Auf der anderen Seite gibt es kritische Überlegungen. Frau Kollegin Guttenberger hat einige davon angesprochen. Es gibt auch die Überlegung, ob man das verfassungsrechtlich machen kann oder ob man die Verfassung ändern muss. Ich bin mir in dieser Frage noch nicht endgültig sicher, denke aber, eine Erweiterung der Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz um einen Bereich, der nicht in der Verfassung steht, bedürfte nicht automatisch einer Verfassungsänderung.
Verfassungsrechtlich ist die Situation aus meiner Sicht völlig klar: Es gibt eine klare Aussage in der Bayerischen Verfassung und es gibt einen Landesdatenschutzbeauftragten, der hier, beim Bayerischen Landtag, angesiedelt ist. Er ist für den Datenschutz im öffentlichen Bereich zuständig und sonst für gar nichts. Eine Interpretation der Verfassung nach dem Motto: "Es gibt jemanden, der wird vom Parlament gewählt für eine bestimmte Aufgabe, der könnte doch auch eine beliebige andere Aufgabe wahrnehmen", erachte ich als sehr problematisch. Das entspricht auch nicht der bisherigen Interpretation dieser Verfassungsvorschrift.
Wir werden diesem Gesetzentwurf trotzdem zustimmen, obgleich wir ihn für eine Übergangslösung halten, ja dafür halten müssen. Wie Herr Kollege Arnold bereits ausgeführt hat, machen zwei Kontrollstellen nämlich schlicht und einfach keinen Sinn. Die Bürgerinnen und Bürger unterscheiden bei Datenschutzverletzungen nicht, ob diese von einer öffentlichen Stelle, von einer Behörde begangen wurden oder von einem Unternehmen. Es gibt Abgrenzungsprobleme, bei denen selbst die Datenschutzbeauftragten beider Behörden diskutieren müssen, ob sie zuständig sind oder nicht. Ich denke hier beispielsweise an die Debatten über Datenschutzverletzungen von städtischen Tochtergesellschaften. Die Zusammenlegung beugt diesem Zuständigkeitsgezerre bei allem Einvernehmen, das die jetzigen Datenschutzbeauftragten besitzen, in jedem Fall vor. Sollte es einmal nicht so gut gehen, gibt es eine klare Zuständigkeit in einem Bereich. Beide Bereiche beziehen sich auf die gleichen Rechtsgrundlagen. Es gibt immer wieder Themenüberschneidungen, die man damit aufheben kann, beispielsweise beim Arbeitnehmerdatenschutz. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in öffentlichen Behörden sind vom Datenschutz genauso betroffen wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft. Oder nehmen wir die Vorratsdatenspeicherung, die sowohl öffentliche Stellen als auch Private betrifft. Die Grundsätze des modernen Datenschutzes gelten für beide, eine Trennung ist anachronistisch und inadäquat.
Verfassungsrechtlich ist der Gesetzentwurf, so wie er vorliegt, nicht machbar. Ich mache aber keinen Hehl daraus, dass ich den Gesetzentwurf auch sachlich für falsch erachte. Es gibt gute Gründe dafür, dass wir nach wie vor eine Trennung haben, denn in der Struktur der Arbeit gibt es große Unterschiede. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der beim Bayerischen Landtag angesiedelt ist, nimmt im Auftrag des Parlaments eine Kontrollfunktion gegenüber der gesamten öffentlichen Verwaltung wahr, und zwar gleichgültig, ob es sich um Landesbehörden oder kommunale Behörden handelt. Er hat die Aufgabe, die Datenschutzinteressen der Bürgerschaft gegenüber öffentlichen Stellen, staatlichen wie auch kom
zulösen. Daher haben Sie eine großartige Konstruktion gewählt: Sie wollen das Landesamt für Datenschutzaufsicht mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammenlegen, den Standort Ansbach aber erhalten. Das bisher selbstständige Landesamt in Ansbach soll nach Ihrem Gesetzentwurf zu einer Außenstelle des Landesbeauftragten, der hier in München seinen Sitz hat, werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, von daher plädiere ich nachdrücklich dafür - das wird Sie nicht überraschen -, dass wir diesen Gesetzentwurf nicht weiter befördern. Er ist völlig ungeeignet, die Lösung der wichtigen Aufgaben des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich wirklich voranzubringen und den Datenschutz zu stärken. Das aber wollen wir in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes tun. Der Gesetzentwurf, den die Staatsregierung dem Hohen Haus in allernächster Zeit vorlegen wird, wird dies auch entsprechend darstellen.
