lich eine schnelle Einrichtung einer öffentlichen Sexualstraftäterdatei. Eine solche Idee ist ja nicht neu. In den USA darf zum Beispiel jedermann in öffentlich zugänglichen Dateien einsehen, wen Gerichte wegen Sexualstraftaten bestrafen oder bestraft haben. Dafür muss selbstverständlich auch der Datenschutz in Deutschland deutlich reduziert werden. Verstehen Sie mich richtig: Selbstverständlich bin ich im Normalfall gegen eine Reduzierung des Datenschutzes, aber meiner Meinung nach haben Kinderschänder kein Recht auf Datenschutz.
Es geht in dem vorliegenden Gesetzentwurf aber darum, eine vernünftige Rechtsgrundlage zu schaffen, um den Datenschutz in der Justiz zu gewährleisten. Wie wichtig der Datenschutz ist, erfahren wir immer wieder. Es gibt Veranstaltungen des Datenschutzbeauftragten zu diesem Thema, insbesondere was den privaten Bereich und auch einen Bereich betrifft, in dem die Menschen mit ihren persönlichen Daten sehr leichtsinnig umgehen. Das spielt sich nicht im Kontakt mit Behörden ab, sondern zum Beispiel in irgendwelchen Netzwerken im Internet, oder es geht darum, irgendwo 3 % Rabatt herauszuschlagen. Der Staat hat eine ganz wichtige Funktion. Er muss nämlich eine Vorreiterrolle übernehmen. Das wird mit einem solchen Gesetz gewährleistet.
Ein weiterer Ansatzpunkt für Verbesserungen könnte aus meiner Sicht sein, den Datenschutz für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen Bereich zu bündeln. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch öffentliche Stellen in Sachsen-Anhalt überwacht der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Seine Tätigkeit konzentriert sich auf Einschränkungen des Persönlichkeitsrechtes durch Behörden, aber auch durch Organe der Rechtspflege und durch andere öffentlich organisierte Einrichtungen, ungeachtet ihrer Rechtsform.
Erst einmal zu den Behauptungen. Ich behaupte: Es gibt keinen hundertprozentigen Datenschutz und Datenschutz ist auch nicht hundertprozentig realisierbar. Ich glaube, dass jeder von uns unwissentlich oder unbewusst fast täglich gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstößt.
Zweitens. Datenschutz unterliegt einem dynamischen Prozess durch sich ständig ändernde Bedingungen; insbesondere im technischen Bereich und im Informationsbereich läuft der Datenschutz dieser Entwicklung hinterher.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Artikelgesetz sollen zwei Gesetze, das Informationsfreiheitsgesetz und das Landesdatenschutzgesetz, novelliert werden. Dies geschieht zwar für jedes dieser beiden Gesetze aus einem anderen, aus einem ganz eigenen Grund, wir, die Antragsteller, sind aber der Auffassung, dass wir sehr wohl dieses gemeinsam behandeln können und gemeinsam beraten können, deswegen auch die Form des Artikelgesetzes. Wir sehen zwischen beiden Regelungsbereichen – Datenschutz und Informationsfreiheit – sehr wohl Berührungspunkte und wir haben ja nicht umsonst eine Regelung, wonach der Landesbeauftragte für den Datenschutz auch der Beauftragte für die Informationsfreiheit in unserem Lande ist.
Durch die Schaffung eines Datenschutzbeirates wird beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Beratungsgremium eingerichtet, welches den Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Vorbild für diesen zu schaffenden Beirat sind ebenfalls entsprechende Regelungen in anderen Landesdatenschutzgesetzen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 32: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Zweiter Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern mit dem Bericht zur Evaluierung gemäß § 15 IFG M-V, Drucksache 5/3533, sowie Beratung der Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme der Landesregierung zum Zweiten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern in seiner Funktion als Beauftragter für Informationsfreiheit zum Informationsfreiheitsgesetz, Drucksache 5/3793, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Petitionsausschusses, Drucksache 5/4171.
Wenn sich Datenschutz und öffentliche Sicherheit konträr gegenüberstehen, entscheidet sich so mancher Politiker, manche Politikerin bedingungslos und ausschließlich für die öffentliche Sicherheit, für die damit oft verbundene Einschränkung bürgerlicher Grundrechte und gegen den Datenschutz - nicht nur aus Sensibilität, sondern eben auch, weil sie scheinbar mehr Punkte in der öffentlichen Wahrnehmung einbringt.
