Der Auffassung, dass die Regelungen über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ohnehin obsolet seien, da bereits andere Regeln griffen, kann ich leider nicht beipflichten. Auch wenn es nur einzelne Fälle sind, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes fallen, sind es Menschen, denen wir hier gerecht werden müssen.
Meine Damen und Herren, und genau das ist die richtige Vorgehensweise. Eine Abschiebung oder Rückkehr würde nämlich erschwert, je mehr man den sich hier unberechtigt aufhaltenden Fremden ein Schlaraffenland auf Kosten des deutschen Steuerzahlers bietet.
Dies ist sachgerecht, weil man hierdurch die Überwachungsmöglichkeiten durch die Polizei erleichtert, kostengünstig unterbringen kann und auch die Abschiebung beziehungsweise die Rückführung der Fremden organisatorisch leichter bewerkstelligen kann, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Ihr Antrag ist inhaltlich richtig, aber nicht ausreichend. Effektiver wäre die konsequente Abschiebung abgelehnter und straffälliger Asylbewerber. Solange Sie sich dort nicht zu einer geänderten Politik durchringen, bleiben Ihr Wirken und Ihr Antrag unglaubwürdig. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Stahlknecht, es ist klar: Die Kommunalwahlen stehen an, die Landtagswahlen stehen an. Ich möchte Sie jetzt eigentlich nur fragen, was sich in Ihrer politischen Arbeit ändern wird, damit den schönen Worten auch Taten folgen werden. Denn die Menschen interessieren sich eigentlich nicht für die Worte, sondern - und ich sage: Gott sei Dank - für die Taten und messen die Politiker genau an diesen Taten, die praktisch sichtbar werden. Was werden wir zur Verstärkung der Sache machen, damit wir in der Ausländerfrage endlich ein Stück weiterkommen, in Sachen Abschiebung, in Sachen Straftäter herauszubringen usw.?
Gehen Sie davon aus, dass wir die entsprechenden Forderungen auch aufstellen, damit die sicheren Herkunftsstaaten die Menschen zurücknehmen. Und wir schieben auch Gefährder ab. Gehen Sie davon aus, dass nicht jede Abschiebung, die wir vornehmen, in der Zeitung steht; dafür gibt es ganz bestimmte Gründe.
Der wichtigste Effekt ist jedoch die merkliche Senkung der Kriminalität in Deutschland. Allein im ersten Quartal 2016 zählte das BKA bei Straftaten 67 150 Tatverdächtige, die aus dem Ausland kamen, davon nahezu 17 000, die aus den drei nordafrikanischen Ländern stammten - in einem Quartal! -, mehr als die Hälfte von ihnen mehrfach tatverdächtig. Die Abschiebung dieser kriminellen Nordafrikaner würde den Bürgern dieses Landes Zehntausende Straftaten und den Ermittlungsbehörden und Gerichten eine Menge Arbeit ersparen.
Herr Präsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Herren von der AfD, Sie werfen in Ihrem Antrag wieder alles durcheinander: Abschiebung, sichere Herkunftsstaaten, Aussagen des Ministerpräsidenten zur Zukunft von Syrien. Wahrscheinlich ist es wie immer: Hauptsache es hat irgendetwas mit Asyl, mit Ausländern und mit Flüchtlingen zu tun.
Gegenteilig berichten Menschenrechtsorganisationen über zunehmende Zahlen von Gewalt und Zwang in allen drei Ländern. Dass Menschen etwa in Marokko wegen ihrer Homosexualität ins Gefängnis gesteckt werden, ist hier schon seitens der AfD via Zwischenruf goutiert worden. Angesichts der illegalen Abschiebung des Tunesiers Sami A. scheint es, dass die nunmehr geplante Gesetzesänderung einfach schon einmal vorab exekutiert werden soll.
Auch diesbezüglich soll also künftig gelten, nicht mehr die Einzelfallprüfung als Prinzip anzuwenden, sondern als Prinzip die Abschiebung.
Beleg dafür ist, dass der Rechtsschutz für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eines sogenannten Herkunftslandes beschränkt ist. So gilt eine verkürzte Klagefrist. Die Aussicht auf Prozesskostenhilfe ist deutlich schlechter und die Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes unwahrscheinlicher. Zudem hat die Klage gegen die Ausweisungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass eine Abschiebung bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung vollzogen werden kann.
Konfliktproduktion, weil doch völlig klar ist, dass viele Menschen in Zwangsverhältnissen, auf engem Raum, ohne sinnvolle Beschäftigung perspektivlos und unter Angst, nämlich der Angst vor Abschiebung, natürlich Konflikte hervorbringen.
lich politisch Verfolgten nur circa 2 Prozent aller Asyleinwanderer. Für alle anderen Gruppen, die der Kriegsflüchtlinge und der subsidiär Schutzberechtigten, besteht nur ein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht und bei Geduldeten ist der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung nur temporär ausgesetzt. Es widerspricht dem Gesetz, wenn über Integration in den Regelschulen wie auch über politisch gewollte Integrationsmaßnahmen wie Sprachunterricht und Ausbildungsangebote Aufenthalte hier befördert und verlängert werden, die dann zu einer dauerhaften Niederlassungserlaubnis in Deutschland führen.
Ein weiteres Unding ist, dass die Menschen ohne „Bleiberechtsperspektive“ – wie Sie, Frau Düker, sie so euphemistisch nennen – bis zu ihrer Abschiebung in den Erstaufnahmeeinrichtungen verharren sollen. Wir reden hier wohlgemerkt von Zelten und überfüllten Bettenburgen. Wenigstens wollen Sie sich zunächst nicht auf Sachleistungen statt Taschengeldauszahlungen einlassen. Wenn man sich aber die Halbwertzeit Ihrer Aussagen anschaut, fragt man sich, wann Sie auch in Bezug auf diese Aussage die Integrität fallen lassen.
Bei dem Erlass des Abschiebestopps vom 9. Dezember 2014 handelte es sich um einen humanitären Akt, der aufgrund des bevorstehenden Winters keinen Aufschub geduldet hat. Der Winterabschiebestopp bezieht sich auf 15 Staaten, von denen nur die drei Länder Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsstaaten eingestuft sind. Nach Schätzung des Thüringer Landesverwaltungsamts hätten im Zeitraum des Winterabschiebestopps insgesamt ca. 100 bis 150 Abschiebungen von Personen in die 15 betroffenen Staaten vollzogen werden können. Genauere Angaben hierzu sind nicht möglich, da die Durchführbarkeit einer Abschiebung von verschiedenen Kriterien wie etwa dem Gesundheitszustand des Betroffenen, vom Vorliegen von Heimreisedokumenten oder der Aufnahmebereitschaft des Heimatstaats abhängig ist. In Anbetracht des Umstands, dass gegenwärtig etwa 7.000 Plätze für die Aufnahme von Flüchtlingen in den Landkreisen und kreisfreien Städten vorhanden sind, geht die Landesregierung davon aus, dass durch den Verzicht von Abschiebungen in die genannten sicheren Herkunftsstaaten die Unterbringung von Flüchtlingen nicht beeinträchtigt worden ist.
Abschließend möchte ich noch das Thema „Abschiebung von Straftätern“ ansprechen. Für uns gibt es keine Verhandlungs masse bei der Höhe der Tagessätze. Wer Straftaten, insbeson dere zum Schaden Jugendlicher sowie im Bereich der Gewalt- und der Betäubungsmitteldelikte begeht, hat sein Aufenthalts recht selbst verwirkt. Meine Kollegen sehen sich besonders herausgefordert, der Sicherheit der Bevölkerung absoluten Vorrang einzuräumen.
Ministerpräsidentin Kraft hat Optimismus geäußert, dass die Verfahren nun beschleunigt würden. Das ist wichtig. Das würden auch wir uns wünschen, damit einerseits tatsächlich asylberechtigte menschliche Schicksale von politischer Verfolgung schneller integriert werden können und andererseits eine zügigere Abschiebung der Armutsflüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern erfolgen kann.
In einem weiteren Fall des Asylsuchenden Yakob Soume aus Wolfenbüttel wurde vonseiten der Amtsärztin festgestellt, dass dieser unter einer psychischen Erkrankung und schweren Knieverletzung leide, die es ihm nicht ermögliche, eine weite Reise durchzustehen. Herr Soume sollte nach Syrien abgeschoben werden. Aufgrund des Befundes der Amtsärztin wurde vom Landkreis Wolfenbüttel von einer Abschiebung abgesehen und aufgrund der festgestellten Reiseunfähigkeit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Diese Entscheidung wurde wiederum vom Landesinnenministerium beanstandet. Dieses schlug über das zuständige Ausländeramt vor, Herrn Soume zur Wiederherstellung der Reisefähigkeit zu einem Spezialisten zweimal wöchentlich nach Bonn zu überweisen, um dort therapiert zu werden, und zudem das Attest der Amtsärztin nochmals zu überprüfen.
Wenn mit der Fragestellung auf Entscheidungen der kommunalen Ausländerbehörden in Niedersachsen abgestellt wird, muss deshalb zunächst darauf hingewiesen werden, dass es dabei nicht um die Feststellung von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen geht, sondern um Maßnahmen im Rahmen des Abschiebungsvollzugs. Dabei muss bei Anlass festgestellt werden, ob aktuell aufgrund einer Erkrankung Bedenken gegen eine Beförderung mit dem Flugzeug in das jeweilige Herkunftsland bestehen, also ob die „Flugreisefähigkeit“ vorliegt. Zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Abschiebung vollziehbarer ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer (§ 58 AufenthG) sind den Ausländerbehörden mit der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ausführliche Hinweise und Erläuterungen gegeben worden, darunter auch Hinweise zum Verfahren hinsichtlich der Prüfung und Feststellung der Reisefähigkeit der zur Ausreise verpflichteten Personen. Zur Bewertung von ärztlichen Gutachten und zu den Mindestkriterien, die an solche Gutachten zu stellen sind, orientieren sich die Ausländerbehörden an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Statistische Aufzeichnungen zum fachaufsichtsbehördlichen Tätigwerden liegen nicht vor.
Ich komme zum Thema Abschiebung. Eine traurige Realität in unserem Land ist auch, dass immer wieder besonders gefährdete und bedrohte Menschen abgeschoben werden.
Beispiel 2: Anfang April baten zwei junge Menschen aus Eritrea aus Angst vor der Abschiebung um kirchliches Asyl im Doberaner Münster und bekamen es zum Glück auch. Sie beide sind Christen und im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea drohen ihnen Folter und Tod. Solche Fälle häufen sich in der letzten Zeit, denn erst kurze Zeit davor suchte ein Afghane Schutz und Zuflucht in der Heiligen-Geist-Kirche in meiner Heimatstadt Rostock.
Meine Damen und Herren Abgeordnete der LINKEN, so viel zu Ihren Forderungen bezüglich Syriens. Aber auch Ihre Forderungen nach einer tatsächlichen Willkommenskultur für andere Personengruppen, wie vorhin von Ihnen bereits angesprochen, zum Beispiel von Sinti und Roma, gehen an der Sache total vorbei. Sie fordern dazu auf, besonders gefährdete und verfolgte Personengruppen nicht zur Abschiebung anzumelden beziehungsweise rückzuüberstellen, bis die Bedrohung im Herkunftsland nachweislich nicht mehr existiert.
Aber, Kollege Al-Sabty, ich hatte es bereits in einer vorhergehenden Debatte gemacht. Diese Parallelen oder diese Zusammenhänge, die Sie bei Rückführung, Abschiebung, wie wir es auch immer nennen wollen, in Richtung Türkei erkennen wollen – ich gebe Ihnen den Tipp: Fahren Sie in die Türkei! Gucken Sie sich an, wie die Türken mit Syriern umgehen!
Lieber Kollege Al-Sabty, auch bei dem Thema Abschiebung gehen unsere Wahrnehmungen nicht zum ersten Mal auseinander. Ich frage mich ernsthaft, woher Sie Ihre Informationen beziehen. Ich will es mal ganz lax sagen: Es kommt einem langsam die Vermutung, dass sie aus der gleichen Mottenkiste stammen, aus der sich gerne linke Aktivisten bedienen, wenn sie beispielsweise zum Halali gegen das zentrale Flüchtlingsamt,
Ich sage es noch einmal und in aller Deutlichkeit: Nach Afghanistan gibt es keine Abschiebung, weder von Mädchen und Frauen noch von Männern.
Meine Damen und Herren Abgeordnete der LINKEN, einer Abschiebung auch von vermeintlich besonders gefährdeten und verfolgten Personengruppen geht ein Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge voraus. Das Bundesamt prüft dabei insbesondere, ob aufgrund der Situation im Herkunftsland ein Schutzstatus zu erkennen ist oder ob aufgrund der Situation im Herkunftsland Abschiebungsverbote gegeben sind. Wird dies im konkret geprüften Einzelfall abgelehnt, entsteht eine Ausreiseverpflichtung, welche, sofern eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt, gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen ist. Hierzu besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung für die Ausländerbehörden und die setzen wir auch in Mecklenburg-Vorpommern um. Eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erfolgt dabei durch die Ausländerbehörden nicht. Lediglich in Bezug auf aktuell vorliegende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie
Ich frage mich: Wie kommen Sie darauf? Für Abschiebung gibt es immer noch klare Vorgaben. So gelten gerade für Afghanistan auch weiterhin die Voraussetzungen des Beschlusses der IMK vom 19.11.2004. Dort können Sie das noch mal unter TOP 3, Punkt 1 nachlesen.
Es werden Menschen auch in Mecklenburg-Vorpommern zur Abschiebung angemeldet,
Erstens, was die Abschiebung der beiden Betroffenen und Tatverdächtigen angeht. Der eine hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, glaube ich. Das war in dem vorliegenden Fall durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt. Deshalb konnte er de jure nicht abgeschoben werden. Das war eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Sie haben hier natürlich zu Recht darauf hingewiesen, im deutschen Recht gibt es viele Hürden, die einer solchen Abschiebung entgegenstehen. - Ja, Sie sind doch aber für die Regierungspolitik in diesem Land verantwortlich. Die CDU, die große Koalition bestimmt doch über die Gesetze dieses Landes, die so lächerlich sind, dass man sich im Ausland darüber Gedanken macht: Wie ist es um den Geisteszustand unserer Führungselite in Berlin bestellt?
In Bezug auf den Bereich der Ausgaben für Asyl und Integration werden wir in den kommenden Wochen und Monaten zahlreiche Änderungsanträge stellen. Ein Großteil dieser Gelder kann gestrichen und an anderer Stelle sinnvoll investiert werden. In diesem Bereich fordern wir lediglich Mehrausgaben für die Abschiebung Tausender illegaler Migranten in ihre Heimatländer oder Heimatregionen.