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Und Sie würden den Datenschutz hochziehen und würden den Innenminister versuchen, ans Kreuz zu nageln wegen solcher abartiger Neigungen.

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die Umsetzung des Ratsbeschlusses Prüm, des Rahmenbe schlusses „Schwedische Initiative“ und des Rahmenbeschlus ses Datenschutz auf Landesebene, ebenso die Anpassung der bestehenden Befugnisse zur Erhebung von Telekommunika tionsverkehrsdaten an die Rechtsprechung des Bundesverfas sungsgerichts und die Aufhebung der Befristung der Rege lung, die bisher im Gesetz steht.

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Zu den Beschlüssen, was den Ratsbeschluss Prüm, die Schwe dische Initiative oder den Rahmenbeschluss Datenschutz an belangt, kann man, glaube ich, sagen: Wir erfüllen damit eu ropäische Vorgaben. Diese drei europäischen Rechtsakte be inhalten in den unterschiedlichen Ausprägungen Regelungen zum Datenaustausch innerhalb der Europäischen Union.

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Diskussionswürdig waren bei der Anhörung auch die Auswir kungen, die im Rahmenbeschluss Datenschutz zum Ausdruck kommen. Ziel ist natürlich, einen hohen und gleichwertigen Datenschutzstandard – darüber haben wir in den unterschied lichen Ausschüssen entsprechend diskutiert – für die Über mittlung personenbezogener Daten zwischen den Mitglieds staaten und deren Verarbeitung durch Polizei oder Strafver folgungsbehörden zu schaffen. Diese neuen Vorschriften re geln, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Da

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Ich habe bereits angedeutet, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u. a. ausgeführt hat, dass es deutliche Mängel bei den Rege lungen zur Umsetzung der drei Beschlüsse im Zusammenhang mit der europäischen Rechtsetzung im Bereich des öffentli chen Datenschutzes gibt. Ich glaube, der Hinweis, dass wir da unterscheiden, ist wichtig.

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Was die Offenlegung für das Mandat bedeutsamer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten der Gemeindevertreter angeht, so hört sich das etwas nebulös an – was heißt bedeutsam? –, wobei es der Gesetzesentwurf sogar noch unbestimmter ausdrückt. Da heißt es: „soweit dies für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann“. Das läuft auf eine Offenbarungspflicht in einem Maße hinaus, die sich mit Datenschutz schlecht verträgt und auch abschreckend wirken dürfte auf Bürger, die sich kommunalpolitisch engagieren wollen und sich gleich mit einem Generalverdacht konfrontiert sehen. Da werden ja die reinsten Stasi-Träume wahr. Ich wundere mich wirklich über die GRÜNEN. Ich dachte immer, das sind solche Datenschutzfreaks, aber hier wird rangegangen an den Speck,

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Ich will ausdrücklich sagen, dass ich die von ihm geäußerte Auffassung teile. Es wäre wünschenswert – das haben wir auch in den Ausschusssitzungen diskutiert, in denen wir die se drei Rahmenbeschlüsse behandelt haben –, wenn die Re gelungen in diesem Bereich insbesondere zum Datenschutz besser aufeinander abgestimmt wären, als sie gegenwärtig auf einander abgestimmt sind. Diese Kritik richtet sich aber mehr an die Rechtsetzung der EU und weniger an uns. Wir jeden falls räumen den Interessen des Datenschutzes in unserem Ge setzentwurf einen außerordentlich hohen Stellenwert ein.

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Ich nehme als Beispiel das Finanzministerium. Die Finanzministerin ist leider nicht anwesend. Schade! - Alle Buchungen im Finanzministerium werden, wie mir gesagt wurde, in SAP durchgeführt. Das heißt, dass sie elektronisch vorliegen. Man kann sie also auch ins Internet stellen. Wir PIRATEN stehen total auf so etwas. Dabei muss man natürlich den Datenschutz beachten. Wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind, muss man es ein wenig anonymisieren. Im Großen und Ganzen aber sollte das möglich sein.

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Die Koalition in Sachsen trägt lediglich ein müdes Lippenbekenntnis zum Datenschutz vor. Im Saarland werden konkrete Maßnahmen zur Stärkung des Datenschutzes – wie die Errichtung eines Datenschutzzentrums – beschlossen.

