltig, weil es ja bereits, wie heute auch benannt, in anderen Bundesländern seit längerem eine entsprechende Regelung gibt, die sich auch als praktikabel erwies. Hier wird auf so genannte und bestimmte Synergieeffekte hingewiesen und das war es wohl dann auch, dass die Arbeitsgruppe beim Justizminister zu dem entsprechenden Vorschlag kam, denn es ist schwer verständlich, wenn ein Bürger – und um den geht es in erster Linie, bevor wir über Sparen reden – den Datenschutzbeauftragten wegen Zweifel an einer Videoüberwachung im Schulbus anruft, er dann nicht sofort tätig werden kann, weil er erst prüfen muss, ob der Schulbus nun einem privaten Betreiber oder einem kommunalen Träger gehört. Im letzten Fall durfte er sich der Sache annehmen, beim Privaten musste er sie an das Innenministerium abgeben. Gerade aus der Sicht der Bürger und unter dem Blickwinkel der Wahrung der Bürgerrechte ist es deshalb, denke ich, zweifellos besser, wenn es nur eine Adresse gibt, die da lautet: Landesbeauftragter für den Datenschutz, Landtag Schwerin.

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zustimmen müssen, das heißt also, dass auch datenschutzrechtliche Belange nicht tangiert sind. Nichtsdestoweniger hat es aber große Aufregung um den Datenschutz in diesem Bereich gegeben. Können Sie dazu vielleicht noch etwas sagen?

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Das ist dann ein spezifisches Bremerhavener Problem, nehme ich an. Wir hatten hier ja Aufregung mit dem Datenschutz beim Sprachscreening. Das haben wir alles mit dem Datenschützer klären können, und ich hoffe sehr, dass wir jetzt auch da mit dem Datenschützer, weil bei dem neuen Schulgesetz jetzt auch einige Regelungen in dieser Richtung getroffen werden sollen, Einvernehmen hinbekommen und dort keine Brüche haben, was die Informationsweitergabe betrifft. Das gilt natürlich auch für diesen Informationsaustausch, Gespräche über das Kind mit beiden Partnern der Einrichtungen zu führen.

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(Burkhardt Müller-Sönksen FDP: Ein wenig Re- spekt vor der Privatsphäre! Datenschutz!)

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Weil ich gerade den Namen "Frau O." nicht ausgesprochen habe: Alle personenbezogenen Daten und Fakten, die Herr Senator Nockemann hier genannt hat, sind auch öffentlich gewesen, und somit fallen Sie auch nicht unter den Datenschutz.

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Der Strafvollzug mit all seinen Problemen, wie sie die Liste der Fortbildungsmaßnahmen für Gerichts- und Bewährungshelferinnen und -helfer auf Seite 91 der Antwort widerspiegelt, kann nicht mit einfachen Lösungen arbeiten. Von EDV über Schuldnerberatung, Drogenabhängigkeit, Sexual- und Gewaltproblematik bis hin zu Themen wie Qualitätssicherung und Datenschutz sind Themen, mit denen die Helferinnen und Helfer zu tun haben.

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Von der Bundesregierung wird als Begründung für den Ausschluss der Öffentlichkeit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten angeführt. Wenn dann an anderer Stelle aber im Gesetz geregelt wird, dass personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten an alle Flaggenstaaten weitergegeben werden, an Länder, in denen Datenschutz in vielen Fällen noch ein Fremdwort ist, wird die ganze Widersprüchlichkeit dieser Aktion deutlich.

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Wir setzen vor allem an folgenden Punkten an: Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und dem erzielbaren Sicherheitsgewinn, vor allem im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen eine kosteneffizientere Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens, Datensicherheit und Datenschutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, keine Datenfriedhöfe, Vermeidung unnötiger Tierversuche, um nur einige zu nennen.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Bestimmungen über die Evaluation, die Überprüfung von einigen neuen Eingriffsbefugnissen und verschiedener polizeilicher Befugnisse nach fünf Jahren – Herr Minister, Sie erwähnten das schon – tragen sicherlich den Bedenken des rheinland-pfälzischen Beauftragten für den Datenschutz Rechnung und stellen daher eine logische Aufnahme in den Gesetzentwurf dar.

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Auf die Datenschutzvorschriften wäre ich gern eingegangen, weil ich auch die Presseerklärung eines Beschäftigten aus dem Datenschutz nicht verstanden habe. Er kann nur den alten Gesetzentwurf gemeint haben. Im Übrigen gibt es inzwischen eine neue Presseerklärung, die grundsätzlich, was die Datenschutzbestimmungen betrifft, positiv ist und sagt, sie hat in bestimmten Berei

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Datenschutz! Nur wenn Eltern freiwillig diese Telefonnummer hingeben, dann hat sie der Lehrer. Ich stelle mir ganz verzweifelt die Frage, was ist denn, wenn wirklich gesundheitlich was passiert. Schreibe ich den Eltern eine Karte, wir haben Ihr Kind in die Notaufnahme gebracht? Also das ist für mich ein Punkt, wo ich wirklich jetzt schon ein Fragezeichen setze, und das hat nicht mal was mit dem Schulgesetz zu tun.

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Kenner der Szene wissen viele andere Dinge, was Lehrer überhaupt nicht thematisieren dürfen, weil es dem Datenschutz unterliegt. Wir haben uns ja auch im Parlament mit solchen Sachen befasst. Da mussten wir beispielsweise zur Kenntnis nehmen, dass Lehrer sich nicht rechtsgemäß verhalten, weil sie es gewagt haben, Wahrscheinlichkeitsrechnungen damit zu begründen, dass zusammengetragen wurde, welche Schuhgröße Schüler haben. Da fällt mir nichts mehr zu ein!

