Nichtsdestotrotz enthält Ihr Gesetzentwurf einige durchaus diskussionswürdige Novellierungen in Richtung Rechtsklarheit, Verfassungsvereinfachung und Transparenz, so zum Beispiel die Regelung, dass bei einem ablehnenden Bescheid zu einem Antrag auf Akteneinsicht eine Hinweispflicht der Behörde auf ein Anrufungsrecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz bestehen soll.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete! Der in Übersicht 1 aufgeführte Einzelplan 01 - Landtag des Saarlandes - betrifft die Geschäftsbereiche des Landtages sowie des Datenschutzbeauftragten mit Kapitel 01 01 (Landtag) und Kapitel 01 02 (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit). Die Gesamteinnahmen in Kapitel 01 01 blieben gegenüber dem Vorjahr mit 4.300 Euro unverändert. Die Gesamtausgaben bei Kapitel 01 01 erhöhen sich von 15.198.700 Euro auf 16.924.900 Euro. Das entspricht einer Steigerung um 1.726.200 Euro. Die Position 422 01 - Dienstbezüge der planmäßigen Beamten - erhöht sich um 45.700 Euro von 981.200 Euro auf 1.026.900 Euro. Das ist begründet in der Schaffung einer weiteren Planstelle A 16 für den Leiter einer neu geschaffenen Abteilung in der Landtagsverwaltung sowie die Anhebung einer Stelle auf A 16, sodass die Anzahl der Planstellen von 22 auf 23 steigt.
Die bisherigen Regelungen des SGB II zu Datenübermittlung und Datenschutz... bedürfen einer grundlegenden Änderung.
Meine Damen und Herren, ich glaube, ich lehne mich nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich feststelle, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung in den Beratungen des Gesundheitsausschusses auf breite Zustimmung stieß. Dies gilt auch für seine datenschutzrechtlichen Aspekte, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht voll und ganz teilt.
Große Probleme gibt es beim Datenschutz. Die Fragen von Hartz IV hatte ich schon angesprochen. Die GEZ ist zur größten Datensammelbehörde Deutschlands geworden. Der Datenschutzbeauftragte des Sächsischen Landtags hat in einem aktuell vorgelegten Gutachten genau darauf aufmerksam gemacht, dass die Datenschutzbeauf
Darüber hinaus wurde auf. Anordnung des Staatssekretärs Dr. Theilen eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit vom Rechnungshof aufgeworfenen Fragen der Sicherheit im Rheinland-Pfalz-Netz beschäftigt hat und zu einer mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz einvernehmlichen Lösung gekommen ist. Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat das Innenministerium mit Schreiben vom 31. Mai 2000 zudem folgende Maßnahmen in die Wege geleitet:
Ein Letztes: Wenn hier der Rechtsstaatscharakter und der Datenschutz angeführt werden, muss ich sagen: Wir müssen dieses Argument ernst nehmen und sorgfältig prüfen. Wir müssen aber auch die Belange der Polizei im Auge haben.
Die CDU sieht unter Abwägung dieser Gesichtspunkte den Opferschutz allemal vor dem Datenschutz. Die Bevölkerung ist der gleichen Meinung. Wir sollten, da wir die Maßnahme ja für die Bevölkerung durchführen, auch einmal ein Ohr dafür haben, was die Bürger geradezu fordern,
Der Datenschutz ist voll berücksichtigt. Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht: Das ist der Knackpunkt bei jeder Vi
Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich bitte Sie im Namen der Landesregierung, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres, Datenschutz und Sport zu überweisen. - Ich danke Ihnen.
Der Einzelplan 01 umfasst den Geschäftsbereich des Landtages. Dazu gehören neben dem Landtag selbst (Kapitel 01 01) das Kapitel 01 02, Datenschutz, sowie die Kapitel 17 01 und 20 01.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Vierter Tätigkeitsbericht des Landesbeauf
Unterrichtung durch die Landesregierung: Stellungnahme zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (DSG MV) – Drucksache 3/1358 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Auf Drucksache 3/2012 liegen Ihnen nunmehr die Beschlussempfehlung und der Bericht des Petitionsausschusses zum Vierten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und zur dazugehörigen Stellungnahme der Landesregierung vor. Damit kommt der Petitionsausschuss seinem Auftrag entsprechend Artikel 35 Absatz 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Paragraph 14 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes nach.
