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Die Landesbeauftragte für Datenschutz hat Bedenken gegenüber den Regelungen zum Schutz Betroffener angemeldet. § 12 regelt die – ich betone – Beschränkungen des Zugangs zu Geodaten und Geodiensten. Nach Ansicht der Beauftragten seien sie an eine unverhältnismäßig hohe Voraussetzung geknüpft, weil Betroffene selber erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Interessen geltend machen müssten.

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Der Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen – ich darf das erwähnen – greift die Kritik der Landesbeauftragten für Datenschutz auf und fordert dementsprechend eine Neufassung von § 12 des Geodatenzugangsgesetzes, der den Schutz der Betroffenen regeln soll.

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Meine Damen und Herren, nicht zuletzt aufgrund der engen Bindung an Europa- und Bundesrecht ist die Schaffung eines eigenen Geodatenzugangsgesetzes für Nordrhein-Westfalen richtig. Der vorliegende Entwurf würde auch unsere Zustimmung finden, gäbe es nicht einen Aspekt, der aus unserer Sicht wieder einmal von der Koalition sträflich vernachlässigt wird. Gemeint sind der Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Datenschutz.

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Meine Fraktion und die Kolleginnen und Kollegen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben versucht, dem Rechnung zu tragen. Meine Fraktion hat beantragt, vor einer abschließenden Beratung im Innenausschuss die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzuhören. Die von ihr vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes waren in der entsprechenden Sitzung des Innenausschusses erheblich. Wir schließen uns der Meinung von Frau Sokol an, dass Geodaten, die etwa Anschriften, Eigentümerangaben oder Ähnliches enthalten, rechtlich als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Damit müssten sie Eingang in die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden.

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Wir sind der Meinung, dass ein Geodatenzugangsgesetz eine Balance zwischen den Interessen der Nutzer einerseits und dem Datenschutz Betroffener

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Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Engel, Ihre gerade lieblos heruntergeleierte, abgelesene Rede macht deutlich, welchen Stellenwert das Thema Datenschutz in dieser FDP-Fraktion hat. Das will ich Ihnen einmal sagen.

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich weiß nicht, wo Sie im letzten Jahr gewesen sind. Ich denke, dass diese Republik etwas sensibler mit dem Schutz personenbezogener Daten umgehen müsste. Dieser Staat hat einfach eine Schutzfunktion. Herr Minister, Sie hätten diese Schutzfunktion wahrnehmen können. Das tun Sie nicht. Für Sie sind Datenschutz- und Bürgerrechtspolitik eine Angelegenheit in Oppositionszeiten. Herr Engel, Ihr Redebeitrag hat das wieder einmal sehr deutlich bestätigt. – Danke schön.

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Zum Thema Datenschutz ist hier schon vieles Richtiges von den Koalitionsfraktionen gesagt worden. Wir setzen uns ganz einfach in einen Kontext zum Umweltinformationsgesetz und zum Informationsfreiheitsgesetz. Vielleicht könnte Frau Düker in manchen Fällen auch einmal erkennen, dass diese Dinge zum Teil auch in Verantwortung von RotGrün so erarbeitet worden sind.

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Im Informationssystem bremen.online sind im Themenbereich „Politik und Verwaltung” und dort unter „Justiz und Datenschutz” bereits einige für die Bürgerinnen und Bürger interessante Landes- und Ortsgesetze abrufbar. Möglichkeiten zur Erweiterung dieses Angebots bis hin zu einem umfassenden Vorschrifteninformationssystem werden zurzeit geprüft. Gegenstand der Prüfung sind sowohl der Umfang und die Form eines solchen Informationsangebots als auch die Frage, ob vertragliche Verpflichtungen modifiziert werden müssen, die zurzeit gegenüber den Verlagen bestehen, die das Bremische Gesetzblatt und die Sammlung des bremischen Rechts veröffentlichen.