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Ich darf zum 23. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz kommen und in diesem Zusammenhang Herrn Zimmermann für seine Arbeit herzlich Glück und Erfolg wünschen. Das ist der erste Bericht, den Sie vorgelegt haben, Herr Zimmermann. Wir wünschen Ihnen Glück und Erfolg und bieten Ihnen eine konstruktive Zusammenarbeit an.

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Ihr Bericht macht deutlich, dass der Datenschutz in unserem Lande weiterhin Bedeutung behält, dass er auf Akzeptanz stößt und auch das Bewusstsein der Menschen dahin gehend verändert hat, dass auf Datenschutzbelange entspre

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Wir wollen nicht, dass der Datenschutz politisch dazu instrumentalisiert wird, wichtige Veränderungen in der Gesellschaft zu verhindern. Deswegen wird es immer auch die entsprechende Abwägung geben, welches Recht höher zu bewerten ist. Insbesondere wenn es darum geht, zum Beispiel im Bereich der Terrorismusfahndung, der inneren Sicherheit entsprechende staatliche Aktionen zu tätigen, wird man natürlich in das Spannungsfeld geraten und wird da auch nie eine einfache und klare Antwort finden können. Umso wichtiger ist es, hier den Dialog aufrechtzuerhalten.

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Lassen Sie mich als letzten Punkt noch auf einen Bereich zu sprechen kommen, der vom Landesdatenschutzbeauftragten angeregt wurde, nämlich die Zusammenlegung von öffentlichem und nichtöffentlichem Datenschutz. Wir möchten hierüber gern mit Ihnen diskutieren und bieten die Bereitschaft an, insbesondere zu prüfen, ob wir eine bessere Effizienz erzielen können, wenn wir bestimmte Bereiche aus den beiden Verwaltungen miteinander verknüpfen. Es gibt hier sicherlich rechtliche Probleme, den gesamten Bereich zu übertragen. Da sehen wir auch die Bedenken, die vom Innenminister geäußert wurden. Aber ich glaube, dass wir hier in einen konstruktiven Dialog einsteigen sollten, um vielleicht noch die eine oder andere Verbesserung zu finden und damit die Arbeit des Datenschutzes weiter zu verbessern.

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In Anbetracht einer zunehmenden Vernetzung der prozessorientierten Optimierung von Verwaltungsabläufen, der riesigen Investitionsvolumina, gerade im Bereich der IT-Ausstattung, der Einführung der Neuen Steuerungsinstrumente und der komplexen Umstellung auf betriebswirtschaftliche Strukturen steht der Datenschutz in Baden-Württemberg vor einer schier unlösbaren Aufgabe. Denn nicht nur die Fragen der Zugriffsrechte, das Ansammeln von Daten in so genannten Data-Warehouses und Data-Mining, die Vergleichbarkeit von Dienstleistungen, neudeutsch das so genannte Benchmarking, und die Suche nach der Best Practice bergen zwangsläufig auch Gefahren, die durch die umfangreiche Vernetzung entstehen. Sowohl die Leistungsdaten einzelner Mitarbeiter als auch die Daten von Kunden, sprich den Bürgern, welche die Verwaltung in Anspruch nehmen, können in Profilen personenbezogener Daten zweckfremder Verwendung ausgesetzt werden.

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Wir haben eine Vereinfachung im Verwaltungsaufbau durch die Zusammenführung der Aufgaben unter einem Dach. Die Vereinheitlichung der Kontrollstellen entspricht den Prinzipien der Verwaltungsmodernisierung, die sich an Effizienzbündelung und Qualitätsmanagement orientiert. Sie ist angesichts der Gleichartigkeit der Aufgaben im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich auch aus Akzeptanz- und fiskalischen Gründen geboten. Dem Einzelnen erleichtert es die Wahrnehmung seiner Rechte im Datenschutz, wenn er sich an ein und dieselbe Instanz wenden kann.

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Kurzum, über befürchtete Ansehensverluste oder Beeinträchtigungen in der Unabhängigkeit kann aus anderen Bundesländern, in denen es zu einer Zusammenlegung von öffentlichem und nichtöffentlichem Datenschutz kam, bisher nicht berichtet werden. Gerade wir in Baden-Württemberg als Hightech-Standort – Stichwort SAP – und mit dem gemeinsam proklamierten Ziel einer modernen, weil effektiven, bürgernahen und transparenten Verwaltung sollten uns alle für den Charme dieser Idee erwärmen.

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Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bericht des Datenschutzbeauftragten macht deutlich, dass wir mit der Einrichtung eines Landesbeauftragten für den Datenschutz eine ganz besondere Art der Organisation gewählt haben. Es ist eine herausgehobene Funktion mit einem direkten Berichtsrecht an den Landtag. Damit machen wir den besonderen Stellenwert des Datenschutzes und den besonderen Stellenwert des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung deutlich.

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Es war bei der Einführung des Datenschutzbeauftragten politisch umstritten, inwiefern das erforderlich ist. Ich bin froh, dass wir heute bei allen Fraktionen dieses Hauses eine Übereinstimmung darin haben, dass Datenschutz wichtig ist und dass es gerade angesichts der fortschreitenden technischen Möglichkeiten erforderlich ist, in der öffentlichen Verwaltung auch dafür zu sorgen, dass die Privatsphäre und sensible persönliche Daten eben nicht missbraucht werden und dass diese technischen Möglichkeiten nicht dazu eingesetzt werden, Persönlichkeitsbilder zu erstellen.

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Es geht damit auch um Grundrechte. Es geht damit auch um den Schutz von Menschen vor Verbrechen. Insofern kann man feststellen, dass Datenschutz Opferschutz ist. Derjenige, dessen Daten missbräuchlich verwandt werden, ist ein Opfer. Diese Opfer müssen genauso den Schutz des Staates