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Noch vor nicht allzu langer Zeit wurden in Bremen den Salafistinnen und Salafisten – es sind ja auch Frauen – die Pässe abgenommen, damit sie nicht ausreisen und sich zum Beispiel dem Daish anschließen können. Inzwischen setzt auch Bremen auf Abschiebungen nach § 58a Aufenthaltsgesetz – das wurde gesagt – und hat sogar eine eigene Staatsstelle beim Innensenator eingerichtet. Das ist aus meiner Sicht aus zwei Gründen keine Lösung: Erstens erhöhen die Abschiebungen nicht die Sicherheit, es kann nach wie vor zu Anschlägen kommen, zum Beispiel in Algerien oder in anderen Ländern. Die Abgeschobenen können sich einfacher dem Daish anschließen, und die Anschläge, die verübt werden – ich gehe auch davon aus, dass eine Abschiebung die Radikalisierung eher noch fördert –, können natürlich auch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger treffen, darauf hat meine Kollegin Kristina Vogt hingewiesen.

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Ich will Ihnen einige Beispiele nennen, die Sie alle vor Ort auch kennen und die wir hier ernsthaft diskutieren müssen, wie wir damit umgehen. Es geht um die Altfallregelung insgesamt, wie wir eine solche bekommen. Sie, aber auch ich, bekommen Anrufe wie vom Handwerker um die Ecke, er hätte einen Mitarbeiter, der Fliesenleger sei und den er unbedingt brauche. Die Kinder seien gut in der Schule integriert, meistens ist es das Gymnasium, die anderen seien gut im Fußballverein oder im Handballverein integriert. Jetzt solle nach acht Jahren der Beschäftigung dieser Handwerker mit seiner Familie abgeschoben werden. Ob Sie nicht irgend etwas tun können, lautet dann die Frage an Sie wie an uns. Sie antworten dann garantiert am Telefon sofort mit Nein, wir sind für Abschiebung, wir machen nichts.

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Wir brauchen eine Beschleunigung des Asylverfahrens durch die Anerkennung der Maghreb-Staaten als sichere Herkunftsländer und eine konsequente Abschiebung abgelehnter Asylbewerber, so wie es auch der deutsche Landkreistag und viele Kommunen fordern.

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Der Entschließungsantrag der CDU befasst sich leider nur mit dem Thema „Abschiebung und Rückführungspolitik“. Wir haben schon oft in diesem Hause darüber gesprochen, und es wird uns immer wieder gesagt, es wird nicht genug abgeschoben und nicht genug zurückgeführt. Das ist aber gar nicht der Fall. Es gibt viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kreisverwaltungen und auch Helferkreise, die mit den Flüchtlingen sprechen und sie dahin gehend beraten. Wir haben eine gute Rückführungspolitik, und ich finde es schwierig, dass man sich nur fragt, wie man schneller abschieben kann und wie man vor Missbrauch schützen kann. Schwierig finde ich auch Worte wie „unkontrollierbarer Zuzug“, die gewählt wurden. Das gefährdet den Zusammenhalt unserer Gesellschaft, nicht die Projekte, die wir fördern wollen, die Verständigung schaffen und die Vielfalt vor Ort verbinden.

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In der Charta der neuen „Sanctuary-Bewegung“ in Europa verpflichten sich die Beteiligten – Zitat –: „[…] dort, wo eine Abschiebung droht, und damit die Würde und das Leben von Menschen in Gefahr ist, Flüchtlinge in unseren Gemeinden aufzuneh

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Diese Charta erneuert die Charta von Groningen aus 1987, in der etwas deutlicher formuliert war, worum es beim Kirchenasyl geht, nämlich darum, Flüchtlinge, denen die Abschiebung droht, aufzunehmen und zu schützen, falls zu erwarten ist, dass sie keine menschliche Behandlung erfahren und die Qualität ihres weiteren Lebens ernsthaft beeinträchtigt wird. Das ist in sehr vielen Fällen, in denen Kirchenasyl, in sogenannten Dublin-Fällen, gewährt wird, der Fall, dass nämlich das Leben dieser Menschen ernsthaft gefährdet ist, weil sie in unmenschliche und menschenunwürdige Situationen zurückgeschickt werden sollen.

