Protokoll der Sitzung vom 20.09.2012

Die heutige Insolvenzordnung hat sich gegenüber der vorhergehenden Konkursordnung hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten in den vergangenen Jahren grundsätzlich bewährt. Hier ist anders als bei der ehemaligen Konkursordnung der Kern zugrunde gelegt, dass die verbleibenden Mittel des Gemeinschuldners eben allen Gläubigern und damit auch den Arbeitnehmern zustehen. Für einen möglichen Rückgriff des Insolvenzverwalters auf die bereits gezahlten Löhne hat der Gesetzgeber bewusst eine sehr hohe Hürde gesetzt und diese in § 130 Abs. 2 verankert. So muss der Arbeitnehmer z.B. über eine vollständige Kenntnis für die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zum

(Abg. Hausold)

Zeitpunkt, an dem die Lohnzahlung an ihn erfolgt ist, verfügen. Es ist jedem verständigen Menschen klar, dass jemand, der zahlungsunfähig ist, zumindest auf legalem Wege auch keinen Lohn zahlen kann. Damit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung klargestellt, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2009, dass legal erfolgte Gehaltszahlungen durch den Insolvenzverwalter nicht zurückgefordert werden können. Entsprechend hat auch das Landesarbeitsgericht Thüringen in dem von Ihnen aufgegriffenen Fall entschieden.

Zum Erkenntnisgewinn der vorausgegangenen Beratungen, zumindest für einige Kollegen und Kolleginnen, meine Damen und Herren, gehört auch der Hinweis, dass die Insolvenzordnung für Arbeitnehmereinkünfte in § 123 Abs. 2 einen besonderen Schutz enthält. Verbindlichkeiten aus einem nach der Verfahrenseröffnung erstellten Sozialplan sind qualifizierte Massenverbindlichkeiten, die gemäß § 53 der Insolvenzordnung vorab aus der Masse zu befriedigen sind. Sofern die Masse nicht ausreicht, darf in diesem Zusammenhang auch auf § 183 des SGB III für Arbeitsentgeltansprüche aus den letzten drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung verwiesen werden, mit dem ein Insolvenzgeld zu gewähren ist.

Um ganz sicher zu gehen, erlaube ich mir, noch auf den § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung zu verweisen, nachdem alle nach einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Arbeitsentgeltansprüche zu den sogenannten Masseverbindlichkeiten zählen, die vorab aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Insoweit sieht die CDU-Fraktion wie die Landesregierung auch keinen sachlichen Grund, derzeit über eine Bundesratsinitiative oder sonst einen Weg den Bundesgesetzgeber aufzufordern, eine Novellierung der Insolvenzordnung im Sinne des uns vorliegenden Antrags der Fraktion DIE LINKE vorzunehmen. Die CDU-Fraktion lehnt deshalb Ihren Antrag ab. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Holzapfel. Das Wort hat jetzt der Herr Abgeordnete Hausold für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, bei einem anderen Thema, das wir kürzlich auch im Ausschuss noch einmal debattiert haben, nämlich der Frage des Mindestlohns, hat sich ja die Landesregierung nach langer Zeit aufgemacht und eine Bundesratsinitiative zumindest in die richtige Richtung auf den Weg gebracht. Ich hätte mir gewünscht, meine Damen und Herren der Landesregierung und

natürlich auch der Koalitionsfraktionen, Sie hätten das auch bei diesem Thema so entschieden, aber leider ist das nicht der Fall. Frau Holzapfel, das ist natürlich mit Paragrafen immer so eine Sache. Leider ist das Leben oft etwas anders als die Paragrafen und deshalb muss ich an dieser Stelle schon noch einmal auf einige Probleme, die mit dem Antrag in Zusammenhang stehen, eingehen.

