Absetzung des Tagesordnungspunktes „Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz“
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den wichtigen Kontrollrechten unseres Parlaments wurde hier schon viel gesagt. Ich kann mich, glaube ich, an dieser Stelle kurzfassen, dass wir uns hier im Haus sicherlich alle einig darin sind, dass Datenschutz und Transparenz zwei Seiten einer Medaille sind, dass beides zu einem verantwortungsvollen Umgang mit modernen Medien gehört und natürlich beides wichtig ist, damit wir verantwortungsvoll unsere Rechte wahrnehmen.
Wahl eines Mitglieds des Landtags in die Datenschutzkommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wahlvorschlag der Fraktion der SPD – Drucksache 17/10988 –.......... 6555
Wahl eines Mitglieds des Landtags in die Datenschutzkommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wahlvorschlag der Fraktion der SPD – Drucksache 17/10988 –
So werden zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daraus erwächst die Gefahr von Willkür und aufwendigen juristischen Auseinandersetzungen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes und die freie Verwendung und Verwertung von Eigentum werden eingeschränkt. Auch der Datenschutz wird weiter eingeschränkt, indem Dritte bzw. Unternehmen persönliche Daten von Bürgern zu Überwachungszwecken an staatliche Stellen weitergeben müssen.
gefunden haben, benennen. Ausdifferenzieren muss es jemand anderes. Dies ist das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizei, das Verhältnismäßigkeitsprinzip als ein großes verfassungsrechtliches Prinzip, das auf der einen Seite die Belange einer freiheitlichen Gesellschaft und deren Werte mit Verfassungsrang im Sinne der Sicherheit schützt. Ein weiteres Prinzip ist der Datenschutz, der ebenfalls ein Punkt war in unserer gemeinsamen Anhörung, und zum Vierten – Herr Kollege Schwarz hat es schon beschrieben – die parlamentarische Kontrolle, die in der Gesetzesvorlage völlig neu ausgestaltet worden ist.
In diesem Format konnten alle Fraktionen, und zwar gemeinsam, mit dem Justizminister, mit dem Innenstaatssekretär, mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Leiter des Verfassungsschutzes die Dinge beraten und offene Punkte, die noch zu diskutieren waren, insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragen abschließend klären.
Zusammenfassend kann man also sagen: Das neue Verfassungsschutzgesetz weitet erstens die Befugnisse des Verfassungsschutzes vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und der digitalen Mobilität von Verfassungsfeinden aus. Demgegenüber unterliegt zweitens die Arbeit des Verfassungsschutzes noch deutlicher als bisher der parlamentarischen Kontrolle. Drittens werden die hohen Anforderungen an den individuellen Datenschutz auch von unbeteiligten dritten Personen gewahrt.
Wir haben uns die Stellungnahmen im Ausschuss – auch die des Landesbeauftragten für den Datenschutz – genau angeschaut. Wir haben deswegen noch einmal eine kleine Änderung, eine Präzisierung vorgenommen. Genau darum nämlich hat er gebeten, zum Beispiel was die Videoüberwachung anbelangt. Das haben wir jetzt vorgelegt.
Die Datenschutz-Grundverordnung soll Bürgerinnen und Bürgern vor Datenmissbrauch in der Gegenwart schützen. Schon jetzt gehen die Archive deshalb mit klaren Regeln vor, persönliche Daten dürfen oft erst viele Jahrzehnte später für die Öffentlichkeit einsehbar gemacht werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht um die Anpassung des Landesarchivgesetzes an die Datenschutz-Grundverordnung. Logischerweise werden beim Archivieren Daten erfasst und aufgenommen. Deswegen ist die Anpassung notwendig.
Die Datenschutz-Grundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft getreten ist, hatte, wie Sie alle wissen, große Auswirkungen auf den Umgang mit Daten, auch auf den Umgang mit der Veröffentlichung von Daten, insbesondere personenbezogenen Daten.
Neben einer grundsätzlichen Nichtanwendung einiger Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung auf öffentliche Archive räumt Artikel 89 Abs. 3 die Möglichkeit einer Derogation für die Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 ein. Das heißt, der Gesetzgeber kann geltendes Recht durch andere Gesetze ersetzen.
dass die Datenschutz-Grundverordnung in Gänze gilt und die Archive dadurch in größte Schwierigkeiten geraten.
Nun aber zurück zum Landesarchivgesetz. Wenn wir uns anschauen, warum dieses Gesetz überhaupt erst notwendig wurde, so kommen wir nicht umhin, deutliche Kritik zu üben. Wir hatten nämlich eine gute Regelung. Dann kommt die EU und zieht Sachen an sich, die sie nichts angeht, und schafft mit der Datenschutz-Grundverordnung ein Bürokratiemonster.
Die EU-Verehrer werden nun sagen, man sei sich in Brüssel von Anfang an durchaus bewusst gewesen, dass einzelne Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung für öffentliche Archive so nicht gelten können. Deshalb wurde bereits sichergestellt, dass einzelne Bestimmungen keine Anwendung finden.
Allerdings gibt es darüber hinaus auch eine KannBestimmung, das heißt, es kann die Geltung anderer Bestimmungen für Archive ausgeschlossen werden. Und da setzt unser Kritikpunkt an: Die EU hat, wie so oft, auch mit der Datenschutz-Grundverordnung weitreichende Regelungen getroffen, und um diesen massiven Eingriff abzuwehren, müssen nun die jeweils zuständigen Gesetzgeber des Mitgliedsstaates tätig werden. Das ist das Gegenteil von Subsidiarität. Aus unserer Sicht als AfD sollte die EU nur das Nötigste regeln und den Mitgliedsstaaten dann Freiräume für die weitere Ausgestaltung überlassen.
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Arbeit der öffentlichen Archive zu erleichtern, indem er von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht. Artikel 89 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung räumt die Möglichkeit einer Ausnahme für die Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 ein. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Möglichkeit festgelegt, eine sachgerechte Arbeit der Landesarchivverwaltung weiterhin rechtssicher zu gewährleisten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Als jemand, der als Historikerin schon viel Zeit in Archiven verbracht hat, freut es mich sehr, darüber zu sprechen. Ich könnte jetzt fünf Minuten lang über die wichtige Arbeit der Archive in Rheinland-Pfalz ausführlich berichten. Aber da meine Vorredner, insbesondere Frau KazunguHaß und Frau Schneid, schon sehr dezidiert auf den vorliegenden Gesetzentwurf eingegangen sind, möchte ich an dieser Stelle einfach nur mitteilen, dass auch meine Fraktion die Notwendigkeit sieht, dass die Archive für ihre wertvolle Arbeit von der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen werden, und auch wir werden dem Gesetz zustimmen.
Im Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Sie vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU. Und natürlich ist das ein europaweiter sinnvoller Ansatz. Anpassungen an länderspezifische Gegebenheiten sind auch von vornherein vorgesehen. Das ist einfach eine Standardrechtsanpassung, die wir vornehmen, und kein Grund für eine grundsätzliche Diskussion über die Sinnhaftigkeit; denn natürlich ist die europaweite Regelung sinnvoll.
Die Änderung des Landesarchivgesetzes wird daher notwendig, in der dann die Vorgaben der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung abgebildet sind. Darüber hinaus soll den spezifischen Anforderungen der Archivverwaltung natürlich Rechnung getragen werden.
Ich will kurz ein Beispiel nennen. Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung regelt grundsätzlich das Auskunftsrecht. Die Bestimmung räumt jeder betroffenen Person das uneingeschränkte Recht ein, von den Verantwortlichen, also auch von einem öffentlichen Archiv, eine Bestätigung darüber zu erlangen, ob die diese Person betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Nach der Definition der Verarbeitung von Daten der Datenschutz-Grundverordnung stellt aber bereits jede Form der Archivierung eine Verarbeitung von Daten dar. Archivierung ist aber gerade der Sinn, der dahintersteht. Dieses umfassende Auskunftsrecht ginge daher weit über die Kernaufgaben der Archive hinaus. Es würde angesichts der damit verbundenen Aufwendungen auch eine ernsthafte Beeinträchtigung der Zwecke der Archivierung darstellen. Außerdem enthält das Landesarchivgesetz selbst bereits ein Auskunftsrecht betroffener Personen, das einerseits den Bedürfnissen der Personen selbst und andererseits den Aufgaben der Archive gerecht wird.
Besondere Kategorien von Daten sind nach der Datenschutz-Grundverordnung besonders sensible personenbezogene Daten. Das betrifft etwa die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder auch Gesundheitsdaten. Eine Verarbeitung dieser Daten ist nach der DatenschutzGrundverordnung grundsätzlich untersagt. Die Verordnung lässt aber Ausnahmen zu, nämlich dann, wenn die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschung, für statistische Zwecke, erforderlich ist und wenn die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen durch angemessene und spezielle Maßnahmen gewahrt werden.
Natürlich gibt es schutzbedürftige Bereiche, die auch weiterhin geheim bleiben sollen und müssen. Entsprechende Klauseln finden sich im Gesetzentwurf. Auch der Schutz von Persönlichkeitsrechten, der Datenschutz also, kann die Geheimhaltung von Akten gebieten.
(Beifall FDP und Volker Dornquast [CDU] - Zuruf Dr. Ralf Stegner [SPD] - Rasmus An- dresen [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Sie sollten mit dem Datenschutz aufpassen!)
Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Wer möchte also zunächst federführend an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz und mitberatend an den Gesundheitsausschuss überweisen? – Wer möchte das nicht? – Enthaltungen? – Dann ist dieses Überweisungsbegehren abgelehnt.
Wenn wir zudem den Datenschutz, der eben schon gesprochen worden ist, berücksichtigen, muss ich sagen: Ich bin höchst gespannt darauf, wie die Datenschützer des Bundes und der Länder auf diese Geschichte antworten. Mir jedenfalls liegt bis heute keine Stellungnahme der Datenschützer des Bundes und der Länder vor. Wir haben sie bisher auch nicht gefunden. – Danke schön.
halten. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir das nur hinbekommen, wenn wir das gemeinsam tun und wenn wir uns in der Europäischen Union darauf verständigen, welche Rahmenbedingungen wir auch Wirtschaftsunternehmen mit auf den Weg geben, damit sie nicht dafür sorgen, dass hier Gentechnik auf unsere Felder kommt oder dass der Datenschutz unserer Bürgerinnen und Bürger ausgehebelt wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich noch auf ein Thema eingehen, was hier von noch keiner Rednerin und keinem Redner angesprochen wurde: Datenschutz und digitaler Binnenmarkt. Auch das ist ein Thema in der Strategie der Landesregierung. Das Internet ist weit mehr als nur ein neuer Marktplatz. Es hat die einzigartige Fähigkeit, Menschen auf neue Arten miteinander zu vernetzen, um Probleme kollaborativ zu lösen und das Ergebnis der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Wenn wir die Öffnung des digitalen Binnenmarkts richtig anpacken, haben wir weitaus mehr zu gewinnen als einen optimierten Austausch von Waren und Dienstleistungen.