Es gab dann Kritik, auch im Unterausschuss „Neue Steuerungsinstrumente“, was die Personalräte angeht. Ich denke, der Unterausschuss hat sich dieser Anliegen angenommen. Wir haben sehr ernsthaft mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte über verschiedene Fragen diskutiert. Wenn man jetzt einmal ein Resümee zieht, auch was die Dienstvereinbarungen angeht, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und im Hinblick auf die Detailliertheit der kostenträgerbezogenen Zeit- und Mengenerfassung, dann erkennt man, wenn ich richtig informiert bin, dass bei fast allen Ministerien mittlerweile entsprechende Dienstvereinbarungen abgeschlossen wurden und nur noch ganz wenige anhängig sind; ich bin mir aber sicher, dass man auch dort zu konstruktiven und tragfähigen Lösungen kommen wird.
der beiden bisher getrennten Kontrollstellen, nämlich der für den öffentlichen und für den privaten Bereich, ergibt sich zum einen eine Vereinfachung für den Bürger in unserem Lande, es ergibt sich aber auch eine einheitliche Anwendung des Datenschutzrechtes. Ausgenommen von dieser Zusammenlegung der Kontrollstellen sind die Kirchen, die Rundfunkanstalten und alle vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz kontrollierten Stellen. Für das neue Zuständigkeitsmodell spricht, dass die verschiedenen Formen der so genannten Outsorcierung, die zunehmend vernetzte Datenverarbeitung und die steigende Nutzung des Internetzes es zunehmend erschweren, die Kontrollräume für den öffentlichen und den nichtöffentlichen Bereich jeweils konkret zu trennen. Die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen im Lande und dem bisher zuständigen Innenministerium ist in den letzten Jahren erfolgreich und konstruktiv gewesen. Dieses haben uns die Unternehmen im Anhörungsverfahren ausdrücklich bestätigt. Das Innenministerium hat sich, so die Auskunft, dabei als Dienstleistungseinrichtung der Landesregierung bewährt.
(Gabriele Schulz, PDS: Datenschutz.)
Für Datenschutz. Entschuldigung. Danke schön.
Die Bewährung, ob die Regelung, die wir jetzt in unserem Land einführen, besser ist als die bisherige, steht noch aus. Das ist auch eine Frage nach dem Umfang der Prüfungsaufgaben beim Datenschutz, ob diese dann in Zukunft von der Stelle des Datenschutzbeauftragten aus weiter so eingehalten und durchgeführt werden kann. Wir stehen jedenfalls als Innenministerium auch in Zukunft dem Datenschutzbeauftragten mit Rat und Tat zur Seite.
Stellungnahme des Senats zum 25. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Wer der Überweisung der Stellungnahme des Senats zum 25. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Drucksachen-Nummer 16/25 zur Beratung und Berichterstattung an den Rechtsausschuss seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Aus München wurden dann – wir haben es eben gehört und es war auch nicht anders zu erwarten – massive Bedenken vorgetragen. Nur, meine Damen und Herren, die Gewaltenteilung in Schwerin ist jedenfalls mit diesem Gesetzentwurf, wie man in München argwöhnt, durchaus nicht in Gefahr. Und mit dieser mehr als bescheidenen Gesetzesänderung bei uns steht auch keine gesetzgeberische Revolution vor der Tür. Natürlich vermag dieser Gesetzentwurf nicht das große Rätsel der Gewaltenteilung zu lösen und die immergrüne Frage zu beantworten, wer denn nun letztlich den Wachhund bewacht. Das ist aber auch gar nicht die Frage. Es funktioniert nicht, einer unabhängigen Behörde beziehungsweise Einrichtung – und das ist die Verfassungsinstitution des Landesdatenschutzbeauftragten unzweifelhaft – irgendwelche Zügel anlegen zu wollen. Wer das will, sollte ehrlicherweise gleich sagen, dass er eine entsprechende unabhängige Landesdatenschutzbehörde überhaupt nicht will. Entweder ist der Datenschutz unabhängig oder es gibt keinen.