Im ersten Halbjahr 2012 gab es laut Statistischem Landesamt Thüringen insgesamt 1.847 Insolvenzverfahren, wovon 1.736 eröffnet wurden. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum sind das immerhin 9,1 Prozent weniger. Das ist zunächst eine erfreuliche Botschaft. Bedenklicher erscheint diese Statistik jedoch unter dem Aspekt, dass in den Unternehmen, welche Insolvenz anmelden mussten, zum Zeitpunkt des Antrags 1.328 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt waren. Von diesen 1.328 Betroffenen waren unter anderem mehr als die Hälfte in 37 Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes tätig, 136 Personen in 51 Unternehmen des Baugewerbes und 217 Beschäftigte in sechs Insolvenzverfahren im Gesundheits- und Sozialwesen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, warum bemühe ich die Statistik? Weil hinter diesen Zahlen Menschen stehen, die unter Umständen ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn das Unternehmen, für welches sie meistens über Jahre hinweg gearbeitet haben, Insolvenz angemeldet hat und weil diese Menschen auf ihren meistens sowieso nicht so üppigen Monatslohn angewiesen sind, um sich und ihre Familien zu ernähren, und weil diese 1.328 Menschen unverschuldet im ungünstigsten Fall monatelang auch auf ihren Restmonatslohn warten müssen, meine Damen und Herren. Diese Situation beantragt und verlangt eine besondere Aufmerksamkeit ihrer Lage.

Wenn ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss, sind in den meisten Fällen auch Lohnund Gehaltsrückstände zu verzeichnen. Was passiert in der Regel mit diesen Rückständen? Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer wird strikt unterschieden zwischen derzeit vor und nach der Insolvenzeröffnung. Die geltende Insolvenzordnung teilt die Gläubiger, dazu gehören auch die Arbeitnehmer, in zwei Gruppen ein, in die sogenannten Insolvenzgläubiger und Massegläubiger. Da die Insolvenzgläubiger erst dann eine Auszahlung erhalten, wenn alle Massegläubiger bedient sind, gehen die Insolvenzgläubiger oftmals leer aus. Zu welcher Gläubigergruppe aber nun die ehemals Beschäftigten des Unternehmens zählen, ist davon abhängig, ob die in Rede stehenden Lohn- und Gehaltsansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, und hinsichtlich der bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung entstandenen Lohn- und Gehaltsrückstände ist der Arbeitnehmer nur in diesem Fall Insolvenzgläubiger. Die Rückstände, die vor der Insol

(Abg. Holzapfel)

venzeröffnung zu Buche standen, sind damit nur sogenannte einfache Insolvenzforderungen, die der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Insolvenztabelle anmelden muss. Da aus der Insolvenzmasse zunächst die Massegläubiger bedient werden, ist die Chance für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an ihren wohlverdienten Arbeitslohn meist resultierend wie gesagt aus monatelanger Rückhaltung der Unternehmen zu kommen, eben sehr gering, meine Damen und Herren. Hier soll unser Antrag ansetzen. Wir wollen für die Betroffenen Rechtssicherheit und wir wollen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre geleistete Arbeit gerecht entlohnt werden. Wir fordern, dass die rechtliche Schieflage der Risikoverteilung im Insolvenzverfahren zwischen Beschäftigten und Unternehmen korrigiert wird - nicht mehr und nicht weniger. Im Insolvenzrecht geht es wie im Arbeitsrecht um die Abwägung der Interessen und Rechtspositionen von Arbeitgeber, Insolvenzschuldner und Insolvenzverwalter auf der einen Seite und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der anderen Seite. Hinzu kommt im Bereich des Insolvenzrechts, anders als im Arbeitsrecht, gegebenenfalls noch der Interessengegensatz zwischen Insolvenzgläubigern und Insolvenzschuldnern. Das Ergebnis dieser rechtlichen und gesetzlichen Interessenabwägung ist dann auch immer geprägt davon, welche Ausgestaltung der gesellschaftlichen Strukturen samt der gesellschaftlichen Machtverteilung zwischen den beteiligten Akteuren hier der Gesetzgeber, also die parlamentarischen Mehrheiten, gewählt haben. Die Mehrheiten im Bundestag sind, bezogen auf Wirtschafts- und Arbeitsrecht und damit auch bezogen auf das Insolvenzrecht, mehr oder weniger leider immer noch neoliberal ausgerichtet, sprich unternehmer- und insolvenzgläubigerfreundlich. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass der in der früheren Konkursordnung bestehende Arbeitnehmerschutz im Insolvenzverfahren mit Einführung der jetzigen Insolvenzordnung demontiert wurde, das bleibt ein Fakt. Aber nicht nur die ganz konkreten Vorgänge, wie zum Beispiel bei den Patrolbeschäftigten hier in Thüringen, speziell in Gera, zeigen, dass die derzeitige Interessenverteilung in der Insolvenzordnung eher unsozial, im Falle solcher Anfechtungsklagen gerade so manchmal aus unserer Sicht asozial ist.