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Dazu gehört, dass wir untersuchen, ob es Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich der Kommunikation gibt. Vielleicht gelingt es uns, unmittelbar wirksame Verbesserungen herbeizuführen. Die Vertreter der beiden betroffenen Zugunternehmen haben uns im Ausschuss gesagt, dass es deshalb nicht leicht gewesen sei, für die Verletzten und die Angehörigen der Opfer in kurzer Zeit psychologische und finanzielle Hilfeleistungen zu erbringen, weil Gründe des Datenschutzes dagegen gestanden hätten. Es habe zwei oder drei Tage gedauert, die Betroffenen zu ermitteln. Ich will hier nicht die Schuldfrage aufwerfen, aber doch darauf hinweisen, dass Datenschutz kontraproduktiv ist, wenn er der Hilfe im Wege steht. Wir müssen in der Tat dafür sorgen, dass eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt wird.

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Dem Umstand, dass die Regierungsfraktion anstelle der Staatsregierung den Gesetzentwurf eingebracht hat, waren denn auch die Holprigkeiten im Verfahrensgang geschuldet. So musste der Gesetzentwurf zweimal nachgebessert werden, um Bedenken der angehörten Verbände Rechnung zu tragen, deren Anhörung wir erst mal beantragen mussten; auch die Liste der anzuhörenden Verbände musste verlängert werden, damit Irritationen und Missverständnisse ausgeräumt werden konnten. Der vermeintliche Ausschluss von Fachärzten für Allgemeinmedizin gehörte dazu, ebenso die befürchtete Weisungsgebundenheit des behandelnden Notarztes, die damit verbundene Missachtung der Berufsordnung der Ärzte, der Datenschutz, die Inkompatibilität der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, der Umfang des Arbeitseinsatzes für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und dessen Entschädigung. Wir haben uns letztlich zusammengerauft, auch wenn Defizite bleiben, zum Beispiel dass der Vorsitzende des Rettungsdienstausschusses nicht gewählt, sondern vom Innenministerium bestellt wird. Aber daran wollen wir die Gesetzesänderung nicht

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Meine sehr geehrten Damen und Herren, die DatenschutzGrundverordnung hat das Thema „Datenschutz“ nicht nur verstärkt in das Interesse der Öffentlichkeit gerückt. Im

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, die DatenschutzGrundverordnung macht auch Rechtsänderungen in diversen Fachgesetzen erforderlich. Eine Anpassung des besonderen Landesdatenschutzrechts erfolgte bereits im Bereich des Presse- und Medienrechts mit dem Landesgesetz zu dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Dieser regelt seit dem 25. Mai 2018 weitgehend das Medienprivileg entsprechend den Vorgaben in Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung.

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun das sonstige rheinland-pfälzische Fachrecht möglichst umfassend an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Wie im neuen Landesdatenschutzgesetz soll dabei der bisherige sehr gute Datenschutzstandard des Landes aufrechterhalten bleiben.

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Hervorzuheben ist, dass die Datenschutz-Grundverordnung den nationalen Gesetzgebern dabei Ausgestaltungsspielräume lässt, in deren Rahmen dann datenschutzrechtliches Fachrecht beibehalten oder auch neu geschaffen wird. Davon soll – ich hoffe, dass das auf Unterstützung trifft – Gebrauch gemacht werden.

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Ich möchte exemplarisch nennen, dass sich nach der uns vorliegenden Geschäftsordnung der Landesregierung die kommunalen Spitzenverbände – diese sowieso –, aber auch alle Gewerkschaften, die durch die Fachlichkeit betroffen waren, beteiligt haben, selbstverständlich auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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Trotzdem ist die Gemeinde oder die Beauftragungskörperschaft, die beispielsweise den Rettungsdienst mit speziellen Aufgaben bedenkt, die Stelle, die über den Datenschutz zu wachen hat. Dabei sind vielfältige Datenschutzfragen zu bedenken. Es ist einmal die Frage der Gesundheitsvorsorge der Betroffenen. Es betrifft aber auch die Frage der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Es betrifft die Weitergabe von Daten. Es ist ganz viel zu bedenken.

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Es war von Anfang an klar, dass das besondere Landesdatenschutzrecht erst in der Folgezeit angepasst werden kann. Nun, nach knapp vier Monaten, liegt der Gesetzentwurf vor. Es ist eine richtige Fleißarbeit, die durch ein sehr umfassendes Normenscreening geleistet wurde. Es geht immerhin um die Änderung von 25 Gesetzen und zehn Verordnungen, vom Landestransparenzgesetz angefangen über das öffentliche Dienstrecht, Schulrecht, Gesundheitsrecht bis hin zum Steuerberaterversorgungsgesetz: Datenschutz – das merkt man – ist heute eine Querschnittsaufgabe.

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Ich nenne beispielhaft das Landestransparenzgesetz. Hier haben wir doch sehr umfassende Beratungs- und Beanstandungsrechte für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorgesehen. Das Landesbeamtengesetz regelt beispielsweise die Aufbewahrung von Personalakten. Dabei geht es um Personalakten in Papierform, die über die elektronische Erfassung hinaus aufbewahrt werden. Man sieht dabei, es gibt den Grundsatz der Datensparsamkeit. Bei einer doppelten Aktenführung brauchen wir eine gesetzliche Regelung, die hier auch vorgesehen ist.

