Vielen Dank für die Antwort, Frau Senatorin! – In welchem Jahr werden Sie erstmalig die von uns berechneten und von Ihnen auch nicht bestrittenen 10 Millionen Euro und 50 000 Tonnen CO2 einsparen? Dass Sie daran projektorientiert arbeiten, erleben wir bereits seit fünf Jahren. Wann wird erstmalig eine Einsparung realisiert?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Otto! Das ist Aufgabe eines Betreibers bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts. Derjenige, der eine Ausschreibung gewinnt, muss uns darstellen, wie zügig eine Energieeinsparung zu erreichen ist. Nur wenn
ihm das gelingt, kann der Betreiber einen wirtschaftlichen erfolg mit dem Auftrag erzielen. Es ist der Anreiz für ein Unternehmen, das Programm möglichst schnell umzusetzen, um entsprechend schnell wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Unser Interesse ist die möglichst zügige Reduzierung der CO2-Emmission. Das ist eine Win-WinSituation. Wir möchten zum Ende der Laufzeit mindestens die von Ihnen beschriebene Situation erreichen. Wir glauben aber, dass wir eine Vertragskonstruktion gefunden haben, die den Anreiz bietet, diese Ziele viel früher zu erreichen. Das ist unser Ziel.
1. Wie bewertet der Senat das Urteil des EuGH vom 25. September 2008 bezüglich der Abschiebung von in Deutschland aufgewachsenen Kindern türkischer Gastarbeiter, und welche Konsequenzen zieht der Senat aus diesem Urteil insgesamt für seine Abschiebepraxis bei in Deutschland aufgewachsenen Migranten?
2. Welche Folgen hat das Urteil für bereits vorgenommene Abschiebungen, und besteht für diese Menschen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Rückkehr nach Deutschland?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Lehmann! Zu 1: Der EuGH gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Insofern hat das Urteil des EuGH auf die Berliner Praxis keine Auswirkungen, weil wir entsprechend der Rechtslage handeln. Dieses Urteil ist in der Öffentlichkeit vielfältig missverstanden worden. Das, was dort gefordert wird, dass bei Angehörigen, die ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei haben, keine Abschiebemaßnahme oder ähnliches erfolgt, ist Praxis der Berliner Ausländerbehörde. Das ist höchst kompliziert zu erklären, weil unter
diese Regelung nur ein Familienangehöriger bei Geburt oder Einreise fällt, der zu einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Elternteil gehört, wenn er anschließend drei bzw. fünf Jahre mit dem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und der Elternteil in dieser Zeit dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Das ist die Regelung, die sich aus Artikel 7 des Beschusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ergibt. Es ist eine begrenzte Personengruppe von Arbeitnehmern türkischer Herkunft und ihren Angehörigen.
Das darf nicht mit allen anderen unter das Aufenthaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland fallenden Menschen, auch türkischen Menschen und deren Angehörigen, verwechselt werden. Insofern ist die Beendigung eines Aufenthaltes von jemandem der unter Artikel 7 dieses Assoziationsabkommens fällt, mir nicht bekannt. Deshalb gibt es auch keine Wiedergutmachung oder anderes. – Ich danke Ihnen!
Ich danke sehr, Herr Senator! Sie haben schon von dem Beschluss des Assoziationsrates gesprochen. In dem Zusammenhang habe ich eine Nachfrage. Gibt es in diesem Fall auch Abkommen mit anderen Ländern, die nicht EUMitglied sind?
Herr Kollege Lehmann! Es gibt eine Reihe von Ländern, die ihrerseits etwa mit dem Vereinigten Königreich oder ähnlichem Abkommen haben, die nach meiner Kenntnis in das EU-Recht transportiert worden sind. Der für uns entscheidende Fall, uns in erheblichem Umfang betreffende Fall, sind türkische Arbeitnehmer, die nach Deutschland gekommen sind, um hier zu arbeiten und bei denen das Assoziationsabkommen gewährleistet, dass die bloße Tatsache, dass sie ihre Arbeit verlieren, nicht dazu führen kann, sie wieder aus dem Land herauszuwerfen – auch nicht ihre Angehörigen. Das ist in dem Assoziationsabkommen geregelt. Ich halte das für eine angemessene Regelung. Es ist richtig: Wenn man die Menschen holt, ist man auch für sie verantwortlich und kann nicht sagen, der Mohr hat seine Schuldigkeit getan, der Mohr muss gehen.
Die Fälle, die wir in der Öffentlichkeit diskutiert haben, auch mit den vorläufigen Anwendungshinweisen der Berliner Ausländerbehörde, betreffen nicht diese Fälle. Fälle, die unter das Assoziationsabkommen fallen und den An
wendungshinweisen vorgehen, haben nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Aufenthalt. Andere haben keinen Anspruch.
