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Ich will Ihnen dann darüber hinaus auch sagen, Herr Dr. Güldner, dass Sie in Ihren Ausführungen noch einmal deutlich gemacht haben, dass Sie den Datenschutz, wie wir im Übrigen auch, sehr wohl achten. Ich habe aber trotzdem das Gefühl, dass Sie mitunter dazu neigen, eben diesen Datenschutz zum Täterschutz werden zu lassen, und das ist genau nicht unsere Linie!

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Herr Dr. Dix hatte sich in einem Brief mit einem Ansinnen an das Präsidium gewandt. Dieser Text hat etwas Stirnrunzeln erzeugt. Aber mit dem ausdrücklichen Hinweis von Frau KaiserNicht, doch noch einmal einige thematische Akzente zu setzen, die sich auf den Datenschutz im Landtag und auf die kommunale Sicht beziehen, erteile ich eigens zu diesem Zweck dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht das Wort. Bitte sehr, Herr Dr. Dix. Sie haben fünf Minuten Zeit, um das darzulegen.

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Ich habe gerade gesagt: Datenschutz hat viele Komponenten. Eine davon ist die Kriminalitätsbekämpfung. Es ist ausgesprochen schade, dass der Datenschutz bei

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Nach vier Jahren Informationsfreiheit hat sich aber langsam herausgestellt, was noch besser gemacht werden kann, denn die Diskussion um die Einführung von Informationszugangsrechten ist seit der Verabschiedung unseres Gesetzes weitergegangen. Dies kam auch in dem Symposium zum Ausdruck, das der Schleswig-Holsteinische Landtag und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz im Dezember letzten Jahres aus Anlass des „Datenschutz-Jahres“ unter der Überschrift „Vom Norden lernen“ hier im Landtag durchführte.

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Zweitens. Stärkung der Bürgerrechte: Der Verfassungsschutz ist künftig noch mehr als bisher gehalten, die datenschutzwürdigen Interessen der Bürger zu berücksichtigen, also den Datenschutz zu verbessern. Bürger können leichter Auskunft über ihre beim Verfassungsschutz gespeicherten Daten erhalten. Sie müssen nicht mehr wie bislang ein besonderes Interesse hierfür vorbringen. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist ausnahmslos Auskunft zu erteilen, wenn dieser auf Bitten eines Bürgers tätig wird.

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Zu Frage eins: Ein Bewilligungsverfahren für die vom Senat gegründete Datenschutz-Nord GmbH hat sich nicht verzögert. Die erforderlichen Vorarbeiten für die Durchführung einer Maßnahme unter der Bezeichnung „Datenschutzkompetenzzentrum“ durch die Datenschutz-Nord GmbH sind inzwischen abgeschlossen. Die Finanzierung des Projektes soll aus dem Landesprogramm Bremen in T.I.M.E. erfolgen.

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Denn so, meine Damen und Herren, wie das Bankgeheimnis nicht das Bankgeheimnis für Geldwäscher und Steuerhinterzieher ist, so ist der Datenschutz nicht der Datenschutz für Straftäter und terroristische Vereinigungen, sondern Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

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man Datenschutz dadurch ermöglicht, dass man wirtschaftliche und wirtschaftsübliche Anreize schafft, die Datenschutz attraktiv machen.

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Der Bericht des Innenministeriums belegt aber auch, dass es richtig war, den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich beim Innenministerium anzusiedeln. Im Hinblick auf die grundsätzliche Privatautonomie der Unternehmen ist es schon von Verfassungs wegen geboten, beim Datenschutz deutlich zwischen öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich zu unterscheiden. Dafür muss auch im nichtöffentlichen Bereich die parlamentarische Kontrolle des Ministers, wie wir sie hier heute praktizieren, gewährleistet sein.

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ja, ja, Herr Oelmayer – hier im Hause in der Vergangenheit Bestrebungen abgelehnt, den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zuzuordnen. Dabei werden wir auch künftig bleiben.

