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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Datenschutz gewinnt vor dem Hintergrund einer rasanten technischen Entwicklung immer mehr an Bedeutung. Die bekannten Datenschutzskandale in den vergangenen Jahren waren offenbar nur die Spitze des Eisbergs im missbräuchlichen Umgang mit persönlichen Daten. Wesentliche Rahmenbedingungen für den Datenschutz werden durch den Bund gesetzt, aber auch das Land Brandenburg muss mit den Herausforderungen bei der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Schritt halten. Notwendig sind vor allem entsprechende Schutzmaßnahmen beim Einsatz moderner Technik. Dazu nimmt die Landesdatenschutzbeauftragte in ihrem Tätigkeitsbericht grundsätzlich Stellung. Auch wenn es in diesem Bericht noch keine Rolle spielen kann, will ich hier doch erwähnen - andere haben das auch getan -, dass die Zusammenlegung der Datenschutzaufsicht über den öffentlichen und den nichtöffentlichen Bereich bei der Landesdatenschutzbeauftragten zweifellos ein wichtiger Schritt gewesen ist. Dieser Schritt stand schon lange an. Er ist allerdings vonseiten der CDU in der früheren Koalition nicht möglich gewesen.

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11 18. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2007 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Stellungnahme der Landesregierung zum 18. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herzlich danken möchte ich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Frau Bettina Sokol, für den 18. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2007, den wir heute ebenso zur

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Datenschutz ist wichtig. Er bewegt sich in schwierigen Spannungsfeldern, mal im Spannungsfeld zum technischen Fortschritt und mal im Spannungsfeld der inneren Sicherheit. In diesen Spannungsfeldern ist der Datenschutz kein Gegenpol. Wir treffen nicht Entscheidungen nach Entwederoder, sondern müssen ihn mit einbeziehen und deckungsfähig machen. Es ist abzuwägen, welche technischen Möglichkeiten der Staat nutzen sollte, um Fortschritt und Sicherheit dieses Landes weiterhin gewährleisten zu können, und wo die verfassungsrechtlichen Garantien in unzulässiger Weise angetastet werden.

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Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Datenschutz ist wichtig, natürlich auch für uns. Das ist mehrfach bewiesen. Aber nach wie vor gilt die Erkenntnis: Der Datenschutz darf nicht so weit gehen, dass er zum Täterschutz wird.

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Datenschutz bedeutet Schutz des Individuums, Schutz der Freiheit und Schutz der informationellen Selbstbestimmung jedes Einzelnen. Datenschutz heißt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden soll, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich gemacht werden sollen. Und dass das Interesse an personenbezogenen Daten von unterschiedlichen Institutionen größer geworden ist, ist für jeden offensichtlich. Dass wir diesbezüglich Schranken setzen müssen, ist hoffentlich auch unstrittig.

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Das von Ihnen gepriesene Gesamtkonzept für den Datenschutz in der Europäischen Union soll die bestehende Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 fortschreiben. Dies ist laut EU-Kommission notwendig, weil neue Aspekte beim Datenschutz hinzugekommen sind.

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Sehen wir uns doch mal hier in Mecklenburg-Vorpommern um! Ich frage uns: Was haben wir auf Landesebene im Datenschutz erreicht? Wie ernst nehmen wir den Datenschutz? Und welche Rahmenbedingungen haben wir als Gesetzgeber gegeben?

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All diese Vorfälle verdeutlichen, dass der Datenschutz eine starke Lobby braucht. Insofern ist es gut, dass Mecklenburg-Vorpommern auf eine engagierte Arbeit des bisherigen Landesdatenschutzbeauftragten Karsten Neumann zurückblicken kann. Ich bin mir allerdings sicher, meine Damen und Herren, auch sein Nachfolger Reinhard Dankert wird dem Datenschutz guttun.

