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Dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu Ihrem Berichtsersuchen mitteilen, dass die gemeinsamen Einrichtungen, die von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit ist danach auch die verantwortliche Stelle für die zentral verwaltete Informationstechnik und damit liegt es auch in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit, für Maßnahmen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. Folgerichtig unterliegen diese Jobcenter der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Wann eine elektronische Akte in den gemeinsamen Einrichtungen eingeführt wird, ist unserer Kenntnis nach überhaupt noch nicht absehbar. Weder uns, also dem Wirtschaftsministerium, noch dem für Datenschutz und Kommunalaufsicht zuständigen Innenministerium liegen Informationen vor, dass es datenschutzrechtliche Probleme bei der Einführung der elektronischen Akte in Jobcentern des Landkreises Greiz gegeben habe. Die zugelassenen kommunalen Träger haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im eigenen Wirkungskreis eigenständig zu gewährleisten und nach § 39 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes beanstandet der Landesbeauftragte für den Datenschutz festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz oder sonstigen Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten und er verständigt dann die Aufsichtsbehörde davon. Uns wurde bislang also uns, wenn ich jetzt sage als Wirtschaftsministerium - nur eine einzige datenschutzrechtliche Beanstandung des Thüringer Datenschutzbeauftragten mitgeteilt. Das war im Jahr 2007, also ein paar

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Im Innen- und Rechtsausschuss sollten wir diesen Punkt noch einmal aufgreifen, zumal es mit dem neuen Reformvertrag der EU für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union ein Grundrecht auf Datenschutz geben soll. Jetzt ist die Situation anders als noch vor ein paar Wochen. Ich denke aber trotzdem, dass genau dieser Punkt zeigt, dass Datenschutz heute viel mehr ist als nur die Überwachung von Gesetzen. Man gewinnt von daher immer wieder den Eindruck, dass der Schutz personenbezogener Daten einfach sicherheitspolitischen Interessen untergeordnet wird. Dies ist nicht nur im europäischen Zusammenhang so zu sehen, sondern auch auf Landesebene. Auch das ist schon gesagt worden. Die Debatte zum Polizeirecht hat dies gezeigt. Darum sage ich: Der Datenschutz in Schleswig-Holstein hat sehr viel zu verlieren. Nach drei Jahrzehnten sollte evaluiert werden, wo der Datenschutz heute insgesamt auf Landes-, auf Bundes- und auf EU-Ebene steht.

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Worüber reden wir hier? - Es geht um die Frage, wie der Datenschutz, der öffentliche und der private, organisiert wird. Wenn Sie die Anhörung Revue passieren lassen, werden Sie feststellen, dass dort alle Vertreter eines Landesbeauftragten für den Datenschutz gesagt haben: Natürlich ist Datenschutz am effektivsten und lassen sich die meisten Synergieeffekte erzielen, wenn die Zuständigkeit allein beim Landesbeauftragten liegt. Hingegen haben alle Vertreter von Regierungen, bei denen der private Datenschutz im Innenministerium organisiert ist, gesagt: Wenn die Zuständigkeit bei uns liegt, ist das mit den meisten Synergieeffekten verbunden und optimal. - Ich kann da einen gewissen Argwohn gegenüber dem jeweils anderen nicht verhehlen. Offenbar sind alle der Meinung, dass es so am besten ist, wie sie es selber machen, und das haben sie dann auch in der Anhörung zur Geltung gebracht.

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Das Beste in Ihrem Antrag aber ist der kurze Schlusssatz, den Sie quasi als eine Art Appendix – der nun einmal da ist, den aber eigentlich niemand braucht – nachgeschoben haben. Darin sagen Sie dann, den Datenschutz müsse man natürlich auch noch beachten. Liebe CDU, ich bin froh, dass Sie den Datenschutz überhaupt erwähnen; denn mir kommt es wirklich so vor, als sei der Datenschutz für Sie nur ein lästiges Anhängsel des Rechtsstaates. „Datenschutz ist Täterschutz“ lautet schließlich das Motto der CDU.

