Protokoll der Sitzung vom 11.05.2007

Voraussetzung für den verantwortungsvollen Umgang mit Steuergeldern ist zweifellos die Verknüpfung einer Bewilligung baulicher Maßnahmen mit einem stabilen Schulnetz. Dafür haben wir Sorge zu tragen. Soweit zur Antwort, Herr Abgeordneter.

Ich möchte zur Frage 2 nachfragen. Warum haben Sie gegenüber der bisherigen Praxis Veränderungen vorgenommen hinsichtlich der Klassenbildung gemäß der Schulnetzplanungsverordnung vorgenommen?

Herr Abgeordneter, im Prinzip müssen wir uns an unsere Vorschriften zur Klassenbildung halten, ansonsten wäre es nicht möglich – verstehen Sie das bitte –, im Land zu vernünftigen Klassenbildungen zu kommen. Es wird immer die Frage im Raum stehen, ob nicht Ausnahmen möglich sind. Diese wird es sicherlich in dünn besiedelten Gebieten geben müssen. Deshalb auch diese Ausführung im Gesetz zu den Mindestschülerzahlen. Aber ich bitte um Verständnis, dass insbesondere in dicht besiedelten Räumen die Mindestanforderungen zur Klassenbildung als Richtwert gelten.

Die Frage vom Abg. Lichdi bitte ich schriftlich zu beantworten; Frage Nr. 10.

Die Frage 8 stellt der Abg. Herr Kosel.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Frage greift den Sachverhalt auf, den meine Kollegin Frau Andrea Roth mit ihrer Frage thematisiert hat. Die Frage selbst geht aber in eine andere Richtung, und deshalb sei sie hier gestellt. Meine Fragen beziehen sich auf den Rechtsbeistand für Rohne.

Die im sorbischen Siedlungsgebiet gelegenen Teile des Schleifer Kirchspiels (Ortslage Rohne-Ausbau und Trebendorf-Hinterberg) sind nach dem 1994 beschlossenen Braunkohlenplan vom Bergbau aktuell bzw. in der Zukunft betroffen. In diesem Zusammenhang hat das Regierungspräsidium Dresden dem Vernehmen nach für die Vertretung der Interessen der Einwohner dieser Ortschaften einen Rechtsbeistand benannt, der die Einzelnen und die Gemeinde in den Angelegenheiten der Abbaggerung oder Devastierung vertreten soll.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Wie steht die Staatsregierung zur Forderung der Betroffenen, den Rechtsbeistand selbst benennen zu dürfen?

2. Würde in diesem Fall die Staatsregierung für die anfallenden Kosten aufkommen?

Es antwortet Staatsminister Dr. Buttolo. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Kosel, zu Ihren Fragen kann ich keine Stellung nehmen, da das Regierungspräsidium keinen Rechtsbeistand benannt hat, der die Gemeinden vertritt. Für Ihre Antwort gilt das Gleiche, was ich zu Frau Roth sagte: Ich werde dies zum Anlass nehmen, nochmals nachzufragen und Ihnen im gleichen Zeitraum eine weitere Information zukommen zu lassen.

Vielen Dank.

Herr Petzold, Sie können Ihre nächste Frage stellen; Frage Nr. 4.

Es geht um die Anpassung der Regelsätze für Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Freistaat Sachsen.

Resultierend aus der seit 01.01.2007 in Kraft getretenen Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer kam es zu einer Verminderung der Kaufkraft der Leistungsempfänger, während der finanzielle Leistungsanspruch nicht an die zur Leistungsermittlung herangezogenen Vergleichswerte angepasst wurde, sodass hier eine indirekte (Um- kehrschlussprinzip) Senkung der Regelsätze vorliegt. Da eine Versorgung mit Warmwasser und Strom für HartzIV-Leistungsempfänger zum „unabdingbaren Grundbedarf“ (Entscheidung des Sozialgerichtes Mannheim vom 03.05.2005, Az. S 9 AS 507/05) zählt, dürfen die Kosten für Warmwasser nicht aus dem Bedarf des Regelsatzes (auch nicht anteilig) entrichtet werden. Kosten für Strom müssen in die Leistung für Unterkunft und Heizung eingerechnet werden, da auch innerhalb der Gesetzgebung beide Bedarfsarten getrennt geregelt und eindeutig festgelegt sind.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Staatsregierung bezüglich einer Anpassung der Regelsätze für Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die jährliche Verteuerungsrate (Inflation) um den Anteil der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer?

