Vielen Dank. – Der Standardkommentar zu unserer Landesverfassung, herausgegeben von einem Mitglied des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofes, kommentiert zu Artikel 64 unter der Randnummer 16, dass ein Landesminister nicht wirksam ernannt werden kann, wenn er zuvor ein Bundestagsmandat nicht wirksam niedergelegt hat.
Die Frage ist jetzt: Inwieweit unterscheidet sich aus Sicht der Landesregierung ein Bundestagsmandat von einem Europamandat? Wurde dieser Aspekt vom Ministerpräsidenten abgewogen und berücksichtigt?
Die Staatskanzlei hat vor der Ernennung der Minister in jedem Fall die Inkompatibilitätsprüfung durchgeführt, sowohl bei dem Kollegen, der vorher Mitglied des Deutschen Bundestages war, als auch bei dem Kollegen, der vorher Mitglied des Europäischen Parlamentes war. Diese Mitgliedschaft erlischt übrigens, anders als die Mitgliedschaft des Bundestages, automatisch. Beide Prüfungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass keine Hinderungsgründe für eine Ernennung bestanden haben. Daran hat sich der Ministerpräsident orientiert.
Herr Präsident, vielen Dank. – Herr Minister Lienenkämper, ich habe am 12. September eine Kleine Anfrage an die Landesregierung gestellt, die am 6. November, also fast acht Wochen nach der Anfrage, beantwortet wurde. Damit wurde die Frist um fast vier Wochen überzogen; ich habe auch keinerlei Rückmeldung seitens der Landesregierung erhalten.
Vier Tage vor Veröffentlichung der Antwort auf meine Anfrage hat Minister Biesenbach sein Kreistagsmandat niedergelegt. Muss ich das so verstehen, dass Herr Minister Biesenbach auf unseren Druck hin sein
Mandat niedergelegt hat und die Landesregierung es für richtig erachtet hat, das Parlament vier Wochen länger als zulässig und acht Wochen länger als notwendig warten zu lassen? Aus meiner Sicht hätte das schon bei der Amtsübernahme geprüft werden müssen.
Hat er sein Amt niedergelegt, weil er durch die Ministerehrenkommission in entsprechender Weise beraten worden ist? Wie würden Sie diesen Vorgang bewerten?
Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich möchte an die Personalie Biesenbach anschließen. Sie haben eben erläutert, welche Prüfungsaufgaben die Ministerehrenkommission hat und was im Vorfeld nach Artikel 64 der Landesverfassung geprüft wird. Könnten Sie uns die Begründung darstellen, weshalb die Tätigkeit von Herrn Minister Biesenbach in der Kreistagsfraktion nach Ihrer Auslegung kompatibel mit der Landesverfassung war?
Frau Kollegin Müller-Witt, zu dieser Frage gibt es mindestens zwei, wahrscheinlich noch mehr Rechtsauffassungen. Die drehen sich im Wesentlichen um die Bewertung des Kommunalmandates als öffentliches Amt im Sinne von Artikel 64 Absatz 2 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.
Man kann einerseits die rechtliche Auffassung vertreten, dass mit Blick auf den Schutzzweck der Norm, nämlich Interessenkollisionen zu vermeiden, auch kommunale Mandate von dieser Vorschrift erfasst sind.
Man kann andererseits die Rechtsauffassung vertreten, dass die begriffliche Trennung zwischen Amt und Mandat, die sich auch an anderen Stellen der Verfassung findet, gleichfalls für den Anwendungsbereich von Artikel 64 Absatz 2 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zu beachten ist.
ausgeführt, dass vor Ernennung der Minister eine Prüfung stattgefunden hat, die der Herr Ministerpräsident vorgenommen hat. Liegen dem Ministerpräsidenten insbesondere im Fall von Minister Reul Belege und Dokumente vor, dass sein Europamandat im Vorfeld niedergelegt worden ist? Ist das schriftlich dokumentiert?
Das ist nicht erforderlich, das Niederlegen des Mandats im Europäischen Parlament übrigens auch nicht; dort gibt es andere Vorschriften, wie ein solches Mandat endet.
Herr Lienenkämper, entgegen Ihrer vorherigen Aussage erlischt das Europamandat nicht automatisch mit der Ernennung zum Landesminister – es ist falsch, was Sie vorhin gesagt haben –, sondern der Präsident des Europäischen Parlaments muss erst Kenntnis davon erlangen, dass jemand zum Landesminister ernannt worden ist. Erst dann tritt die Rechtsfolge in Kraft, dass das Europamandat erlischt.
Warum hat sich die Landesregierung, warum hat sich Minister Reul nach seiner Ernennung eine Woche lang Zeit gelassen, sodass es erst dann zu der Niederlegung des Europamandats kam? Warum hat er das nicht selbst angezeigt? Warum musste das durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages erst eine Woche nach der Ministerernennung angezeigt werden? Also: Warum hat Herr Reul das nicht selbst gemacht? Warum kam es dadurch zu dieser peinlichen Überzahlung der Abgeordnetendiät für den Monat Juli? Das hätte man doch am 30. Juni gleich mitteilen können.
Kollege Kutschaty, aus Ihrer vergangenen Tätigkeit wissen Sie sicher, dass die Beweggründe für das Handeln einzelner Kabinettsmitglieder nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen.
Herr Präsident, vielen herzlichen Dank. – Herr Lienenkämper, Sie haben uns jetzt an den Rechtsausführungen und den unterschiedlichen Rechtsauffassungen teilhaben lassen. Ich möchte noch einmal auf den von Herrn Kollegen Kutschaty
zitierten Kommentar zur Landesverfassung Bezug nehmen; das ist, soweit ich das wahrgenommen habe, einer der wesentlichen Kommentare.
Dort heißt es in der Randziffer 4 zur Frage der Inkompatibilität sehr deutlich: wohl aber andere Ämter in der mittelbaren Staatsverwaltung oder auf der kommunalen Ebene.
Ich möchte Sie bitten, uns zu sagen, welche Gegenargumente Sie bei der Frage, ob Herr Minister Biesenbach zeitgleich ein Amt im Kreistag wahrnehmen kann, in Erwägung gezogen haben.
Kollege Wolf, da sind wir schon wieder bei den unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die ich eben geschildert habe. Man kann unterschiedlicher Auffassung darüber sein, ob das Kreistagsmandat ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 64 unserer Landesverfassung ist oder nicht.
Selbst wenn das nicht der Fall wäre, würde es dem Mitglied der Landesregierung obliegen, etwaige Kollisionen aufzulösen. Insofern wäre selbst die von Ihnen angefragte Prüfung noch nicht zu einem Ergebnis gekommen, das die Inkompatibilität des Amtes zur Folge gehabt hätte. Das müssen Sie unterscheiden von der Prüfung, die vor der Ernennung stattfindet.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Lienenkämper, wir haben schon in zwei Kleinen Anfragen versucht, herauszufinden – vielleicht können Sie uns bei der Frage weiterhelfen –, an welchem Tag genau die Ministerehrenkommission durch den Ministerpräsidenten berufen wurde.
Frau Kollegin Schäffer, da kann ich Ihnen heute nicht weiterhelfen. Die Ministerehrenkommission tagt vertraulich. Das gilt auch für ihre Ernennung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Lienenkämper, vielen Dank noch einmal für Ihre Rechtsausführungen, die Sie hier erläutert haben. Dann stellt sich für mich allerdings die
Frage: Warum haben alle anderen Minister des Landeskabinetts ihre kommunalen Mandate unmittelbar niedergelegt, zum Beispiel Herr Kollege Dr. Stamp oder Frau Scharrenbach?
Kollege Wolf, auch zu diesen, von Ihnen offenbar eher als positiv wahrgenommenen Beweggründen der Mitglieder der Landesregierung kann ich mangels Zuständigkeit der Landesregierung wenig sagen.
Herr Minister Lienenkämper, es ist jetzt natürlich ein bisschen misslich, dass Sie da sitzen. – Nein, ich meine das anders. Dass Sie da sitzen, freut mich natürlich.
Ich meine, es ist misslich, dass Herr Biesenbach die Frage jetzt nicht beantworten kann, um kein Missverständnis aufkommen zu lassen.
Trotzdem stelle ich die Frage; denn es geht um die Inkompatibilität mit dem Amt. Herr Minister Biesenbach hat sich – damals noch nicht Minister, sondern einen Tag vor seiner Ernennung – am 29. Juni in der Presse dahin gehend geäußert, dass er seine Rolle als Interessenvertreter für den Oberbergischen Kreis verstehen würde und dass er diese Rolle als Minister noch besser ausfüllen könnte.
Ich glaube, dass zum Beispiel bei Fragen im Zusammenhang mit dem Gemeindefinanzierungsgesetz, mit Förderprogrammen für den ländlichen Raum oder überhaupt für Kommunen und mit anderen Dingen durchaus Interessenkollisionen auftreten können. Die Landesregierung hat auch ausdrücklich zugestanden, dass in solchen Fällen Abhilfe zu schaffen ist.
Wenn Sie das nicht beantworten können, würde ich um eine schriftliche Beantwortung durch Minister Biesenbach bitten: Auf welche Weise möchte Herr Biesenbach in seinem Amt als Minister als Interessenvertreter für den Oberbergischen Kreis arbeiten?
Kollege Mostofizadeh, auch diese inneren Beweggründe des Kollegen Biesenbach und seine damit verbundene politische Motivation kann ich als Mitglied der Landesregierung mangels Zuständigkeit nicht kommentieren – und erst recht nicht seine Äußerungen in einem Interview noch vor seiner Ernennung. Nach der Ernennung zum Minister hat die Landesregierung eine solche Kompetenz nicht, vor der Ernennung erst recht nicht.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Lienenkämper, Sie haben auf die Vertraulichkeit der Sitzungen der Ministerehrenkommission hingewiesen. Es gibt ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November dieses Jahres, in dem in Bezug auf Kleine Anfragen sehr ausführlich dargestellt wird, dass die Regierung diese natürlich beantworten muss bzw. dass sie, wenn sie sich auf die Vertraulichkeit als Argument zurückzieht, darlegen muss, worin die Vertraulichkeit begründet ist.