Deshalb, meine Damen und Herren, ist die Einschätzung der IG Metall in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung aus unserer Sicht zustimmungsfähig, die unter anderem Folgendes fordert zum Insolvenzrecht, die Wiederherstellung der durch Einführung der Insolvenzordnung abgeschafften Rechte und Rechtsstellungen, zum Beispiel der Einordnung von Arbeitnehmerforderungen in die Rangfolge der Gläubigerforderung; die Abschaffung der Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung durch die Insolvenzverwalter, bezogen auf vor der Insolvenz erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers

an den Arbeitnehmer; Schutz und rechtliche Absicherung von Abfindungsansprüchen aus Sozialplänen und Abfindungsverträgen, zum Beispiel Schutz vor Verrechnung mit Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld; eine Reform der Regelung zum Insolvenzgeld; die Stärkung der Beteiligungsrechte von Betriebsrat und Belegschaft, eingeschlossen weiterreichende Auskunftsrechte, bezogen auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und im Krisenfall einer Insolvenz.

Diese oben genannten rechtlichen Änderungen stellen entgegen der Einschätzung von mehr oder weniger neoliberalen Kritikern und Dementierenden keine angeblich auch noch so unzulässige Bevorzugung oder Privilegierung dar. Nein, es geht bei diesen nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE dringend notwendigen Änderungen im Insolvenzrecht um den rechtlichen und sozialen Ausgleich des ökonomischen und strukturellen Machtgefälles zwischen Arbeitgeber bzw. der Unternehmerseite und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wir als LINKE-Fraktion sind überzeugt, dass das Insolvenzrecht unbedingt auch diese soziale Ausgleichsfunktion erfüllen muss.

(Beifall DIE LINKE)

Entgegen der Beschlussempfehlung des Ausschusses bitte ich also nach wie vor, unserem Antrag als einem wichtigen Anliegen zuzustimmen und die Landesregierung aufzufordern, eine entsprechende Bundesratsinitiative in Gang zu setzen. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen herzlichen Dank, Herr Abgeordneter Hausold. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Kemmerich für die FDP-Fraktion.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist mehrfach besprochen worden, deshalb in aller Kürze, das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in Konsequenz aus der Bargeldrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt festgestellt, dass Entgeltzahlungen des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in einem dreimonatigen Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Bargeschäft anzusehen sind und somit nicht der Lohnanfechtung aus der Insolvenzordnung zugänglich sind. Damit ist eine Novellierung in dem hier angemahnten Punkt auf jeden Fall hinfällig. Zudem greift im Falle einer Lücke das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen als Reformgesetz zur Vereinbarung der Sanierung der Unternehmen und der Reform des Insolvenzrechts. Ich denke, und das hat auch die Anhörung gezeigt, dass wir mit

(Abg. Hausold)

dem Geld im Insolvenzrecht, was an anderen Punkten sicherlich noch fortzuentwickeln ist, insbesondere in puncto auf die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen, dass wir hier aber eine vernünftige Abwägung haben zwischen den verschiedenen Interessen. Insofern hat der Ausschuss mit Recht und werden wir auch diesen Antrag ablehnen. Danke.

(Beifall FDP)

Vielen herzlichen Dank, Herr Kemmerich. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Wolfgang Lemb für die SPD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, zunächst darf ich mich entschuldigen, ich war vorhin an einem Ort, wo man zwar der Plenardebatte lauschen kann, aber nicht eingreifen kann. Insofern bitte ich das zu entschuldigen und will es auch sehr kurz machen. Wir haben diese Frage im Ausschuss ja sehr ausführlich diskutiert. Ich habe dort auch sehr ausführlich Stellung bezogen. Wir haben die Frage auch diskutiert, weil der Kollege Hausold die Stellungnahmen der Gewerkschaften, insbesondere der IG Metall, angesprochen hat, die ich natürlich gut kenne und die ich aus der Sicht der IG Metall auch entsprechend nachvollziehen kann. Bezogen auf die Anhörung im Ausschuss und die Gesamtdiskussion zu den hier im Antrag der LINKEN aufgeworfenen Fragen sind wir allerdings zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen. Die Kollegin Holzapfel hat bereits auf die einschlägigen Paragraphen hingewiesen. Ich will auch noch mal darauf verweisen, dass vieles von dem, was der Kollege Hausold angesprochen hat, zwar richtig ist in Bezugnahme auf die Frage, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens behandelt werden, allerdings hat nur ein Teil dessen, was er ausgeführt hat, mit dem Antrag im engeren Sinne zu tun. Wir müssen hier feststellen, dass in der Tat ein Teil des im Antrag aufgeworfenen Problems durch die Rechtsprechung mit Blick auf das Bargeschäft als erledigt gelten kann und zum Zweiten mit dem ESUG, also dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, ebenfalls einen Teilbereich dessen, was mit dem Antrag in der Ziffer II begehrt wird, abgedeckt ist. Insofern sieht meine Fraktion keine Notwendigkeit, diesem Antrag zuzustimmen, und ich bitte die Kolleginnen und Kollegen, den Antrag abzulehnen. Herzlichen Dank.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen herzlichen Dank, Herr Lemb. Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten vor. Vonseiten der Regierung gibt es den Wunsch auf eine Stellungnahme. Herr Staatssekretär Staschewski hat das Wort.

Danke schön, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, auch ich kann es kurzhalten. Wir sehen als Landesregierung keine Notwendigkeit, Novellierungsbestrebungen für die Insolvenzordnung anzustoßen. Der Abgeordnete Lemb hat eben die Begründung sehr ausführlich gebracht und auch der Thüringer Justizminister hat bereits hier im Plenum ausgiebig darüber berichtet, wie Arbeitnehmer schon jetzt nach geltendem Insolvenzrecht geschützt werden. Erst recht nach den in Rede stehenden Urteilen des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 17.04.2012 und vom Bundesarbeitsgericht können wir feststellen, dass dieser Schutz ausreichend ist. Das Landesarbeitsgericht zieht in seinem Urteil die Konsequenz aus der Bargeld-Rechtsprechung des BAG und stellt fest, dass Entgeltzahlungen des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in einem dreimonatigen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Bargeschäft anzusehen sind und somit nicht der Lohnanfechtung aus der Insolvenzordnung zugänglich sind. Deshalb ist auch eine Novellierung dieser Insolvenzordnung nicht erforderlich, zumal das Problem der Lohnanfechtung im Insolvenzfall wenig praxisrelevant ist. Bei der Insolvenzordnung handelt es sich zudem um Bundesrecht. Wir könnten ja von Thüringen aus insofern nur eine Bundesratsinitiative starten. Da ist aber auch eindeutig klar, dass die sehr wenig Erfolg versprechend ist.

Die Landesregierung hat das der Insolvenzordnung zugrunde liegende Gleichbehandlungsprinzip nicht infrage gestellt und wir werden das jetzt auch nicht tun. Letztlich werden auch Arbeitnehmeransprüche nach geltendem Insolvenzrecht angemessen geschützt und daher sehen wir keinen Änderungsbedarf. Vielen Dank.

(Beifall SPD)

Vielen herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur Abstimmung und abgestimmt wird direkt über die Nummern II und III des Antrags der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4044. Wer diesen zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Gibt es Gegenstimmen? Das sind die Stimmen der

(Abg. Kemmerich)

Fraktionen CDU, SPD und FDP. Gibt es Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist dieser Antrag abgelehnt und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 15

Stichtagsunabhängiges Bleiberecht bei nachhaltiger Integration Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 5/4467 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 5/4720

Das Wort hat jetzt zunächst die Abgeordnete Holbe aus dem Innenausschuss zur Berichterstattung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, werte Kollegen, „Stichtagsunabhängiges Bleiberecht bei nachhaltiger Integration“, ein Antrag der FDP-Fraktion, liegt uns in Drucksache 5/4467 vor. Dies wurde in erster Beratung im Plenum am 22.06.2012 behandelt. Der Antrag wurde an den zuständigen Innenausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen überwiesen. Behandelt wurde er am 13.07. Es gab Anträge auf Vertagung, die wurden abgewiesen. Der Antrag der FDP wurde abgelehnt, das liegt Ihnen nunmehr in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 5/ 4720 vom 13.07. vor. Danke schön.