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Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Datenschutz war schon immer ein wichtiges Anliegen, hat aber in unserer internetgeprägten Gesellschaft einen ganz neuen Stellenwert erreicht. Die Anhörung vom 28. Oktober des vergangenen Jahres hat dazu sehr wichtige Hinweise geliefert. Es wurde dabei deutlich, dass man beim Thema „Datenschutz an Schulen“ zwischen Datenschutz und Datenschutzkompetenzen als Bildungsaufgabe einerseits und Datenschutz, der bei der Datenverarbeitung an den Schulen notwendig ist, andererseits unterscheiden muss.

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Ich möchte noch kurz auf den Datenschutz eingehen. Auch hier haben wir es geschafft, die Veränderungen aus dem Haushaltsgesetz 2011 fortzuführen. Wir wissen, dass wir starke Gesetze für den Datenschutz brauchen – wie die europäische Datenschutzgrundverordnung, die momentan diskutiert wird. Wir brauchen aber auch starke Institutionen. Dafür sorgen wir. Wir haben das schwarz-gelbe Streichkonzert beim Datenschutz beendet. Wir haben größere Personalkapazitäten geschaffen. Daran halten wir fest, um dem Datenschutz insgesamt einen höheren Stellenwert zukommen zu lassen.

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Datenschutz ist Machtkontrolle, Datenschutz ist Schutz des Individuums, Datenschutz ist Schutz der Freiheit, Datenschutz ist Schutz der informationellen Selbstbestimmung.“

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37. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz vom 20. März 2015 (Drucksache 18/1795) Wir verbinden hiermit: Stellungnahme des Senats zum 37. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Mitteilung des Senats vom 11. August 2015 (Drucksache 19/44) und Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit zum 37. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 20. März 2015, Drucksache 18/1795, und zur Stellungnahme des Senats vom 11. August 2015, Drucksache 19/44, vom 17. Februar 2016 (Drucksache 19/290)

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38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz vom 11. März 2016 (Drucksache 19/330) Wir verbinden hiermit: Stellungnahme des Senats zum „38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz“ Mitteilung des Senats vom 30. August 2016 (Drucksache 19/718) und Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit zum 38. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz vom 10. März 2016, Drucksache 19/330, und zur Stellungnahme des Senats vom 30. August 2016, Drucksache 19/718, vom 17. Januar 2017 (Drucksache 19/905)

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Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf beweisen, dass die völlige Unabhängigkeit, die vom Europäischen Gerichtshof gefordert wird, nicht zwingend bedeuten muss, dass sich der Datenschutz, von der Erde losgelöst wie ein Raumschiff, von jeglicher Kontrolle entfernen kann. Artikel 33 a der Bayerischen Verfassung befasst sich mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dort ist geregelt, dass er unabhängig ist, nicht in einen Behördenapparat integriert ist und über einen eigenen Haushalt verfügt. Allerdings gelten diese in der Verfassung geregelten Kompetenzen nur für den öffentlichen Bereich. Nichts spricht dagegen, den Wirkungsbereich des Landesbeauftragten zu erweitern. Auf Bundesebene gibt es den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Wir selbst haben viele Möglichkeiten, das zu regeln. Darüber hinaus gibt es das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das bereits jetzt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Möglichkeit gibt, bei datenschutzrechtlichen Problemen bei Parteien und Stiftungen Entscheidungen und Regelungen zu treffen. Parteien sind nichtöffentlich, Stiftungen auch. Diese Erweiterung wäre also in keiner Weise widersprüchlich zur Verfassung, sondern würde sich darin vollkommen einbinden.

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Im Gesetzentwurf der SPD ist vorgesehen, den nichtöffentlichen Datenschutz in München zu zentralisieren und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zuzuschlagen. Im Text heißt es: "Alternativen: keine." Wir sehen aber sehr wohl Alternativen. Auch wir wollen, dass die Neugestaltung des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich auf festen, europarechtskonformen Füßen steht. Wir wollen aber die bewährte Struktur in Ansbach erhalten, weil wir der festen Überzeugung sind, dass der öffentliche Datenschutz etwas ganz anderes ist als die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich. Unterschiede gibt es nicht nur wegen der Materie, sondern auch wegen des Vollzugs. Wer sich einmal die Mühe gemacht hat, mit dem Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach ein Gespräch zu führen, wird sehr schnell erkannt haben, wie viel Beratung dort geleistet wird und wie viel getan wird, um die Sensibilität für den Datenschutz zu stärken und datenschutzkonforme Lösungen zu erreichen. Das ist etwas ganz anderes, als wenn ich entsprechend der Gesetzeslage im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Kontrollfunktion ausübe. Die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich geht weiter. Wir wollen für die Datenschutzaufsicht einen Präsidenten auf fünf Jahre bestellen. Wir wollen, dass diese Position völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

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Meine Damen und Herren, der 37. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz vom 20. März 2015, Drucksache 18/1795, ist von der Bürgerschaft (Landtag) in ihrer 3. Sitzung am 22. Juli 2015 und die Stellungnahme des Senats dazu vom 11. August 2015, Drucksache 19/44, in ihrer 5. Sitzung am 24. September 2015 an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen worden. Dieser Ausschuss legt mit der DrucksachenNummer 19/290 seinen Bericht und Antrag dazu vor. Die gemeinsame Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen. Die Bürgerschaft (Landtag) nimmt von dem 37. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz, Drucksache 18/1795, von der Stellungnahme des Senats, Drucksache 19/44, und von dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit, Drucksache 19/290, Kenntnis.

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cher Verfahren getroffen werden. Dies soll in § 7 a des Thüringer Datenschutzgesetzes geschehen. Gleiches gilt für die Möglichkeit zum datenschutzgerechten Einsatz mobiler personenbezogener Speicher und Verarbeitungsmethoden nach § 7 b des Thüringer Datenschutzgesetzes. Ein Einsatz derartiger Verfahren ist gerade im nicht öffentlichen Bereich bereits üblich, findet aber auch verstärkt im öffentlichen Bereich, z.B. mit der Thoskakarte an Thüringer Hochschulen, statt. Hier muss das Datenschutzrecht auch für den öffentlichen Bereich entsprechend aufgestellt sein, um neben den Vorteilen des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnologien eine ausreichende Transparenz für die Betroffenen sicherzustellen. Die vorgesehene Regelung der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts gemäß § 25 a des Datenschutzgesetzes dient vor allem der Klarstellung und kodifiziert die Videoüberwachung auf Basis dieses allgemein anerkannten Rechtsinstituts. Als weiterer Punkt sind in dem Gesetzentwurf als § 33 Thüringer Datenschutzgesetz Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz aufgenommen worden, um die Gefahr von Schutzlücken für Tarifbeschäftigte des Landes und der Kommunen im Hinblick auf die noch ausstehende Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes zum Beschäftigtendatenschutz auszuschließen. Neben diesen beispielhaft genannten konkreten Vorgaben an rechtmäßige Datenverarbeitung durch Thüringer Behörden enthält der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung auch eine programmatische Stärkung des Datenschutzes. Hier ist in erster Linie die Bestellung behördlicher Beauftragter für den Datenschutz zu nennen, die nach § 10 a Abs. 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes zukünftig leichter für mehrere datenverarbeitende Stellen bestellt werden können. Diese Möglichkeit trägt insbesondere den Bedürfnissen kleinerer Kommunen Rechnung, wie die Erfahrungen aus dem Achten Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz zeigen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung in § 1 Thüringer Datenschutzgesetz die explizite Aufnahme der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit als Leitlinien staatlicher Datenverarbeitung vor und führt darüber hinaus in § 4 Thüringer Datenschutzgesetz ein grundsätzliches Verbot der Profilbildung ein. Der zweite Regelungskomplex des Gesetzentwurfs umfasst die europarechtlich verordnete institutionelle Neuordnung der Aufsicht über den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich. Der Europäische Gerichtshof hat hier mit seinem Urteil vom 9. März 2010 festgestellt, dass auch die Aufsicht über den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich gemäß Artikel 28 der Europäischen Datenschutzrichtlinie in „völliger Unabhängigkeit und damit frei von einer Fach- oder Rechtsaufsicht der Landesregierung ausgestattet sein muss“. Dieser Forderung soll

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Ich habe eingangs meiner Rede ausgeführt, Datenschutz gab es vorher auch schon in Deutschland. Datenschutz hört nicht auf zu existieren, wenn diese EU-Datenschutz-Grundverordnung von uns nicht in nationales Recht überführt wird. Die Fehler sind von vielen Betroffenen ausführlich dargestellt worden, die diese EU-Datenschutz-Grundverordnung hat. Ich sehe das Ganze sehr skeptisch, meine Fraktion sieht das sehr skeptisch. Wir werden uns, wie gesagt, nicht in dieser unerträglichen Art und Weise als Parlamentarier beschleunigen lassen und werden dieses Gesetzesvorhaben deswegen leider ablehnen müssen. Herzlichen Dank.

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Die Unabhängigkeit des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde erst vor wenigen Monaten hier im Landtag beraten und mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes Ende des letzten Jahres erheblich gestärkt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt nunmehr die Aufsicht über den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich wahr, also über die privaten Unternehmen. Auch in dieser Funktion ist er gemäß § 36 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Außerdem hat er nach § 36 dieses Gesetzes Anspruch auf eine seine Unabhängigkeit sichernde Personalund Sachausstattung. Über die Einzelheiten bestimmt der Haushaltsgesetzgeber. Diese Regelungen gewährleisten die völlige Unabhängigkeit im Sinne der Europäischen Datenschutzrichtlinie. Eine Notwendigkeit für den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vermag ich daher nicht zu erkennen. Dies gilt gerade auch, weil der Schaffung einer obersten Landesbehörde, wie sie die Fraktion DIE LINKE beabsichtigt, Artikel 69 der Thüringer Verfassung entgegensteht. Dieser schreibt eine Anbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Landtag und damit die geltende Rechtslage gerade vor. Im Übrigen regelt die Landesverfassung abschließend, wer oberste Landesbehörde ist. Es ist die Landesregierung als oberstes Organ der vollziehenden Gewalt, Artikel 70 Abs. 1, und der Landesrechnungshof gemäß Artikel 103 Abs. 1, der als einzige Behörde neben der Landesregierung den Status einer obersten Landesbehörde erhalten

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Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die im April 2016 verabschiedete Datenschutzreform tritt am 26. Mai 2018 in Kraft. Mit ihr erhält der Datenschutz in Europa, in Deutschland und damit auch bei uns im Freistaat Bayern eine neue Grundlage. Erstmals setzt Europa mit einheitlichen Regeln für den Datenschutz und millionenschweren Bußgeldandrohungen spürbare Schranken für die bislang scheinbar unbegrenzte Macht der globalen Internetriesen wie Google und Facebook. Die EU-Datenschutzreform bringt aber auch für die Datenschutzpraxis Anpassungserfordernisse mit sich. Sie zwingt uns zu umfassenden Rechtsanpassungen auch im Landesrecht. Die Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes und die Anpassung weiterer – ich betone das ganz besonders – 23 Landesgesetze ist deshalb das bisher weitreichendste Reformwerk für das Datenschutzrecht im Freistaat Bayern. Bayern gehört damit sowohl europa- als auch bundesweit zu den ersten Ländern, die diese Herausforderung angegangen und ein umfassendes Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des Landesrechts angestrengt haben. Ich glaube, darauf können wir ein Stück weit stolz sein. Das ist aber – das möchte ich betonen – kein Kurswechsel. Bayern hat in Brüssel zusammen mit den anderen Ländern und dem Bund mit allem Nachdruck dafür geworben, uns, den nationalen Parlamenten, für den Datenschutz bei Behörden Regelungsspielräume innerhalb der Datenschutz-Grundverordnung zu erhalten. Das ist in vielen Fällen auch geglückt, liebe Kolleginnen und Kollegen. Im vorliegenden Gesetzentwurf

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit der Datenschutz-Grundverordnung stehen wir vor einer neuen Herausforderung. Wir haben das schon mehrfach gehört. Einerseits wollen wir die bewährten Aspekte unseres Bayerischen Datenschutzgesetzes weiterführen, andererseits müssen wir dieses an die Europäische Richtlinie zur Datenschutz-Grundverordnung anpassen. Wir begrüßen die DatenschutzGrundverordnung, weil in ganz Europa eine wirkliche Rechtseinheitlichkeit hinsichtlich des Datenschutzes erzielt wird. Mit dem Gesetzentwurf werden einerseits die entsprechenden Regelungen sowohl in unserem bisherigen Bayerischen Datenschutzgesetz als auch in den Fachgesetzen getroffen. Andererseits dient der Gesetzentwurf dazu, die Regelungsräume, die das europäische Recht eröffnet, auszufüllen. Ein Hauptziel ist beispielsweise die Rechtsvereinheitlichung. Die Rechtsvereinheitlichung erfolgt nicht nur dort, wo die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt, sondern auch dort, wo es um die Richtlinien zum Datenschutz für Polizei und Justiz geht. Die Rechtsvereinheitlichung erfolgt daneben im verbleibenden Landesrecht. Mit dieser Regelung werden sowohl

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Ich will uns damit als Gesetzgeber nicht aus der Verantwortung nehmen. Aber ich möchte auch auf einen gewissen Realitätssinn hinweisen. Falls man glauben sollte, von Thüringen aus das gesamte Internet regulieren zu wollen, dann sind wir über das Ziel hinausgeschossen. Nein, meine Damen und Herren, hier muss der Grundsatz gelten, Datenvermeidung ist der beste Datenschutz. Schaut man in den Bericht des Datenschutzbeauftragten, stellt man fest, dass viele der angemahnten Verstöße gegen den Datenschutz entweder aus einer gewissen Gedanken- oder Sorglosigkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten resultieren, oder eben daraus, dass der Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung nicht beachtet wurde. Das zeigt, meine Damen und Herren, dass Datenschutz eine Bildungsaufgabe ist und vor allen Dingen schon bei Kindern und Jugendlichen ansetzen muss, aber auch als gesamtgesellschaftliche Aufgabe gilt. In dem Maß, wie persönliche Daten mehr und mehr in maschinenlesbarer Form aufbereitet werden können und oftmals auch öffentlich zugänglich sind, muss auch das Bewusstsein für den Datenschutz steigen. Das muss geschehen bei Unternehmen, bei öffentlichen Verwaltungen, aber auch bei jeder Privatperson. Über den Weg dorthin, welche rechtlichen Änderungen wir da noch vornehmen müssen, darüber kann man sicherlich streiten.

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Ich will, weil ich noch ein bisschen mehr Zeit als Frau Timm habe, an dieser Stelle auch ein Wort zum Thema Datenschutz sagen. Wir Freien Demokraten begrüßen natürlich die Verbesserung der Personalausstattung des Datenschutzbeauftragten. Das finden wir gut und das tragen wir mit. Aber inhaltlich findet Datenschutz unter Rot-Grün eigentlich nicht mehr statt, es gab jedenfalls bislang von ihnen keine einzige Initiative zum Thema Datenschutz. Müssen wir davon ausgehen, dass die GRÜNEN das Thema Datenschutz ganz ad acta gelegt haben? Uns kann es recht sein, wir machen es weiter.

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Der zweite Bereich hängt mit der Verselbstständigung der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. Hier wurde auf Initiative des Innenausschusses die Möglichkeit eröffnet, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz Aufgaben der Personalverwaltung und der Personalwirtschaft auf andere Dienststellen des Landes übertragen kann. Pate dafür stand die Regelung auf Bundesebene für die Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Diese Möglichkeit eröffnet dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Chance, sich mit dem vorhandenen Personal ganz auf die Aufgabe des Datenschutzes zu konzentrieren.

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Diesem Umdruck können Sie auch die Eingänge gemäß § 21 der Geschäftsordnung entnehmen, bei denen interfraktionell vereinbart wurde, diese nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Es handelt sich insoweit um die Tagesordnungspunkte 70, Bremisches Landesmediengesetz, Mitteilung des Senats, 71, Bremisches Landesmediengesetz, Bericht und Änderungsantrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit, 72, Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, Mitteilung des Senats, 73, Bremisches Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bericht und Dringlichkeitsantrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit, 74, Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes - Dem Lehrermangel auch kurzfristig wirksam entgegenwirken - freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Lehrerinnen und Lehrer gesetzlich regeln, Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD, 75, Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes - Dem Lehrermangel auch kurz

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Gestatten Sie mir noch eine ganz knappe Vorausschau auf ein weiteres demnächst anstehendes Zustimmungsgesetz zu einem rundfunkrechtlichen Staatsvertrag. Der MDR-Staatsvertrag soll mit einem gesonderten MDR-Datenschutz-Staatsvertrag an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung ebenso angepasst werden. Über diesen geplanten MDR-Datenschutz-Staatsvertrag hat die Landesregierung den Ausschuss für Europa, Kultur und Medien in dessen Sitzung am 19. Januar 2018 informiert. Am 1. Februar 2018 haben die Ministerpräsidenten der drei mitteldeutschen Länder SachsenAnhalt, Sachsen und Thüringen, die den MDR gegründet und beauftragt haben, den MDR-Datenschutz-Staatsvertrag unterzeichnet. Das erforderliche Zustimmungsgesetz befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Dieser Gesetzentwurf soll dem Landtag rechtzeitig vor dem März-Plenum zugeleitet werden.

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Und da kann man dann auch mal sagen: Liebe Unternehmer, auch liebe Vereine, Datenschutz wird ein immer wichtigeres Mittel, Datenschutz wird immer wichtiger, insbesondere wenn mit unseren Daten mittlerweile sehr lax umgegangen wird, zum Teil Geld damit gemacht wird. Ja, ich weiß, dass das die Vereine nicht machen. Aber an der Stelle mal ein Stück weit die Sensibilität für den Datenschutz zu schärfen, ist notwendig und zeigt sich daran, dass auch Sie, Herr Dr. Voigt, sich hier vorn hinstellen und anstelle darauf aufmerksam zu machen, dass scheinbar in den letzten Jahren nicht mal das geltende Bundesdatenschutzgesetz in weiten Teilen eingehalten wurde, jetzt die Datenschutz-Grundverordnung in den Punkten, in der Sie sie kritisiert haben, kritisieren. Das finde ich, ehrlich gesagt, ein Stück weit schwierig.

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(Vom Redner nicht autori- siert) Frau Ministerin, leider sind Sie auf unsere Ausführungen nicht eingegangen. Mir wurde nicht erklärt, warum der für uns wirklich wichtige Datenschutz nicht in diesem Gesetz geregelt ist. Dem Kollegen Seidenath ist der Datenschutz anscheinend nicht so wichtig, sodass er in eine Verordnung ausgegliedert werden kann. Uns wurde nicht klar, wieso der Datenschutz nicht im Gesetz geregelt ist. Herr Kollege Seidenath, Sie haben gesagt: Man kann dann weniger wichtige Sachen anders regeln. Aber für uns ist der Datenschutz eine wirklich wichtige Sache und gehört ins Gesetz.

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Ein letzter Aspekt: In den letzten Tagen ist ja in Deutschland sehr viel über Datenschutz geredet worden, insbesondere über mangelnden Datenschutz, über Eingriffe in Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern. Darum sollten wir auch hier im Parlament eher über mehr Datenschutz, über Signale für mehr Datenschutz diskutieren und nicht über die völlige Abschaffung des Datenschutzes, wie Ihr Antrag das fordert. Darum werden natürlich auch wir ihn ablehnen.

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Der Datenschutz ist bei so viel Datenübertragung und Informationsaustausch natürlich ein ganz wichtiges Thema. Der Datenschutz ist deshalb ein weiteres zentrales Element unseres Gesetzentwurfs. Wir werden den Datenschutz an die Datenschutz-Grundverordnung anpassen. Dabei bleibt der für die Behörden wichtige länderübergreifende Informationsaustausch zwischen den Gesundheitsbehörden und den Selbstverwaltungskörperschaften des Gesundheitswesens sowie weiteren Stellen gesichert.

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Dieser Gesetzentwurf ist der untaugliche Versuch, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz SchleswigHolstein auf Sachsen zu übertragen. Man muss sich einmal genauer anschauen, was in Schleswig-Holstein passiert. Wir haben dort eine unabhängige Anstalt für den Datenschutz, wo neben dem Leitungsbereich sieben Referate unterhalten werden, in der 42 Mitarbeiter für insgesamt 2,7 Millionen Einwohner zwischen Nordsee und Ostsee tätig sind. Meine Damen und Herren, bei allem Respekt für den Datenschutz: Das ist maßlos übertrieben. Hier wird der Datenschutz zum Selbstzweck.

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Frau Präsidentin, liebe Kollegin nen, liebe Kollegen! Herr Strobl hat versucht, seine Aussage, mit der er den Datenschutz in die Nähe des Täterschutzes ge rückt hat, zu relativieren. Herr Strobl, ich kann Ihnen sagen: Da war nichts falsch zu verstehen. Sie haben gefordert, das Mautgesetz von 2005 zu korrigieren: „Datenschutz darf kein Täterschutz sein.“ Damit sagen Sie, dass durch die aktuelle Gesetzeslage der Datenschutz Täterschutz ist. Das haben Sie so gesagt, und im Weiteren haben Sie gesagt: „In diesem Sinn darf sich Datenschutz auch nicht ansatzweise zum Komplizen von Kapitalverbrechen machen.“

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Ich sage das auch deshalb, weil wir meines Erachtens immer wieder Gefahr laufen, es auch mit dem Datenschutz zu übertreiben. Datenschutz darf nicht nur Selbstzweck sein. Wenn Pädophile, kriminelle Banden und Terroristen unseren Datenschutz als Trutzburg verwenden, dann sollten wir das dringend hinterfragen und Lösungen im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger dieses Landes finden, aber nicht den Datenschutz vorschieben.

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Wir erinnern uns alle an die Erste Lesung. Da denkt man doch gemeinhin, Datenschutz ist eher ein trockenes und sperriges Thema. Am Beispiel der Ersten Lesung sehen wir aber, wie schnell der Datenschutz in der heutigen Zeit Bedeutung erlangen kann. Datenschutz geht uns grundsätzlich alle an. Die Datenschutz-Grundverordnung hat uns das noch mal ganz bewusst vor Augen geführt. Jeder Verein, jedes Unternehmen, jede Behörde ist gefordert, denn Daten, so hat es vor Kurzem der Städte- und Gemeindebund gesagt, sind „das Öl des 21. Jahrhunderts“.

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Der zweite Punkt, den Sie ansprechen, ist der Datenschutz, den Sie absenken wollen. Ich weiß, manchmal kann Datenschutz ziemlich nervig sein, vor allem dann, wenn man wenig Ahnung davon hat. Aber Unternehmen, die wirklich mal Probleme hatten, weil wegen schludrigen Umgangs vertrauliche Daten nicht mehr geschützt waren, in fremde Hände geraten sind, Geschäftsgeheimnisse und Ähnliches, wissen, wie wichtig Datenschutz und IT-Sicherheit sind. Hier geht es darum, nicht die Schwellen abzusenken, sondern eher die Unternehmen zu beraten und zu schauen, wie man einen sinnvollen Umgang mit Daten in den Unternehmen schafft, die teilweise mit diesen Herausforderungen überfordert sind. Wie schafft man es, einen guten Umgang zu forcieren und zu unterstützen? Das sollte Aufgabe des Staates sein, nicht aber, die Arbeitnehmer*innenrechte und die Datenschutz- und IT-Sicherheitsbestimmungen abzusenken.