(Stefan Köster, NPD: Zur Abschiebung? Nee, die Ausländer müssen abgeschoben werden.)
Die Auflösung des rentenpolitischen, aber auch soziokulturellen Generationenvertrages führt zur sozialen Vereinsamung von immer mehr älteren Menschen, auch – aber nicht nur – durch die Abschiebung in Altenheime.
"Mit Eintritt der Mittellosigkeit halten sich diese Menschen nicht mehr rechtmäßig hier auf. Dies führt zum unmittelbaren Eintritt der Ausreisepflicht, und diese Ausreisepflicht entsteht kraft Gesetzes ohne einen vorherigen hamburgischen Verwaltungsakt. Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, so wird die Abschiebung angedroht und, wenn nicht freiwillig, auch staatlich vollzogen. […] Also führt auch dieser Weg zwangsläufig nach Italien."
Für den 5. Januar 2012 war die Abschiebung der sechsköpfigen Familie Keqaj gegen 2 Uhr morgens aus der Landesaufnahmebehörde Bramsche in den Kosovo angesetzt.
1. Aus welchen Gründen ist die Abschiebung storniert worden, und warum ist der Anwalt darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden?
Aber, weil die Abschiebung eben solch ein interessantes Thema ist, wenn Sie unseren Antragsentwurf nehmen, da gehen wir nämlich genau auch auf die Problemlagen ein, da sagen wir, im sechsten Beschlusspunkt, dass wir den Senat auffordern, eine rechtliche Verantwortung eines Kompetenzzentrums des Bundes zu schaffen, das in besonders schwierigen Rückführungsfällen die Koordination mit ausländischen Behörden, insbesondere zur Beschaffung von Passersatzpapieren übernehmen kann, denn das war ja eins der Probleme. Es ist ja wunderbar, dass Sie sich hier in einem Land darauf einigen, jemanden aus diesem Land abzuschieben, aber Sie brauchen auch immer ein Land, das diese Person aufnimmt. Das kann nicht in der Verantwortung eines jeden Bundeslandes sein, das muss der Bund regeln. Das hat er am Ende getan, aber deutlich zu spät, und dass Sie uns das jetzt zum Vorwurf machen, finde ich, ehrlich gesagt, auch schwierig, meine Damen und Herren!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren! Herr Bergner, gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das trifft mal wieder auf einen Antrag der FDP zu und das trifft insbesondere auf diesen Antrag zu. Ich möchte Ihnen kurz erklären, warum. Unter Punkt 2, den Punkten, die Sie auflisten als Kriterien, damit Asylbewerber ein Recht auf Bleiberecht haben bei nachhaltiger Integration, wie Sie es nennen, wird unter anderem aufgeführt: eine „grundsätzlich gegebene Straffreiheit“. Wenn Sie das in Verbindung bringen mit den derzeitigen Rechten oder auch Strafen, die es gibt - ich meine da insbesondere die Residenzpflicht -, müssten Sie erkennen, dass es ein Widerspruch ist, dass sich Asylbewerber jetzt nicht im integrativen Sinne hier in Deutschland einbringen können, ihre politischen Forderungen äußern können, weil sie dann im Zweifelsfall gegen die Residenzpflicht verstoßen und damit möglicherweise nicht mehr straffrei sind. Dieses kann sogar bis hin zur Abschiebung führen. Das als Erstes.
3. Wenn die Abschiebung laut Innenministerium aufgrund eines Untersuchungstermins und einer erneuten Prüfung des BAMF ausgesetzt wurde, warum hat das Innenministerium dies nicht schon in seiner Pressemitteilung vom
Die Ausländerbehörden sind gemäß § 42 des Asylverfahrensgesetzes an diese asylrechtlichen Entscheidungen des BAMF gebunden. Sie haben den Aufenthalt dann zwangsweise durch Abschiebung zu beenden, wenn der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen wird.
Der Familie Keqaj waren in fünf Beratungsgesprächen durch die LAB NI Hilfsangebote für eine selbstbestimmte Rückkehr unterbreitet worden. Dazu gehörte eine finanzielle Rückkehrhilfe in Höhe von insgesamt 12 250,00 Euro zuzüglich der Mitgabe benötigter Medikamente für zwei Jahre. Da es die Familie Keqaj trotz dieser Hilfsangebote mehrfach abgelehnt hatte, freiwillig auszureisen, ist die Ausländerbehörde gesetzlich zwingend verpflichtet, die Abschiebung durchzuführen.
Die Ausländerbehörde hat auch in diesem Fall alle ihr bekannten individuellen Belange der Betroffenen insbesondere unter dem Aspekt des Vorliegens eventueller inlandsbezogener Vollzugshindernisse vor der Einleitung der Abschiebung berücksichtigt. Die von der Familie vorgetragenen zielstaatsbezogenen Aspekte waren bereits vom BAMF im Rahmen des Asylverfahrens bewertet worden.