Wenn Sie die Diskussion in den letzten Monaten, was den Datenschutz und die Datenerfassung betrifft, hier im Hause nachverfolgt haben - - Wir hatten ja erst vor der Sommerpause das Thema „Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich“. Gestern oder vorgestern, glaube ich, ging es ja los mit den ganzen Informationen, dass Google mit seinem neuen Browser „Chrome“ wahrscheinlich einer der größten weltweit ist, der Daten sammelt und somit Persönlichkeitsprofile in exzellenter Form erstellen kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich schon die Frage, ob man - -
Datenschutz ist für uns ein wichtiges Thema. Datenschutz hat den Bezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und damit höchsten Verfassungsrang. In der Justiz geht es um die sensibelsten Daten von Menschen, nämlich auch um ganz individuelle persönliche Lebenssachverhalte. Deshalb stimmen wir diesem Gesetz in zweiter und dritter Lesung zu.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz soll gewährleisten, dass solches Schriftgut hinreichend lange aufbewahrt wird und außerdem dem wichtigen Aspekt des Datenschutzes Rechnung getragen werden soll. Es ist heute gesagt worden, Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz. Datenschutz ist wichtig und hat einen Bezug zu Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Es ist für uns vollkommen klar: Eine Anforderung an den Da tenschutz im Land ist die völlige Unabhängigkeit des Daten schutzes. Dabei sehe ich eine große Übereinstimmung mit den Anträgen, die Sie eingebracht haben. Deshalb bin ich sehr froh, dass es jetzt zu einem gemeinsamen Antrag gekommen ist. Wir sehen es offenbar gemeinsam so, dass der Datenschutz im öffentlichen und im nicht öffentlichen Bereich beim Lan desbeauftragten für den Datenschutz zusammengelegt werden soll und dass diese Behörde dem Landtag angegliedert wer den soll.
Ich beginne mit der Änderung des Datenschutzgesetzes. Wir hatten im Regierungsprogramm für die Jahre 2006 ff. bereits angekündigt, das Landesdatenschutzgesetz dahin gehend ändern zu wollen, dass nicht nur der öffentliche Datenschutz, sondern auch der Datenschutz für den privaten Raum beim Datenschutzbeauftragten angesiedelt wird. Ich denke, dies ist ein entscheidender Schritt hin zu mehr Übersichtlichkeit, mehr Bürgerfreundlichkeit und zu mehr Effizienz der Aufgabenwahrnehmung.
Wenn Herr Professor Hassemer, der demnächst aus dem Verfassungsgericht ausscheiden wird, anlässlich eines Vortrags hier in Rheinland-Pfalz geäußert hat, dass er Bedenken habe, dass der Datenschutz an Bedeutung verlieren würde, weil die technische Entwicklung so sei, wie sie ist, dann haben wir hier durch unseren Entschließungsantrag, auf den ich sofort übergehen möchte, um die Zeit nicht so sehr in Anspruch zu nehmen, den wir gemeinsam einbringen – ich denke, das ist auch ein wichtiger Abschluss des heutigen Tages –, deutlich gemacht, dass Datenschutz in Rheinland-Pfalz eine große Rolle spielt.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Datenschutz ist für eine Partei und eine Fraktion mit liberaler Grundeinstellung, die sich für die Eigenentscheidung und Selbstverantwortung einsetzt, eine Angelegenheit von außerordentlicher politischer, aber auch praktischer Bedeutung. Beim Datenschutz geht es überwiegend um den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch.
In den Vorbemerkungen zum vorliegenden Tätigkeitsbericht bekennen Sie sich ausdrücklich zu dem auch von Ihrem Vorgänger im Amt verfolgten Ziel, Datenschutz mit Augenmaß zu betreiben. Diesem Verständnis von Datenschutz stimme ich ausdrücklich zu. Nach meiner festen Überzeugung ist dies die notwendige Voraussetzung für ein gutes Miteinander und dafür, dass die jeweilige Verwaltung selbst konstruktiv an der Entwicklung von datenschutzgerechten Lösungen mitwirkt.
