Protokoll der Sitzung vom 27.05.2020

Ich darf Sie über das bisherige Ausschussverfahren informieren. Der Gesetzentwurf wurde in erster Plenarberatung an den Innenausschuss – federführend – und an den Rechtsausschuss überwiesen. Die Ausschussempfehlung lautet auf unveränderte Annahme.

Ich darf um Wortmeldungen bitten. – Als erster Redner hat Herr Abgeordneter Noss für die Fraktion der SPD das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz trat vor rund 60 Jahren in Kraft und hat sich seither in der Praxis bewährt. Es gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Auf seiner Grundlage werden vornehmlich öffentlichrechtliche Geldleistungs- und sonstige Handlungspflichten

sowie Duldungs- und Unterlassungspflichten zwangsweise durchgesetzt.

Seit seinem Inkrafttreten ist das Gesetz kontinuierlich fortentwickelt worden. Diesem Ziel gilt auch der vorliegende Gesetzentwurf. Die vorgesehenen Neuregelungen betreffen in erster Linie die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, aber auch Verwaltungsakte, mit denen grundstücksbezogene Handlungen gefordert werden.

Lassen Sie mich einige wenige Änderungen kurz skizzieren. Durch den neu gefassten § 19 Abs. 4 wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kommunale Gebietskörperschaften untereinander, aber auch mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen können.

Für grundstücksbezogene Kosten einer Ersatzvornahme wird bestimmt, dass diese als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Befugnis gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, die Vollstreckung vor deren Beginn schriftlich anzukündigen. Hierfür kann, was bisher gesetzlich nicht geregelt war, eine Gebühr erhoben werden.

Die Niederschrift über dieses Handeln ist eine öffentliche Urkunde und hat auch die Beweiskraft solcher Urkunden. Mit dem neuen § 12 Abs. 4 wird ausdrücklich klargestellt, dass Niederschriften, die über Vollstreckungshandlungen aufgenommen werden, auch in elektronischer Form erstellt werden können.

(Glocke des Präsidenten)

Der zur Deckung der Kosten für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren zu zahlende Beitrag wird erhöht.

(Beifall bei der SPD)

Nächster Redner ist Abgeordneter Herber für die Fraktion der CDU.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und liebe Kollegen! In der Vorarbeit haben sich der Rechtsausschuss und federführend der Innenausschuss mit dem Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und heilberufsrechtlicher Vorschriften auseinandergesetzt.

Im Bereich der heilberufsrechtlichen Vorschriften wurden aufgrund des Inkrafttretens des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung redaktionelle Anpassungen des Gesetzes notwendig. Die vorliegenden punktuellen Änderungen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften sind schlichtweg eine anzuerkennende Notwendigkeit der

fortwährenden Überprüfung eines Gesetzes, das wiederum mit zahlreichen anderen Rechtsvorschriften verflochten ist.

Die elektronische Durchführung von Verwaltungsvollstreckungen als auch die unmittelbare Erstellung von digitalen Vermögensverzeichnissen sind an der Stelle als überfällige zeitgemäße Modernisierungen zu begrüßen. Gemeinsam mit der Anpassung der Zusammenarbeit von Kommunen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist langfristig sogar von einer finanziellen Entlastung auszugehen. Diese Entlastung zusammen gesehen mit dem Ausbleiben von Mehrkosten durch die Änderungen kann man ohne Weiteres als positiv betrachten.

Die Mehreinnahmen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften allein dürfen natürlich nicht Zweck einer Änderung sein. Sie sind in diesem Fall aber einfach als positiver Nebeneffekt zu verbuchen. Eine tatsächlich wichtige Änderung ist die bisher nicht gesetzlich verankerte Vollstreckungsankündigung, die das Interesse der Schuldner sowie der Behörden gleichermaßen im Blick hat. Hier wird nun mit einer einheitlichen Regelung für Klarheit und Transparenz gesorgt.

Auch für die Zukunft muss es unser Ziel sein, solche Anpassungen, wo sie notwendig werden, im Auge zu behalten und bei Bedarf in eine Form zu gießen. Ich danke den Kolleginnen und Kollegen der Ausschüsse für die Empfehlung der Annahme des Gesetzes und schließe mich dieser Annahme noch einmal ausdrücklich für die CDU-Fraktion an.

(Beifall bei der CDU)

Nun erteile ich dem Abgeordneten Friedmann für die Fraktion der AfD das Wort.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Heute sprechen wir über das Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und heilberufsrechtlicher Vorschriften. Diese Änderungen wurden bereits in den zuständigen Ausschüssen angesprochen und auch einstimmig angenommen, sodass im Allgemeinen nicht mehr viel zu sagen bleibt.

Erwähnenswert nur am Rande bleibt, dass die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften seit deren Inkrafttreten mehrfach novelliert wurden. Das sollte gerade mit Blick auf die Digitalisierung unserer Behörden so fortgeführt werden.

So sind beispielsweise die Niederschriften, die über Vollstreckungshandlungen aufgenommen werden sollen, nun auch in elektronischer Form möglich, was im Endeffekt Zeit, Geld und Papier spart. Auch fällt eine gewisse Gebundenheit weg, indem die Kommunen exemplarisch zur Bestimmung einer gemeinsamen Vollstreckungsbehörde

sowie zur Bestellung eines gemeinsamen Vollstreckungsbeamten befähigt werden sollen.