Im Rahmen der Beratungen des Petitionsausschusses wurde festgestellt, dass zunehmend der Rat des Landesbeauftragten für Datenschutz gesucht wird und die Arbeit Anerkennung findet. In den Diskussionen zum Daten
Der Landesregierung ist die Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten bei diesem Gesetzeswerk von großer Bedeutung. Im Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten selbst nimmt diese Thematik einen wichtigen Platz ein, und dies ist auch verständlich, denn die Effizienz des Datenschutzes hängt ganz entscheidend davon ab, wie bürgerfreundlich die materiellen Schutzbestimmungen und Verfahrensregeln ausgestaltet sind und dabei das Recht auch in der Lage ist, den für den Persönlichkeitsschutz aus den neuen Informationstechnologien auch innerhalb der Verwaltung entstehenden Gefahren begegnen zu können. Gerade auf diesem für den Datenschutz immer wichtiger werdenden Sektor konnte der Landesdatenschutzbeauftragte grundlegende Vorschläge für die Modernisierung des Landesgesetzes einbringen. Dies gilt, um es nur kurz anzusprechen, unter anderem für die Festlegung aktualisierter Maßnahmen zur Datensicherheit ebenso wie für die Schaffung von Regelungen von so genannten Chipkartenverfahren, für Verfahren der Videoüberwachung und Videoaufzeichnung sowie für die Normierung eines Datenschutzaudits.
Der Petitionsausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/2012, den Vierten Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Drucksache 3/1130 sowie die hierzu vorliegende Stellungnahme der Landesregierung auf Drucksache 3/1358 zur Kenntnis zu nehmen. Wer der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Meine Damen und Herren! Zu dem Gesetzentwurf wurde eine Anhörung durchgeführt. Im Ergebnis der Anhörung wurde der Gesetzentwurf nur in wenigen Punkten geändert. Nahezu alle Anregungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden aufgegriffen. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Einführung von Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen begrüßt. Die positiven Stellungnahmen lassen mich hoffen, dass die Ausschussberatungen zügig erfolgen können.
Dabei ist doch bemerkenswert, dass Gefahrenabwehr und exekutiver Datenschutz nichts miteinander zu tun haben. Es werden Äpfel mit Birnen verglichen. Das wird durch die Landesregierung nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Notarkammer Sachsen-Anhalts angeregt, entsprechend dem Muster des Artikels 28 des bayerischen Datenschutzgesetzes durch Verordnung die Möglichkeit zu schaffen, Notare und einzelne andere öffentliche Stellen von der Pflicht zu befreien, Beauftragte für den Datenschutz einzusetzen. Warum sollte man nicht auf eine bayerische Regelung zurückgreifen, die sich bewährt hat? Die Landesregierung hält die Anregung der Notarkammer aber für so wichtig, dass darauf offenbar nicht eingegangen werden muss.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die PDS sieht in der umfassenden Gewährleistung von Datenschutz, in der Achtung und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts ein wichtiges politisches Ziel.
Herr Kollege Becker, ich finde es schon ziemlich interessant, dass Sie als vorrangigen Aspekt des Datenschutzes erst einmal das Geldargument einbringen. Das halte ich für sehr problematisch. Datenschutz sollte uns schon sehr wichtig sein und nicht primär unter dem Aspekt des Geldes gesehen werden.
Diese technischen Möglichkeiten bergen zumindest tendenziell Gefahren für den selbstbestimmten Umgang mit persönlichen Daten. Das eigentliche Problem sind allerdings nicht technische Entwicklungen, denen Menschen wie Politik irgendwie ausgeliefert wären. Das eigentliche Problem ist vielmehr, ob und wie Politik unter den gegebenen Möglichkeiten Datenschutz effektiv gewährleisten
Zur Realität gehört auch, dass die Sensibilität für Datenschutz bei vielen nicht gerade ausgeprägt ist und teilweise eine erschreckende Sorglosigkeit anstelle eines gesunden Misstrauens bei der bewussten oder unbewussten Weitergabe persönlicher Daten herrscht. Diese mangelnde Sensibilität bezieht sich nicht nur auf die zahlreichen Videokameras im öffentlichen Raum, denen nach dem Motto begegnet wird: Es wird schon dem nichts schaden, der sich angepasst genug verhält. Sie bezieht sich auch auf den vielfach sorglosen Umgang mit Internethandel, mit Chipkarten oder mit Mobilfunktechnik.