(Beifall CDU)

Ich eröffne die Aussprache und rufe für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich auf.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir hatten ja bereits in einer der letzten Plenarsitzungen eine umfänglichere Debatte zu diesem Thema. Zunächst möchte ich noch einmal sagen, dass die Intention, eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung zu finden, selbstverständlich auch von uns geteilt wird, allerdings nicht in der Form, wie es die FDP vorgeschlagen hat. Leider waren aber unsere Beweggründe nicht die, die zur Ablehnung des Antrags im Ausschuss geführt haben. Uns nämlich ging dieser Antrag nicht weit genug, weil wir sagen, dass Aspekte der Nützlichkeit - so habe ich es auch schon im letzten Plenum ausgeführt - oder des Erfolgs beispielsweise in der Schule oder aber auch im Berufsleben nicht ausschlaggebend sein dürfen für den Aufent

haltsstatus eines Menschen, den der- oder diejenige hier erhält und an dem dann das jeweilige Bleiberecht hängt. Deswegen werden wir auch heute hier den Antrag ablehnen. Vielen herzlichen Dank.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Ich rufe für die CDU-Fraktion die Abgeordnete Holbe auf.

Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, meine werten Kollegen, die Landesregierung soll sich auf Bundesebene für die Änderung des Aufenthaltsrechts einsetzen, um für die in Deutschland lebenden, nachhaltig integrierten Ausländer eine Möglichkeit zu eröffnen, die Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bereits bei der Befassung im Mai-Plenum hatte ich die Initiativen der anderen Bundesländer im Bundesrat erwähnt. So haben u.a. die Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bremen, Schleswig-Holstein entsprechende Anträge eingestellt. Davon wurden Gesetzesanträge, Bundesratsinitiativen von Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 15.06. zur Beratung an den Bundesratsinnenausschuss überwiesen. Der Gesetzentwurf, der hier diskutiert wird, sieht vor, unter bestimmten Voraussetzungen ein abgestuftes Bleiberecht zu gewähren. So sind bestimmte Integrationsleistungen zu erbringen, so dass eine Duldung auf zwei Jahre zunächst gewährt wird. Bei weiteren Integrationsleistungen kann eine Aufenthaltsgenehmigung erwirkt werden. Hier gibt es unterschiedliche Facetten der Länder und, ich denke, man sollte zunächst das Ergebnis im Ausschuss des Bundesrats abwarten. Unser Innenminister ist in diese Beratung eingebunden, so dass wir hier warten sollten, bis entsprechende Änderungen aus diesem Ausschuss und letztlich aus dem Bundesrat herauskommen. Deshalb ist der Punkt Nr. 1 abzulehnen.

Wir haben einen weiteren Punkt im Antrag der FDP, Punkt 2. Dieser würde Zustimmung erfahren, wenn er Sinn machen würde. Das tut er aber nicht, denn die unter diesem Punkt genannten Voraussetzungen sind so eng gefasst, dass in der Regel all diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen, bereits jetzt schon eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Sicherlich gibt es Ausnahmen, die nicht damit abgedeckt werden, bei denen die Rückführung auf eine unzumutbare Härte abstellt. In diesen Fällen besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, die Härtefallkommission anzurufen. Diese hat einen etwas größeren Spielraum, neben den persönlichen Lebensumständen auch dringende humanitäre Gründe des Antragstellers zu berücksichtigen. Mit dem Antrag der FDP würden wir weitere Regelungen schaffen, die wiederum zusätzliche Bürokra

(Vizepräsidentin Rothe-Beinlich)

tie schaffen. Deswegen lehnt meine Fraktion in Gänze diesen Antrag ab und beruft sich auf die Beschlussfassung des Innenausschusses in Drucksache 5/4720, der wir folgen.

(Beifall CDU)

Vielen herzlichen Dank, Frau Holbe. Das Wort hat jetzt Abgeordnete Sabine Berninger für die Fraktion DIE LINKE.