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Der Gesetzentwurf beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Anpassung an die EG-Datenschutzrichtlinie. Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wird auch aktualisiert, um neuen Anforderungen der modernen Informationstechnik gerecht zu werden. Dies gilt z.B. im Hinblick auf die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Geregelt werden auch die Unterrichtspflichten der öffentlichen Stellen gegenüber den Betroffenen, die mit dem Einsatz mobiler personenbezogener Datenträger im öffentlichen Bereich zusammenhängt. Ich nenne nur beispielhaft den Einsatz von Chipkarten für den Erhalt von Leistungen oder für die Zeiterfassung. Mit Blick darauf, dass der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land steht, sieht der Gesetzentwurf darüber hinaus notwendige Ergänzungen zu dessen Rechtsstellung vor. Zu dem Gesetzentwurf wurde eine Anhörung durchgeführt. Im Ergebnis der Anhörung wurde der Gesetzentwurf in einigen Punkten geändert. Eine Reihe von Anregungen des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde aufgegriffen; die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Umsetzung der Richtlinie, die auch für die kommunale Ebene eine höhere Rechtssicherheit in der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften mit sich bringen wird. Positiv wird auch bewertet, dass eine Vielzahl der neu vorgesehenen Regelungen den aktuellen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung angepasst wurde und somit für die Kommunen eine bessere Handhabe ermöglicht wird. Diese positiven Stellungnahmen lassen mich hoffen, dass die Ausschussberatungen zügig erfolgen können. Ich bitte Sie, den Ge

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Meine Damen und Herren, ich sehe in einem Datenschutzbericht vornehmlich die Aufgabe, den Einzelnen, das heißt den Betroffenen, zu schützen; denn im nichtöffentlichen Bereich bedeutet die Verletzung des Datenschutzes die Nichteinstellung in einen Job, die Nichtgewährung eines Kredites, den Ausschluss von einer Ausschreibung, das heißt lauter Dinge, die letztendlich keinen oder primär keinen materiellen Schaden hervorrufen, sondern Zukunfts-, Arbeits- und Lebenschancen behindern. Dahin gehend halte ich es nicht für hinreichend, dass im Datenschutzbericht darauf hingewiesen wird, dass die sinnvolle Abgrenzung in der Aufgabenbeschreibung zwischen zulässigen Datenverarbeitungen und solchen Datenverarbeitungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen über Gebühr strapazieren, gesehen wird. Wenn Sie Ihren Job nicht kriegen, Ihren Kredit nicht kriegen, bei einer Ausschreibung herausfliegen, bedeutet das nicht, dass Sie über Gebühr strapaziert werden, sondern das hat zur Folge, dass mit Ihnen etwas passiert, was Sie nur sehr schwer nachvollziehen können. Deshalb schlage ich vor, zu überlegen, ob wir beim Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich nicht einmal den Schritt nach vorne gehen und einen Paradigmenwechsel vornehmen sollten. Denn Datenschutz bedeutet ja nicht Ausgleich zwischen zwei ungleichen Partnern, auf der einen Seite des Daten verarbeitenden Gewerbes und auf der anderen Seite des Einzelnen, sondern er bedeutet, dass man sich an den Belangen des Einzelnen orientiert und dass

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Meine Damen und Herren, Datenschutz ist ständig in Bewegung. Vor allem die Entwicklung des Internets stellt dabei eine permanente Herausforderung dar. Fast täglich werden neue Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Dienste erfunden und auf den Markt gebracht. Das Internet schafft nicht nur ungeahnte Möglichkeiten, sondern natürlich auch Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, vor allem auch deshalb, weil viele Nutzer – ich zähle mich selbst auch mit dazu – die Gefahren, die im Internet lauern, gar nicht so richtig erfassen können. Diese Gefahren bestehen beim schlichten Surfen, aber auch bei Güter- und Warenbestellungen, bei diesem so genannten E-Commerce. Datenschutzrechtliche Probleme können überall dort auftreten. All dies ist aber aus dem heutigen Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Es zeigt sich, dass der Datenschutz eine wichtige Bedeutung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte hat und zunehmend auch noch an Bedeutung gewinnen wird.

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Die FDP/DVP hält deshalb ausdrücklich an ihrer Forderung fest, den gesamten Datenschutz in die Hände des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu legen.

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schlicht falsch und unredlich ist. Denn gerade der hier betroffene nichtöffentliche Bereich – also der Bereich von privaten Wirtschaftsunternehmen – zeigt, dass es weniger um Täterschutz als vielmehr um Verbraucherschutz geht. Datenschutz ist in diesem Bereich also in erster Linie aktive Verbraucherschutzpolitik. Datenschutz im wirtschaftlichen Bereich ist Opferschutz, meine Damen und Herren.

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Der vorliegende Bericht zeigt außerdem: Die Unternehmen in Baden-Württemberg nehmen – das finde ich erfreulich – den Datenschutz überwiegend ernst. Das kann man an dieser Stelle auch einmal mit Fug und Recht hervorheben. Die interne Selbstkontrolle funktioniert durchweg gut, und die Kooperation mit dem Innenministerium als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im privatwirtschaftlichen Bereich ist zufrieden stellend.

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Damit komme ich zu meinem letzten Punkt: Ich habe nicht gedacht, dass wir heute Abend eine innenpolitische und eine sicherheitspolitische Debatte eröffnen. Ich hätte das auch ausgespart. Aber ich bin schon der Meinung, dass wir den Datenschutz gerade in diesen Tagen, in denen es wieder Menschen und verantwortliche Politiker in dieser Republik gibt, die davon ausgehen, dass es sich beim Datenschutz um Täterschutz handelt,

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Ich habe mich gerade noch einmal bei Herrn von Rotberg und bei Frau Friedrich, auf deren Schultern die Hauptlast dieses Berichts über den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich liegt, vergewissert: Es gibt natürlich immer wieder Fälle, in denen sich Bürger zu einem Thema aus dem privaten Datenschutz an den Datenschutzbeauftragten wenden. Aber in praxi bekommt man die Abgrenzung immer gut hin. Dies sage ich nur, weil Kollege Oelmayer diesen Punkt angesprochen hat. Die Abgrenzung ist also in praxi kein Problem.

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Die andere Frage wird sicherlich bei jeder Diskussion wieder auftauchen: Wo wird der private Datenschutz angesiedelt? Lassen Sie mich eine Vorbemerkung machen: Richtig ist bestimmt – ich glaube, das ist auch die Auffassung unseres Datenschutzbeauftragten, Herrn Schneider –, dass der nichtöffentliche Bereich im Datenschutz im Vergleich zum öffentlichen Bereich immer wichtiger geworden ist und immer wichtiger wird und dass dort wesentlich stärker Gefahren für Bürgerinnen und Bürger vorhanden sind. Deshalb ist es auch vollkommen richtig, dass, wie gesagt worden ist, dieser Bereich mit Täterschutz überhaupt nichts zu tun hat.

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Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Diskussion um die notwendigen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen bei Einführung des neuen pauschalierten Entgeltsystems der DRG's wird deutlich, dass der Qualitätssicherung des Krankenhauses und auch den Anforderungen an den Datenschutz eine größere Bedeutung beigemessen werden muss. Das Thüringer Krankenhausgesetz scheint den Anforderungen an den Datenschutz gerecht zu werden.

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Der Landtag hat am 18. Oktober 2000 eine Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes beschlossen. Entsprechend dem geänderten Paragrafen 33 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist ab dem 1. Dezember 2000 anstelle des bisherigen Beirates beim Landesbeauftragten für den Datenschutz eine Datenschutzkommission beim Landtag einzurichten. Die Übergangsbestimmung in § 6 Absatz 6 des Änderungsgesetzes sieht darüber hinaus vor, dass die bisherigen Mitglieder des Beirates beim Landesbeauftragten für den Datenschutz bis zum Ende der 14. Legislaturperiode die Aufgabe des Mitglieds der Datenschutzkommission wahrnehmen. Für ihre Bestellung und Amtszeit gelten die bisherigen Vorschriften. Damit sind hinsichtlich der bisherigen Mitglieder keine neue Bestellungen erforderlich. Lediglich über die von der SPD-Fraktion gewünschte Umbesetzung ist Beschluss zu fassen.

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Privatheit, informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz – das sind ehemals kostbare Geschenke, die heute niemand mehr haben will. Der Datenschutz hat eine glorreiche Vergangenheit, eine bedrohte Gegenwart und eine offene Zukunft.

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Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Datenschutz ist nach den Terrorakten in den Vereinigten Staaten von Amerika plötzlich in das Zentrum der öffentlichen Debatte gerückt. Dass unter uns Menschen gelebt haben, die diese Verbrechen planen und begehen konnten, muss uns zu einem neuen Nachdenken über den Datenschutz veranlassen.

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Meine Damen und Herren! Die Diskussion in der Wissenschaft und in der Fachpolitik geht derzeit in eine ganz andere Richtung als die, die wir hier in unserem Land in den letzten Wochen gehabt haben. Es geht letztlich darum, welche Maßstäbe für die Erhebung und für die Nutzung von Daten und Datensystemen gelten sollen, und es geht um eine Datenverwaltung und um einen Datenschutz, die diesen Maßstäben tatsächlich gerecht werden können. Dazu bedarf es insbesondere konzeptioneller Änderungen in Bund und Ländern und einer grundsätzlichen Neustrukturierung, die den Datenschutz effektiv, risikoadäquat und verständlich macht.

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Datenschutz darf nicht dazu missbraucht werden, unliebsame Fakten nicht veröffentlichen zu müssen. Gerade vor den Ereignissen der jüngsten Vergangenheit müssen wir uns fragen, ob der Schutz persönlicher Daten über dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit steht. Hier bin ich mit dem Bundesinnenminister völlig einig: Datenschutz darf nicht dazu führen, dass Terroristen geschützt werden.

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Wir gehen davon aus, dass diese Regelung eine zeitlich notwendige Festlegung ist, dass sie aber in ihrer Bestandsfähigkeit geprüft werden muss, und vielleicht löst es dann auch Ihre Fragen, die Sie eben aufgeworfen haben, was die Arbeit nach 2004 betrifft, Herr Markhoff, auf. Unser Ziel ist es, bis zum Jahre 2004 die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Datenschutzkontrolle einheitlich in einer Hand liegt. Nach gegenwärtiger Verfassungslage kann das nur der Landesbeauftragte für den Datenschutz sein. Man mag mit der vorgesehenen Regelung aus gutem Grund hadern, aber sie macht insoweit Sinn, das Gesetz vom Eise zu bringen und Voraussetzungen, sprich Personalstellen, zu schaffen, dass die Kontrolle Privater vom Innenministerium auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz übertragen werden kann.

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Da sagt der eine, das muss nicht sein, und der andere fürchtet einen Irrtum, aber die Technik wird so weit sein, dass wir all dies ausschließen. Welche Folgen das für Wahlkampf und Wahlbeteiligung und vieles andere hat, das werden wir dann sehen. Sie werden sagen, das hat nichts mit Datenschutz zu tun, nun, bei der Einhaltung des Wahlgeheimnisses schon. Aber ich glaube, dieses Beispiel macht sehr schlagend deutlich, dass wir im Augenblick, ohne dass wir es uns häufig richtig bewusst machen, vor einer technischen Entwicklung stehen, in der so viele Dinge möglich sind, die vor wenigen Jahren noch für völlig ausgeschlossen galten. Da hier natürlich auch Gefahren liegen, diese technischen Möglichkeiten zu missbrauchen, setzt genau dort das Prinzip Datenschutz ein.

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Daten. Sie hätte demzufolge auch nicht mehr die Möglichkeit, meine Damen und Herren, etwaige Mängel beim Datenschutz und der Datensicherheit gegenüber der öffentlichen Stelle zu beanstanden und es würde damit letztendlich auch die Möglichkeit der parlamentarischen Kontrolle schwinden, weil diese Mängel des Datenschutzes und der Datensicherheit in den zweijährlich zu erarbeitenden Bericht der Landesdatenschutzbeauftragten an den Thüringer Landtag nicht mehr aufgenommen werden könnten. Letztendlich, meine Damen und Herren, haben betroffene Bürger nicht mehr die Möglichkeit, sich wegen dieser Beeinträchtigung ihrer Rechte an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden zu können.

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Meine Damen und Herren, das Problematische daran liegt ja gerade darin begründet, dass Datenschutz ja nicht nur irgendein Recht ist, sondern oftmals auch die Voraussetzung dafür, andere Grundrechte, insbesondere das Recht auch auf politische Betätigung, in Anspruch nehmen zu können. Um diese Schutzfunktion wahrnehmen zu können, ist insbesondere in unserer hoch technisierten Welt ein an die aktuelle Erfassungs- und Verarbeitungsmodalitäten angepasster Datenschutz erforderlich, damit der Mensch eben nicht zum gläsernen Menschen wird. Unser Änderungsantrag sieht deshalb auch in Nummer 6 die Streichung der beabsichtigten Änderung des § 8 Abs. 6 vor.

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Meine Damen und Herren, Datenschutz ist ein Thema, um das sich nur einige wenige wegen seiner Kompliziertheit kümmern, aber Datenschutz, das ist bekannt, ist ein aktiver Schutz der Grundrechte der Bürger und ein Thema, das deshalb sehr, sehr ernst genommen werden muss. Ich denke, gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Vergangenheit, gerade die Problematik über den schludrigen Umgang mit Daten der Bürger beim Umzug des Justizministeriums, das ist ein beredtes Beispiel dafür.

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Meine Damen und Herren, wir halten es weiterhin für erforderlich, dass ebenso wie bei Personalräten im Personalvertretungsgesetz auch für die Datenschutzbeauftragten in den Behörden ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot aufgenommen wird, damit diese im Sinne einer strengen Bindung an den Grundsatz der Legalität ihre Aufgaben erfüllen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie hierbei Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erleiden. Wir halten es außerdem für verfehlt, dass die Beeinträchtigung schutzwürdiger subjektiver Belange Voraussetzung für die Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 11 sein soll. Die Anrufung der Datenschutzbeauftragten ist lediglich Anlass für deren unabhängiges Tätigwerden. Für denjenigen, der sich an den Datenschutzbeauftragten wendet, hat die Anrufung keine unmittelbaren Rechtsfolgen und es leuchtet daher auch überhaupt nicht ein und ist keinesfalls zu begründen, warum hier weiter gehende Anforderungen zu stellen sind, als dies beispielsweise im Petitionsverfahren im Thüringer Landtag der Fall ist. Und schließlich lehnen wir jede Erschwerung der Wahrnehmung des Auskunftsrechts nach § 13 durch die Möglichkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren ab, weil - und das hat der brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme gegenüber dem Innenausschuss auch deutlich gemacht - es sich bei dem Auskunftsrecht um die Magna Charta des Datenschutzes handelt. Es heißt hier, dass ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist, wenn der Bürger zukünftig seine Entscheidung darüber, ob er Auskunft über Daten, die über ihn in Behörden gespeichert worden sind, verlangt, davon abhängig macht, ob er die eventuell auf ihn zukommenden erheblichen Kosten bereit und in der Lage ist zu tragen. Grundrechte, meine Damen und Herren, sind keine Klassenrechte und sie dürfen auch durch derartige Kostenregelungen nicht zu solchen gemacht werden.