Die für den 5. Januar 2012 geplante Abschiebung der Familie Keqaj ist dem Innenministerium durch eine E-Mail der Abgeordneten Polat an den Minister für Inneres und Sport, Uwe Schünemann, vom 27. Dezember 2011, 15:23 Uhr, bekannt geworden. In dieser E-Mail führte Frau Polat aus, die siebenjährige Tochter Arifa leide an einem „schweren Herzfehler“.
Am Nachmittag des 3. Januar 2012 hat die LAB NI dem Innenministerium dann mitgeteilt, dass die Familie Keqaj sich der für den 5. Januar 2012 geplanten Abschiebung aller Voraussicht nach durch Untertauchen entziehen werde, weil der von ihr genutzte Wohnraum vollständig geräumt worden sei. Nachfragen des Behördenleiters bei den Mitarbeitern in der LAB NI haben ergeben, dass die
In einer Presseinformation des Innenministeriums vom 3. Januar 2012 hat die Sprecherin eingangs festgestellt, „dass niemand abgeschoben wird, bei dem beispielsweise eine ernsthafte Erkrankung vorliegt und aufgrund derer die Reisefähigkeit nicht gegeben ist.“ Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Es handelt sich um eine grundsätzliche Aussage über Tatsachen, die für jeden Fall einer geplanten Abschiebung zutreffen.
Zu 3: Da die Familie Keqaj untergetaucht war und damit die Abschiebung nicht stattfinden konnte, bestand für eine sofortige Entscheidung des BAMF kein Anlass.
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen im Jahr 2011
Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen zu beenden.
Der Aufenthalt von Flüchtlingen wird weder in Niedersachsen noch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zwangsweise durch Abschiebung beendet. Die Landesregierung hat bereits mehrfach erläutert, dass Personen, denen in Deutschland Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder der Status eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Diese Flüchtlinge werden nicht abgeschoben und sind auch nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Wir haben auch schon zum x-ten Mal gesagt, dass der Bund bei der Abschiebung von Personen, die den Aufenthalt in Deutschland verwirkt haben, mehr Kompetenzen übernehmen muss. Ein Kompetenzzentrum in Berlin ist sinnvoll. Der Bund, Berlin, hat die Außenbeziehungen. All das ist hier schon hundertmal gesagt worden. Dazu brauchen wir diesen Antrag letztlich nicht.
Die Abschiebung dieses Personenkreises ist gemäß § 58 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich um den Vollzug der für alle staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage. Das Aufenthaltsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es gilt somit bundesweit und wird in allen Ländern gleichermaßen vollzogen. Im Übrigen ist Deutschland, ebenso wie alle übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach dem geltenden europäischen Recht verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben und ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, in ihre Herkunftsländer abzuschieben. Die zwangsweise Rückführung ist ein wesentlicher Teil der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung in die Europäische Union.
Das Dublin-System ist nicht nur nach menschlichem Ermessen und nach den Erfahrungen in der Praxis untauglich, sondern es steht auch zunehmend im Fokus der Gerichte und wird zunehmend durch Gerichtsentscheidungen ausgehöhlt. Das zeigt, dass es nicht tragfähig ist. Denken Sie an Entscheidungen wie vor fast genau einem Jahr in der Schweiz, wobei es um die Abschiebung einer, ich glaube, afghanischen Familie nach Italien ging. Damals hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesagt, das funktioniert nicht. Das darf nach Dublin nicht mehr gemacht werden. Diese Abschiebungen wurden gestoppt. In verschiedenen anderen Härtefällen wurden sie auch gestoppt. So wird dieses System auch gerichtlich immer weiter ausgehöhlt. Letztlich ist es überhaupt nicht tragfähig und deswegen sollten wir als Bundesland etwas dagegen tun, und das können wir auch.
Auch die Forderung nach einem Kompetenzzentrum des Bundes - an sich richtig und gut - für „schwierige Rückführungen“ ist bezeichnend. Der Begriff „schwierige Rückführung“ kommt von Ihnen, weil Sie nicht einmal den Begriff „Abschiebung“ im Text benutzen mögen.
Darüber hinaus muss aber auch eine engmaschige Überwachung von sogenannten Gefährdern erfolgen, damit künftige Anschläge verhindert werden. Auch hier muss eine Abschiebung konsequent erfolgen, wenn das möglich ist.
Am 12. Februar 2016 titelten die „Kieler Nachrichten“: „Familie taucht plötzlich unter“. Konkret ging es um die gescheiterte Abschiebung einer sechsköpfigen syrischen Familie nach Bulgarien, obwohl das Verwaltungsgericht im Saarland Anfang Februar 2016 Abschiebungen sowohl nach Bulgarien als auch nach Ungarn untersagt hatte, weil dort menschenunwürdige Zustände herrschten. Aber wir in Schleswig-Holstein ignorieren das einfach. Insgesamt zwölf Polizeibeamte wurden eingesetzt, auch Mitarbeiter der Kreisverwaltung. Es war ein 96stündiger Einsatz - vergebens! Denn die Familie konnte, nachdem sie nach Boostedt gebracht worden war, eine andere Obhut finden; das hoffe ich jedenfalls.
Ihre populistischen Forderungen - Abschottung, Abschreckung, Abschiebung - lösen kein einziges Problem. Die Opposition erträumt sich eine Welt, wie sie ihr gefällt. Fangen Sie einmal an, eine Politik zu machen, die pragmatische Lösungen für bestehende Herausforderungen auch wirklich anbietet. Wer allein auf Stimmungsmache setzt, macht noch keine Politik.
Das war ein Zitat aus einem Bericht der Arbeitsgruppe der Bund-Länder-Kommission zur Frage des rechtmäßigen Verwaltungshandelns bei Abschiebungen aus dem Jahr 2011. Ich sage noch einmal: Wenn wir nicht am Ende eines Prozesses, wenn rechtsstaatlich festgestellt worden ist, dass ein Bleiberecht nicht besteht, dieses mangelnde Bleiberecht durch Ausweisungen und Ausführung und Abschiebung durchsetzen, dann werden die Menschen in Deutschland in der Tat verzweifeln, denn dann bräuchten wir das Verfahren insgesamt gar nicht mehr, über das wir uns unterhalten.
Demgegenüber begrüße ich ganz ausdrücklich, dass die Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen zur Reisefähigkeit jetzt klarer definiert sind. Unsere Behörden müssen aufgrund derartiger Bescheinigungen einschätzen können, ob eine amtsärztliche Begutachtung Betroffener vor einer Abschiebung erforderlich ist. Dies ist mit ärztlichen Zweizeilern, wie sie oft genug vorgelegt werden, schlechterdings nicht möglich. Es ist daher zu begrüßen, dass die Behörden, deren Arbeit inzwischen schwierig genug ist, ausreichend dezidierte Arbeitsgrundlagen an die Hand bekommen.
Bereits jetzt haben Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder als Flüchtlinge anerkannt worden sind und nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, sowie heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet einen uneingeschränkten Anspruch auf Förderung nach den BAföG-Regelungen. Für Ausländer, bei denen gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes eine Abschiebung ausgesetzt ist, also die sogenannte Duldung, werden zum 1. August 2016 Änderungen nach dem 25. BAföG-Änderungsgesetz wirksam. Wir sehen gerade zu, ob wir das nicht in Verhandlungen mit dem Bund vorziehen können.
Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern muss sich der Aufenthalt in der ErstaufnahmeEinrichtung bis zum Ende des Verfahrens und der in der Regel darauf folgenden Rückführung verlängern. Wieder eingereiste Folgeantragsteller müssen in der Erstaufnahme-Einrichtung verbleiben. Bargeldbedarf muss in den ErstaufnahmeEinrichtungen so weit wie möglich durch Sachleistungen ersetzt werden. Die Höchstdauer zur Aussetzung der Abschiebung muss von sechs auf drei Monate reduziert werden. Die Sozialleistungen für vollziehbar Ausreisepflichtige müssen reduziert werden.
Um Asylverfahren zu beschleunigen, werden insgesamt 100 neue Verwaltungsrichter eingestellt. Neben den bisher bestehenden Abschiebehafteinrichtungen in Eichstätt und in Erding richten wir zusätzlich eine Abschiebehafteinrichtung in Hof ein. Denn eines muss ganz klar sein: Wer sich der Abschiebung bewusst und rechtswidrig widersetzt, muss konsequent mit Abschiebehaft rechnen. Auch das ist ein wichtiges Signal der Rechtsstaatlichkeit in Bayern.
Wir bündeln bestehende Programme für die freiwillige Ausreise, um diesen Prozess deutlich effektiver zu unterstützen; denn freiwillige Ausreise und Abschiebung gehören im Endeffekt zusammen. Wir stellen von finanziellen Zahlungen auf Sachleistungen um, wo dies nur irgendwie möglich ist. Wir wollen – auch das ist ein klares Signal – Menschen gerne helfen, aber wir wollen keine falschen Anreize zur Zuwanderung setzen. Asyl darf im Endeffekt kein Einkommen sein, sondern muss eine Hilfe sein.