Die Bereitschaft des Kollegen Becker zu einer zügigen Beratung begrüße ich. Lassen Sie mich, wie es eben schon Herr Gärtner getan hat, etwas zu der Frage sagen, welchen politischen Stellenwert der Datenschutz im Lichte dieser Novelle haben soll.
„Niemanden wird es verwundern, dass wir einer Sicherheitspolitik unsere Zustimmung verweigern, die die Sicherheitslage durch immer gesteigerte Eingriffsmöglichkeiten der Polizei in die von Verfassungs wegen geschützten Grundrechte zu beherrschen vorgibt. Eingriff in das Grundrecht auf Leben - Stichwort finaler Rettungsschuss -, Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz - Stichwort Videoüberwachung -, Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit Stichwort Aufenthaltsverbot -, das sind Ihre Antworten und das nennt sich dann modern.”
Viertens glaube ich kaum, dass ein Brandenburger Armuts- und Reichtumsbericht in der Lage wäre, die von der PDS geforderte Analyse des Vermögens und des Reichtums im Land zu leisten. Zum einen weist hier schon der Bundesbericht auf die sehr begrenzte Datenlage hin. Zum anderen steht der Datenschutz diesem Vorhaben in nicht unerheblichem Maße im Wege.
Lassen Sie mich aus einem Schreiben der Handelskammer vom 12. Juni an die Fraktionsvorsitzenden dieses Hauses zitieren! Die Handelskammer schreibt: „Die Beurteilung von Berufsschule und Betrieb ist bereits jetzt Bestandteil der Zeugnismappe der Auszubildenden. Eine Aufnahme der Berufsschulabschlussnote in das Kammerzeugnis wäre denkbar, wirft aber datenschutzrechtliche Probleme auf.“ Ich weiß nicht, ob mit dem Datenschutz sich alles regeln lässt! „Die Leistungsbewertung der Betriebe“, jetzt kommt der Satz, der mich ein bisschen geärgert hat, „dürfte hingegen kaum vergleichbar sein und für eine Anrechnung keinesfalls in Frage kommen.“ Meine Damen und Herren, ich sehe das als Affront gegen die vielen Meister und Ausbildungsgesellen der Betriebe an. Ich glaube, dass die Meister und die Ausbilder – dafür haben sie eine Ausbildereignungsprüfung abgelegt – durchaus in der Lage sind, junge Menschen zu beurteilen und einzuschätzen, mit welchen Noten sie im Betrieb zensiert werden können. Ich glaube, dass sie es können. Man sollte nicht einfach sagen, das ist alles nicht machbar. (Beifall bei der CDU und bei der SPD)
Zugleich sehen wir die Charta als einen wichtigen Beitrag auf dem Weg zu einer europäischen Verfassung. Es ist gelungen, die klassischen Freiheits- und Bürgerrechte mit dem Schwerpunkt Menschenwürde mit modernen Grundrechten wie der informationellen Selbstbestimmung und dem Datenschutz zu verbinden. Gleichzeitig sind wichtige soziale Rechte aufgenommen worden.
Wir haben in diesem Parlament, seit Sie da sind, auf viele Initiativen ihrerseits reagiert, haben unser demokratisches Grundverständnis - da können Sie jetzt grinsen, wie Sie wollen - immer unter Beweis gestellt. Sie waren es, die gesagt haben, Sie wollen einen Ausschuss für Datenschutz. Den haben wir Ihnen zugestanden. Wir haben sichergestellt, dass entgegen den Regelungen in anderen Parlamenten auch den kleineren Parteien als Zeichen unseres demokratischen Selbstverständnisses überall ein entsprechender Status gegeben wird. Wir haben auch dafür gesorgt, dass auch die kleineren Parteien im Erweiterten Präsidium vertreten sind.
Kernstück des Gesetzes ist die angestrebte landesweit einheitliche Bereitstellung von Geobasisdaten. Diese Geobasisdaten sind heute für eine geordnete Daseinsvorsorge für Recht und Verwaltung sowie für unsere Wirtschaft von großer Bedeutung. Das Gesetz hat zum Ziel, jedermann den Zugriff auf all die Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu ermöglichen, die nicht unmittelbar einen Personenbezug, also keine Eigentumsangaben, beinhalten. Für die Datensätze mit Personenbezug genießt der Datenschutz selbstverständlich Priorität.