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Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 24. Sitzung am 27. Februar 2008 mit dem Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Drs. 5/715 und der Stellungnahme der Landesregierung in der Drs. 5/1097 befasst und hat in Anlehnung an die Verfahrensweise bei den Beratungen zum VII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz empfohlen, beide Drucksachen zur Kenntnis zu nehmen.

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Die Landesregierung kann sich dieser Aussage nur anschließen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung hat sich etabliert. Natürlich haben die Herausforderungen an seine Umsetzung zugenommen. Daher ist die Arbeit der Beauftragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder wichtiger denn je. Für Sachsen-Anhalt steht dies außer Frage. Deshalb ist die Einrichtung des Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Landesverfassung institutionell garantiert und wird auch gelebt.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren! Damit bin ich bei dem Punkt Datenschutz auch für den nichtöffentlichen Bereich. In dieser Woche gab es eine Veröffentlichung - der Herr Minister hat darauf hingewiesen -, nämlich den dritten Tätigkeitsbericht der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich des Landes Sachsen-Anhalt, des Landesverwaltungsamtes.

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Als das Bundesverfassungsgericht seine Grundsatzentscheidung zum Datenschutz am 15. Dezember 1983 verkündet hat, war Friedrich Zimmermann Bundesinnenminister. Von ihm stammt der Spruch: „Datenschutz ist Täterschutz“. Dieser Spruch war damals schon in Teilen der Bevölkerung populär.

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Wir begrüßen auch, dass der Datenschutz jetzt geregelt wird, sodass mit sensiblen Daten wirklich sensibel umgegangen werden kann und muss. Wir hoffen auch, dass frühzeitig evaluiert wird, ob es bei der Umsetzung noch Lücken gibt. Aber es ist klar, dass an den Datenschutz hohe Anforderungen gestellt werden müssen.

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Datenschutz ist keine modifizierte Form des Eigentumsrechts. Datenschutz ist ein Kommunikationsgrundrecht, welches die Partizipationsfähigkeit des Einzelnen und seine Kommunikationsfähigkeit sichert und eine der Grundbedingungen in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

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Das heißt nicht, dass im öffentlichen Bereich ein effizienter und effektiver Datenschutz nicht nach wie vor vonnöten wäre oder sich gar das Bewusstsein schon derart ausgeprägt hätte, dass Datenschutz in allen Bereichen ein Selbstläufer geworden wäre. Doch bleibt festzuhalten, dass im öffentlichen Bereich, gerade auch durch das Wirken des Datenschutzbeauftragten und seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Maßnahmen des Datenschutzes mehr und mehr greifen und einerseits Datenschutzbelange Anwendung und Anerkennung erfahren und andererseits die Bevölkerung nach wie vor sehr sensibel staatliche Eingriffe registriert und – wie beim gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur vorbeugenden Telefonüberwachung zu erkennen ist – der Rechtsstaat auch schnell reagiert.

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Und zuletzt – auch wenn ich nicht Cato der Ältere im römischen Senat bin – sind wir der Ansicht, dass man den Datenschutz im öffentlichen und den im nichtöffentlichen Bereich zusammenlegen sollte, um hier einen modernen Datenschutz aus einer Hand von staatlicher Seite bereitzustellen.

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sammenlegung von Datenschutz im öffentlichen und Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zu erneuern. Wir brauchen für diesen hochsensiblen Bereich im Ganzen eine Kontrollinstanz, und die Kontrolle muss staatlich sein und darf nicht nur im Beschwerdefall eingreifen. Nicht nur die genannten Gründe, sondern auch die zunehmende Privatisierung von öffentlichen Aufgaben und immer stärker verschwimmende Grenzen zwischen Verwaltung und Privatwirtschaft gebieten dies.

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Die Datenschutz-Selbstkontrolle in den Betrieben – eine wichtige Hilfe der Datenschutzaufsicht – muss weiter optimiert werden. Wir brauchen Unternehmensleitungen, für die der Datenschutz ein wichtiges Anliegen ist. Wir brauchen betriebliche Datenschutzbeauftragte, die gut ausgebildet und engagiert sind, ihre unabhängige Stellung nutzend ihre Aufgaben wahrnehmen und sich in alle Datenschutzfragen im Betrieb rechtzeitig einklinken.

