Meine Damen und Herren, bevor wir zur Wahl kommen, gestatten Sie mir noch einige Hinweise. Nach Paragraf 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 17. Juli 1992 werden die Mitglieder der G 10-Kommission vom Landtag auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Weiterhin regelt diese Vorschrift, dass für jedes Mitglied der Kommission ein Vertreter zu wählen ist. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, das sind mindestens 36 Stimmen, auf sich vereint.
Meine Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimm- zetteln.
Bevor wir zur Wahl kommen, möchte ich noch den Abgeordneten Wolf-Dieter Ringguth fragen: Nehmen Sie die Wahl an?
Für die Wahl erhalten Sie einen weißen und einen blauen Stimmzettel. Es gilt das gleiche Prozedere wie bei der vorherigen Wahl. Auf den Stimmzetteln sind die Namen der Kandidaten aufgeführt. Sie haben je Stimmzettel nur
vier Stimmen. Die Stimmzettel sind in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Die Stimme ist ungültig, wenn ein Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, mit mehr als vier Kreuzen versehen ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt ist.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich wiederum die Schriftführerin, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.
Ich eröffne die Abstimmung zur Wahl der Mitglieder der G 10-Kommission gemäß Paragraf 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und bitte den Schriftführer zu meiner Linken, die Namen der Abgeordneten aufzurufen.
Haben alle Mitglieder des Hauses, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ihre Stimme abgegeben? – Wenn dies der Fall ist, schließe ich die Abstimmung und unterbreche die Sitzung für fünf Minuten zur Auszählung der Stimmen.
Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der geheimen Abstimmung zur Wahl der Mitglieder der G 10-Kommission gemäß Paragraf 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz bekannt.
Es wurden 68 Stimmen abgegeben, davon waren 68 Stimmen gültig. Für die Abgeordnete Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE, stimmten 57 Mitglieder des Landtages. Für die Abgeordnete Stefanie Drese, Fraktion der SPD, stimmten 62 Mitglieder des Landtages. Für den Abgeordneten Johann-Georg Jaeger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, stimmten 59 Mitglieder des Landtages. Für den Abgeordneten Michael Silkeit, Fraktion der CDU, stimmten 51 Mitglieder des Landtages. Für den Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD, stimmten 5 Mitglieder des Landtages.
Ich stelle fest, dass die Kandidaten Barbara Borchardt, Stefanie Drese, Johann-Georg Jaeger und Michael Silkeit die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigen konnten. Damit sind die Mitglieder der G 10-Kommission nach Paragraf 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gewählt.
Meine Damen und Herren, ich gebe nun die Ergebnisse der geheimen Abstimmung zur Wahl der stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission gemäß Paragraf 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz bekannt.
Es wurden 68 Stimmen abgegeben, davon waren 68 Stimmen gültig. Für den Abgeordneten Wolf-Dieter Ringguth, Fraktion der CDU, stimmten 60 Mitglieder des Landtages. Für den Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE, stimmten 59 Mitglieder des Landtages. Für den Abgeordneten Jochen Schulte, Fraktion der SPD, stimmten 58 Mitglieder des Landtages. Für den Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, stimmten 57 Mitglieder des Landtages.
Ich stelle fest, dass die Kandidaten Wolf-Dieter Ringguth, Peter Ritter, Jochen Schulte und Jürgen Suhr die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtages auf sich vereinigen konnten. Damit sind die stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission nach Paragraf 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gewählt.
Im Namen des Hauses wünsche ich den neu gewählten Mitgliedern viel Erfolg für ihre verantwortungsvolle Arbeit.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 19: Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission
gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern. Hierzu liegt Ihnen ein Wahlvorschlag der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/89 sowie ein Wahlvorschlag der Fraktion der NPD auf Drucksache 6/126 vor.
Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern (LVerfSchG)
Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die der Landtag gemäß Paragraf 27 Absatz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz aus seiner Mitte wählt.
Meine Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt nach der Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die geheime Abstimmung allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens von der Schriftführerin. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Kandidaten aufgeführt. Sie haben sechs Stimmen. Der Stimmzettel ist in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist, mit mehr als sechs Kreuzen versehen ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich die Schriftführerin, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.