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Ganz wichtig ist der Hinweis auf die Aktensicherung. Da möchte ich ausdrücklich unterstützen, daß dies nach dem hamburgischen Archivgesetz zunächst die Aufgabe der Behörden, der staatlichen Einrichtungen, einschließlich der Landesbetriebe, der staatlichen Unternehmungen ist. Es gibt hier eine Pflicht, derartige Bestände dem Staatsarchiv anzuzeigen und sie an das Staatsarchiv abzugeben. Das Staatsarchiv kann aufgrund der von mir hier mehrfach schon dargestellten personellen Schwierigkeiten das nicht leisten, und es muß es auch nicht leisten, weil dies das Archivgesetz ganz eindeutig klärt. Es wäre vielleicht sinnvoll, wenn der Senat von Zeit zu Zeit auf geeignetem Wege über seine Mitteilungen an die Verwaltung darauf aufmerksam macht. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, daß dies eine Verpflichtung aller staatlichen Behörden und Unternehmen ist. Ich glaube, pflegen & wohnen ist da auch zu Recht angesprochen worden mit dieser Festschrift, die so hinter den Erkenntnisstand, der damals schon vorhanden war, zurückgefallen ist.

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Um zum Thema zurückzukommen: Wir haben 2016 die Strukturanpassung vorgenommen und wir haben damals gesagt, weil es auch von den Koalitionsfraktionen das Bedürfnis gab, inhaltliche Fragen im Archivgesetz zu klären und das Archivgesetz entsprechend anzupassen, wir schieben das noch, einfach weil wir auch bewusst darauf warten wollten, was im Bundesarchivgesetz geregelt wird und dass wir dort die Anpassung gleich mitnehmen. Das war der Gedanke. Wir hatten also von vornherein – es ist also keine Überraschung oder sollte für keinen eine Überraschung sein – geplant, hier eine Zweiteilung vorzunehmen: erst über die Strukturen zu sprechen und dann über die Novellierung auch inhaltlicher Fragen des Archivgesetzes. Und das legen wir jetzt hier vor.

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In diesem Sinne ist das Archivgesetz, wenn es jetzt so beschlossen wird, tatsächlich seit 1992 das erste Mal novelliert worden. Ich glaube, es ist modernisiert worden, natürlich auch im Zuge der Digitalisierung unter technologischen Aspekten einfach ganz notwendig. Aber es ist auch inhaltlich noch mal präzisiert und klargestellt worden. Insofern freue ich mich, wenn wir dann mit diesem neuen Archivgesetz arbeiten können. Tatsächlich – ein letzter Satz – wird man dann noch mal schauen, ob es zusätzliche Belastungen gibt. Aber da würde ich darauf verweisen, dass man das im Rahmen der nächsten Haushaltsberatungen dann einfach noch mal eruieren und fragen muss: Treten bei den Kommunen und sonstigen Archivierenden zusätzliche Belastungen auf, die eventuell angemeldet werden können und müssen, um sie in einem Finanzausgleichsgesetz geltend machen zu können? Ich danke für die Aufmerksamkeit.

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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Zuschauer hier und zu Hause! Schön, dass Sie da sind! Es geht heute um das Archivgesetz NRW. Das Archivgesetz NRW in der jetzt gültigen Fassung ist erst vor vier Jahren hier im Landtag beschlossen worden. Es wurde damals ungewöhnlich kurz befristet. Das Gesetz trat am 1. Mai 2010 in Kraft und verliert bereits zum 30. September 2014 seine Gültigkeit.

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Wir sind jetzt in der Situation, dass dieses Archivgesetz in einigen Monaten ausläuft, wenn es nicht verlängert wird. Ich habe einmal nachgerechnet. Die letzte Möglichkeit, das Gesetz hier im Landtag neu zu verabschieden, zu verlängern oder was auch immer wir damit machen wollen, wird das Plenum im September 2014 sein, also kurz nach der Sommerpause. Wenn wir also im Ausschuss in Ruhe und mit viel Zeit über dieses Archivgesetz sprechen wollen, wenn wir vielleicht sogar eine Anhörung mit Fachleuten veranstalten wollen oder ein Expertengespräch durchführen wollen, dann sollten wir damit anfangen, und zwar am besten jetzt. Wir haben im Ausschuss noch andere Punkte auf der Tagesordnung. Eventuell könnte dann die Zeit dazu fehlen.

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Der durchgehende Tenor der Fachleute spricht von der Digitalisierung im Archivbereich als eine der großen Herausforderungen. Allerdings müssen auch aus unserer Sicht zuvor wesentliche Punkte berücksichtigt werden. Deshalb haben wir uns entschieden, nicht auch noch die inhaltliche Änderung im Schnellverfahren zu absolvieren, sondern räumen ein, dass eine umfassende Novellierung des Thüringer Archivgesetzes gerade im Hinblick auf die derzeitigen Diskussionen zum Bundesarchivrecht und zur EU-Datenschutzverordnung Zeit braucht, um auch wirklich eine qualitative Grundlage zu haben. Darauf zielt auch unser Entschließungsantrag ab. Zusätzlich muss aus unserer Sicht den Ergebnissen und Erfordernissen von im Aufbau befindlichen Programmen wie dem Thüringischen Elektronischen Magazin – kurz ThELMA – oder dem Digitalen Magazin des Freistaats Thüringen Rechnung getragen werden, indem die dort offenbarten Aspekte und Probleme bezüglich der Digitalisierung und Archivierung von Daten im Thüringer Archivgesetz verankert werden. Nicht zuletzt – und das habe ich schon erwähnt – wurde auf Bundesebene kürzlich ein Entwurf für ein neues Bundesarchivgesetz verabschiedet. Inhalt der Novellierung sind eben jene Aspekte, die eine zentrale Rolle im vorliegenden Entschließungsantrag einnehmen und die uns Anregungen für ein modernes, den Erfordernissen des Informationszeitalters angemessenes Archivgesetz sein können und auch müssen. Auch der Bund der Archivarinnen und Archivare, dem man die Fachkenntnis logischerweise nicht absprechen kann, weist seit geraumer Zeit, und zwar nicht erst seit der rot-rot-grünen Landesregierung, auf die im Entschließungsantrag befindlichen Punkte hin. Ich freue mich also auf die Debatte und werbe jetzt schon mal um Zustimmung. Danke.

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Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind heute das zweite Mal mit dem Archivgesetz beschäftigt, das heute beschlossen werden soll. Das Thüringer Archivgesetz, was hier auf den Weg gebracht wird, ist aus unserer Sicht, so wie es im Moment vorgebracht wird, nicht das, was Archive und schon gar nicht deren Nutzer brauchen. Der

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Ich will noch das Hessische Archivgesetz ansprechen. Auch da haben Sie starke Kritik geäußert. Das Archivgesetz ist im Wissenschaftsbereich verabschiedet worden, und zwar, das muss ich sagen, mit einer Änderung des Gesetzentwurfs, die kurz vor Schluss hinzukam. Während der Beratung des Gesetzentwurfs wurde § 8 noch geändert, demzufolge nun auch die Daten zu Forschungszwecken gespeichert werden sollen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften eigentlich zu löschen oder zu vernichten gewesen wären oder die unzulässig erhoben oder verarbeitet wurden.

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Dr. Bernhard Post – wieder ein Zitat –: „Insgesamt macht dies eine zentral strukturierte Archivverwaltung erforderlich, die für die Schaffung dieser Voraussetzungen Sorge trägt. Über Insellösungen ist dies nicht zu leisten.“ Genau hier setzt die beabsichtigte Symbiose vom Gesetzentwurf der Landesregierung und unserem Entschließungsantrag an. Zentrale Aspekte des Entschließungsantrags sind die Digitalisierung und die damit verbundenen Erfordernisse. Dies beginnt bei einer genauen Definition des Begriffs „Unterlagen“ und setzt sich fort bei verbindlichen Maßnahmen zur gesetzeskonformen Speicherung, dem Umgang mit „born digital data“ bis hin zur Zukunftsfähigkeit, Unveränderlichkeit und Nachnutzbarkeit digitaler Daten. Mit einem derart fortschrittlichen Archivgesetz können wir bundesweit zu einem Wegbereiter und Vorbild werden, denn kein einziges Bundesland hat sich bisher in seinem Archivgesetz adäquat an die Herausforderungen des digitalen Zeitalters herangetraut.

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Ich danke Ihnen, lieber Herr Präsident. Wir haben auf der Tagesordnung dieses Plenums eine ganze Reihe von Aspekten stehen, die zwar in unterschiedlicher Reihenfolge aufgerufen werden, aber dennoch in einem Zusammenhang stehen: Wir haben auf der einen Seite das Vorschaltgesetz zur Gebietsreform und wir haben auf der anderen Seite das Verwaltungs-und-Funktionalreformen-Grundsätze-Gesetz sowie das Archivgesetz auf dieser Tagesordnung stehen. Die stehen tatsächlich alle in einem gewissen Zusammenhang. Ich möchte den Kontext vielleicht noch einmal deutlich machen. Als die Landesregierung das Vorschaltgesetz und das entsprechende Leitbild zur Gebietsreform erarbeitet hat, wurde seitens der CDU-Opposition gesagt: Keine Gebietsreform ohne dass sich die Landesregierung dem Themenfeld Verwaltungs- und Funktionalreform widmet. Wir haben parallel – was wir sowieso vorhatten – an dem Verwaltungs-undFunktionalreformen-Grundsätze-Gesetz gearbeitet. Als wir diesen Entwurf vorgelegt haben und in die Diskussion gebracht haben, wurde gesagt: Keine Grundsätze der Verwaltungs- und Funktionalreform ohne praktische Beispiele, wie Verwaltungs- und Funktionalreform tatsächlich aussieht. Aber als dann die Landesregierung das Archivgesetz bereits zu diesem Zeitpunkt erarbeitet und in die Diskussion gebracht hatte, da wurde gesagt: Nein, lieber alles lassen, wie es ist.

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Unter diesem Gesichtspunkt haben wir die Bausteine „Funktionalreform“ und „Verwaltungsreform“ in diesem Gesetz skizziert. Ich habe bereits über den Sachverhalt der neuen Aufgaben gesprochen. Unter diesem Gesichtspunkt wird natürlich auch das Themenfeld des E-Government aufgerufen. Ich habe am Mittwoch im Zusammenhang mit dem Archivgesetz deutlich gemacht, dass das Archivgesetz nicht mehr unter der Vorstellung diskutiert werden kann, dass da Menschen sind, die sozusagen die personifizierten Ärmelschoner sind und die durch dunkle Gänge laufen und versuchen, eine Akte von A nach B zu transportieren, sondern das sind Menschen, die im Informationszeitalter angekommen sind, wahrscheinlich deutlich stärker als ein relevanter Teil von uns, die in der Lage sind,

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So besteht Akteneinsichtsrecht durch Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens, es gibt Einsichts- und Auskunftsrechte nach dem Archivgesetz, und auch Personalakten können eingesehen werden. Auch die Einsicht in Personenstandsbücher kann bei rechtlichem Interesse möglich gemacht werden. Einsicht in Archivgut wird erst nach Ablauf langjähriger Schutzfristen gewährt, dies ist in Paragraph 5 Bundesarchivgesetz geregelt. Einen Informationsanspruch hat die Presse nach dem Pressegesetz, für eigene personenbezogene Daten geben die Datenschutzgesetze auch Auskunftsrechte her.

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Ferner hat Staatssekretär Grosse-Brockhoff angekündigt, das Archivgesetz zu novellieren und darauf zu achten, dass die Sicherheitsstandards so gestaltet werden, dass sich eine solche Kulturkatastrophe nicht noch einmal ereignet.

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Leider haben Sie von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Das ist die andere Seite, meine Damen und Herren. Nach drei Jahren der Ankündigung haben Sie dann endlich einen Gesetzentwurf vorgelegt. Der hat sich dann auf Wasserwirtschaft, Denkmalschutz, Archivgesetz und solche „Kleinigkeiten“ beschränkt.

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10 Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande NordrheinWestfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfa- len – ArchivG NRW)

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Zur Erfüllung dieses Auftrags ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar. Das geltende Archivgesetz vom 16. Mai 1989 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft. Das Gesetz wird jetzt den technischen Anforderungen angepasst. Für die Übernahme elektronischer Unterlagen müssen die IT-Systeme der abgebenden Behörden und der aufnehmenden Archive kompatibel sein. Um unkalkulierbare Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme nicht kompatibler elektronischer Unterlagen zu vermeiden, müssen die Archive schon in der Phase des Systemdesigns einbezogen werden.

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Die Landesregierung hat den Entwurf des Archivgesetzes zunächst zurückgestellt und unterschiedliche Konsequenzen für das Landesarchiv und das den Kommunen obliegende Archivwesen geprüft. Die archivrechtlichen Prüfungen sind abgeschlossen. Aus fachlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit, diesbezüglich konkrete Regelungen des Archivgesetzes zu ändern oder zu ergänzen. Das geltende Archivgesetz und der Entwurf des Archivgesetzes bieten eine ausreichende Grundlage für die dauerhafte und sichere Verwahrung von Archivgut. Dies ist zuletzt auch durch die im Auftrag der Landesregierung vom Landesarchiv durchgeführte Expertenanhörung am 24. Juni 2009 bestätigt worden.

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setz. Nach Expertenmeinung war es das beste Archivgesetz in der Bundesrepublik, so jedenfalls sagte man bei seiner Verabschiedung.

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Bei allen Vorgeschlagenen, die vor dem 31. Dezember 1926 geboren sind, wird im Einvernehmen mit dem Bundespräsidialamt eine Auskunft beim Bundesarchiv - früher: Berlin Document Center - eingeholt, um festzustellen ob und, wenn ja, welche möglicherweise belastenden Tatbestände aus nationalsozialistischer Zeit vorliegen. Das Bundesarchiv ist hierfür die einzig verfügbar Stelle. Eine Herbeiziehung von z. B. Entnazifizierungsakten ist auch für diese Zwecke durch das Niedersächsische Archivgesetz untersagt.

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9 Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande NordrheinWestfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfa- len – ArchivG NRW)

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Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das derzeit geltende Archivgesetz ist bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Die Landesregierung hat festgestellt, dass sich dieses Gesetz grundsätzlich in der Praxis bewährt hat und dass insofern kein Anlass dazu besteht, es nicht zum 1. Januar 2008 wieder in Kraft zu setzen.Wir wollen jedoch diese Zäsur dazu nutzen, auf einige Entwicklungsprozesse in der öffentlichen Verwaltung zu reagieren,um durch wenige Ergänzungen des Archivgesetzes bestimmte Dinge zielführender zu regeln, als dies bisher der Fall gewesen ist.

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und für Gerichte unverzichtbar sind. Sie sichern die für den modernen Rechtsstaat notwendige Kontinuität von Recht und Verwaltung. Sie sind gleichermaßen für die historische Forschung unverzichtbar, und das Hessische Archivgesetz nennt unsere Archive zu Recht „Häuser der Geschichte“.

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Das derzeit geltende Hessische Archivgesetz – der Minister hat dies erläutert – tritt zum 1. Dezember dieses Jahres außer Kraft. Es ist klar, dass es auch weiterhin notwendig sein wird, eine gesetzliche Regelung des Archivwesens in Hessen zu besitzen. Insofern geht es im Rahmen der heutigen ersten Lesung um die Wiederinkraftsetzung der bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen für weitere fünf Jahre.

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Das Hessische Archivgesetz entstand im Jahre 1989 als direkte Folge des bundesverfassungsgerichtlichen Volkszählungsurteils. Es ist somit ein relativ junges Gesetz, und es regelt in Hessen den Umgang mit öffentlichem Archivgut. Es soll vor Vernichtung und Zersplitterung von mitunter sehr wertvollen und wichtigen öffentlichen Unterlagen schützen sowie die öffentliche Nutzung unter Beachtung des Datenschutzes gewährleisten.

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Die in der Novelle vorgesehenen Änderungen sind, insgesamt gesehen,notwendige Verbesserungen.Damit soll das bisher schon erfolgreich wirkende Hessische Archivgesetz für die Herausforderungen fit gemacht werden, die in Zukunft an eine moderne und effiziente Archivierung gestellt werden.

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Wir haben es eben schon gehört: Das Hessische Archivgesetz, das sich insgesamt bewährt hat, läuft zum 31. Dezember 2007 aus. Deswegen muss ein neues her, bzw. es muss novelliert werden. Das neue Gesetz wird dann ab dem Jahr 2008 gültig sein.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, oftmals macht erst der Verlust von Beziehungen oder Sachen deren Wert im Nachhinein richtig deutlich. Auch ich knüpfe an den Brand der Anna Amalia Bibliothek an. Er war leider nicht der einzige Brand einer bedeutsamen Bibliothek und in allen Generationen - das ist schon richtig gesagt worden - hat das regelmäßig Entsetzen ausgelöst. Der Wert von Bibliotheken und Büchern ist uns schmerzhaft ins Bewusstsein gerückt worden. Erneut ist die Frage aufgekommen, braucht es extra Bibliotheksgesetze, weil man anerkennen muss, dass manches auch bisher schon entweder durch Verordnung - Herr Döring hat es gesagt - oder auch schon durch Gesetze - ich erinnere an unser Hochschulgesetz, an das Archivgesetz - bereits rechtlich geregelt ist.

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Der Vertreter des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wies darauf hin, dass das Ministerium der Justiz und das Landesverfassungsgericht vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen würden. Dies sei zumindest begründungsbedürftig. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung sei bezüglich der Aufbewahrung von Schriftgut auf das Ende des Verfahrens abgestellt worden. In Anlehnung an das Archivgesetz sei es besser, auf die letzte inhaltliche Beratung abzustellen, weil das Ende des Verfahrens nicht eindeutig regelbar sei. Zudem sei die Verordnungsermächtigung nicht hinreichend bestimmt und müsse in dem Gesetz so gefasst werden, dass sie sinnvoll angewendet werden könne.

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trotzdem mit Bibliotheken zu tun haben, hier das Pressegesetz, das Archivgesetz und das Hochschulgesetz. Insoweit finde ich es gut und richtig, dass wir jetzt wahrscheinlich auf der Zielgerade sind mit dem ersten Bibliotheksgesetz in Deutschland und ich bin mir sicher, dass Sie alle in der Anhörung, die wir noch beantragen werden nachher in der Diskussion, kräftig daran mitwirken werden und besser als bisher bei Ihren bis jetzt bekannt gewordenen Äußerungen, dass dieses Gesetz dem Kulturland Thüringen gut zu Gesicht steht und ein Erfolg wird.

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Ja, die anderen Artikel habe ich schon kurz angerissen zum Pressegesetz, zum Archivgesetz und auch zum Hochschulgesetz. Notwendige Fortentwicklungen dieser Gesetze, ohne sie noch einmal extra aufzurufen, das können wir gleich mit dieser Gesetzgebung mit erledigen. Wir halten das für eine notwendige Anpassung und bitten dann, uns in der Beratung zu unterstützen. Wir beantragen Überweisung an den Wissenschaftsausschuss, wir beantragen Überweisung an den Innenausschuss und wir beantragen Überweisung an den Justizausschuss, der gleichzeitig für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständig ist.

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Außerdem entwickelt dieses Gesetz bereits bestehende, nämlich bibliotheksbezogene Regelungen im Thüringer Hochschulgesetz, im Thüringer Pressegesetz sowie im Thüringer Archivgesetz weiter.