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Für nicht notwendig und im Übrigen rechtlich problematisch halte ich die Zusammenlegung der Datenschutzaufsicht für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Bereich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dies habe ich bereits bei der Aussprache über den Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Anfang Juni ausgeführt. Neue Tatsachen, die eine andere Bewertung rechtfertigten, gibt es nicht.

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Das Datenschutzrecht antwortete auf diese Herausforderung bisher mit Ordnungsrecht. Mit Verboten, Geboten und staatlichen Kontrollen sollten die schlimmsten Auswüchse privater Datenmacht verhindert werden. Dabei blieben die betroffenen Bürger, wie schon erwähnt, Objekt; als Subjekte handelten die Wirtschaft und die Verwaltung. Der Arbeitnehmer, der Mieter, der Patient oder der Konsument haben zwar subjektive Rechte, zum Beispiel auf Auskunft, Datenkorrektur (Berichtigung, Sperrung und Löschung) und auf Schadenersatz. Um diese Rechte aber durchzusetzen, benötigt der Bürger in jedem Fall staatliche Hilfe, und die staatliche Stelle sollte entsprechend ausgestattet sein und über die optimale Strategie verfügen. Ich bezweifle, ob die Anzahl der Mitarbeiter im Innenministerium den Anforderungen an einen modernen Datenschutz genügt. Ich glaube aber auch, dass wir einsteigen müssen in die Diskussion, ob der Datenschutz in Baden-Württemberg strategisch richtig aufgestellt ist.

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Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Ihnen jetzt vorliegende Dritte Tätigkeitsbericht des Innenministeriums zum Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich schlägt eher leise Töne an. Er zeigt den Alltag einer Datenschutzaufsichtsbehörde, die ihre Aufgabe nicht in erster Linie darin sieht, Datenschutzpolitik zu machen, sondern darin, den Datenschutz durch zupackendes Handeln zu verbessern. Wir gehen den – in ihrer Zahl übrigens ständig steigenden – Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern erforderlichenfalls mit großer Beharrlichkeit nach. Wir führen verstärkt auch unangemeldete Kontrollen vor Ort durch. Die Beratung von Bürgern, Unternehmen und deren betrieblichen Datenschutzbeauftragten liegt uns besonders am Herzen.

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§ 12 befasst sich im Übrigen mit dem Schutz personenbezogener Informationen. Auch dieser ist im Gesetzentwurf schlecht geregelt. Das fängt schon mit der Änderung von Artikel 34 der Sächsischen Verfassung an. Die vorgeschlagene Fassung lautet: „Jede Person hat das Recht auf Zugang zu den bei den Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise vorhandenen Informationen, soweit nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“ Dies steht unseres Erachtens im Widerspruch zu Artikel 33, in dem das Recht auf Datenschutz als Grundsatz festgelegt ist, von dem nur mit besonderer Begründung abgewichen werden darf. Dieser Artikel zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung wird rechtssystematisch durch den neuen Artikel 34 vollkommen auf den Kopf gestellt, und Prof. Degenhardt formulierte es in der Anhörung treffend wie folgt: „Artikel 33 der Sächsischen Verfassung enthält die bemerkenswerte Formulierung: ‚Die Daten dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung … nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.’ In dieses Recht darf … aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Wir haben hier den absoluten Vorrang der informationellen Selbstbestimmung. Die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme ist die Weitergabe. Artikel 34 des Entwurfs der Linksfraktion.PDS dreht das Ganze um und erklärt die Weitergabe zur Regel und den Datenschutz zur rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme. Hier besteht in der Tat ein gewisser Normwiderspruch. Normen heben sich gegenseitig auf, sodass der Aussagegehalt von Artikel 33 entscheidend abgeschwächt wird. Es soll sich eben nicht nur um eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme handeln. Das ist ganz wesentlich.“

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, den ich im Saal begrüßen darf, wird künftig in Personalunion auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wahrnehmen. Er muss dabei die gegensätzlichen Prinzipien Informationsfreiheit und Datenschutz in Einklang bringen. Ich vertraue darauf, dass er hierbei die Bürgerinnen und Bürger sowie die auskunftspflichtigen Stellen in gleicher Weise in der Anwendung des Gesetzes unterstützt und damit auch zum Erfolg des Gesetzes beiträgt.

