8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Probleme bei der Zusammenlegung von Leitstellen in den neuen Großkreisen vor?
Herr Abgeordneter Müller, nach Paragraf 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V haben die Landkreise den überörtlichen Brandschutz und die Technische Hilfeleistung „als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises“ sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere eine ständig zu besetzende Feuereinsatzleitstelle, die auch als integrierte Leitstelle betrieben werden kann, einzurichten und zu erhalten. Das gilt auch für die kreisfreien Städte des Landes.
Somit obliegen technische und auch organisatorische Fragen der Zusammenlegung von Leitstellen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Eine Berichtspflicht diesbezüglich, ob es zu Komplikationen im Fall der neuen Gebietskörperschaften gekommen ist, ist nicht vorgesehen.
Meinem Haus und der Landesregierung ist derzeit nicht bekannt, dass eine Alarmierung von Einsatzkräften nach Zusammenlegung von den Leitstellen nicht erfolgen könnte. Wenn es keine Informationen gegenüber meinem Haus gibt, kann ich momentan auch nicht erkennen, dass mir gegenüber eine solche Maßnahme bekannt ist. Anders stellt sich das dar, wenn Sie in der nächsten Frage wegen der Ortsnamen fragen. Da gibt es offensichtlich den einen oder anderen Klärungsbedarf.
9. Wie könnte die Problematik der Verwechslung von Ortsnamen aus Sicht der Landesregierung einheitlich gelöst werden?
Zunächst gilt erst mal, dass hier auch die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind. Die sogenannte Ausrückekartei wird in den Leitstellen in der Regel so gestaltet, dass eine Verwechslung von Orten mit namengleichen Regelungen schon durch die Postleitzahl ausgeschlossen sein müsste. Eine einheitliche Regelung ist dafür nicht vorgesehen.
Ich habe es trotzdem noch mal zum Anlass genommen, darauf zu verweisen in den Leitstellen, dass – sofern innerhalb der Gebietskörperschaften Orte mit dem gleichen Namen vorliegen – die sogenannten Registerkarteien so zu gestalten sind, dass sowohl der annehmende Anrufer detailliert nachfragt, damit es keine Verwechslung gibt, als auch den ausrückenden Einheiten detailliert Auskunft darüber gibt, damit es da auch keine
Verwechslung gibt, also dass in Zukunft eine solche mögliche Verwechslung von Orten und damit nicht schnell genug gewährleistete Hilfeleistung ausgeschlossen sein sollte.
Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich der Finanzministerin. Und hierzu bitte ich den Abgeordneten Herrn Petereit, Fraktion der NPD, die Frage 10 zu stellen.
lenburg-Vorpommern im Gefolge der Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern voraussichtlich bereitstellen?
Ich muss bei der Beantwortung dieser Frage zunächst etwas Grundsätzliches sagen, denn wenn wir auf den ersten Blick die Personalkosten der Beamten im Vergleich zu denen der Tarifbeschäftigten betrachten, dann haben wir ja das Gefühl, die sind niedriger. Die Gründe dafür liegen auch auf der Hand. Als Arbeitgeber kommt das Land bei den Angestellten für anteilige Beiträge zur Sozialversicherung auf, was da sind: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und nicht zuletzt die Rentenversicherung. Auch die betriebliche Altersvorsorge VBL zählt in diesen Part.
Bei den Beamten entstehen dem Land diese Ausgaben, wenn wir mal Beihilfezahlungen da rausnehmen, nicht. Geht aber der Beamte in Pension, hat er weiterhin einen Versorgungsanspruch gegenüber dem Land, während bei Tarifbeschäftigten die Zahlungsverpflichtungen des Landes mit Eintritt in die Rente enden.
Bei Beamten ist das Land jedoch weiterhin für Beihilfezahlungen in Krankheitsfällen und die laufenden Pensionszahlungen verantwortlich. Vor allem diese Zahlungen stellen also eine erhebliche Belastung des Haushalts dar, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Dass es sich hier aber um einen nicht zu unterschätzenden Kostenpunkt handelt, müssen viele alte Bundesländer schon jetzt massiv erfahren.
Ich fasse also zusammen: auf der einen Seite die Angestellten mit den Sozialbeiträgen, die wir arbeitgeberseitig erstellen müssen, bei den Beamten der Blick in die Zukunft und die Beihilfe. Wir betrachten das im Haushalt als neutral, denn wir haben als Land aus diesem Grund ja Vorsorge getroffen und den Versorgungsfonds eingerichtet, in den es – so die gesetzliche Maßgabe – für jeden seit 2008 neu in den Landesdienst eintretenden Beamten einzahlt. Das sind 20 Prozent seines Bruttoeinkommens, was wir in etwa gleichsetzen mit den Arbeitgeberanteilen für die Sozialversicherung. Die legen wir zusätzlich zur Seite, um für die künftigen Ausgaben aus den Pensionszahlungen gewappnet zu sein. Der vermeintliche finanzielle Vorteil durch Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist also ausgeglichen durch die 20 Prozent, die wir in den Versorgungsfonds ein- zahlen. Damit machen wir versteckte Versorgungslas- ten transparent und sichern die künftigen Pensionszahlungen ab.
Diese Regelung wird analog auch auf die zu verbeamtenden Lehrerinnen und Lehrer anzuwenden sein, da auch für diesen Personenkreis die Versorgung aus dem Versorgungsfonds sicherzustellen ist. Für den laufenden Haushalt – also neutral, egal ob Angestellter, ob Beamter – für die Zukunft wird natürlich zu 2008 etwas in den Versorgungsfonds einzuzahlen sein. Die Höhe kann deshalb noch nicht genau bezeichnet werden, weil sie im Wesentlichen von zwei Faktoren abhängig ist: zum einen von der Altersgrenze, bis zu der bislang angestellte Lehrer verbeamtet werden können, und zum anderen auch von den Anrechnungen der Vordienstzeiten, die Grundlage für die Berechnung der späteren Pension sind.
Die Beamtendienstzeiten müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der beamtenrechtlichen Pension stehen und natürlich auch die beeinflussenden Vordienstzeiten mit in den Blick nehmen, damit wir hier keine bösen Überraschungen erleben, wenn ein großer Teil der Beamtenschaft in Pension geht. Bevor diese beiden Faktoren – Altersgrenze und anrechenbare Vordienstzeiten – bekannt sind, kann eine Berechnung der Kosten des Landes, zumindest für den Versorgungsfonds, nicht benannt werden.
Herr Abgeordneter Petereit, ich habe ja gerade erklärt, dass wir zwei Unbekannte in dieser Gleichung haben, und bevor diese Unbekannten nicht zur Entscheidung kommen, kann man auch keine Rechnung aufmachen. Das ist in der Mathematik ebenso wie bei diesen Pensionsberechnungen.
Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Bau und Tourismus. Und hierzu bitte ich den Abgeordneten und Fraktionsvorsitzenden Helmut Holter, Fraktion DIE LINKE, die Frage 11 zu stellen.
regierung in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ eine Ausnahmeregelung
verankert, dass bis zu zehn Prozent der Arbeitnehmer eines Auftraggebers weniger als den angesetzten Bruttostundenlohn von 8,50 Euro verdienen dürfen?
Sehr geehrter Herr Kollege Holter! Für die Richtlinie ist eine praktikable, praxisnahe Lösung gewählt worden, die einen weitergehenden An
satz verfolgt. Vom Grundsatz her sollen alle Mitarbeiter 8,50 Euro Mindestlohn erhalten, die öffentliche Aufträge bekommen. Die zehnprozentige Abweichung ist damit begründet, dass man auch kontrollieren muss und praktische Lösungen braucht.
Nach welchen Kriterien definieren Sie dann diese begründeten Ausnahmefälle? Was heißt zehn Prozent und was setzen Sie dann als Kriterium an?
Ich will Ihnen mal ein Beispiel bringen: Auf dem Bau gibt es verschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch die Baustellen wechseln. Und da es spezielle Mitarbeiter sind, die spezialisiert sind, brauchen wir einen Ansatzpunkt, um flexibel reagieren zu können, ansonsten können wir eine praxisnahe Prüfung nicht vornehmen – deswegen diese zehnprozentige Ausnahmeregelung, mal an einem Beispiel erklärt.
Die Fördermittel werden ja konkret für ein Vorhaben vergeben. Bezieht sich jetzt diese Regelung auf den Bruttostundenlohn bei diesem Vorhaben oder generell in dem Unternehmen?
Es bezieht sich generell auf alle Mitarbeiter des Unternehmens, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben.
digkeit der Errichtung einer Deponie am Standort Ramelow aus abfallwirtschaftlicher Sicht, das heißt, wie gestaltet sich die Auslastung und damit die Wirtschaftlichkeit vorhandener Deponien der Klasse I im Land und was ergibt sich daraus in Bezug auf die Notwendigkeit weiterer Kapazitäten, um den anfallenden Abfall aufzunehmen?
Also grundsätzlich ist die Frage zu beantworten: Wie viel Kapazitäten brauchen wir? Man geht etwa mittelfristig von 400.000 Tonnen pro Jahr aus. Die Entscheidung, ob die Deponie in Ramelow wie beantragt zugelassen werden kann, kann das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Meck- lenburgische Seenplatte erst in einem weitergehenden