Schlussendlich sind die meisten Punkte schon genannt worden, sodass in der kurzen Redezeit von zwei Minuten nicht alles noch einmal wiederholt werden muss. Ich möchte zum Abschluss sagen: Die Verabschiedung dieses Gesetzes wollen wir nicht weiter verzögern. Wir drücken die Zustimmung zur Änderung des vorliegenden Landesgesetzes aus.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der AfD)

Nun erteile ich Abgeordneter Becker für die Fraktion der FDP das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Plenum berät heute eine Vielzahl von Gesetzen, mit denen wir die Digitalstrategie des Landes weiter vorantreiben. Das erste Gesetz hierzu betrifft insbesondere Neuregelungen bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird. So können zukünftig Vollstreckungsaufträge und Niederschriften über Vollstreckungshandlungen auch in digitaler Form bearbeitet werden. Somit gehören dicke Akten in der Verwaltungsvollstreckung der Vergangenheit an; denn Vollstreckungsfälle müssen beispielsweise nicht mehr in Vordrucken erfasst werden. Vielmehr können Behörden diese zukünftig schnell und medienbruchfrei erfassen.

Meine Damen und Herren, damit optimieren wir kommunale Verwaltungsarbeit und erhöhen zugleich ihre Effizienz. Zudem wird mit dem Gesetz die interkommunale Zusammenarbeit ausgebaut; denn Kommunen können in Zukunft eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen. So bündeln sie ihre Ressourcen und gewährleisten, dass kommunale Behörden funktionsfähig bleiben.

Meine Damen und Herren, schließlich passen wir mit diesem Gesetz die Einnahmenseite der Verwaltungspraxis an. So regeln wir, dass in Zukunft für die Ankündigung einer Vollstreckung auch eine Gebühr zu erheben ist. Die so erzielten Mehreinnahmen werden insbesondere die kommunalen Gebietskörperschaften jedes Jahr um mehrere Tausend Euro entlasten.

Meine Damen und Herren, die Landesregierung greift die Chancen der Digitalisierung für ein modernes lebenswertes Rheinland-Pfalz auf. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nächste Rednerin ist Abgeordnete Schellhammer für die

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! In diesem Jahr feiert das vorliegende Gesetz seinen 63. Geburtstag. In dieser Zeit hat das Gesetz viele Änderungen durchlaufen – auch jetzt wieder. Es geht um die medienbruchfreie Bearbeitung von Vollstreckungssachen. Das haben meine Vorrednerinnen und Vorredner schon vollumfänglich dargestellt. Damit gehen wir einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung unserer Verwaltung. Wir haben die E-Akte bereits bei den Gerichten eingeführt. Jetzt geht es darum, dass elektronische Abläufe weiter fortgeführt werden.

Das vorliegende Gesetz enthält viele kleine Änderungen, aber letztendlich ist es auch wieder ein großer Schritt für die Digitalisierung und das reibungslose Zusammenarbeiten unserer Vollstreckungsorgane. Auch meine Fraktion wird dem zustimmen.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP)

Für die Landesregierung erteile ich Staatssekretär Stich das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist ein Rechtsgebiet, das in der Politik eher selten Beachtung findet, obwohl es als sogenanntes Eingriffsrecht eigentlich ziemlich elementar für das Verhältnis des Staates zum Bürger ist und eine besondere Bedeutung genießt.

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Durchsetzung unterschiedlichster Verwaltungsmaßnahmen. Die Beitreibung von Gebühren, von Beiträgen und Steuern erfolgt ebenso nach diesem Gesetz wie die Durchsetzung einer baurechtlichen Abrissverfügung, einer Auflage zum Schutz der Umwelt oder eines straßenverkehrsrechtlichen Halteverbots.

Wegen seiner Funktion als Eingriffsrecht und wegen seiner Verflechtung mit den vielen anderen Rechtsvorschriften muss gerade das Verwaltungsvollstreckungsrecht regelmäßig überprüft und fortentwickelt werden. Das Änderungsgesetz, das heute zur Verabschiedung ansteht, ist das Ergebnis einer solchen Überprüfung, einer solchen Fortentwicklung.

Das Gesetz schafft neue Möglichkeiten für den Einsatz elektronischer Verfahren und der kommunalen Zusammenarbeit; wir haben das vorhin schon gehört. Es erhöht aber auch die Chancen für den Vollstreckungsgläubiger, seine Forderung durchzusetzen, und es verbessert gleichzeitig den Schutz des Vollstreckungsschuldners und verschafft

dem Drittschuldner Rechtssicherheit. Durch die Neuregelung werden die Interessen aller am Vollstreckungsverfahren Beteiligten angemessen berücksichtigt und austariert.

Unabhängig von den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Neuregelungen sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus auch noch redaktionelle Anpassungen in Bezug auf heilberufliche Vorschriften vor. Das dient der Anpassung an den Staatsvertrag über die Hochschulzulassung.

Alle Fraktionen haben den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf unterstützt und damit eine zügige Beratung und Beschlussfassung ermöglicht.

Vielen Dank dafür.

(Beifall bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Wir kommen damit zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf, den wir in zweiter Beratung erörtert haben.

Ich schlage Ihnen die unmittelbare Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 17/11885 – in zweiter Beratung vor, da die Beschlussempfehlung die unveränderte Annahme empfiehlt.

Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Gegenstimmen? – Für Enthaltungen kein Raum. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung einstimmig angenommen worden.