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Auch auf dem nationalen IT-Gipfel am 7. Dezember – und ich glaube, vielleicht hat der ja Pate gestanden, jetzt sozusagen einen solchen Antrag vorzulegen – kamen die Fragen der Gewährleistung des Daten- und Verbraucherschutzes eher zu kurz. Da ging es vor allen Dingen um die Frage der Umsetzung technologischer Prozesse, aber die Gewährleistung des Daten- und Verbraucherschutzes war da nicht so stark ausgeprägt und auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Verbraucherzentrale Bundesverband warnen davor, dass der Verbraucher- und Datenschutz im Internet zunehmend unter die Räder kommt. Sie fordern, dass diese Fragen originäres Anliegen aller IT-Projekte werden müssten. Dazu gilt es ja auch, einen von der Internetwirtschaft selbst vorgelegten Datenschutzkodex umzusetzen. Dieser zum Beispiel stellt eine zentrale Anlaufstelle in Aussicht, die Widersprüche von Betroffenen unbürokratisch regeln soll.

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Im Zentrum Ihrer Kritik steht der Datenschutz. Mit Erlaubnis des Präsidenten darf ich aus dem „Deutschen Ärzteblatt“ vom 29. Mai dieses Jahres zitieren: „Der Datenschutz tauge nicht als Argument gegen das Telematik-Projekt“, meint der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar. „Es gibt gute Argumente, die in der gegenwärtigen Situation dafür sprechen, die elektronische Gesundheitskarte nicht zu blockieren, weil nämlich Alternativen nicht unbedingt attraktiver sind“, so Bundesdatenschutzbeauftragter Peter Schaar bei einem Symposium zum Telematik-Projekt in Hannover. Schaar ist überzeugt:

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Deswegen taugt es letztendlich nicht, wenn man Datenerhebung und Bildungsplanung gegeneinander ausspielt. Wir müssen beides zusammenbringen und dabei den Datenschutz sichern und auf den Datenschutz und die Anonymität achten. Dann profitieren wir alle davon.

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Jetzt kommt das Argument mit dem Datenschutz. Dafür sind wir ja immer offen. Natürlich ist der Datenschutz ein wichtiges Argument, mit dem man sich auseinandersetzen muss. Nur: Schon heute stehen Sie doch vor der Tatsache, dass die GEZ die Meldedaten bekommt.

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Das sind Punkte, die den Datenschutz betreffen, die teilweise schon von Vorrednerinnen und Vorrednern angesprochen worden sind. Das sind für uns die wichtigsten Kritikpunkte. Offensichtlich hat es in den Verhandlungen über den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag bislang für weitere Änderungen zugunsten von mehr Datenschutz keine Mehrheiten gegeben. Aus unserer Sicht ist auch zu fragen, ob es richtig war, die Verantwortung für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention an den Rundfunk abzuschieben.

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lich eine schnelle Einrichtung einer öffentlichen Sexualstraftäterdatei. Eine solche Idee ist ja nicht neu. In den USA darf zum Beispiel jedermann in öffentlich zugänglichen Dateien einsehen, wen Gerichte wegen Sexualstraftaten bestrafen oder bestraft haben. Dafür muss selbstverständlich auch der Datenschutz in Deutschland deutlich reduziert werden. Verstehen Sie mich richtig: Selbstverständlich bin ich im Normalfall gegen eine Reduzierung des Datenschutzes, aber meiner Meinung nach haben Kinderschänder kein Recht auf Datenschutz.