Frau Kollegin Lütkes, ich habe Ihren Vortrag mit Interesse gehört. Ich will durchaus sagen, dass ich nicht wehleidig bin, was polemische Auseinandersetzungen angeht, auch nicht, was den Datenschützer betrifft, der seine Stellungnahme sehr ungewöhnlich erst einmal öffentlich publiziert hat. Sie spricht für sich. Wer sie liest, kann beurteilen, ob sie polemisch ist. Ich achte den Datenschutz und seine Rolle. Ich sage aber: Ich akzeptiere nicht, dass Datenschutz vor Opferschutz geht. Das ist nicht meine Position.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Recht ist nicht statisch, weshalb es sich immer richterrechtlich weiterentwickeln wird. Ich bin mir deswegen darüber im Klaren, wer Recht sät, wird Rechtsprechung ernten. Ich bin mir auch genauso sicher, dass wegen der komplexen Regelungsmaterie wohlgemerkt einfaches Richterrecht gesprochen werden wird. Genauso fest bin ich davon überzeugt, dass die Regelung nach bestem Wissen und Gewissen die hohen Verfassungswerte nach heutigen Einschätzungen schützt und achtet. Die neuen, vom Datenschutz geprägten Eingriffsregelungen sind das Regelgerüst und müssen sich nun in der Praxis einschleifen. Ich weiß, um die Anwendung des Rechts gerichtsfest zu machen, kommt auf die Thüringer Polizei eine hohe, aber unvermeidbare zusätzliche Arbeitsbelastung zu. Nicht zuletzt wird sich diese auch auf die Aus- und Fortbildung erstrecken. Aber auch hier bin ich mir sicher, dass die Thüringer Polizei das in sie gesetzte Vertrauen nicht enttäuschen wird. Wenn dennoch Rechtsverletzungen in der Vergangenheit begangen wurden, z.B. automatisierende Fahndung am Rennsteigtunnel oder die Videoüberwachung der Redaktion in Weimar, so sind sie nicht die Konsequenz, dass der Datenschutz von Gesetzes wegen nicht funktioniert hat, sondern Folge, dass die gesetzlichen Einschränkungen nicht eingehalten worden sind. Es sind aber immer noch Einzelverstöße, die auch nicht vorkommen dürfen. So hat das geltende und gesetzte Recht, die Videoüberwachung und die automatisierte Kennzeichenfahndung verhindert. Rechtsanwendungsfehler kann ein Gesetz minimieren, es kann sie aber nicht ausschließen. Unterstützen Sie die Polizei und den Verfassungsschutz mit Ihrer Zustimmung bei der Umsetzung des komplexen Regelungswerkes. Die Unterstützung steht allen Bediensteten zu. Die Sicherheitsgesetze sind Maßanzug und haben wie dieser Modellcharakter. Sie sind mit den vorgesehenen Änderungen in guter Verfassung. Dafür wird Thüringen mit innerer Sicherheit belohnt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich glaube, heute ist ein guter Zeitpunkt für die Diskussion über den Datenschutz, da dieses Thema tagesaktuell ist. Vor einiger Zeit hat Herr Professor Dr. Hassemer, der ehemals Verfassungsrichter und ehemaliger Datenschutzbeauftragter in Hessen war, auf einer Veranstaltung in Mainz erklärt, er sei der Auffassung, der Datenschutz sei
Wir haben deswegen guten Grund, über den privaten Datenschutz zu sprechen, weil uns LIDL vor wenigen Wochen gezeigt hat, wie man mit dem privaten Datenschutz umgeht, und auch Telekom, eines der größten Unternehmen in unserem Land, nicht gerade zimperlich gewesen ist, was diese Frage anbelangt. Wir wissen im Übrigen auch noch gar nicht, ob dies tatsächlich die einzigen Fälle sind oder ob wir nicht noch mit weiteren Verstößen in dieser Richtung zu rechnen haben.
Ich denke, die Hauptaufgabe im privaten Datenschutz ist nicht die Kontrolle, sondern die Aufklärung. Wir müssen in Schulen Aufklärung betreiben und darüber informieren, was geschieht, wenn man mit seinen Daten leichtfertig umgeht. Aus diesem Grund ist es auch wichtig und richtig, den Datenschutz, wie dies im Übrigen eine europäische Richtlinie fordert, beim Datenschutzbeauftragten zu konzentrieren, wie dies unser Gesetzentwurf vorsieht.
Wesentliche Bestandteile der Gesetzesänderung sind die Zu sammenlegung des Datenschutzes im öffentlichen und im nicht öffentlichen Bereich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Angliederung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Landtag. Der Landesdatenschutz beauftragte ist damit völlig unabhängig und unterliegt keiner Rechts- und Fachaufsicht. Er untersteht zwar der Dienstauf sicht des Präsidenten des Landtags, aber nur insoweit, als sei ne völlige Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Er ist dem Parlament, also uns, rechenschaftspflichtig und wird von uns kontrolliert.