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All das zeigt, dass es um hoch sensible Daten geht. Datenschutz ist heute ein hohes Rechtsgut. Deshalb ist es gut, dass wir hier klare Regelungen treffen.

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Somit ist es vor allem das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 EU-Grundrechtecharta, welches den Gesetzgeber in die Pflicht nimmt und von ihm verlangt, angemessene Regelungen im Datenschutz zu schaffen. Die verabschiedete Datenschutzreform der Europäischen Union muss nicht nur im allgemeinen rheinlandpfälzischen Landesdatenschutzrecht umgesetzt werden, sondern auch in dessen besonderem Teil. Den Regelungsgegenständen stehen wir als AfD positiv gegenüber. Ebenso stimmen wir den Regelungsinhalten zu.

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So beschäftigen wir uns heute mit dem europäischen Datenrecht und dessen Auswirkungen auf die nationale und auf unsere Länderebene. Auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung sowie der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten passen wir insgesamt 25 Gesetze und zehn Verordnungen an. Meine Damen und Herren, es ist bereits absehbar, dass wir uns in naher Zukunft mit weiteren Änderungen beschäftigen müssen.

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Wir wissen dennoch um die großen Herausforderungen, die sich daraus ergeben. Kleine und mittlere Unternehmen sowie vor allem das Ehrenamt haben mit den neuen Bestimmungen zu kämpfen. Die Zahl der eingegangenen Beschwerden wegen Datenschutzverstößen ist seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung deutlich gestiegen.

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An dieser Stelle möchte ich vor allem Herrn Professor Dr. Kugelmann als Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit danken. Er und sein Team haben gerade in Bezug auf die DatenschutzGrundverordnung eine Vielzahl an Informationen zusam

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Wir haben zwar in der Beratung im Innen- und Kommunalausschuss festgestellt, dass sich die bestrittenen Teile des § 25 bzw. § 22a des Paßgesetzes bzw. Personalausweisgesetzes nicht auf die Thüringer Verordnungsermächtigung beziehen, aber die vom Bundesverfassungsgericht angegriffene Regelung betrifft natürlich auch Zuständigkeitsund Befugnisregelungen für Thüringer Polizeibehörden. So war es dann eben auch nicht verwunderlich, dass in der Anhörung genau diese materiellen Regelungen im Bundesgesetz hinterfragt und kritisiert worden sind. Beispielsweise die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz kritisiert in ihrer Stellungnahme die immer weitere und leichtere sicherheitsbehördliche Informationsvernetzung, die insbesondere durch die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren ermöglicht wird, aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen soll, und stellt dann fest, für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten wird man dies sicherlich nicht zweifelsfrei bejahen können. Das ist eine Kritik, die wir nachvollziehen können, weil wir in der Geschichte der Sicherheitsgesetzgebung immer wieder erlebten, dass Befugnisse erst geschaffen wurden und dann der Zweck, der am Anfang recht harmlos daherkommt, immer weiter ausgedehnt worden ist und die Befugnisse auch auf Behörden und auf materielle Bereiche ausgedehnt worden sind, sodass am Ende die Frage der Verfassungswidrigkeit im Raum stand.

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Diesen Antrag möchten die Fraktionen der SPD und der GRÜNEN an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen. Vonseiten der FDP-Fraktion liegt hierzu ein Überweisungsbegehren federführend an den Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Medien sowie mitberatend an den Ausschuss für Umwelt und Energie vor.

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Wer möchte dann einer Überweisung der Drucksache an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz folgen? – Auch hier die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist diese Drucksache an den Ausschuss überwiesen worden.

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Das gilt auch für Sicherheitsaspekte und Zwangsmaßnahmen. Bis hin zu einem recht brauchbaren Datenschutz verfolgt dieser Gesetzentwurf einen ganzheitlichen und nachhaltigen Ansatz.

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Übrigens hat sich bereits in der vergangenen Legislaturperiode auf unsere Initiative hin der Landtag mit dem Thema Digitalisierung beschäftigt. Schon damals forderten wir, nicht nur die Chancen für die mittelständische Wirtschaft in Sachsen-Anhalt zu erkennen, die auch wir ganz klar sehen, sondern auch die Risiken und Rechtslücken im Bereich Arbeitnehmerinnenrechte, Datenschutz, Datensicherheit, Urheber- und Vertragsrecht.

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Unterrichtung Landesbeauftragter für den Datenschutz - Drs. 6/4048

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Stellungnahme der Landesregierung zum Dritten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014