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Insbesondere aber ist ein Schutzrecht nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen vorgesehen. Diesbezüglich ist die Latte aus unserer Sicht eindeutig zu hoch gelegt. Für den Einzelnen ist es bereits heute schwer genug, eine einfache Beeinträchtigung seiner Interessen nachzuweisen. Fordert man eine erhebliche Beeinträchtigung, werden Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung fast ad absurdum geführt und letztendlich zu einem Feigenblatt degradiert. Dementsprechend haben wir zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen von Bündnis 90/Die Grünen zu § 12 Abs. 2 des Entwurfs für die letzte Sitzung des Innenausschusses einen Änderungsantrag eingebracht. Dieser Antrag zielte darauf ab, das Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung durch das Erfordernis einer bloßen Beeinträchtigung zu ersetzen. Diesen Antrag haben die Vertreter der Regierungskoalitionen in der Ausschusssitzung abgelehnt.

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Aber wie das im Leben so ist: Die Schutzmaßnahmen, die ich ergreife, um mich persönlich zu schützen, müssen natürlich unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob ich im Sonnenschein oder im Schneesturm wandere. In dieser Bedrohungslage brauchen wir andere Schutzmaßnahmen als in so genannten Friedenszeiten, in denen nichts los ist. Von daher darf es kein Tabu sein, auch über Datenschutz zu reden; denn wir wollen nicht den Überwachungsstaat, sondern wir wollen das größtmögliche Maß an Sicherheit für unsere Bürger.

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Meine Damen und Herren! Datenschutz darf nicht dazu führen, dass es so genannten Schläfern - möglicherweise im eigenen Bundesland - gelingt, neue Anschläge zu planen und durchzuführen. Die Mehrheit der Bevölkerung macht sich in diesem Zusammenhang wenig Sorgen, dass die neuen Maßnahmen zu ihrem Nachteil ausschlagen und ihre Freiräume beschnitten werden könnten. Im Gegenteil, sie befürwortet die Pläne und Beschlüsse zur Terrorismusbekämpfung und erwartet entschlossenes Handeln.

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Absolut nicht in die Zeit passt deshalb der Antrag der PDS, der noch mehr Datenschutz fordert. Diese Initiative birgt die Gefahr von mehr Täterschutz in sich

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Ziel des neuen Gesetzes ist es zum einen, in einem ethisch sensiblen Bereich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Praxis zu schaffen. Zum anderen soll den Interessen der Bürger, Ärzte, Behörden und sonstigen Stellen sowie der Kirchen Rechnung getragen werden. Ebenso galt es, die kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen - auch die jüdische Gemeinde - und den Landesbeauftragten für Datenschutz einzubeziehen.

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Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Staatsregierung legt einen Gesetzentwurf vor, mit dem die EURichtlinie für den Datenschutz umgesetzt werden soll.

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Ein weiterer Punkt. Dieser Gesetzentwurf der Staatsregierung ist, selbst eingestanden, unvollkommen. Darin liegt eine gewisse Pikanterie. Bayern ist immer vorne, wenn es darum geht, neue Methoden einzuführen, mit denen der Datenschutz der Bürger beeinträchtigt werden kann. Hier sind die zwei Stichpunkte Chipkarte und Videoüberwachung zu nennen. Wenn es aber darum geht, die Rechte durch ein Datenschutzgesetz zu schützen, sagt man: Da warten wir, da können wir noch nicht.

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tig, den Datenschutz der Bürger nicht nur nicht zu beeinträchtigen, sondern gleichzeitig für einen Schutz zu sorgen. Darüber werden wir zu streiten haben; denn es ist nicht einzusehen, dass die öffentliche Gewalt immer Vorrang hat und der Schutz nachkommt.

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Zu Frage 3: Wie aus den Mitteilungen der Presse und einer Veröffentlichung des Landesbeauftragten fur den Datenschutz hervorgeht, hat sich Herr Professor Dr. Rudolfbereits

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.,Datenschutz - mögliche theoretische Datenschutzprobleme" eine Arbeitsgruppe einberufen haben, schließen, dass Sie in Reaktion auf den 17. Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten innerhalb des DIZ und innerhalb des ln

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- Sagen wir, der Landesbeauftragte für den Datenschutz führt diesen Test gegenwärtig durch, um festzustellen, ob die Firewaii-Regelungen standhalten oder nicht. Wir wissen, dass eine absolute Sicherheit von Netzen nur schwer zu erreichen ist. Vlfenn der Quellcode von Microsoft und das Pentagon angegriffen werden können und die halbe Welt von Viren

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weil der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu der Nut=zung dieser Netzstrecken für Verwaltungsdaten Bedenken geäußert hatte. Vermeidbarer Aufstand entstand wegen der dadurch erforderlichen weiteren Nutzung des alten Backbo

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Die Regelung des § 16 des Entwurfes, nach der der Landesbeauftragte für den Datenschutz angerufen werden kann, wenn der Antragsteller der Ansicht ist, sein Informationsersuchen sei nicht korrekt beschieden worden, erscheint uns sinnvoll, um die Verwaltungsgerichte von Streitfällen zu entlasten.