Anders als der Datenschutz bei Behörden stellt die Kontrolle des nichtöffentlichen Bereiches eine exekutive Tätigkeit dar, auch dann, wenn sie nicht in einer exekutiven Behörde durchgeführt wird, eine Tätigkeit mit hoheitlichen Eingriffen in Rechte von natürlichen und von juristischen Personen. Deshalb muss, Frau Schulz, bei der Ausübung dieser Befugnisse durch den Land e s d a t e n s c h u t z b e a u ftragten eine Verbindung zur Exekutive bestehen bleiben. Diesem verfassungsrechtlichen Erfordernis wird durch die im Gesetz vorgesehene Rechtsaufsicht durch die Landesregierung Genüge getan, ohne dabei natürlich im Übrigen die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten einzuschränken.
Wahl eines Mitglieds des Landtags in die Kommission beim Landesbeauftragten für den Datenschutz
Lassen Sie mich abschließend den Blick für eine besondere Leistung schärfen. Größtes Hindernis für eine Ausweitung des Online-Handels ist das geringe Vertrauen der Nutzer in die Sicherheit des Mediums Internet. Genau hier kommt Schleswig-Holstein im deutschen und sogar im europäischen Kontext eine Vorreiterrolle zu. Wir haben ein wegweisendes Datenschutzgesetz. Wir haben ein unabhängiges Landeszentrum für den Datenschutz mit Audit und Gütesie
gel. Niemand außer uns in Europa hat den Datenschutz bisher als Marktlücke entdeckt.
„Sehr geehrter Herr Präsident, nach meiner Wahl zum Präsidenten des Senats durch die Bremische Bürgerschaft beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Senat mir am heutigen Tag gemäß Artikel 120 der Landesverfassung über seine Geschäftsverteilung ebenfalls das Ressort ‚Der Senator für Justiz und Verfassung’, damit zugleich ‚Der Senatskommissar für den Datenschutz’, übertragen hat. Mit vorzüglicher Hochachtung, Jens Böhrnsen, Bürgermeister.“
„sowie den Landesbeauftragten für den Datenschutz Schleswig-Holstein beziehungsweise Rheinland-Pfalz gelegen.“
Zu Frage 3: Detaillierte Regelungen über den Schutz von Sozialdaten finden sich in den §§ 67 ff. SGB X. Dort ist auch geregelt, in welchen Fällen Sozialdaten an andere öffentliche Stellen für bestimmte Zwecke, beispielsweise bei einem Strafverfahren oder für die Forschung übermittelt werden dürfen. Im Einzelfall können Sozialdaten auch an private Dritte weitergegeben werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 80 Abs. 2 SGB X. Für eine Datenverarbeitung, Weitergabe bzw. Nutzung durch einen privaten Dritten bedarf es zunächst eines Auftrags durch die Krankenkasse. Dies regelt § 80 SGB X. In § 80 Abs. 2 SGB X ist zudem ganz detailliert geregelt, welche rechtlichen Anforderungen der private Dritte erfüllen muss und welche Pflichten ihm obliegen. Für den Dritten gelten damit dieselben rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz wie an die Krankenkasse, die an den Dritten den Auftrag zur Erhebung, Verarbeitung bzw. die Nutzung der Daten erteilt. Die abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium als Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
1. Mitteilung des Innenministeriums vom 26. Juni 2003 – Zweiter Tätigkeitsbericht des Innenministeriums zum Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich – Drucksache 13/2200
Diese und einige weitere kleinere Änderungen führen dazu, dass Standards abgebaut werden und mehr Demokratie gewahrt wird. Der Datenschutz gehört auch dazu. Damit wird eine Vereinfachung und eine Anpassung an geltendes Europa-, Bundes- und Landeswahlrecht erreicht. (Beifall bei SPD und FDP)
Tätigkeitsbericht 2002 des Unabhängigen Landeszentrums für den Datenschutz Schleswig-Holstein Drucksache 15/1700
Herr Zimmer hat in seinem Bericht aus dem Ausschuss schon gesagt, Ausgangspunkt waren hier zum einen die Datenschutz-Grundverordnung, die uns allen hinlänglich bekannt und in vielen Bereichen begegnet ist, und gleichzeitig die weitere Richtlinie 2016/680, die zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung entsprechend zugrunde gelegt wurde.
Der Alternativvorschlag, der auch aus dem Landesdatenschutzzentrum kam, ist eigentlich der Datenschutz-Grundverordnung entnommen und passt ebenfalls systematisch nicht in unser Gesetz und ist meines Erachtens - wie ich dargelegt habe - auch gesetzlich nicht geboten. Ich möchte aber auch anmerken, dass das Landesdatenschutzzentrum bereits in der externen Anhörung mitgewirkt hat und viele Anregungen gegeben hat. Viele Anregungen wurden auch übernommen und sind in den Gesetzentwurf, der dann ins parlamentarische Verfahren kam, eingeflossen.
de ein wenig springen, weil ich es nicht zu lang machen und nicht noch mal alles wiederholen möchte. Ich glaube, der Datenschutz bedarf durch das veränderte Lebensumfeld speziell im Strafvollzug und in der Justiz einer ständigen Kontrolle. Damit einher gehen auch Veränderungen in diesen Vollzugsgesetzen.
Zum Inhalt, zunächst zu Artikel 1. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 27. April 2016 zwei Regelungswerke zum Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erlassen: einerseits die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und andererseits die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.
Wir sind jetzt in der Zweiten Lesung. Ich habe ausgeführt, welche Änderungen wir haben wollen und welche wir ablehnen. Ich habe bereits gesagt, dass es kein Wohlfühlthema ist, über das wir reden. Es ist aber sehr wichtig. Ich hoffe, dass ich in meinen Ausführungen einigermaßen verständlich sein konnte. Dieses Gesetz bietet die Umsetzung der Richtlinie, wozu wir verpflichtet sind. Das wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Das möchte ich noch einmal deutlich sagen. Eine wichtige Rolle spielt natürlich auch, wie praxisnah es ist und wie mit der Materie in den Anstalten umgegangen werden kann. Dieses Gesetz ist ein Instrument, um dem Datenschutz im Justizvollzug und den tagtäglichen Herausforderungen gerecht zu werden. Es ist ein Instrument, das den Frauen und Männern in den Anstalten helfen soll, ihren Dienst zu machen, und sie eben nicht behindern soll. Dies sind wir den Kolleginnen und Kollegen - das ist meine ganz persönliche Überzeugung, aber nicht nur meine allein - schuldig, gerade in Anerkennung ihrer Arbeit. - Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetz in Zweiter Lesung. Danke.
Wir haben gemeinsam viel Zeit und Arbeit in diese Gesetze investiert, da neben dem Datenschutz auch Regelungen im Strafvollzug geändert werden mussten. Hier gab es zwischen den Regierungsfraktionen, der LINKEN und der AfD einen konstruktiven Austausch. Ich möchte betonen, dass es konstruktive Gespräche waren. Dennoch müssen wir zum Abschluss feststellen, dass wir dem Abänderungsantrag der Fraktion DIE LINKE nach der gesamten Abwägung - ich glaube, die Frau Kollegin Heib ist dort wirklich in die Tiefe gegangen - nicht zustimmen können. Wir bitten darum, unserem Gesetzesvorschlag mit unserem Abänderungsantrag zuzustimmen.
Die vorläufige Tagesordnung der 47. und 48. Sitzung liegt Ihnen vor. Im Ältestenrat ist abweichend davon vereinbart worden, die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Tagesordnungspunkt 5 aufzurufen. Wird der so veränderten vorläufigen Tagesordnung widersprochen? – Das ist nicht der Fall. Damit gilt die Tagesordnung der 47. und 48. Sitzung gemäß Paragraph 73 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung als festgestellt.
Vereinbarungsgemäß rufe ich nun auf den T a g e s o r dnungspunkt 12: Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten, hierzu den Wahlvorschlag der Fraktion der PDS auf Drucksache 4/1401 sowie den Wahlvorschlag der Fraktion der CDU auf der Drucksache 4/1412.
Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V)
Wahlvorschlag der Fraktion der PDS: Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V) – Drucksache 4/1401 –
Wahlvorschlag der Fraktion der CDU: Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V) – Drucksache 4/1412 –
Nach Paragraph 29 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern wählt der Landtag ohne Aussprache den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Nach dieser Vorschrift sind die Fraktionen des Landtages vorschlagsberechtigt. Auf den Drucksachen 4/1401 und 4/1412 liegen Ihnen die entsprechenden Wahlvorschläge der Fraktion der PDS und der Fraktion der CDU vor.
Ich gebe das Ergebnis der Wahl zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Paragraph 29 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten bekannt. Es wurden 66 Stimmen abgegeben, davon waren 59 Stimmen gültig. Es stimmten für den Kandidaten Karsten Neumann 38 Mitglieder des Landtages. Es stimmten für den Kandidaten Michael Ankermann 21 Mitglieder des Landtages.