Ja, danach. - Die Landesregierung ist sich auch darin einig, dass sie zwischen dem landespolitischen Interesse und den Möglichkeiten, die das Recht uns gibt, abwägen muss. Wir werden deshalb auf die Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht verzichten können.
In diesem Fall habe ich den Eindruck, dass die Kompetenzen der Landesregierung von der PDS ein wenig überschätzt werden - die Möglichkeit, die wir haben, etwas zu ändern.
Der Antrag ist also nicht umsetzbar. Er wird zudem dem Umstand nicht gerecht, dass wir durch die Kreisgebietsneugliederung auch im Zusammenhang mit den Strukturveränderungen Effizienzgewinne haben wollen. Ich denke, das ist unstrittig. Das, was Sie hier ansprechen, ist letztendlich eine Steuerfrage.
Ich möchte nicht enden, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass wir schon im Praktischen versuchen, dem zu entsprechen, was auch Sie vorhaben. Es gibt einige Überlegungen bei uns im Haus, das dann mit den Kommunen gemeinsam zu machen.
Ich kann Ihnen bereits heute sagen, dass alle Grundstücke der Landkreise und Städte, die zumindest zur Hälfte für hoheitliche Zwecke genutzt werden, keine Grunderwerbsteuer auslösen werden.
Ich werbe dafür, dass wir das, falls Interesse besteht, in den Ausschüssen diskutieren und uns einmal darüber austauschen, was diesbezüglich untergesetzlich möglich ist. Das ist schon ein erstes Ergebnis. Weitere Überlegungen werden folgen. Dazu dann aber mehr im Ausschuss. - Schönen Dank.
Herr Minister, die Grunderwerbsteuer ist doch laut Föderalismusreform I seit dem 1. Januar 2007 Sache des Landes. Gilt das nur für die Erhebung der Steuersätze? - Ich habe gedacht, vollkommen, sodass wir auch selbst bestimmen können, was wir damit machen.
Das können Sie machen. Berlin hat das schon gemacht. Sie dürfen aber Folgendes nicht machen: Sie dürfen nicht - ich sage es einmal so - unterschiedliche Tatbestände schaffen, also zwischen denjenigen, die steuerpflichtig sind, unterscheiden: da die Kommunen, da Private und da die Unternehmen. Das dürfen Sie eben nicht machen.
Zu all dem anderen, zu der konkreten Ausgestaltung, etwa dazu, was im Rahmen von MBO I passiert, könnte ich Ihnen von Sachen erzählen, bei denen selbst Fachleute jetzt heftig zu tun haben, das auszuwerten, was politisch diskutiert wurde. Berlin hat natürlich immer noch diesen Stadtstaatenbonus. Beim Land ist es gar nicht so einfach, weil man da mehrere Kommunen hat.
Wie gesagt, ich möchte es nicht überhöhen. Es ist ein schwieriges Thema. Nur, so geht es eben nicht, aber rein formal, juristisch, nicht politisch.
Herr Minister, Sie erwähnten gerade, dass das Land bereits dabei sei, den Kreisen im Bereich der Grundstücksübertragungen bei der Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu helfen.
Nun gibt es im Grunderwerbsteuergesetz nicht nur die Übertragung von Grundeigentum, sondern auch gleiche Geschäfte im Rahmen von Vermögen. Deshalb meine Frage. Wenn die Kreise dabei sind, ihr Vermögen - hier konkret Beteiligungsvermögen, also Betriebsstrukturen - zu ändern, dann geht das de facto im Wesentlichen nur durch die Übertragung der entsprechenden Vermögenswerte. Das sind nicht immer Grundstücke. Wenn das Land - das begrüße ich ausdrücklich - die Kreise hier schon bei den Grundstücken unterstützt und nach Möglichkeiten sucht und diese findet, den Kreisen die Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu erlassen, weshalb geht das dann nicht bei der Übertragung von Vermögenswerten? - Sie sagten soeben, es dürfe nicht dazu kommen, dass wir ungleiche Tatbestände schaffen. Genau diesen Fall hätten wir dann hier.
Es gibt unterschiedliche Tatbestände zwischen den Steuerpflichtigen. Da ist der kommunale Bereich, da der private Sektor, also der persönlich Veranlagte, und da sind private Unternehmen, also die gewerbliche Wirtschaft.
Ich schlage Ihnen jetzt einfach vor, dass wir das dann im Ausschuss - in welchem Ausschuss auch immer -, meinetwegen auch in jeder Fraktion, in der es ein Interesse daran gibt, mit den Fachleuten besprechen.
Allein die Struktur in den Kreisen ist sehr unterschiedlich. Sie haben also nicht Gesellschaften, die gleiche Strukturen haben, die einfach nur verschmolzen werden. Dort gibt es Übergänge, dort gibt es Übernahmen, dort gibt es wirkliche Fusionen. Dort haben Sie Tausende Möglichkeiten. Sie wissen, soweit Sie mit dem Steuerrecht zu tun haben, dass man dabei auf jedes Komma schauen muss. Ich sage Ihnen eines: Es gibt Fachleute bei mir im Hause, die das richtig gut können. Bevor ich mich an dieses Thema heranarbeite, mache ich lieber den Haushalt weiter. - Schönen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auf den ersten Blick klingt der Antrag wirklich gut. Auf den zweiten Blick klingt er unmöglich, aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen einfach nicht umsetzbar. Insgesamt beinhaltet er aber schon einige Aspekte, die es verdienen, einmal beleuchtet zu werden.
Ich denke, es wurde jetzt auch vom Herrn Minister inhaltlich schon so viel dazu gesagt, dass ich darauf verzichte. Wir machen es im Ausschuss. Wir plädieren für eine Überweisung an den Finanzausschuss.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Keine Angst, Herr Minister, auch ich werde hier kein Steuerseminar abhalten. Aber der Antrag stößt doch auf rechtliche Bedenken.
Die erste Frage ist: Besteht überhaupt eine Notwendigkeit, ein Bedarf für diesen Antrag? Das haben Sie, Herr Heft, darzulegen versucht.
Ich will es kurz machen: Ja, die Kreisfusion erzeugt in manchen Bereichen Doppelstrukturen und Mehrfachstrukturen, das ist schon richtig. Aber das ist doch nicht gleichbedeutend mit Mehrkosten. Es sind die gleichen Kosten wie vorher.
Was bringt es? Es ist ja nur eine Grenzveränderung und keine Aufgabenzuteilung, die dort stattfindet. Was also die Kreisgebietsreform bringt, ist die Möglichkeit, eine betriebswirtschaftliche Entscheidung zu treffen, nämlich Strukturen zusammenzulegen, um Kosten zu sparen. Das heißt also nicht, dass der Gesetzgeber hiermit einen Akt getan hat, der zu Mehrkosten führt, sondern eher einen Akt dafür gemacht hat, um Mehrkosten einzusparen. Das ist der erste Punkt der Notwendigkeit.
Der andere Aspekt ist: Wir wissen gar nicht, wie viele solche Doppelstrukturen tatsächlich auftreten und - ein weiterer Punkt - bei wie vielen Doppelstrukturen die Kreise auch eine Auflösung wollen. Manche Kreise werden sich dafür entscheiden, sie trotz bestimmter anderer Bedingungen weiter aufrechtzuerhalten. Auch das ist denkbar. Das heißt, wir kennen den Bedarf nicht.
Die andere Frage stellt sich: Wer ist denn davon betroffen? In § 4 Nr. 1 werden Ausnahmen vorgesehen. Das heißt, alle Eigenbetriebe sind nicht betroffen. Hoheitliche Aufgaben wahrnehmende Betriebe in Form der juristischen Person des öffentlichen Rechts sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Das dürfte schon eine große Zahl sein.
Die anderen - jetzt kommt genau der Ansatzpunkt - sind bewusst gewählte privatwirtschaftlich arbeitende Unternehmen, die keine hoheitlichen oder nicht mehrheitlich hoheitliche Aufgaben übernehmen. Dazu haben sich die Kreise seinerzeit gedacht: Wir übernehmen diese Struktur, weil sie uns tarifrechtlich Vorteile und unter Umständen auch Vorsteuerabzugsvorteile bringt.
Jetzt haben wir einen Kreis, der die Vorteile der Privatwirtschaft nutzt und nun bei der Fusion noch staatliche Hilfe bekommen soll. Das ist eine klassische Wettbewerbsverzerrung. Damit kommen Sie genau in das Problem, das der Minister angedeutet hat: Sie haben die Pflicht zur steuerlichen Gleichbehandlung. Ob Sie die hier einfach unterbrechen können und ob dafür eine Rechtfertigung gegeben ist, das will ich stark bezweifeln.
Aber wir lassen uns gern eines Besseren belehren. Deswegen sind wir dafür, dass wir darüber im Ausschuss weiter diskutieren.
Herr Wolpert, der eine oder andere hat mir mal gesagt, Sie kämen aus Bayern, ganz von früher her. Als es jetzt darum ging, die Finanzverwaltung auf Bundesebene zu vereinheitlichen, war die bayerische Position, das könne man nie und nimmer machen, weil man dann überhaupt keine Chance mehr zur Wirtschaftsförderung hätte. Vor dem Hintergrund dessen, was Sie gerade zu unserem Antrag gesagt haben: Wie beurteilen Sie denn die Position Ihrer heimatlichen Finanzpolitiker?
Das ist eine weit gefasste Frage. Ich kann Ihnen eines sagen: Ja, ich bin in Bayern geboren; ich habe dort auch eine Zeit lang gelebt, habe dort offensichtlich auch mein Idiom erworben. Was ich dort erlernt habe, ist eine liberale Grundhaltung, weil dort eine Partei regiert, die ähnlich Ihrer Partei an die Staatsgläubigkeit gebunden ist, die zwar Schwesterpartei der CDU, aber doch etwas anderes ist.
Das heißt, dort habe ich die liberale Grundhaltung gelernt. Ich habe mir sicherlich nicht die Position der bayerischen Staatsregierung zu eigen gemacht. - Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen und Kolleginnen! Ich muss meinem Vorredner Herrn Wolpert in vielen Dingen fast vollständig zustimmen. Ich hatte mit diesem Antrag am Anfang so meine Schwierigkeiten, nicht etwa wegen des Inhalts und wegen dem, was vielleicht gewollt ist, sondern wegen der Formulierung. Denn die war schon etwas verwirrend.
Diesen schwierigen Sachverhalt, wie wir gerade gehört haben, in einen Satz hineinzubekommen, das ist schon bemerkenswert.
Aber es werden auch zwei Sachverhalte ein bisschen vermengt. Am Anfang sprechen Sie nämlich davon, die Grunderwerbsteuer gegenüber Gebietskörperschaften zu erlassen.
Im Zusammenhang mit der Kreisgebietsneuregelung ist dieses geregelt, nämlich in der Landkreisordnung. § 13 Abs. 2 der Landkreisordnung regelt, dass Gebietskörperschaften von Abgaben im Zusammenhang mit Gebietsänderungen befreit sind. Sie haben es aber auf kommunale Unternehmen bezogen. Bei kommunalen Unternehmen sind aber nicht Gebietskörperschaften steuerpflichtig, sondern natürlich die Unternehmen. Deshalb gilt die Regelung der Landkreisordnung nicht.
Aber wir haben, wie meine Vorredner schon gesagt haben, dann das Grunderwerbsteuergesetz und auch die Abgabenordnung. Auch in diesen sind entsprechende Regelungen, auf die Herr Wolpert schon hingewiesen hat, und Tatbestände für eine Steuerbefreiung verankert.
Dies kann aber eben nur eine Einzelfallentscheidung sein. Wir sind der Auffassung, dass die unterschiedlichen Formen der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen und auch die unterschiedlichen Strukturen ihrer Unternehmensformen dieser Einzelfallentscheidung bedürfen. Ob dies durch eine generelle Regelung erreichbar ist, darüber bin ich im Zweifel.
Da die Anwendung des Steuerrechts, wie alle meine Vorredner schon gesagt haben, jedoch sehr kompliziert sein kann und im Einzelfall das vielleicht vom Hohen Haus nicht Gewollte eintreten kann, verweigern natürlich auch wir uns nicht einer Diskussion, die dann im Ausschuss stattfinden soll.