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Wir fordern hier heute nichts Unmögliches, und wir fordern den Senator auch nicht zu rechtswidrigem Handeln auf. Denn auch heute schon können unter bestimmten Bedingungen Duldungen und Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Bei, so heißt es korrekt, Opferzeugen kann schon heute gemäß des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebung wegen des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Ebenso kann unter Berücksichtigung der dringenden humanitären Gründe der Aufenthalt in Deutschland gestattet werden.

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Nach dem Aufenthaltsgesetz und der Genfer Flüchtlingskonvention, die sollten Ihnen allen bekannt sein, ist schon mit den bestehenden Gesetzen ein Bleiberecht möglich und wird auch in Deutschland und in Bremen umfangreich praktiziert. Zu Recht! Gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz kann nämlich die oberste Landesbehörde – ein Vertreter der obersten Landesbehörde sitzt hier – aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen eine Abschiebung aussetzen und eine Duldung

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Die Antwort der großen Koalition in Berlin auf die hohen Zahlen rechtsextremer Gewalt ist: Verschärfung des Asylrechts. Unsere Antwort hier in Bremen muss es hingegen sein, die Opfer zu stärken. Wir wollen ihnen deutlich machen, dass sie der Staat in dieser besonderen Situation nicht allein lässt. Auch für die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist die stabile Aufenthaltssituation der Opfer wichtig. Daher steht der Schutz vor einer möglichen Abschiebung für uns an erster Stelle. Wir halten es für erforderlich, die Situation der Betroffenen durch ein humanitäres Bleiberecht zu verbessern und damit auch sicherzustellen, dass die Täterinnen und Täter angemessen bestraft werden und Freisprüche nicht wegen fehlender Zeugenaussagen erfolgen.

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Ich möchte aber auch noch einmal auf die praktische Seite kommen, nicht nur auf die Beschlussseite, sondern es gibt auch die Praxis. Ich denke, dass die Migrationsämter Bremen und Bremerhaven nach diesem Beschluss heute angewiesen werden, auch entsprechend zu verfahren. Im Antrag steht auch, dass mit der Verbesserung des Aufenthaltsstatus eine Gleichstellung des Schutzes dieser Opfer mit den Opfern von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Ausbeutung erfolgt. Da muss ich sagen, da gibt es tatsächlich noch ein bisschen Nachholbedarf. Wir haben im Juni hier in der Bürgerschaft abgefragt, warum die von Ausbeutung betroffenen Arbeiter abgeschoben wurden, die in Bremerhaven bei einer Razzia aufgegriffen wurden. Da hat der Senat geantwortet, sie waren ausreisepflichtig und deswegen wurde die Abschiebung vollzogen. Das ist keine zufriedenstellende Antwort, denn auch die Opfer von Ausbeutung müssen vor einem Richter aussagen können, sie werden aber abgeschoben, bevor überhaupt ein Prozess eröffnet ist. Also auch an anderer Stelle bitte ich die Praxis noch einmal anzupassen, das Gleiche gilt für Opfer von Zwangsprostitution, wo im Gleichstellungsausschuss in einer Anhörung von einem Vertreter des Justizressorts gesagt wurde, dass viele Opfer vor der richterlichen Anhörung abgeschoben werden.

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Wir sind uns, glaube ich, in diesem Land alle einig, dass wir denjenigen, die hier Schutz und Hilfe brauchen, diese auch gewähren sollen und gewähren müssen, dass aber diejenigen, die keinen Schutzgrund haben, die keinen Asylgrund haben, das Land auch wieder verlassen müssen. Da setzt das Land, da setzen wir auf die freiwillige Rückkehr. Aber für diejeni gen, die nicht freiwillig zurückkehren wollen, müssen dann eben auch die Abschiebung und die Rückführung durchge setzt werden.

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Dazu ist ein Instrument auch notwendig; das ist die Abschie behaft, die als letztes Mittel angeordnet werden kann, wenn man auf anderem Weg nicht zur Abschiebung kommen kann. Die Frage ist nun: Wie wird diese organisiert? Der Europäi sche Gerichtshof hat in einer Entscheidung festgestellt, dass es spezielle Hafteinrichtungen sein müssen und man die Ab schiebehäftlinge nicht in einer normalen Strafvollzugsanstalt unterbringen darf.

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Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kol legen! Wir haben hier die neuen Regelungen zur Abschiebe haft in Baden-Württemberg vorliegen, und ich möchte an die ser Stelle gern eine Vorbemerkung machen: Aus unserer Sicht muss die Abschiebung die Ultima Ratio sein; sie darf nichts anderes sein. Es ist aus humanitären, aber auch aus rechtli chen Gesichtspunkten absolut notwendig, dass alles getan wird, um Abschiebehaft zu vermeiden und andere Wege der Aufenthaltsbeendigung zu suchen. Wichtig ist auch, zu prü fen, ob Gründe für die Aufenthaltsbeendigung vorliegen.

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dings höchstens sechs Monate dauern darf. Falls jemand die Abschiebung aus der Haft heraus immer noch, sage ich ein mal, verhindert, kann die Haft um weitere zwölf Monate ver längert werden.

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Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge im Land Niedersachsen im ersten Quartal 2012

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Zwangsweise Rückführung (Abschiebung) ausländischer Flüchtlinge ist Beobachtern zufolge eine gängige Praxis des Landes Niedersachsen, um den Aufenthalt von Flüchtlingen im Land zu beenden.

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Nun ist es allerdings so, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zum Dublin-Verfahren höchstrichter lich entschieden hat, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dublin-Fällen sowohl zielstaatsbezogene Ab schiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegen stehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu überprüfen hat. Damit entfällt insoweit die Zuständigkeit des Landes.

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um die Rückführung und Abschiebung zu verhindern. Dabei hat man Fristen nach dem Dublin-II-Verfahren verstreichen lassen, was dann zu Abschiebungshindernissen führte.

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Und letztlich verweisen Sie, meine Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE, auf eine in Bayern im März 2012 beschlossene Neuregelung zur dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen. Die bayerische Regelung ermöglicht Familien und Alleinerziehenden mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Abschluss des behördlichen Erstverfahrens den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft, wenn deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und wenn durch den Ausländer selbst eine anderweitige Wohnung nachgewiesen wird, deren Aufwendungen den angemessenen Umfang nicht übersteigen. Gleiches gilt für andere Flüchtlinge nach Ablauf von vier Jahren nach Abschluss

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Ich möchte auf jeden Fall – ich glaube, das ist hier wichtig – noch einmal die Abschiebepraxis in Rheinland-Pfalz erwähnen. Sie fordern von verschiedenen politischen Lagern her eine erhöhte Zahl an Abschiebungen. Wir haben uns in Rheinland-Pfalz vereinbart, dass eine freiwillige Ausreise besser ist als eine Abschiebung. Ich glaube, das hat auch Zukunft.

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Wir haben viele Menschen überreden können, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückgehen, wenn sie hier keine Perspektive haben. Wenn Sie beispielsweise die Entlastung der Polizei fordern, müssten Sie auch für eine freiwillige Ausreise sein; denn eine Abschiebung ist erstens weit weniger human als eine freiwillige Ausreise, es ist zweitens kostenintensiver und belastet die Polizei mehr. Es belastet auch die Psyche der Polizisten, die dabei sind und täglich Abschiebungen vornehmen müssen.

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prioritär vor Abschiebung zu setzen, ist eine gute Methode. Das ist eine Methode, die wir beibehalten werden, weil sie eben eine humane Methode ist, meine Damen und Herren.

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Streik in der Härtefallkommission - Humanität statt Abschiebung - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 16/4894

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„Umstrittene Abschiebung in Niedersachsen - In Sturheit gefangen“

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„gestellt hat sich auch der Flüchtlingsrat Niedersachsen sowie das Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung. In einem Brief des Instituts an Ministerpräsident McAllister heißt es, die Abschiebung und die Verweigerung einer Zusammenführung der Familie Siala/Salame müsse als“

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Dasselbe gilt für die Abschiebung. Das Staatsministerium hat sich in der Auseinandersetzung mit dem Kollegen Wolf um Zahlen gerühmt: Baden-Württemberg hat über 2 000 Flücht linge abgeschoben, fast 2 500 im Jahr 2015, und Bayern 4 500. Meine Damen und Herren, selbst wenn Ihre eigenen Zahlen stimmen, stelle ich fest: Baden-Württemberg schiebt halb so viel ab wie Bayern, Baden-Württemberg ist aber nicht etwa nur halb so groß wie Bayern, sondern größer. Und deshalb ha ben Sie Nachholbedarf.

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Drittens: Trifft es zu, dass bei Nichtantreffen der vollständi gen Familie – aller Familienmitglieder komplett – von einer Abschiebung dann abgesehen wird?

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Ankündigung der Abschiebung. Erstens: Bei dieser Frage herrscht völlige Transparenz. Wir haben bereits öffentlich ge macht, was die humanitären Kriterien sind, die die Landesre gierung bei Abschiebungen beachtet. Das ist übrigens nichts, was wir uns in irgendeiner Runde ausgedacht hätten, sondern hierzu liegen unzählige Gerichtsurteile und Entscheidungen vor, aus denen sich ergibt, in welchen Fällen Abschiebungen nicht zulässig sind. Diese haben wir in einem Kriterienkata log zusammengestellt, der die Rechtsgrundlage wiedergibt, wann Abschiebungen zulässig sind und wann diese nicht zu lässig sind.

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Ja, genau, danke. – Genau dies lässt sich auch in den Ab schiebekriterien nachlesen. Wir haben ausgeschlossen, dass wir Kinder komplett von ihren Eltern trennen, dass also prak tisch die Kinder ohne auch nur einen einzigen Elternteil ir gendwo hingebracht werden. Selbstverständlich gibt es keine Regel, nach der man nur die komplette Familie abschieben könnte, sondern es geht darum, dass ein Elternteil bei den Kin dern sein muss. Im Übrigen ist dies bereits eine weite Ausle gung der geltenden Rechtslage, da es einen hohen Schutz des Familienzusammenhalts gibt. Rein rechtlich darf man Kinder nur für eine begrenzte Zeit von ihren Eltern trennen. Rein rechtlich dürfen wir dies also nicht auf Dauer machen. Wir haben das aber jetzt so interpretiert – damit haben wir uns zu gegebenermaßen an den Rand der Rechtslage begeben –, dass, solange ein Elternteil dabei ist, eine Abschiebung vollzogen wird. Der andere Elternteil muss dann halt versuchen, zeitnah wieder zu seiner Familie zu stoßen.

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und Reul, die mit ihren Äußerungen das Vertrauen in den Rechtsstaat mit einer noch nie da gewesenen Missachtung vor dem Wirken der dritten Gewalt gefährden. Wer offensichtlich aus rein populistischen Erwägungen von einer Anti-Abschiebe-Industrie spricht und behauptet, dass die klagenden Anwälte, die die Abschiebung Krimineller verhindern, gegen den Frieden arbeiteten, der ist eine Gefahr für den Rechtsstaat, meine Damen und Herren!

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Es gibt natürlich die Möglichkeit für jeden, einen Asylantrag zu stellen, das ist auch richtig und gut so. Nach rechtskräftiger Ablehnung besteht aber die hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung die Folge ist. Wie soll in diesem Zusammenhang der Erwerb schulischer oder beruflicher Abschlüsse nachgewiesen werden. Das ist das, was Sie dort in Ihrer Ziffer neun eingefügt haben.