Noch ein Wort zum Datenschutz, zum weitergehenden Datenschutz. Der Gesetzentwurf beschreitet durch dezidierte Vorgaben in § 34 in den Absätzen 7 bis 12 PAG zwei Wege, um bei informationellen Rechtseingriffen einen nachdrücklichen Rechtsschutz zu gewähren. Beispielhaft sei angeführt, dass Betroffene künftig ein weiter gefasstes Recht auf Benachrichtigung über durchgeführte verdeckte Polizeimaßnahmen haben werden, soweit nicht eine Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft bereits erfolgt. Ferner sind erhobene Daten zu kennzeichnen, damit der Urheber der Datenerhebung, in der Regel die Polizeibehörde, in diesem Fall bei Weitergabe jederzeit ermittelt werden kann. Des Weiteren werden umfangreiche Anordnungsbegründungen bei einer anzuordnenden Telefonüberwachung oder Wohnraumüberwachung abverlangt, der Richtervorbehalt wird in diesem Bereich weiter ausgebaut.
dass ein effektiver Datenschutz nur dann stattfinden kann, wenn der öffentliche und der nicht öffentliche Datenschutz in den Händen eines Datenschutzbeauftragten zusammengefasst sind.
Wir wollen trotzdem in die Zukunft schauen und hoffen, dass beim neuen Landesdatenschutzbeauftragten, der dann für bei de Bereiche zuständig ist, auch genügend Ausstattung sowohl in sächlicher als auch in personeller Hinsicht vorhanden ist, damit dieser seinen wachsenden Aufgaben gerecht werden kann. Wir alle wissen und lesen es auch tagtäglich in den Zei tungen, wie wichtig gerade im nicht öffentlichen Bereich der Datenschutz wurde und in nächster Zeit noch werden wird. Denn durch die immer weiter zunehmende Wichtigkeit der neuen Medien, vor allem auch für junge Menschen – aber das betrifft alle Bürgerinnen und Bürger in unserem Land –, ist ein effektiver Datenschutz gerade im nicht öffentlichen Be reich für jeden von uns von großer Bedeutung.
Zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD beschloss der Innenausschuss in der 37. Sitzung am 3. April 2007, den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu bitten, eine schriftliche Stellungnahme zur Pflicht von Ärzten und Tierärzten, Beißvorfälle zu melden, bis zu der Sitzung am 8. Mai 2008 vorzulegen. Dieser Bitte kam der Landesbeauftragte für den Datenschutz mit Schreiben vom 5. Mai 2008 nach.
Das bisherige Datenschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern hat mit Paragraf 33 eine vom EuGH beanstandete Regelung enthalten, wonach der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung nicht öffent licher Stellen der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterliegt. Durch die Änderung des Landesdatenschutzgesetzes in Artikel 2 wird dem Ziel, die völlige Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten zu regeln, Rechnung getragen. Darüber hinaus wird in Anlehnung an die Datenschutzgesetze anderer Länder ein Bußgeldtat bestand geschaffen, der Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sanktioniert. Zudem wird die bestehende Obergrenze von 125.000 Euro für Schadensersatzansprüche bei Verletzung der Rechte von Betroffenen entsprechend der Regelung im Bundesdatenschutzgesetz auf 130.000 Euro angehoben. Ferner wird beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ein Beirat als Beratungsgremium geschaffen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Neunter Tätigkeitsbericht gemäß § 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern und Vierter Tätigkeitsbericht gemäß § 38 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, Drucksache 5/3844, sowie die Beratung der Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme der Landesregierung zum Neunten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes, Drucksache 5/4145, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Petitionsausschusses auf Drucksache 5/4337.
Auch auf die kritischen Ausführungen zur Polizeirechtsnovelle möchte ich nur kurz eingehen, der Landtag hat darüber im März ausführlich diskutiert. Ich halte den Vorwurf einer grundsätzlichen Wende im Polizeirecht für nicht berechtigt. Für die Bewertung der Polizeirechtsnovelle, aber auch ganz allgemein, gilt: Datenschutz ist ein wichtiges Rechtsgut. Der Schutz persönlicher Informationen hat Verfassungsrang. Datenschutz ist aber für sich gesehen kein absolutes Recht. Es bedarf immer der Abwägung mit anderen Verfassungsrechtsgütern und das gilt insbesondere für die Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger. Diese Abwägung hat die Landesregierung auch bei der Polizeirechtsnovelle sehr sorgfältig vorgenommen.
über reden und dann auch in den Ausschüssen darüber beraten werden. In der Einleitung zum Datenschutzbericht wird die Frage gestellt: Welchen Datenschutz können wir uns noch leisten? Der Verfasser macht keinen Hehl daraus, dass er durch die große Koalition auf Bundes- und Landesebene eine reserviertere Haltung gegenüber dem Datenschutz befürchtet, wie das folgende Zitat zeigt: