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Wozu diese Art und Weise der Diskussion führt, konnten wir mit dem vorläufigen Tiefpunkt der Berichterstattung in der Bild-Zeitung vom 25. Mai 2011 erfahren. Ich zitiere die Überschrift: „43 Sexschweine kommen davon, weil die FDP auf Datenschutz pocht“. Meine Damen und Herren, so etwas ist in meinen Augen ein Fall für den Presserat.

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Meine Damen und Herren, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist angesprochen worden. Der größte Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist, bei gegebener Problemlage nichts zu tun. Dann hat die eine Seite, nämlich die Kriminalität, gegen die andere Seite gewonnen, die aus guten Gründen Datenschutz machen will.

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Ich beantworte die Anfrage, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD), namens der Landesregierung wie folgt:

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz weist darauf hin, dass bei der Entwicklung von Technik, für den internationalen Markt, überwiegend keine datenschutzrechtlichen Belange berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen wird allgemein darauf hingewiesen, dass bei einem Einsatz von WLAN ein Mindestmaß an Sicherheitsvorkehrungen zu treffen ist. Hierzu zählen die Unterdrückung der SSID, die Verwendung einer nicht deskriptiven SSID (der Name sollte keinerlei ver- wertbare Informationen enthalten), der Einsatz einer im WLAN-Router konfigurierbaren Datenverschlüsselung sowie die Nutzung einer MACFilterung, um sicherzustellen, dass nur bekannte Geräte sich an dem Netzwerk anmelden können.

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die lokalen Funknetze die folgenden Frequenzbereiche nutzen:

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz hat mitgeteilt, dass ihm ebenfalls keine Erkenntnisse zu Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen vorliegen. Er weist weiter darauf hin, dass es im Bundesgebiet Firmen wie z. B. Apple Inc. gibt, die in ihrer Datenschutzerklärung darlegen, dass sowohl sie als auch Dritte in Echtzeit die präzise Standortdaten z. B. von Smartphones erheben, nutzen und

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Aufgrund der im Sitz der verantwortlichen Stellen begründeten Nichtzuständigkeit gegenüber den bisher bekannten Unternehmen bleibt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen nur die Information und Aufklärung der Bürger (siehe Tätigkeitsbericht 2009/2010).

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Nach § 38 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die Aufsichtsbehörden der Länder mit der datenschutzrechtlichen Kontrolle des privaten Bereiches (Unternehmen, Verbände etc.) beauftragt. In Niedersachsen obliegt diese Zuständigkeit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) , der diese Aufgabe in völliger Unabhängigkeit wahrnimmt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei in der Regel nach dem Sitz des Unternehmens.

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Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD), namens der Landesregierung wie folgt:

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Zu 3: Die Landesregierung sieht es als eine wichtige Aufgabe an, Bürgerinnen und Bürger für einen sorgsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit den eigenen Daten und den Daten anderer zu sensibilisieren und ihr Datenschutzbewusstsein zu stärken. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht in Niedersachsen nicht (siehe auch Ausführungen zu Nr. 2). Zudem haben einzelne örtlich zuständige Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in der Sache Strafanträge gestellt. In Hamburg ist u. a. ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig.

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Der LfD hat darüber hinaus hierzu mitgeteilt: Aufgrund der im Sitz der verantwortlichen Stellen begründeten Nichtzuständigkeit gegenüber den bisher bekannten Unternehmen bleibt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen nur die Information und Aufklärung der Bürger (siehe Tätigkeitsbericht 2009/2010).

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Aber auch die NSA-Abhöraffäre hat gezeigt, dass es nicht sein kann, dass die USA mittels einzelstaatlicher Abkommen zum Beispiel den Datenschutz aushebelt. Europa muss geschlossen und gemeinsam seine Interessen durchsetzen und jegliche politische, aber auch wirtschaftliche Spionage zu verhindern suchen.

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„Die Große Anfrage bezieht sich teilweise auf Inhalte, die dem Datenschutz unterliegen. So können gemäß Abschnitt D Ziffer 7 Teil II des ‚Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur ab 2009’ vom 6. August 2009 (GRW) die Angaben über den Empfänger/die Empfängerin der Zuwendung, über das Vorhaben und über die Höhe des Zuschusses nur dann veröffentlicht werden, wenn die Begünstigten den GRWFörderantrag nach dem 1. Juli 2007 gestellt haben.“

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Es gab nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts Hinweise an die Enquete-Kommission, dass Ausführungen, insbesondere die des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, inhaltlich nicht zutreffend wiedergegeben worden seien. Daraufhin fanden weitere Beratungen zu dem in Rede stehenden Zwischenbericht mit dem Ergebnis statt, den ersten Zwischenbericht der Enquete-Kommission entsprechend zu berichtigen.

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Der Senat wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Konzeption zu entwickeln, nach der das Eichamt die in Taxametern erfassten Daten im Auftrag der für Personenbeförderung zuständigen Stelle im Landeseinwohneramt Berlin verarbeiten kann. Gegebenenfalls sind die notwendigen Änderungen von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gesondert zu benennen. Die im Taxameter erfassten Daten sollen nach Möglichkeit herangezogen werden, um im Taxigewerbe die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes, der Arbeits- und Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze kontrollieren zu können. Es sind die Bemühungen fortzusetzen, notwendige Änderungen der Bundesgesetzgebung zu erreichen.

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6. Gesetz zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsver- trag) Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit vom 23. Mai 2016 (Drucksache 19/455)

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27. IT-Sicherheit und Datenschutz in Krankenhäusern Kleine Anfrage der Fraktion der SPD vom 10. Mai 2016

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich verspreche, ich mache es kurz! Als CDU-Fraktion sind wir der Ansicht, dass flächendeckende Zahlen erst dann vorliegen können, wenn spätestens ab Klasse 10 jahrgangsweise alle relevanten Daten erhoben werden können. Datenschutzrecht ist zwar ein hohes Gut, aber der Datenschutz soll letzten Endes dem Menschen dienen und ist keine heilige Kuh an sich. Um ein ausreichendes Maß an Transparenz in der Ausbildungssituation erreichen zu können, muss die Zusammenarbeit der Schulbehörde und der Jugendberufsagentur ausgebaut werden. Wenn dies aufgrund des Datenschutzes, was öfter der Fall war, nicht möglich ist, dann ist das kein Naturgesetz, dann muss das Bremische Datenschutzgesetz beziehungsweise das Bremische Schuldatenschutzgesetz eben in den dafür notwendigen Punkten angepasst werden.

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Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/4579:

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Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/4925:

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Punkt 26, Drucksache 20/5689, Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

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[Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/4579: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts – Drs 20/5689 –]

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Punkt 27, Drucksache 20/5690, ebenfalls ein Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes.

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[Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/4925: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes (Senats- antrag) – Drs 20/5690 –]

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Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf an der Stelle sagen, die Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe und der für den Datenschutz zuständigen Behörden bleiben unberührt. Die Landesrechnungshöfe wollen ihre Zusammenarbeit durch eine Vereinbarung regeln. Sie waren in die Erarbeitung des Staatsvertrages frühzeitig mit eingebunden. Ich glaube, das ist eine gute Grundlage.

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Deshalb gilt selbstverständlich auch bei diesem Thema: Wehret den Anfängen! Ein klares Ja für die Freiheit, für den Datenschutz und für den Erhalt des Bargelds! – Vielen Dank.

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Nicht zuletzt sind die Folgen in Bezug auf den Datenschutz zu erwähnen, die hier auch schon angedeutet wurden. Denn bei jeder bargeldlosen Bezahlung werden zwangsläufig die Zahlungsbewegungen registriert. Sie werden nicht nur registriert, sondern auch gespeichert. Somit ist es für den Bürger nicht mehr möglich, spurlos, anonym, analysefrei einzukaufen. Wollen wir das? Ich sage: Nein.

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Bericht über die Aktivitäten der nordmedia – Film- und Mediengesellschaft Niedersachsen/Bremen mbH Mitteilung des Senats vom 28. April 2015 (Drucksache 18/1840) Wir verbinden hiermit: Bericht über die Aktivitäten der nordmedia – Film- und Mediengesellschaft mbH Niedersachsen/Bremen mbH Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13. April 2016 (Drucksache 19/380)

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Die Mitteilung des Senats Bericht über die Aktivitäten der nordmedia – Film- und Mediengesellschaft mbH Niedersachsen/Bremen mbH vom 28. April 2015 ist von der Bürgerschaft (Landtag) in ihrer dritten Sitzung am 22. Juli 2015 zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen worden. Dieser Ausschuss legt mit der Drucksachen-Nummer 19/380 seinen Bericht dazu vor.

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Die Bürgerschaft (Landtag) nimmt von der Mitteilung des Senats Drucksache 18/1840 und von dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit Drucksache 19/380 Kenntnis.

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Senatsbeschlüsse veröffentlichen Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 18. Januar 2016 (Neufassung der Drucksache 19/241 vom 12. Januar 2016) (Drucksache 19/249) Wir verbinden hiermit: Senatsbeschlüsse veröffentlichen Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13. April 2016 (Drucksache 19/381)