Artikel 2 und 3 wiederum nehmen ebenfalls die aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung notwendigen Anpassungen im Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie im Landespressegesetz vor.
Zur medienrechtlichen Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Der rote Faden, der das Sechste Medienrechtsänderungsgesetz durch
zieht, ist die notwendige Anpassung der in dem Gesetzentwurf erfassten Mediengesetze an die EU-Datenschutz-Grundverordnung.
Die für die Medien zentrale datenschutzrechtliche Vorschrift regelt diesbezüglich Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung.
Unter der Überschrift „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“ trifft Artikel 85 Regelungen zur Abwägung zwischen dem Datenschutz einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits - Absatz 1 -, zum Medienprivileg - Absatz 2 - und zur Informationspflicht der Mitgliedstaaten im Hinblick auf gemäß Absatz 2 erlassene Rechtsvorschriften - Absatz 3.
Artikel 85 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Medienprivilegs für die Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.
Ziel des durch Artikel 85 Abs. 2 ermöglichten Medienprivilegs ist es, bestimmte grundrechtlich geschützte Tätigkeiten, die wesentlich darauf angewiesen sind, personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen, meine Damen und Herren, zu erheben und zu verarbeiten, aus der Anwendung zentraler Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung herauszunehmen.
Meine Damen und Herren! Die jetzt in Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung geforderte
Diese Abwägungsentscheidung wurde im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung einer erneuten Überprüfung unterzogen, insbesondere auch im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Untersuchung führte zu keinen erheblichen Veränderungen bei der Gewichtung der einzelnen Positionen. Vor diesem Hintergrund wurden vor allem die Änderungen des Landespressegesetzes und des Mediengesetzes auf das erforderliche Maß beschränkt, um damit in Sachsen-Anhalt bewährte Strukturen möglichst beizubehalten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Im Interesse einer konzentrierten Beratung der medienrechtlichen Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung liegt dem
Die Zuständigkeit des Landes für die Medien und die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung wird in diesem Gesetzgebungsvorhaben in ausgewogener Weise wahrgenommen. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
a) Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Landtags in die Datenschutzkommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wahlvorschlag der Fraktion der AfD – Drucksach 17/9899 –............ 5822
a) Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Landtags in die Datenschutzkommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wahlvorschlag der Fraktion der AfD – Drucksach 17/9899 –
Der Datenschutz spielt natürlich bei der Novellierung auch eine Rolle. Wir haben mit unserem Änderungsantrag auch viele Datenschutzmaßnahmen eingeführt. Der Änderungsantrag der Piraten geht eigentlich nicht weiter als unser Änderungsantrag. Denn es werden nur die Daten erfasst, die für den Einsatz und für die Behandlung der Patientinnen und Patienten notwendig sind. Die Bearbeitung der Daten wird nach den landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. So gesehen brauchen wir in dem Sinne keine zusätzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen.
Was uns an dem Gesetzentwurf wirklich stört – das habe ich auch schon in zwei Ausschusssitzungen gesagt, auch in der Obleuterunde –: Ich sehe eine Regelungslücke im Gesetzentwurf in puncto Datenschutz. In § 7 a Abs. 1 steht im Gesetzentwurf: Daten dürfen erhoben, gespeichert und benutzt werden für 1. die Durchführung eines Einsatzes – klar –, 2. die medizinische Versorgung der Patientinnen und Patienten oder 3. die Abrechnung eines Einsatzes.
Vielen Dank, Herr Präsident, für die Gelegenheit zur Nachfrage. – Frau Ministerin Schäfer, ich teile Ihre Einschätzung, dass der Datenschutz für die FDP selbstverständlich und grundsätzlich ein wichtiger Sachverhalt ist. Ich habe Ihre Absicht so verstanden, dass Sie aggregierte, anonymisierte Daten aufbereiten wollten.
Wo sehen Sie bei Ihrer Ausgestaltung die Problematik der Kollision mit dem Datenschutz? Oder anders gefragt: Sind die Informationen, sobald die Frage dann mit dem LDI geklärt ist, auch frei für das Parlament und die Öffentlichkeit?
Bericht des Ausschusses für Justiz und Datenschutz über die Drucksache 21/8395:
Tagesordnungspunkt 33, Drucksache 21/8838, Bericht des Ausschusses für Justiz und Datenschutz: Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes.
[Bericht des Ausschusses für Justiz und Datenschutz über die Drucksache 21/8395: Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) (Senatsantrag) – Drs 21/8838 –]
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Datenschutz hat gestern massiv an Kraft gewonnen. Für die Vorratsdatenspeicherung hätte es keine größere Klatsche geben können als dieses Urteil des EuGH.
Es ist eine Zeitenwende, dass jetzt auch auf europäischer Ebene der Datenschutz gestärkt wurde und nach dem 11. September 2001 endlich auch einmal wieder die Grundrechte in den Mittelpunkt der Debatte rücken. In allen konkreten Punkten hat sich der Europäische Gerichtshof - im Übrigen noch deutlicher als das Bundesverfassungsgericht
„Der Datenschutz ist das Grundrecht der Informationsgesellschaft. Es darf kein Gnadenrecht sein. Die drei großen Gerichte haben das verstanden. Die deutsche Politik sollte folgen.“
Meine Damen und Herren, zu guter Letzt muss auch der Datenschutz an sich, nicht nur die Sicherung der Daten, sondern auch die Sicherung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger in einer solchen Richtlinie entsprechend institutionalisiert abgesichert werden.
Meine Damen und Herren, ausdrücklich wird von uns die im Gesetzentwurf geplante Ausweitung der Kontrollkompetenzen des Landesbeauftragten für Datenschutz im Bereich der Beschränkungsmaßnahmen begrüßt. Das gilt auch für die Hinzuziehung des Landesbeauftragten durch die Kommission. Dies allerdings muss einhergehen mit einer gleichzeitigen personellen und finanziellen Stärkung des Datenschutzbeauftragten, was leider von der Mehrheit dieses Hauses während der Haushaltsberatungen abgelehnt wurde.
Die G-10-Kommission ist eine spezielle Datenschutzinstanz. Auch das muss man feststellen. Sie fordern mehr Datenschutz. Es ist schon heute so, dass der Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden kann. Er kann besonders beauftragt werden, das eine oder andere noch einmal einer Prüfung zu unterziehen. Auch in diesem Bereich wird die Arbeit also schon so getan, wie Sie sie erst jetzt einfordern.
Der vorliegende Antrag der Piraten bezieht sich auf das Thema der Verschlüsselung elektronischer Kommunikation. Weitere Aspekte rund um die bereits beratenen Themen „Datenschutz“ und „Vorratsdatenspeicherung“ müssen wir an dieser Stelle beiseitelassen, da schon das Thema der Verschlüsselungstechnologien alleine sicherlich eine intensive Betrachtung erfordert.
Herzlichen Dank. – Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben in der Vergangenheit mehrfach hier im Plenum – häufig auch in den Ausschüssen – über Verschlüsselung, über Datenschutz, über Privatsphäre gesprochen. Ich hoffe, dabei ist deutlich geworden, dass wir uns als Landesregierung seit vielen Jahren für Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einsetzen – übrigens mit Erfolg.
Diese Drucksache möchte die AfD-Fraktion an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen.
Wer möchte zunächst den AfD-Antrag aus der Drucksache 21/9052 an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Das ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Die CDU-Fraktion möchte die Drucksache gern an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen.