Günther Hildebrand

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Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie alle wissen, komme ich aus dem Hamburger Umland. Die Stadt Hamburg grenzt direkt an meine Gemeinde Ellerbek an, in der ich - wie Sie wissen - ehrenamtlicher Bürgermeister bin. Wir haben circa 2 km gemeinsame Grenze. Aus meiner Erfahrung heraus, auch als Bewohner des Hamburger Umlands, bitte ich doch um Folgendes: Vom Hamburger Umland wird häufig als „Speckgürtel“ gesprochen, wobei jeder weiß, dass Speckgürtel zumindest Mediziner wissen das - nicht unbedingt als gesund definiert werden.
Ich bitte, künftig einen anderen Sprachgebrauch zu pflegen. Für mich ist das Hamburger Umland der Muskelring um Hamburg,
ohne den das Herz bei Weitem nicht so kraftvoll schlagen kann. Dadurch wirkt dieses Herz bis weit
in das Land hinein. Das ganze Land SchleswigHolstein profitiert von diesem Muskelring.
Weiteres zur Zusammenarbeit mit Hamburg möchte ich aus meiner reichlichen Erfahrung mit der Stadt Hamburg nicht sagen, weil meine Gemeinde natürlich nach wie vor an Hamburg angrenzen wird. Daran kann ich nichts ändern. Man weiß ja nicht, was in Zukunft so alles passieren kann. Ich habe reichlich Erfahrungen gesammelt. Insofern sollten wir daran interessiert sein, zur Stadt Hamburg ein gutes Verhältnis zu haben, und zwar auf Augenhöhe, sodass alle davon profitieren.
Vielen Dank, meine Damen und Herren, und Tschüss!
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute schließen wir nach gründlichen und intensiven Diskussionen die Beratung über die Kommunalverfassungsreform ab. Was die Diskussion angeht, Kollege Rother, weise ich darauf hin, dass der Innenminister in vielen Veranstaltungen in der Fläche dieses Problem sehr intensiv mit den Kommunalpolitikern vor Ort diskutiert hat. Das ist beispielhaft und hat es früher so noch nicht gegeben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung und die von CDU und FDP vorgenommenen Änderungen beseitigen die vom Landesverfassungsgericht 2010 als verfassungswidrig eingestufte Rechtslage zur Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben
auf die Ämter. Meine sehr verehrten Damen und Herren insbesondere von den Grünen, ich sage dies vor dem Hintergrund Ihrer Presseerklärung der letzten Woche, wonach der Gesetzentwurf der Landesregierung verfassungsrechtlich bedenklich sei. Hier kann ich nur auf die weiteren Ausführungen von Professor Ewer verweisen, der sagt, dass es grundsätzlich unproblematisch ist. Es hilft eben doch sehr, liebe Kolleginnen und Kollegen, Stellungnahmen ganz zu lesen, bevor man in unnötige verfassungsrechtliche Panikmache verfällt.
Die Landesregierung hat sich indes nicht nur darauf beschränkt, die Vorgaben des Landesverfassungsgerichts zur Neufassung des § 5 Amtsordnung mit der Kataloglösung 5 aus 16 umsetzen. Wir haben daneben die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes an das Landeswahlgesetz angepasst und die Gemeindeordnung von überflüssigen und nicht mehr zeitgemäßen Vorschriften befreit. Insgesamt stärken wir die kommunale Eigenverantwortung und die Zuständigkeiten vor Ort.
In Zeiten zunehmender Politikverdrossenheit gilt es, Chancen und Möglichkeiten, die demokratische Teilhabe beinhalten, aufzuzeigen. Demokratie muss erlebbar sein. Und was liegt in diesem Sinne näher, als Beschränkungen und Hemmnisse abzubauen, um die Bürgerinnen und Bürger zu ermuntern, sich vor Ort einzubringen und politisch zu betätigen?
Für mich und meine Fraktion ist die grundsätzliche Öffentlichkeit von Sitzungen der Gemeindevertretungen, der Ausschüsse und Ortsbeiratssitzungen ein zentraler Punkt der Änderungen im Kommunalverfassungsrecht. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, allgemein den Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Sitzung zu beschließen. Stattdessen ist eine Entscheidung bei jedem einzelnen Tagesordnungspunkt erforderlich. Damit setzen wir allen Unkenrufen der Opposition zum Trotz eine weitere Vereinbarung des Koalitionsvertrages um, auch wenn wir - gestatten Sie mir diese kleine Bemerkung, liebe Kolleginnen und Kollegen - unsere Freunde von der CDU in diesem Punkt gelegentlich an den alten Grundsatz „Pacta sunt servanda“ erinnern mussten.
Unserem Anspruch, das Kommunalverfassungsrecht an die heutige tatsächliche Gegebenheit anzupassen und von überholten Vorschriften zu entrümpeln, sind wir mit der Anhebung des Höchstalters von Wahlbeamten wie Bürgermeistern und Landräten bei der Erstwahl von 60 auf 62 Jahre gerecht
geworden. Für uns gibt es keinen logisch nachvollziehbaren Grund, in Zeiten einer immer älter werdenden Gesellschaft fachlich versierten und an kommunalem Engagement interessierten älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern die Beteiligungsmöglichkeiten zu nehmen.
Künftig haben Kommunen zwischen 4.000 und 8.000 Einwohnern die Möglichkeit, einen hauptamtlichen Bürgermeister auch ohne eigene Verwaltung zu bekommen. Dieses trägt unserem zentralen Anliegen der Stärkung der Freiheit, der Verantwortlichkeiten vor Ort Rechnung. Dieser Bürgermeister wird, entgegen des ursprünglichen Vorschlags der Landesregierung, in die Besoldungsgruppe A 13 eingeordnet, womit wir wiederum Anreize für eine politische Betätigung auf kommunaler Ebene schaffen.
Für die Opposition ist eine Chance immer dann vertan, wenn das Ergebnis nicht den eigenen Vorstellungen entspricht. Ich gebe ganz offen zu: In manchen Punkten hatten auch meine Fraktion und ich andere Vorstellungen, hätten wir uns mehr gewünscht, zum Beispiel die Direktwahl der neuen hauptamtlichen Bürgermeister. Aber wie es nun einmal so ist: In einer Koalition muss man kompromissbereit sein. Letztlich wollten wir aber unsere Punkte, nämlich die Öffentlichkeit von Sitzungen und die Möglichkeit, dass in Gemeinden zwischen 4.000 und 8.000 Einwohnern hauptamtliche Bürgermeister eingesetzt werden können, damit nicht verspielen.
Nichtsdestotrotz bin ich davon überzeugt, dass wir die Chance, das Kommunalverfassungsrecht zu reformieren, gut genutzt haben. Wir geben den Verantwortlichen vor Ort die Freiheit, die ihnen die kommunalpolitische Arbeit erleichtert.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss noch einmal zu einem Punkt Stellung nehmen, der in der Aussprache angesprochen wurde. Vielen Dank an Grüne und SSW, dass Sie die Überprüfung beim Landesverfassungsgericht beantragt haben. Das Landesverfassungsgericht ist zu einem Urteil gekommen. Das Landesverfassungsgericht hat in seinem Urteilsspruch eindeutig Wege aufgezeigt, wie eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Lösung aussehen kann.
Der eine Vorschlag war die Direktwahl der Amtsausschüsse, und der andere Vorschlag war, die Aufgaben, die zu übertragen sind, zu begrenzen. Genau diesen Punkt haben wir beziehungsweise hat das Ministerium mit unserem Modell aufgenommen, indem wir die Aufgaben begrenzen, die von einer Gemeinde - das muss die Gemeindevertretung selbst beschließen - auf das Amt übertragen werden können. Wir haben einen Katalog zur Verfügung gestellt, aus dem ausgewählt werden kann. Wir haben dann gesagt, dass die Aufgaben, die beim Amt landen, die Zahl sechs insgesamt nicht übersteigen dürfen. Es kann nicht sein, dass jede Gemeinde sechs Aufgaben überträgt, sondern insgesamt dürfen nur sechs Aufgaben beim Amt landen. Das Landesverfassungsgericht hat diesen Weg ganz bewusst mit aufgezeigt und als verfassungsrechtlich konform dargestellt. Wir machen nichts anderes, als dies auszuführen.
Wenn Professor Ewer darüber spekuliert, ob sich das später in der Praxis möglicherweise so darstellt
- wir haben uns hier eindeutig nach dem Spruch des Verfassungsgerichts verhalten und das dementsprechend ins Gesetz geschrieben.
Eben wurde auch noch einmal die Frage mit den amtsinternen Zweckverbänden aufgeworfen. Amtsinterne Zweckverbände müssen genehmigt werden. Insofern kann es gar nicht dazu kommen, dass auf einmal eine Vielzahl von Zweckverbänden gegründet wird. Die müssen von der Kommunalaufsicht genehmigt werden, und die Kommunalaufsicht wird schon aufpassen, dass die wesentlichen Aufgaben nach wie vor in der Kompetenz der Gemeindevertretung liegen.
Dann wurde eben noch über § 47 f GO gesprochen. Ich bin der Auffassung, dass da in der Substanz nichts geändert wurde. Da können Sie noch so viel sagen, wie Sie wollen.
Bei den Gleichstellungsbeauftragten haben wir von der FDP früher den Standpunkt vertreten, dass die Gemeinden selbst entscheiden sollten, ob sie eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte haben. Da haben wir uns überzeugen lassen und den Passus bei den Gleichstellungsbeauftragten so belassen, wie er in der alten Regelung war.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Max ist geboren, 52 cm, 3.120 g. Max ist kein Fohlen, kein Holsteiner oder kein Schleswiger, sondern der Sohn Oliver Kumbartzkys.
Ich glaube, wir gratulieren alle ganz herzlich. Mutter und Kind sind wohlauf.
Dazu komme ich noch.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! In den letzten Monaten haben wir mehrmals in diesem Haus über Tierschutz debattiert. In vielen Punkten konnten wir einen fraktionsübergreifenden Konsens feststellen. Heute aber diskutieren wir über ein Thema, das sich in den letzten zwei Jahren im wahrsten Sinne zu einem Dauerbrenner in Schleswig-Holstein entwickelt hat und sicherlich - das hoffe ich stark - zukünftig auch unter dem Gesichtspunkt brennen bleiben wird. Es ist die Frage nach dem traditionellen Schenkelbrand, ob in Schleswig-Holstein geborene Fohlen auch weiterhin auf diese Weise zur Identifikation gekennzeichnet werden können oder nicht.
Dass diese Frage in Schleswig-Holstein besonders kontrovers diskutiert wird, ist verständlich. Schließlich haben wir unter anderem mit den Rassen Holsteiner und Trakehner zwei der bekanntesten und erfolgreichsten Pferderassen der Welt mit ihren Verbandssitzen in unserem Land. Aber auch das Pferdestammbuch, das sämtliche Ponyrassen betreut, ist von großer Bedeutung. Es ist auch zuständig für die Kaltblutrasse Schleswiger, einer vom Aussterben bedrohten Rasse, die ihren Ursprung in Schleswig-Holstein hat und nur Dank des engagierten intensiven Einsatzes mehrerer Züchter erhalten geblieben ist, und jetzt nicht darauf angewiesen ist, im Tierpark Warder als ehemalige Haustierrasse gehalten werden zu müssen. Die Brandzeichen dieser Verbände sind weit über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt, die der Holsteiner und der Trakehner sicherlich weltweit. Sie werden als Gütezeichen besonderer Qualität bei den Pferdeliebhabern geliebt und geschätzt, sodass die Pferde ein echter Sympathieträger und Exportschlager unseres Landes sind.
Nun gibt es bei der Kennzeichnung der Pferde unterschiedliche Auffassungen, wie diese denn zu erfolgen hat, auf der einen Seite durch das traditionelle Brennen der Fohlen oder auf der anderen Seite die Kennzeichnung durch das Implantieren eines Transponders, wobei ich feststellen muss, dass beide Methoden, wie häufig im Leben, Vor- und Nachteile haben.
Auf einem Chip können mehrere Merkmale und Informationen gespeichert werden. Dies setzt aber voraus, dass man sich beim Lesen des Transponders mit einem entsprechenden Lesegerät dem Pferd immer nähern beziehungsweise dieses aufheitern muss. Der Brand hingegen ist auch aus einer gewissen Distanz zu erkennen, und das Pferd ist so relativ leicht zu identifizieren.
Die unterschiedlichen Auffassungen beruhen im Wesentlichen auf der Art und Weise, auf welche Art die Kennzeichnung durchgeführt wird. Bei einem Heißbrand auf dem linken Oberschenkel wird mit einem heißen Eisen das Brandzeichen der jeweiligen Rasse, verbunden mit einer wechselnden Nummer, aufgebrannt, während beim Chippen ein Transponder mit einem entsprechenden Gerät in den Hals des Pferdes eingebracht wird. Beide Kennzeichnungen können durch geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuchtverbände vorgenommen werden. Eine Sedierung - und insoweit weiche ich etwas von der Aussage meines Kollegen Rickers ab - ist eben nicht erforderlich. Sie könnte auch nur durch Tierärzte vorgenommen werden und würden die beiden Verfahren nur komplizieren und verteuern.
Dankenswerterweise hat nun die Landesregierung ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Beeinträchtigung der Pferde beim Brennen beziehungsweise beim Chippen feststellen zu lassen, auch ob es sich um Tierquälerei handelt.
Der Schweizer Schmerzspezialist Professor Dr. Urs Schatzmann ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, die beobachteten Veränderungen in der Haut nach dem Heißbrand seien gering und die nach der Transponder-Implantation erheblich.
In Kenntnis dieses Gutachtens ist es - so glaube ich - müßig, darüber zu streiten, ob die eine oder andere Methode Tierquälerei ist oder nicht. Auf jeden Fall ist damit die Kennzeichnung allein durch Transponder nicht mehr zu rechtfertigen. Wir sollten es den Zuchtverbänden beziehungsweise den Züchterinnen und Züchtern überlassen, für welche
Art der Kennzeichnung sie sich entscheiden - also nicht Sowohl-als-auch, sondern nur Entweder-oder.
Nebenbei: Die Züchterinnen und Züchter sind gezwungen, ihr Pferd zu kennzeichnen. Eine Wahlfreiheit - ob oder ob nicht - gibt es nicht. Trotzdem wird geschätzt, dass vielleicht ein Viertel bis ein Drittel des Pferdebestandes nicht registriert ist und es damit keinen Nachweis über die Rassezugehörigkeit gibt.
Ich selbst habe Erfahrung mit dem Brennen und mit dem Chippen - nicht persönlich, aber immerhin war ich anwesend -,
und ich kann sagen, meines Erachtens sind beide Methoden für die Pferde oder für die Fohlen - muss man in diesem Fall sagen - möglich. Deshalb sollten wir die Wahlmöglichkeit aufrechterhalten.
- Herr Präsident, ich bin sofort fertig. Die EU-Viehverkehrsverordnung sieht explizit vor, dass traditionelle Kennzeichnungsmethoden auch in Zukunft weiter zugelassen sind. Zu diesen traditionellen Methoden gehört eben auch Heißbrand und Chippen - eingebunden in die Gesamtsystematik mit DNA-Typisierung und dem Farb- und Abzeichendiagramm.
Ich bitte Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, stimmen Sie dem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP zu.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sprechen jetzt in zweiter Lesung über ein Gesetz, über dessen inhaltlichen Regelungsgehalt es vielleicht gar keine Differenzen gibt, sondern nur über den Verfahrensgang.
Bereits in der ersten Lesung wurde von uns inhaltlich klargestellt, dass die Benachteiligung für die betroffenen Gemeinden offensichtlich ist und korrigiert werden muss. Ich will auch noch einmal hervorheben, dass für alle Fraktionen die Einführung der Erstattungspflicht für die Kommunen unter Gleichbehandlungs- und Finanzierungsaspekten unstrittig ist und war. Da es hierzu einige Verwirrung in der Presse gab, will ich noch einmal klarstellen, welche Schritte zu erfolgen haben, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Einerseits muss der
Landesgesetzgeber, also der Schleswig-Holsteinische Landtag, eine entsprechende Schulgesetzänderung herbeiführen, damit die Verwaltung auf der Grundlage dieses Gesetzes handeln kann. Andererseits - und das ist auch elementar - muss der Haushaltsgesetzgeber, also wiederum der SchleswigHolsteinische Landtag, Haushaltsmittel in Höhe von ungefähr 350.000 bis 400.000 € bereitstellen, damit eine entsprechende Deckung für die eben von mir erwähnten Schulgesetzänderungen im Landeshaushalt besteht.
Beide Aspekte sind notwendig, und auch beide Aspekte sind durch den Landtag, also durch uns, zu veranlassen und nicht etwa durch das Bildungsministerium. Aus unserer Sicht muss beides Hand in Hand gehen.
Einen Nachtragshaushalt in dieser Legislaturperiode aufzustellen, hat wirklich keinen Sinn; entsprechend wird von der Koalition also kein Nachtragshaushalt vorgelegt.
Deswegen hält es die Koalition für am zielführendsten, diese Frage im Laufe der nächsten Haushaltsaufstellung, die ja nicht mehr in weiter Ferne liegt, anzugehen,
Moment bitte, lassen Sie mich eben noch den Satz zu Ende bringen.
die notwendige Schulgesetzänderung durch das Haushalsbegleitgesetz vorzunehmen und im gleichen Zug die Mittel durch das Haushaltsgesetz zu veranschlagen.
Dazu kann es leicht kommen, ja.
Ja, bitte.
- Es ist ja vorgesehen gewesen, dass im ersten Verfahren zumindest das -
- Das haben wir aber geändert.
Andersherum: Der Einschub, dass das erst zum 1. Januar 2013 vorgenommen werden sollte, ist ja nachträglich aufgenommen oder als Änderungsvorschlag eingeführt worden. Nichtsdestotrotz können die Mittel dafür doch dann im Haushalt für das Jahr 2013/2014 zur Verfügung gestellt werden.
Ja.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Gegen Ende so einer Debatte fragt man sich natürlich, worauf die einzelnen Debattenbeiträge denn fußen und wo die einzelnen „Fakten, Fakten, Fakten!“ - möchte ich jetzt einmal wie mein Fraktionsvorsitzender sagen - denn herkommen. Diese ominöse Zahl von 453 wurde häufig in den Mund genommen. Dankenswerterweise hat Herr Kollege
Stegner noch einmal nachgerechnet und ist auf 628 gekommen, wenn ich das richtig erinnere. Nur, die Zahl 453 - Sie sind offensichtlich im Besitz des Schreibens -
- Sie haben selber daraus zitiert, Herr Kollege. Ich kann nur feststellen -
- Augenblick! Nun bleibt doch einmal ruhig! - Ich kann nur feststellen, dass in diesem Papier nirgendwo eine Zahl 453 auftaucht.
- Ich habe gesagt: Es taucht überhaupt nicht die Zahl 453 auf. Es ist schon merkwürdig, dass Sie möglicherweise irgendwelche Zahlen aus irgendwelchen Pressemeldungen oder so ohne Weiteres übernehmen.
Ein bisschen mehr Sorgfalt hätte ich mir schon gewünscht.
Herr Stegner, Sie haben vorhin direkt aus diesem Schreiben zitiert. Dann hätten Sie auch feststellen können, dass der Minister diese Zahl überhaupt nie ins Spiel gebracht hat.
Einen kleinen Moment! Ich möchte den Satz zu Ende führen. - Deshalb so unkontrolliert dem Minister vorzuwerfen, dass er Grundregeln der Arithmetik oder so nicht beherrscht, da müssten Sie etwas vorsichtiger sein. - So, nun dürfen Sie Ihre Frage stellen.
Ich denke, das ist der übliche Weg, wie man zu solchen Zahlen kommt.
Sie haben eben durch die Aufzählung Ihrer Zahlen deutlich gemacht, dass Sie sehr wohl im Besitz des entsprechenden Papiers sind und offensichtlich aus Pressemeldungen Zahlen übernommen haben, die überhaupt nicht mit der Realität und dem Schreiben des Ministers im Einklang stehen.
Immer.
rechnen können, ob ich richtig gerechnet habe?
- Wir können uns ja gleich beide noch einmal zusammen hinsetzen und dies nachrechnen. Ich glaube, dass wir dann zum selben Ergebnis kommen, Herr Dr. Stegner.
Ja.
Ich lasse sie zu.
Bitte schön.
- Nein.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit Beginn der Legislaturperiode vor zweieinhalb Jahren hat die Koalition im Umwelt- und Agrarbereich ein großes Arbeitspensum überaus erfolgreich absolviert.
Wir haben fast alle entsprechenden Gesetze aufgerufen, beraten und jeweils auf den aktuellen Stand gebracht,
wie es durch die EU, durch Bundesgesetze oder neue gesetzgeberische Kompetenzen gefordert war. Wir haben natürlich auch selbst Schwerpunkte gesetzt. Entbürokratisieren, ohne dass die Qualität verlorengeht, war immer unser Ziel, das wir erfolgreich erreicht haben.
Durch die Halbierung der Legislaturperiode hat uns leider das Landesverfassungsgericht darum gebracht, auch die Erfolge, die sich logischerweise erst mit einer gewissen Verzögerung einstellen können, zu erkennen und wirken zu lassen. Wenn wir heute nun die Änderung des Landesjagdgesetzes verabschieden, ist der letzte große Schritt zur Entbürokratisierung und Modernisierung des Naturschutzes in Schleswig-Holstein vollzogen worden.
Ich komme nun zu einzelnen Änderungen im Landesjagdgesetz, die teilweise schon angesprochen worden sind. Grundsätzlich kann ich feststellen, dass sich das Landesjagdgesetz über die Jahre durchaus bewährt hat. Somit war es unser Ziel, das Gesetz dort zu ändern, wo es aus unserer Sicht angebracht und möglich war und besser an die Praxis angepasst werden kann. Der Bundesgesetzgeber und die EU haben uns darüber hinaus weitergehende Regelungskompetenzen übertragen, die wir jetzt auch wahrnehmen. So wird es in Zukunft die Möglichkeit geben, die Jagdzeiten per Verordnung zu verlängern. Die Jagdausübenden in Schleswig-Holstein werden damit in die Lage versetzt, in Zukunft sehr viel flexibler auf die Bestandsentwicklung beim Wild zu reagieren. Vor allem hat sich in den letzten Jahren gerade die Population des Rehwildes in Feld und Wald zu einem Problem entwickelt. Die daraus resultierenden Verbissschäden werden immer massiver.
Um dieser Schädigung der Waldbestände Rechnung zu tragen und gleichzeitig Bürokratie abzubauen, haben wir mit dieser Novelle die Möglichkeit geschaffen, die genehmigten Abschusspläne um 30 % nach oben zu überschreiten, ohne dass es einer erneuten Genehmigung bedarf - wie es bisher der Fall ist.
Die FDP wäre auch durchaus bereit gewesen, auf Obergrenzen beim Schalenwild, insbesondere beim Rehwild, ganz zu verzichten, sieht aber die gefundene Regelung als einen guten Kompromiss an, zumal auch die Möglichkeit besteht, eine weitere
Überschreitung der Abschusszahl unbürokratisch zu beantragen.
Auch die Möglichkeit, die Abschusspläne für drei aufeinanderfolgende Jahre festzusetzen und innerhalb dieser drei Jahre die Abschüsse flexibel zu gestalten, ist ein weiterer Schritt zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Jagdausübung. Das häufige Problem zu großer Rehwildbestände entsteht meist bei der Aufstellung der Abschusspläne. Sie basieren auf zu ungenauer Bestandsschätzung oder -zählung, die dann wiederum dazu führen, dass eine zu geringe Zahl zum Abschuss freigegeben wird. Damit erhöhen sich die Bestände, und die Verbiss- und Schälschäden nehmen zu - zum Ärger der Waldbesitzer.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, einen weiteren Abbau von bürokratischen Hemmnissen haben wir im Bereich des Aussetzens von Wild vorgenommen. Seit 1999 musste die Aussetzung von Wild grundsätzlich durch die obere Naturschutzbehörde genehmigt werden, ist jedoch lediglich beim Aussetzen von Birkwild zur Anwendung gekommen. Aus Sicht der Koalition wird dem Tierschutz, aber dadurch auch einer Genehmigungsregelung Rechnung getragen.
Ich möchte gern noch zwei zentrale Aspekte ansprechen, die wir in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet haben. Das von uns zunächst vorgesehene erweiterte Betretungsrecht von Privatgrundstücken durch die Jagdbehörde wurde nicht übernommen, so darf die Jagdbehörde private Grundstücke nach wie vor nur mit Genehmigung betreten.
Weiter wurde Kritik geäußert, dass der Einsatz von bleihaltiger Munition nicht ausgeschlossen wurde. Warum haben wir das nicht berücksichtigt? - Die Koalition möchte zunächst die jetzt vom Bundesrat angesetzte Untersuchung zur Giftigkeit - Toxizität von Ersatzstoffen wie zum Beispiel Kupfer abwarten. Es ergibt keinen Sinn, jetzt schon bleihaltige Munition zu verbieten, ohne dass die Ergebnisse der Studie vorliegen, die die Wirkung verschiedener Materialien auf Mensch und Tier prüfen. Die FDP-Fraktion hätte gern eine Übergangsregelung in das Gesetz aufgenommen. Wir haben allerdings die Regelung beibehalten, dass auch in Zukunft auf Wasserwild nicht mit bleihaltiger Munition geschossen werden darf. Ich bin davon überzeugt, dass in absehbarer Zeit ganz auf bleihaltige Munition verzichtet werden kann. Aber dieses muss auch entsprechend durch Untersuchungen belegt werden.
Zum Schluss - in Anlehnung an Friedrich Schillers Wilhelm Tell - noch zwei neue Regelungen, die unwaidmännisches Verhalten verhindern sollen. Zum einen ist das Schießen mit Bolzen und Pfeilen verboten. Zum anderen zitiere ich aus der Drucksache 17/1710 in Bezug auf den vermehrten Bau von Querungshilfen für die Tierwelt an Bundesautobahnen und Straßen:
,,Es entspricht nicht den Grundsätzen der deutschen Waidgerechtigkeit, dass an derartigen Zwangswechseln des Wildes von Ansitzeinrichtungen aus Abschüsse getätigt werden."
Sie sehen also, wir wollen eine faire Jagd und dem Wild eine faire Chance geben, deshalb also nicht, dass man am Ausgang dieser Brücken schon auf das querende Wild wartet.
Ich komme zum Schluss.
Noch einmal zu Bolzen und Pfeilen: Ich habe noch einmal gegoogelt, um die Frage zu klären, womit Wilhelm Tell geschossen hat, mit einem Pfeil oder mit einem Bolzen. Ich schlage Ihnen vor, versuchen Sie auch einmal, das herauszufinden, dann werden wir weitersehen.
Ich freue mich -
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In dem Gesetzentwurf zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften wird endlich die Kommunalisierung der Regionalplanung geregelt, also die Aufstellung und der Vollzug der Regionalpläne als Aufgabe in kommunaler Verantwortung anstatt wie bisher als Aufgabe der Landesplanung oder der Landesregierung.
Wir alle wissen: Ein Regionalplan setzt die landesplanerischen Ziele um und konkretisiert diese. Er legt vor der nachgeordneten Bauleitplanung, also vor der Verabschiedung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, für den jeweiligen regionalen Planungsraum fest, welche Flächen künftig wie genutzt werden sollen. Insofern ist es für uns als FDPFraktion auch so wichtig, dass die Regionalpläne nunmehr vor Ort beschlossen und eben nicht vom Ministerium erlassen werden.
Meine Damen und Herren, wir gehen mit diesem Gesetz einen weiteren Schritt in Richtung der Verlagerung von Landesaufgaben auf die kommunalen Ebene, die dadurch einen breiteren Gestaltungsspielraum zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Entwicklungsperspektiven erhält. Dieser Entwurf berücksichtigt ausgewogen das Interesse der Kommunen und überträgt die Verantwortung vom Ministerium auf die Kommunen der fünf bestehenden Planungsräume. Dies ist seit Jahren die kommunalpolitische Programmatik unserer Fraktion.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben uns in Vorbereitung dieses Gesetzes andere Möglichkeiten und Modelle der Regionalplanung genauestens angesehen und sind zu dem Schluss gekommen, dass es unbedingt Ziel sein muss, eine Verfünfzehnfachung der momentan noch beim Innenministerium angesiedelten Aufgabe zu vermeiden.
Die ebenfalls von Kommunalpolitikern diskutierte Lösung über regionale Planungsverbände haben wir von Anfang an abgelehnt, da uns das Verfahren sehr bürokratisch und wenig effektiv erschien. Auch stellte sich für uns die Frage nach der demokratischen Legitimation dieser regionalen Planungsverbände angesichts der Bedeutung der wahrzunehmenden Aufgaben.
Der größte Vorteil der Regionalplanung über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag liegt auf der Hand. Es muss keine zusätzliche Planungsebene geschaffen werden. Die Nutzung der vorhandenen Ressourcen ist als geradezu vorbildlich anzusehen. Durch das Gesetz verpflichtet sich das Land nach dem Konnexitätsgrundsatz, die durch die Kommunalisierung von Landesaufgaben entstehenden Mehrbelastungen der Kommunen auszugleichen. Eine entsprechende Bestimmung ist in dem Gesetzentwurf enthalten. Diesen Konnexitätsmitteln stehen jedoch auf Dauer auch Einsparungen von Sach- und Personalmitteln im Landeshaushalt gegenüber.
Vor dem Hindergrund, dass bei der Erstellung von Regionalplänen und der Festsetzung von Zielen mit Bindungswirkung - unter anderem für die Gemeinden recht gewichtig - in die gemeindliche Planungshoheit eingegriffen wird, bedurfte es zwingend einer gesetzlichen Ermächtigung und demokratisch legitimierten Organisationseinheiten, um auch den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Dem wird meines Erachtens jetzt durch die vorgesehene Bündelung der Planaufstellung bei einem Träger je Planungsraum ausreichend Rechnung getragen, da der jeweilige Träger den Regionalplan nur dann als Satzung verabschieden kann, wenn alle Kreistage beziehungsweise Stadtvertretungen der kreisfreien Städte zugestimmt haben.
Auch die rechtzeitige und intensive institutionalisierte Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist bereits während der Erarbeitungsphase der Regionalplanentwürfe über die formelle Verfahrensbeteiligung sichergestellt. Das war uns sehr wichtig. Denn Entscheidungen sollen vor Ort eigenverantwortlich diskutiert, getroffen und umgesetzt werden. Das darf allerdings nicht dazu führen, dass für Sitzungen des regionalen Planungsbeirates die Kieler Sparkassenarena angemietet werden muss, um Entscheidungen zu treffen, bei denen alle Gemeinden zu Wort kommen.
Wir haben ja in einigen Planungsräumen einige Hundert Gemeinden beziehungsweise Städte. Es ist
sicher nicht sehr effektiv, in so großen Gremien zu arbeiten. Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden und Transparenz der Entscheidungen: ja, unbedingt; künstliche Aufblähung der beteiligten Gremien: nein.
Mit dem Gesetzentwurf gelingt eine effektive Bündelung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben. Folgerichtig wird es auch bei den jetzt vorgesehenen fünf Planungsräumen bleiben. Durch die vorgesehene Lösung wird die größtmögliche Effizienz erzielt. Das vorgeschlagene Modell zur Regionalplanung wird so bundesweit erstmals in SchleswigHolstein eingeführt werden. Es handelt sich jedoch bei dieser Lösung nicht um einen Alleingang von uns, sondern um das mittlerweile favorisierte Modell in vielen anderen Bundesländern. Die Kommunalisierung der Regionalplanung ist in vielen Bundesländern politischer Wille, bei uns demnächst Gesetz. Ich freue mich darüber, dass uns dies noch in dieser Legislaturperiode gelingen wird.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In den vergangenen Monaten ist der Zirkus Krone durch Norddeutschland getourt. In diesem Zusammenhang wurde wieder die alte Forderung nach ei
nem Wildtierverbot in Zirkussen auf die Agenda gesetzt. Deshalb diskutieren wir heute erneut über einen Antrag zu diesem Thema.
Schon im Jahr 2003 hatte mein Fraktionskollege Heiner Garg einen Antrag zum Verbot der Wildtierhaltung in Zirkussen eingebracht. Dieser lautete seinerzeit:
„Der Schleswig-Holsteinische Landtag fordert die Landesregierung auf, sich im Bundesrat für ein Haltungsverbot von Wildtieren in Zirkusbetrieben, Wandermenagerien und ähnlichen Einrichtungen, in denen eine tiergerechte Haltung nicht gewährleistet ist, einzusetzen.“
Ich möchte meinem Kollegen für seine Hartnäckigkeit danken. Schließlich war die FDP vorher bereits mit einem ähnlichen Antrag an der damaligen Mehrheit von Rot-Grün gescheitert. Hört, hört!
- Okay! - Zur gleichen Zeit beschäftigte sich damals der Bundesrat mit diesem Thema und hat mit breiter Mehrheit dem Bundestag den Auftrag erteilt, der aus drei Punkten bestand:
Erstens. Das Halten von Tieren wildlebender Arten, und zwar insbesondere von Affen, Elefanten und Großtieren, in Zirkusbetrieben mit entsprechenden Übergangsregelungen für vorhandene Tiere ist grundsätzlich zu verbieten.
Zweitens. Es soll eine zentrale Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung erfolgen.
Drittens. Es soll eine Kennzeichnung entsprechender Betriebe erfolgen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, leider wurde nur eines dieser Ziele erreicht. Der Bundestag führte im Jahr 2003 das Zirkuszentralregister ein. Es regelt jedoch lediglich das Verwaltungsverfahren für die Erhebung und die Verwendung personenbezogener Daten. Ziel ist die Überwachung und Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Zirkusbetrieben. Ein Verbot von Wildtieren in Zirkussen wurde jedoch nicht umgesetzt. Dafür hat die damalige Bundesregierung folgende Gründe angeführt. Auch die sollten wir uns noch einmal vergegenwärtigen:
Die derzeitige Verordnungsermächtigung des Tierschutzgesetzes lässt lediglich zu, ein Verbot für die Haltung aller Tiere einer wildlebenden Art zu erlassen. Damit würden auch Zoos das Halten
von Wildtieren verboten. Zoos sind aber heute gerade von großer Bedeutung, um den Erhalt auch gefährdeter Arten und die genetische Vielfalt sicherzustellen.
Außerdem wurde in Zoos im Bereich der artgerechten Haltung in den letzten Jahrzehnten sehr viel erreicht, auch wenn hier Ausnahmen leider die Regel sind. Auch in Schleswig-Holstein haben wir davon zum Teil schon gehört.
Außerdem gab es verfassungsrechtliche Bedenken. Das Verbot der Haltung von Wildtieren im Zirkus könnte die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Freiheit der Berufswahl und -ausübung einschränken.
Meine Damen und Herren, weil uns diese Argumente nicht überzeugen, haben wir logischerweise an der Forderung festgehalten und ein Verbot in den Koalitionsvertrag mit der CDU hineinverhandelt. Wir stehen weiterhin dazu, dass wir die Haltung von Wildtieren im Zirkus nicht für artgerecht halten. Deshalb wird die Landesregierung den Antrag der Länder Hessen und Hamburg im Bundesrat unterstützen - so wie sie es auch schon im entsprechenden Ausschuss getan hat.
Wir gehen davon aus, dass dieser Antrag eine breite Mehrheit im Bundesrat finden wird. Schlussendlich sind wir uns zu diesem Thema auch in diesem Hause weitestgehend einig.
Der Gesetzgeber muss jedoch noch einige Fragen abschließend klären, vor allem, wie eine Übergangsregelung gestaltet werden soll. Denn es ist klar, dass die Zoos in Deutschland nicht dazu in der Lage sein werden, alle Tiere sofort zu übernehmen. Außerdem darf die Regelung nicht dazu führen, dass es durch Übergangsfristen zu Hamsterkäufen bei Elefanten kommt.
- Das muss doch einmal gesagt werden, nicht?
Ich möchte noch auf die möglicherweise unterschiedlichen Auffassungen zu den Raubkatzen hinweisen. Es ist völlig klar, dass natürlich auch die Raubkatzen dazugehören. Das möchte ich ausdrücklich sagen. Allerdings ist es wohl nach ziemlich intensiven Gesprächen im Bundesrat zu einer Einigung gekommen. Ich glaube, 15 von 16 Ländern haben für diese Regelung, den Antrag der Länder von Hamburg und Hessen, gestimmt; es gab eine Enthaltung. Wenn wir den Katalog in schriftli
cher Form mit diesem Antrag erweitern, gefährden wir möglicherweise die Mehrheit im Bundesrat und hätten möglicherweise nachher nichts in Händen. Das hielte ich für die schlechteste Lösung. Deshalb werden wir die Beschlusslage des Bundesrats mit unserem Antrag unterstützen. Wir können uns abschließend aber sicherlich darauf verständigen, dass es nicht zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kommt.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Seit dem Jahr 2000 gehöre ich dem Landtag an und habe jetzt bei der Beratung des Landesfischereigesetzes eine völlig neue Erfahrung gemacht. Ich selbst gehöre nicht zur Spezies Angler und habe deshalb versucht, mich mit Logik an der Novellierung des Gesetzes zu beteiligen. Dabei habe ich festgestellt, dass Logik mitunter hinderlich sein kann.
Das möchte ich an Beispielen deutlich machen.
Tierschutz zum Ersten! Dass Tierschutz für uns alle eine große Bedeutung hat, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Es ist aber bemerkenswert, wie unterschiedlich dieser Schutz interpretiert oder wahrgenommen wird. Der Erwerb des Fischereischeins, häufig auch Angelschein genannt, soll zukünftige Angler für den Tierschutz sensibel machen und damit Tierschutz gewährleisten. Also, nur wer im Besitz des Fischereischeins ist, darf angeln.
Es gibt aber auch nach jetzt noch gültiger Rechtslage Ausnahmen. Touristen aus anderen Bundesländern zum Beispiel ist das Angeln in Schleswig-Holstein auch ohne Schein erlaubt. Schließlich ist die Tourismuswirtschaft an der Ostküste erheblicher Nutznießer dieser Regelung. Warum aber Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner nicht unter diese Regelung fallen, ist schwer nachvollziehbar. So hat der Wissenschaftliche Dienst Herr Kollege Klinckhamer hat es eben erwähnt - logischerweise eine Ungleichbehandlung festgestellt. Wir wollen diese beseitigen.
Im Gesetzentwurf der SPD finden wir die Passage, dass auch an sogenannten geschlossenen Gewässern - das sind Gewässer ohne Zu- und Abfluss auf den Angelschein verzichtet werden soll - nebenbei, aus „guten Gründen“. Aber ich frage Sie: Was kann ein Fisch dafür, ob er im offenen oder geschlossenen Gewässer lebt?
Wir meinen, nichts. Warum es da zu einer unterschiedlichen Verhaltensweise kommt, kann ich nicht nachvollziehen. Wir sind für die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage.
In unseren Fraktionen haben wir lange und intensiv über einen völligen Verzicht auf den Fischereischein im Gesetz diskutiert.
In den meisten europäischen Ländern gibt es keine entsprechende Regelung. Auch im Land Brandenburg wird auf den Schein beim Angeln auf Friedfische schon jetzt verzichtet.
Wir sind aber letztlich zu dem Schluss gekommen, ihn beizubehalten, unter anderem auch, weil zumindest ein Verband dies ausdrücklich gewünscht hat. Er ist mit der Durchführung der Lehrgänge und Prüfungen beauftragt.
Tierschutz zum Zweiten! Tierschutz ist selbstverständlich auch beim Gesichtspunkt Catch & Release heranzuziehen. So ist es bei gefangenen Fischen, die untermaßig sind, also die vorgeschriebene Länge für die jeweilige Fischart nicht erreicht haben, Pflicht, diese ins Wasser zurückzuwerfen.
- Bei Ihnen machen wir das auch noch mit Catch & Release.
Verboten ist dagegen, maßige Fische wieder auszusetzen, selbst wenn der Angler zum Beispiel aufgrund der Größe den Fisch überhaupt nicht verwerten, also verspeisen kann. Kleine Fische sind hier also privilegiert.
Ob sie daraus allerdings einen Vorteil ziehen können, kann durchaus bezweifelt werden, denn es stellt sich die Frage, ob ein Fisch trotz der Verletzungen, die er sich beim Zubiss zuzieht oder beim Entfernen des Hakens erfährt, tatsächlich überlebensfähig ist.
Tierschutz zum Dritten! Auch die Benutzung des Setzkeschers muss differenziert betrachtet werden.
Eine entsprechende Größe mit einer geringen Anzahl von Fischen kann fischverträglich sein. Zu viele Fische auf kleinstem Raum sind sicherlich nicht akzeptabel und verursachen bei den Fischen über mehrere Stunden erheblichen Stress.
Der zweite Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die Rechtsform der Fischereigenossenschaften. Zurzeit haben diese den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es gibt zwei bis drei aktive Fischereigenossenschaften.
Ob es sich bei den Aufgaben der Genossenschaften, die im Wesentlichen mit der Verpachtung der Gewässer, dem Aufstellen von Hegeplänen sowie deren Durchführung und Überwachung zu tun haben, allerdings um hoheitliche Aufgaben handelt, wird sehr unterschiedlich beurteilt. Dennoch sprechen wir uns für die Beibehaltung der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, auch um keine Unsicherheit bei den zurzeit noch bestehenden Genossenschaften und den Pächtern aufkommen zu lassen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, für die Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts kann es aber kein Begründungselement sein, dass möglicherweise im Verfahren - bei der Änderung der Rechtsform - einzelne Gemeinden dies zum Absprung aus dem Verband nutzen könnten. Selbstverständlich muss jede Gemeinde, auf deren Gebiet sich fischbare und einer Genossenschaft zugehörige Gewässer befinden, selbst entscheiden können, ob sie ihre Gewässer eigenständig oder in einer Genossenschaft bewirtschaftet oder bewirtschaften lässt.
Mit der vorgelegten Gesetzesnovelle will die Koalition auch zur Entbürokratisierung im Bereich des Fischereiwesens beitragen. Hierzu gibt es an verschiedenen Stellen diverse Änderungen, auf die ich aufgrund der vorgegebenen Redezeit nicht weiter eingehen kann. Eine Änderung ist die von uns geschaffene Möglichkeit, die Erhebung der jährlich zu entrichtenden Fischereiabgabe auch über das Internet abzuwickeln.
- Ich komme zum Schluss. - Damit entfällt die Pflicht, die zuständigen örtlichen Verwaltungen unbedingt während der Öffnungszeiten aufzusuchen. Gerade Touristen haben damit Schwierigkeiten.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie alle wissen, auch wir in Schleswig-Holstein befinden uns in einer Schuldenkrise. Wir haben in der Vergangenheit immer wesentlich mehr ausgegeben, als wir eingenommen haben. Dabei ist nicht nur das Land in einer angespannten Haushaltslage, auch viele Kommunen im Land teilen ein ähnliches Schicksal. Die FDP - und mit ihr die Landesregierung und die Koalition - unternimmt alles Mögliche, um künftigen Generationen nicht einen erdrückenden Schuldenberg zu vererben.
Wir haben uns für die Installation einer Schuldenbremse in die Landesverfassung eingesetzt und begrüßen die Entwicklung in einigen Kommunen, die für sich eine ähnliche Selbstverpflichtung durch Beschlüsse in den Vertretungen festgeschrieben haben, sehr.
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Konsolidierung kommunaler Haushalte ist ein weiterer Beitrag zur Sanierung der Haushalte in Schleswig-Holstein.
Dabei stellt sich die finanzielle Situation der Kommunen Schleswig-Holsteins sehr unterschiedlich dar. Ich verweise insoweit auf den Bericht der Landesregierung über die finanzielle Situation der Kommunen in Schleswig-Holstein. Es gibt Kommunen, die in den vergangenen Jahren verantwortungsvoll und umsichtig mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln umgegangen sind und nach wie vor umgehen; andere befinden sich trotz aller Bemühungen in einer sehr angespannten Lage.
Die Gründe sind so vielfältig wie die Kommunen selbst. Ein Grund ist sicherlich allen gemein: zu geringe Finanzmittel für zu viele Aufgaben. Auf eine Bewertung möchte ich an dieser Stelle verzichten. Wir müssen nach vorn sehen und uns vielmehr die Frage stellen, was wir als Landesparlamentarier unternehmen können, damit die betroffenen Gemeinden, Städte und Kreise bei der Bewältigung ihrer Schulden nicht alleingelassen werden und gezielte, nachhaltige Unterstützung bekommen, ohne Anreize für weiteres Schuldenmachen zu setzen und ohne die wirtschaftlich gut dastehenden Kommunen zu belasten; denn diese dürfen für ihr Verhalten nicht bestraft werden.
Wie erreichen wir nun das Ziel, die entstandenen Defizite langfristig abzubauen und strukturell ausgeglichene Haushalte nicht nur auf Landesebene, sondern auch in den Kommunen zu erreichen? Für die zu bewältigenden Probleme der betroffenen Kommunen reicht das bestehende Instrument des kommunalen Bedarfsfonds nicht aus; es sind zusätzliche Konsolidierungshilfen notwendig. Der Gesetzentwurf sieht zur Erreichung dieses Ziels zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 95 Millionen € vor. Neben den 15 Millionen € aus der letzten Änderung des Finanzausgleichs und zusätzlichen 15 Millionen € aus dem Aufkommen der erhöhten Grunderwerbsteuer stellt das Land aus eigenen Landeshaushaltsmitteln insgesamt 30 Millionen € den notleidenden Kommunen zur Konsolidierung ihrer Haushalte zur Verfügung. Das ist ein respektabler Betrag, mit dem das Land seine Verantwortung für die Kommunen wahrnimmt.
Dieser zusätzliche finanzielle Beitrag des Landes ist allerdings - ähnlich wie bei der Konsolidierungshilfe für unser Land - an Auflagen gebunden, die mit dem Innenministerium abgestimmt und in ei
nem Vertrag vereinbart werden. Einen Blankoscheck für zusätzliche Hilfen kann es nicht geben.
Die Hilfe ist zeitlich begrenzt - auf zehn Jahre -, setzt große Anstrengungen der hilfeempfangenden Kommunen voraus und darf keine weitere Verschuldung mittel- und langfristig zulassen. Die Mittel sollen als Hilfestellung gewährt werden; die großen Anstrengungen müssen die Kommunen erbringen. Die Übernahme der Schulden durch das Land durch eine 100-%-Finanzierung kommt nicht infrage. Das würde zu einer Ungleichbehandlung führen und falsche Signale senden.
Wir wollen die Kommunen auch nicht bevormunden. Sie müssen dieses Hilfsangebot nicht annehmen; sie können es allerdings.
Wenn Herr Albig in den „Kieler Nachrichten“ vom 22. September dieses Jahres erklärt, wir wollten den verschuldeten Kommunen Daumenschrauben anlegen oder sie in ihrer Autonomie einschränken, dann ist das Populismus - oder Quatsch - und wird der Lage nicht gerecht. Nach wie vor haben die betroffenen Kommunen selbst die Möglichkeit, ihre Haushalte in Ordnung zu bringen - auch ohne Hilfe des Landes. Es stellt sich nur die Frage, wie wichtig die eigene Unabhängigkeit genommen wird. Wir vom Land erwarten für zusätzliche finanzielle Zuwendungen im Gegenzug lediglich das Aufzeigen von Maßnahmen, die auch vertraglich fixiert sind, mit denen ein Zustand erreicht werden kann, der diese Hilfen künftig - spätestens nach zehn Jahren überflüssig macht.
Um die Konsolidierungshilfe zu erhalten, müssen natürlich bestimmte Kriterien erfüllt sein: Mindestens die Hälfte der Jahresabschlüsse aus den Jahren 2002 bis 2009 muss negativ sein, und der aufgelaufene Fehlbetrag muss mindestens 5 Millionen € betragen. Immerhin erfassen wir mit diesen Kriterien 90 % des insgesamt bei den Kommunen aufgelaufenen Defizits.
Ob die berechtigten Kommunen diesen Weg beschreiten, bleibt ihnen überlassen; ansonsten muss die obere Kommunalaufsicht auf andere Art und Weise ihre Verantwortung wahrnehmen.
Ich bin gespannt, wie die Anhörung und die Beratungen im Ausschuss erfolgen, und hoffe, dass wir zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch wenn die Opposition anderer Meinung sein muss, wir von der Koalition sind extrem handlungsfähig und stellen das mit diesem Gesetzentwurf zur Kommunalverfassungsreform erneut unter Beweis.
- Wir sind extrem handlungsfähig, Herr Kollege Stegner.
Wir setzen den Koalitionsvertrag trotz deutlich abgekürzter Legislaturperiode Stück für Stück um. So setzt der Kabinettsentwurf die richtungsweisenden Vorgaben aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 konsequent um. Damit wird - und das hatte oberste Priorität - die verfassungswidrige Rechtslage beseitigt. Auch die Vorschriften des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes werden angepasst und das Kommunalverfassungsrecht von einengenden Vorschriften befreit. Zugleich werden den Kommunen die notwendigen Handlungsspielräume verschafft und die kommunale Eigenverantwortung gestärkt.
Meine Damen und Herren, die Kommunen sind die Keimzelle der Demokratie, deshalb wollen wir mit diesem Entwurf die demokratische Teilhabe auf der kommunalen Ebene weiter verbessern.
Die zum Teil angestrebte große Reform der Verwaltungsstrukturen war allerdings wegen der kurzen Legislaturperiode und der bevorstehenden Kommunalwahl im Januar 2013 nicht seriös zu leisten. Diese Aufgabe werden wir ab dem 7. Mai 2012 überzeugend erledigen.
- Ich habe von „wir“ gesprochen, Herr Kollege Stegner.
Meine Damen und Herren, schauen wir uns den Gesetzentwurf einmal näher an. Gegenüber den ersten Entwürfen zeigt er deutliche Verbesserungen. Herr Minister Schlie ist ganz offen in die von ihm einberufenen Regionalkonferenzen und Informationsveranstaltungen gegangen, hat die überzeugenden Vorschläge vor Ort angenommen und in der Folge seinen ersten Entwurf entsprechend überarbeitet.
So eine Anhörung der Basis machen sonst ja nur die Sozialdemokraten auf der Suche nach Spitzenkandidaten. Wir führen so eine Anhörung zielgerichtet auf der Suche nach der fachlich besten Kommunalverfassung für unser Land durch. So sieht anständiges Regieren aus.
Lassen Sie mich an einigen Beispielen erklären, was diese Kommunalverfassungsreform so gut macht.
Erstens. Wir von der FDP konnten uns gemeinsam mit dem Gemeindetag mit der Forderung nach der sogenannten Kataloglösung für die an die Ämter übertragbaren Aufgaben durchsetzen. Wir sind davon überzeugt, dass sich diese lange diskutierte Möglichkeit der begrenzten Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben 5 aus 16 - immerhin besser als 5 aus 49 - in der Praxis bewährt.
Wir stellen jetzt das Verhältnis Ämter zu Gemeindevertretungen in der Amtsordnung auf legale Füße.
Zweitens. Die neue Zusammensetzung des Amtsausschusses sorgt dafür, dass die amtsangehörigen Gemeinden und Städte hier entsprechend ihrer Einwohnerzahl repräsentiert sind. Das ist gut. Noch besser ist allerdings, dass die Direktwahl der Amtsausschüsse nicht eingeführt werden soll - im Gegensatz zu den Grünen, die dies wollen und die mit der Direktwahl des Amtsausschusses den amtsangehörigen Gemeinden das Wasser abgraben wollen.
Wir begrüßen, dass Innenminister Schlie in § 9 der Amtsordnung versucht, eine Regelung zu finden, die verhindert, dass die Amtsausschüsse zu groß werden. Allerdings haben wir noch Bedenken hinsichtlich der Gesamtzusammensetzung und der Zu
sammensetzung nach Parteibeziehungsweise Fraktionszugehörigkeit sowie der Verteilung der Stimmrechte. Ob diese Neuregelung mit Stimmkontingenten und der theoretischen Möglichkeit eines Stimmensplittings praktikabel ist, werden wir in den Anhörungen im Innen- und Rechtsausschuss diskutieren und auf ihre Praxistauglichkeit hin untersuchen.
Drittens. Die vorübergehend beabsichtigte Verkleinerung der Gemeindevertretung ist wieder vom Tisch. Das Verhältnis der unmittelbaren Vertreter und Listenvertreter wird allerdings sinnvoll zum Zwecke der Wahlgleichheit angeglichen. Dies ist besonders wichtig, um analog zum Landeswahlgesetz Überhang- und Ausgleichsmandate nach Möglichkeit zu verhindern.
Viertens. Ferner haben wir uns für die Beibehaltung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen starkgemacht und im Gesetzentwurf vorgesehen.
Fünftens. Den Erhalt der verpflichtenden Regelung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen ab 15.000 Einwohnern haben wir ebenfalls erreicht, wenn ich auch zugeben muss, dass wir in der Vergangenheit für die Freiwilligkeit eingetreten sind. Dort haben wir unseren Standpunkt verändert.
Sechstens. Auch hinsichtlich der Mindeststärke der Fraktionen konnte sich die FDP-Fraktion bei den vorbereitenden Gesprächen durchsetzen. Es bleibt bei einer Mindeststärke von zwei Vertreterinnen und Vertretern.
Siebentens. Dass schließlich eine gesetzliche Regelung des Grundmandats für Ortsbeiräte geschaffen wird, freut vor allem unsere Kommunalpolitiker vor Ort.
Ja.
- In den Gesprächen vorweg haben wir noch bestimmte Forderungen durchgesetzt, die im ersten Entwurf nicht enthalten waren.
- Fragen Sie ihn!
Achtens. Für Transparenz sorgt auch, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen künftig nicht mehr durch eine allgemeine Regelung möglich ist. Zukünftig muss darüber in jedem Einzelfall entschieden werden.
Neuntens. Erwartungsgemäß und nach der Wahlrechtsreform folgerichtig wird künftig bei der Sitzverteilung von Kommunalvertretungen und kommunalen Ausschüssen das gerechtere, von der FDP bereits seit Langem propagierte Zählverfahren nach St. Laguë/Schepers angewandt werden.
Dieses Verfahrens erfüllt die Erfolgswertgleichheit optimal und bevorzugt tendenziell weder große noch kleinere Parteien. Nebenbei ein Punkt, den die grüne Fraktion in der damaligen Koalition mit der SPD nicht durchsetzen konnte.
Zehntens. Dieser letzte Punkt meiner Ausführungen ist eine kleine Anekdote aus unserem parlamentarischen Alltag. Aufgrund einer Anforderung unserer Fraktion gibt es in § 22 der Gemeindeordnung eine Definition des unmittelbaren Vor- und Nachteils zur Frage der Befangenheit. Im Frühjahr 2011 wurde nämlich ein sozialdemokratisches Mitglied des Schleswiger Schulausschusses zur Frage G 8 oder G 9 für die Schleswiger Domschule von der Verwaltung als befangen erklärt, weil er mit einer Lehrerin der betroffenen Schule, die keine Funktion hatte, verheiratet ist, jedoch entgegen der SPDFraktionsmeinung für G 9 votieren wollte und nicht wie die SPD für G 8. Zur gleichen Zeit wurde im Kreis Schleswig-Flensburg ein Schulleiter, der gleichzeitig sogar Vorsitzender des Schulausschusses war, zu Fragen der Schulentwicklung und der Einrichtung eines Oberstufenzentrums an seiner Schule für nicht befangen erklärt. Daran kann man sehen, wie mit zweierlei Maß gemessen wird.
Kollege Brodersen hat mit dazu beigetragen, dass es nun zu dieser Neuregelung der Befangenheitsfrage in § 22 der Gemeindeordnung kommt.
Gern.
Ja.
- Kollege Habeck, wissen Sie, seit wann es den entsprechenden Entwurf des Innenministers gibt und seit wann er beispielsweise auf der Tour durch Schleswig-Holstein war, um diesen vorzustellen? Insofern brauchen wir uns über diesen Zeitpunkt keine Gedanken zu machen.
Ja.
- Ich kann Ihnen jetzt die Daten des Innenministers nicht genau sagen, weil ich sie nicht vorliegen habe. Sie wissen es ja wahrscheinlich.
Angeblich soll der Gesetzentwurf der Grünen ein Gegenmodell zu dem Vorhaben der Regierung darstellen, da auf Freiwilligkeit und Bürgerbeteiligung statt Hinterzimmerkrämerei gesetzt werde. Liebe Kolleginnen und Kollegen von den Grünen, Sie sollten den Gesetzentwurf zuerst lesen, bevor sie ihn kommentieren. Nur ein Griff in die Schublade mit den alten, immer wiederkehrenden Schlagworten entspricht nicht dem Inhalt dieses Entwurfs. Kollege Habeck, nach Ihren vorherigen Einlassungen am Mikrofon kann ich nur den Schluss ziehen: Wir sollten das Schreiben von Kommunalverfassungen nicht Schriftstellern überlassen, sondern Leuten, die etwas davon verstehen.
Lieber Kollege Habeck, um Kommunalpolitik bewerten zu können, reicht es nicht aus, nur auf dem Dorf zu wohnen, sondern Sie sollten für diesen Fall - wenn Sie sich weiterhin dazu äußern - auch ein kommunales Mandat anstreben. Dann können Sie das besser beurteilen.
Über Ihren Dorfvorsteher oder Ihre Dorfvorsteherin, der oder die nach Angabe des Abgeordneten Fürter auf der Pressekonferenz Flohmärkte und Straßenfeste organisieren könne, sollte indes noch einmal intensiv nachgedacht werden.
Zusammenfassend sage ich zum Grünen-Entwurf mit den Vielleichts, den Eventuells und den Wennnicht-dann Folgendes:
Die neue Maxime der Grünen lautet ganz offensichtlich: Wie hätten Sie es denn gern? - So weit, so gut. Uns ist bewusst: Die Kommunen und Ämter, die Kreise und kreisfreien Städte sind ein wichtiger Bestandteil für eine effektive, effiziente und bürgernahe Erledigung staatlicher Aufgaben. Das muss gewährleistet werden. Dieser Gesetzentwurf trägt mit dazu bei. Ich freue mich auf interessante Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich möchte jetzt schließen. Nach dem Einstieg in die heutige Sitzung und aus gegebenem Anlass möchte ich die vielleicht nicht nur in diesen Tagen am häufigsten zitierte Person zitieren:
“Im liberalen Sinne heißt liberal nicht nur liberal.”
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie schon bei anderen Gesetzen aus den Bereichen Agrar und Umwelt wie zum Beispiel beim Landesnaturschutzgesetz kommt es der Koalition auch beim Landeswaldgesetz darauf an, das Gesetz zu verschlanken und zu entbürokratisieren, ohne dass dabei die Zielsetzung des Gesetzes aus dem Blick gerät. Für uns steht selbstverständlich die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes an erster Stelle. Wie uns Rio gelehrt hat, sind drei Säulen gleichrangig zu beachten. Das heißt, es müssen die ökologischen, die ökonomischen und die sozialen Gesichtspunkte gleichermaßen berücksichtigt werden.
- Genau, da sind wir uns einig. Schon das rot-grüne Gesetz aus dem Jahr 2004 und die Novellierung aus dem Jahr 2007 wurden diesen Ansprüchen nicht ge
recht und ignorierten die wirtschaftliche Bedeutung des Privatwaldes, des Körperschaftswaldes und des Landeswaldes. Deshalb war die Überarbeitung dieses Gesetzes unbedingt erforderlich.
Schon zu Beginn der letzten Legislaturperiode im September 2005 hatte die FDP-Fraktion aus der Opposition heraus einen Gesetzentwurf eingebracht, der bei den damaligen Mehrheitsverhältnissen aber leider keine Berücksichtigung fand. Wir freuen uns darüber, dass sich mehrere von uns vorgeschlagene Änderungen im heutigen Entwurf zur Änderung des Landeswaldgesetzes wiederfinden. Ein Beispiel ist die von uns geforderte Idee vom Wald auf Zeit. Diese Idee wird nun endlich umgesetzt. Wir sind davon überzeugt, dass es allemal besser ist, wenn auf einer durch die Bauleitplanung zur Bebauung vorgesehenen Fläche zum Beispiel vorübergehend Wald entstehen kann, bevor diese Fläche schwarz gehalten wird, um dadurch die Bebauung nicht zu gefährden. Am Ende kann dadurch sogar neuer und zusätzlicher Wald entstehen.
Weiter halten wir es für wichtig, dass auch die gute fachliche Praxis verschlankt und dem Inhalt des Bundeswaldgesetzes angepasst wird. Ziel ist es, auch in Schleswig-Holstein eine konkurrenzfähige Forstwirtschaft zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur für den Privatwald, sondern auch für den Wald im öffentlichen Besitz. Letztlich wollen und sollen auch die Landesforsten nach einer Übergangszeit dem Land nicht mehr finanziell zur Last fallen, sondern Gewinn abwerfen.