Herr Senator! Das EuGH-Urteil betrifft in der Tat nur Türken. Welche konkreten Auswirkungen hat dieses Urteil auf die Anwendung des Ausländergesetzes, insbesondere auf § 35 sowie § 34? Das bezieht sich nicht auf Abschiebungen, sondern eher auf eigenständiges Aufenthaltsrecht. Welche Konsequenzen ziehen Sie aus diesem Urteil für das eigenständige Aufenthaltsrecht der Kinder von ehemaligen Gastarbeitern in diesem Land?
Herr Kollege Mutlu! Wer unter dieses Abkommen fällt, hat einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die kann ihm auch keiner nehmen. Die Fälle des § 34 und des § 35 sind eigentlich etwas anderes. Dort geht es um die Niederlassungserlaubnis. Diese ist nach deutschem Recht daran geknüpft, dass Lebensunterhalt oder ähnliches gesichert ist und wird durch das Assoziationsabkommen nicht berührt. Das Assoziationsabkommen stellt nur sicher, dass die Menschen unbehelligt bleiben können. Es sagt nichts darüber aus, welchen Status ich den Menschen gewähren muss. Sie haben einen Aufenthaltserlaubnisanspruch – nicht mehr und nicht weniger. Es kann ihnen auch keiner mit der Abschiebung drohen.
1. Wie bewertet der Senat die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen in Bezug auf das Tagespflegepersonal, und welche Auswirkungen haben diese auf die frühkindliche Betreuung in Berlin?
2. Sind aus Sicht des Senats Maßnahmen erforderlich, um die Tagespflege in Berlin auf das durch den Gesetzgeber geforderte höhere Qualitätsniveau heben zu können?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Abgeordnete Scheeres! Zur Ihrer ersten Frage: Die neuen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffen die öffentlich finanzierte Kindertagespflege im gesamten Bundesgebiet. Sie beruhen nicht auf einer Änderung der gesetzlichen Grundlage, sondern sind Folge einer veränderten, aber für die Länder verbindlichen Interpretation durch das Bundesministerium der Finanzen. Demnach wird die Betreuung von bis zu fünf Kindern als nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit eingestuft, für die Sozialversicherungsbeiträge in einer Mindesthöhe von 120 Euro erhoben werden.
Im Rahmen der Novellierung des Sozialgesetzbuches VIII, das das Kinder- und Jugendhilfegesetz enthält und das morgen im Bundesrat abschließend behandelt wird, wird die hälftige Erstattung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe geregelt. Damit entstehen sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze. Die Mehrbelastung für die Tagespflegemütter und -väter wird durch die öffentliche Hand hälftig aufgefangen. Die Leistungserbringung in der Kindertagespflege ändert sich damit aber nicht.
Zu Ihrer Frage 2: Neben den zuvor genannten Änderungen durch das Bundesministerium der Finanzen erwachsen aus der Novelle des Sozialgesetzbuches veränderte Leistungs- und Qualitätsanforderungen für die Kindertagespflege. Ziel dieser Veränderungen ist es, die Kindertagesspflege zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch eine leistungsgerechte Bezahlung vorgesehen. Ein Großteil der neuen bundesgesetzlichen Regelungen ist in Berlin bereits Standard. Das betrifft insbesondere die Anforderungen an das Qualifizierungsniveau für Tagespflegepersonen.
Zurzeit werden die landesrechtlichen Regelungen vorbereitet, mit denen eine Anpassung der Kindertagespflege in Berlin an die Bundesgesetzgebung möglich ist.
In welcher Form und wann plant der Senat, die Tagespflegepersonen über den von Ihnen dargestellten Sachverhalt zu informieren, damit sie eine Sicherheit haben?
Das wird in naher Zukunft geschehen, sobald die Vorbereitungen des Senats abgeschlossen sind. Wir sind schon seit einiger Zeit dabei, diese Regelungen für das Land umzusetzen, die Vorbereitungen dafür zu schaffen – Gesetzgebungsverfahren, Verordnungsverfahren, was notwendig ist. Sobald wir im Senat Klarheit darüber haben, in welche Richtung wir gehen, werden wir die Tagespflegepersonen explizit informieren.
Vielen Dank, Herr Präsident! – Mit Verlaub, Herr Schlemm – diese Änderungen treten zum 1. Januar 2009 in Kraft, und die Tagespflegeeltern sind zutiefst beunruhigt, was ihre Weiterarbeit und die auskömmliche Finanzierung angeht.