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Wir kennen ja die Methode, Herr Schünemann, dass derjenige, der in Zukunft für Datenschutz zuständig sein will, inzwischen Daten von anderen herbeizaubert. Das ist eine interessante Entwicklung, bei der offensichtlich bei den politischen Plagiaten keine Grenzen mehr gesetzt werden.

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, Herr Dr. Dix, hat konkrete Vorschläge entwickelt und öffentlich gemacht, um nach dreieinhalb Jahren Entwicklung und Erfahrung - nicht nur in der Bundesrepublik - eine Weiterentwicklung des AIG anzuregen.

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Drittens plädieren wir dafür, eine differenzierte Scharniervorschrift zur Abwägung zwischen Akteneinsicht und Datenschutz einzuführen.

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interesse des Antragstellers das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt oder wenn es sich um Daten von Amtsträgern handelt, die an Verwaltungsvorgängen beteiligt sind. Dadurch wird dem Recht auf Datenschutz bislang der Vorrang vor dem Recht auf Informationszugang eingeräumt.

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werden erweitert. Das gilt auch für die konkreten Befugnisse des Kontrollorgans. Die PKK hat künftig die Möglichkeit, sich bei der Überprüfung von Maßnahmen des Verfassungsschutzes der Unterstützung externer Sachverständiger sowie des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu bedienen. Die PKK soll künftig auch Öffentlichkeit herstellen können. Hierzu allerdings bedarf es dann eines eigenen Beschlusses. Mit dem vorgesehenen Vetorecht des jeweiligen Innenministers wird einem im Einzelfall möglichen Schutzbedürfnis der Behörde Rechnung getragen. Selbstverständlich unterliegt dieses Vetorecht dann natürlich auch der richterlichen Überprüfung, beispielsweise dann, wenn es missbräuchlich angewendet werden sollte.

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Der Schutz der persönlichen Daten des Bürgers wird intensiviert. Künftig ist der Verfassungsschutz noch mehr als heute gehalten, bei der Erhebung von Daten schutzwürdige Interessen des Bürgers zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für die Weiterverarbeitung und Weitergabe von Informationen an andere Stellen, weil schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden dürfen. Eine wichtige Stärkung der Rechte der betroffenen Personen wird auch dadurch erreicht, dass diese in Zukunft vom Verfassungsschutz leichter Auskunft über ihre dort gespeicherten Daten verlangen können. Dafür müssen sie nicht wie heute ein besonderes Interesse darlegen. Auch wird die Möglichkeit des Verfassungsschutzes eingeschränkt, Auskünfte gegenüber den Bürgern zu verweigern. Darüber hinaus ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ausnahmslos, anders als heute, durch den Verfassungsschutz Auskunft zu erteilen, wenn dieser auf Bitten von Bürgern tätig wird.

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„Absolut nicht in die Zeit passt deshalb der Antrag der PDS, der noch mehr Datenschutz fordert. Diese Initiative birgt die Gefahr von mehr Täterschutz in sich...”

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Das Grundrecht auf Datenschutz auf der einen und das Grundrecht auf Akteneinsicht auf der anderen Seite sind im geltenden Gesetz nach einem umfangreichen Abwägungsprozess des Gesetzgebers in Einklang gebracht worden. Meines Erachtens entspricht die Lösung geradezu vorbildlich dem Prinzip der praktischen Konkordanz, also dem Ausgleich zwischen zwei Verfassungsrechtsnormen bei Kollision.

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Nichtsdestotrotz enthält Ihr Gesetzentwurf einige durchaus diskussionswürdige Novellierungen in Richtung Rechtsklarheit, Verfassungsvereinfachung und Transparenz, so zum Beispiel die Regelung, dass bei einem ablehnenden Bescheid zu einem Antrag auf Akteneinsicht eine Hinweispflicht der Behörde auf ein Anrufungsrecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz bestehen soll.