2. Wie verhält sich die Staatsregierung zu der Forderung einer Extraktion des Warmwasserkostenanteils von Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aus dem Regelsatz und der Integration der Stromkosten (und des Anteils der noch nicht berück- sichtigten Gaskosten) in die Leistungen für Unterkunft und Heizung?

Es antwortet Frau Staatsministerin Orosz; bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Herr Abg. Petzold, zu Ihrer ersten Frage verweise ich auch hier noch einmal explizit auf meine bereits gegebene Antwort auf die vergleichbare Frage 1 der Kleinen Anfrage in der Drucksache 4/6646. Wie darin ausgeführt, orientiert sich die Bemessung der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch interjection: (SGB II) an der Bemessung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, und nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII berücksichtigt die Regelsatzbemessung Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Eine Fortschreibung der Regelsätze anhand der Entwicklung nur der Lebenshaltungskosten oder nur eines einzelnen Einflussfaktors auf die Lebenshaltungskosten, zum Beispiel einer Mehrwertsteuererhöhung, wäre daher systemwidrig und ist abzulehnen.

Zur zweiten Frage: Gegenwärtig fließen möglichst viele Verbraucherpositionen auf der Grundlage der Daten der Einkommens- und Verbraucherstichprobe in die Bemessung der pauschalen Regelsätze ein. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden von einer Pauschalierung ausgenommen, da hier die zwischen den Regionen und auch zwischen einzelnen Haushalten bestehenden Unterschiede beträchtlich sind und vom Leistungsempfänger nicht oder nur wenig beeinflusst werden können. Eine Übernahme weiterer Verbrauchspositionen, wie Leistungen für Unterkunft und Heizung, hätte keine Auswirkung auf die Leistungsempfänger, sofern der Betrag für diese Positionen aus der Einkommens- und Verbraucherstatistik ausgewiesen wird.

Bei einer angestrebten Spitzabrechnung würde wahrscheinlich häufiger über die Angemessenheit der Leistungen im Einzelfall gestritten werden. Außerdem würden die Leistungsempfänger die mit einer Pauschalierung der Leistungen im Regelsatz vorhandenen Dispositionsmöglichkeiten verlieren. Der Vorschlag bringt also keine erkennbaren Vorteile. Eine Ausweitung der Leistungen für Unterkunft und Heizung um weitere Verbrauchspositionen würde zudem die kommunalen Träger der Grundsicherung belasten.

Danke schön.

Die nächste Frage trägt die laufende Nr. 7. Herr Günther, FDP-Fraktion, bitte.

Es geht um die Arbeitsweise der Oberen Naturschutzbehörde im Umgang mit dem Verein „Freunde des Hermergut- & Bauernmuseum e. V.“ Mildenau in Bezug auf eine Sondergenehmigung zum Kauf von Präparaten von geschützten Tieren.

Die Mitglieder des Vereins „Freunde des Hermergut- & Bauernmuseum e. V.“ Mildenau führen in Oberwiesenthal ein Vogelfangmuseum. Dort stellen sie die Geschichte des Vogelfangs im Erzgebirge in Wort und Bild, das heißt mit Hilfe verschiedener Schrifttafeln, mit Bildern und mit

Diarahmen, den Besuchern, vor allem Schülergruppen, dar. Bisher haben die Mitglieder die Präparate der geschützten Tiere vom Naturkundemuseum in Chemnitz als Leihgaben erhalten. Gleichzeitig stellten sie Antrag auf Sondergenehmigung zum Kauf von zwölf bis 15 Präparaten von eben solchen geschützten Tieren, die Vogelfeinde sind. Die Obere Naturschutzbehörde im Regierungspräsidium Chemnitz versprach eine zügige Bearbeitung, hat jedoch weder dem Verein eine Antwort zukommen lassen noch eine Sondergenehmigung erteilt.

Frage an die Staatsregierung:

Wann rechnet die Sächsische Staatsregierung damit, dass die Obere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Chemnitz die Genehmigung erteilt, dass die Mitglieder des Vereins „Freunde des Hermergut- & Bauernmuseum e. V.“ Mildenau eine Sondergenehmigung zum Kauf von Präparaten von geschützten Tieren, die Vogelfeinde sind, zum Beispiel ein totes und konserviertes Eichhörnchen, erhalten?

Darauf antwortet Herr Staatsminister Tillich.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Herr Günther, Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Der Verein benötigt keine Sondergenehmigung, wenn er Präparate besonders geschützter Tierarten beschaffen und zu Schulungs- und Lehrzwecken ausstellen möchte. Dies gilt zum Beispiel für das Eichhörnchen, allerdings nicht für streng geschützte Arten. Dies wurde dem Verein auf seine telefonische Nachfrage von der Höheren Naturschutzbehörde im März dieses Jahres mitgeteilt, da der beiderseitige Schriftwechsel im vergangenen Jahr wohl missverständlich verlaufen war. Sollte es weitere Kommunikationsprobleme zwischen den beiden beteiligten Parteien geben, ist sicher ein Gespräch zwischen dem Verein und der Höheren Naturschutzbehörde besser als eine Erörterung hier im Sächsischen Landtag.

Gestatten Sie mir noch einen Kommentar zu Ihrer Anfrage. Sie sprechen von Vogelfeinden und nennen als Beispiel das Eichhörnchen.

(Heiterkeit bei der CDU)

Wenn einem Eichhörnchen einmal ein Vogelnest zum Opfer fällt, dient dies einzig und allein dem Nahrungserwerb und dem eigenen Überleben. Das Eichhörnchen ist sicher nicht der Feind der Vögel. Die Unterteilung in Feinde und Freunde ist eine Sichtweise, die sich nicht auf das Tierreich übertragen lässt. Ein solches Naturverständnis, Herr Günther – sage ich: dem Fragesteller oder dem Fragenschreiber – gehört in die Mottenkiste.

Eine Nachfrage.

Bitte.

Bitte schön.

Die wesentliche Nachfrage ist: Wenn der Förderverein keine Sondergenehmigung braucht, sondern seine Arbeit so zur Zufriedenheit fort- und umsetzt, dass die neuen Präparate ausgestellt werden können, würden Sie dann zur Wieder- und Neueröffnung dieser Ausstellung mit mir zur Komplettierung gern einen Besuch abstatten?

Zur Feststellung: Bei den Eichhörnchen müssten Sie konkret werden, wie zum Beispiel der Abg. Heinz, ob es sich um das graue oder das rote Eichhörnchen handelt, wie hier in Sachsen durchaus gefragt wird. – Aber dies war nur eine Tatsache.

Sie haben mir eine konkrete Frage gestellt und eine Bemerkung gemacht. Was die konkrete Frage betrifft: Wenn Sie das im Rahmen Ihres Parlamentarischen Abends Anfang Dezember tun, ließe es sich wahrscheinlich miteinander verbinden. – Danke schön.

Vielen Dank.

Frau Herrmann, Sie können die nächste Frage stellen; Frage Nr. 11.

Es geht um die Bleiberechtsregelung.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie viele Fälle von wie vielen Antragstellern sind bis zum jetzigen Zeitpunkt positiv im Sinne eines „Bleiberechts“ (einer Aufenthaltserlaubnis) für langjährig hier lebende Flüchtlinge aufgrund der Anordnung des Innenministeriums (VWV Bleiberecht 2006) beschieden?

2. In welchen sächsischen Asylbewerberheimen haben die Anordnung und Erläuterungen dazu (auch in mehreren Sprachen) seit welchem Zeitpunkt ausgehangen?

Es antwortet Staatsminister Dr. Buttolo.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Herrmann!