Selbstverständlich entspricht unser Vorschlag, wie er auf dem Tisch liegt, der Bayerischen Verfassung. Die Erweiterung der Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz stellt keinen Verstoß gegen Artikel 33 a der Bayerischen Verfassung dar.
auch so machen kann, wie die SPD es vorschlägt. Damit folgen wir übrigens Bundesländern, die ein bisschen mehr Renommee haben, was Datenschutz betrifft; ich rede zum Beispiel von Hessen.
Dort ist der Datenschutz erfunden worden. Die machen es genau so, wie die SPD es hier vorschlägt.
Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Gesetzentwurf liegt uns seit dem 17.03.2011 vor und soweit es in der Zeit überschaubar ist, gibt es ein paar gute Ansatzpunkte, aber auch etliche Kritikpunkte. Ich teile auf jeden Fall die Auffassung, dass es ein sehr, sehr wichtiges Thema ist, das uns auch als Liberale am Herzen liegt. Uns liegt aber auch natürlich das Thema Datenschutz am Herzen und darüber werden wir noch einiges miteinander zu diskutieren haben.
Herr Präsident, werte Kolleginnen, werte Kollegen! Kollege Heinz hat es erwähnt: Das Innenressort umfasst eine Fülle von wichtigen Themenfeldern wie Verkehr und Straßenwesen, Datenschutz, Staatsangehörigkeitsrecht, Spätaussiedler und Flüchtlinge, Kommunales, Verfassungsrecht – auch das Dienstrecht – sowie die Bereiche innere Sicherheit, Feuerwehr und Katastrophenschutz. Das ist eine Fülle von Aufgaben, die aber in den allermeisten Bereichen – das will ich vorneweg schon einmal sagen – zumindest nach unserer Auffassung vom zuständigen Innenminister nur unzureichend bewältigt werden.
Das Stichwort Datenschutz wurde vorhin schon zu Recht genannt. Wir hätten erwartet, dass die Zusammenführung des Datenschutzes im öffentlichen und im privaten Bereich ers tens jetzt stattfindet und zweitens im Doppelhaushalt 2010/2011 haushaltsmäßig dargestellt wird, dass die unwürdige Diskussion über Stellen und mehr Effizienz bei dieser wichtigen Aufgabe im Vorfeld gelöst wird und die Landesregierung eine klare Aufstellung dazu hat. Das hat sie leider nicht. Das ist und bleibt unbefriedigend.
Ja, das findet jetzt statt. Sie versuchen nur, das wieder schlechtzumachen. Es findet statt, und es wird auch die richtige und notwendige Stellenausstattung für den unabhängigen Landesbeauftragten für den Datenschutz geben.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP zur SPD: Gegen Datenschutz!)
Sie wollen die Geldflüsse überwachen, um damit Zahlungen an illegale Glücksspielanbieter aufzudecken? Na, vielen Dank! Eine weitere Behörde, die Zugriff auf Kontodaten aller Einwohner bekommt, können wir als Piraten nicht akzeptieren. Dafür ist Datenschutz für uns ein zu hohes Gut.
Transparenz und Bürokratieabbau sind zwei klassische liberale Vorstellungen und somit schlagen bei dem Entwurf - ich möchte sagen - eigentlich fast noch mehr als zwei Herzen in meiner Brust. Ich habe gerade das Thema Datenschutz mit benannt. In Thüringen gibt es seit Ende 2007 das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz und dieses Thüringer Informationsfreiheitsgesetz verweist im Wesentlichen auf die bundesgesetzliche Regelung. Wir müssen uns somit auch fragen, was an der bisherigen gesetzlichen Regelung schlecht ist und was eine Neuregelung für Verbesserungen mit sich bringen sollte. Ziel, meine Damen und Herren, nach der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs soll es sein, ein bürgerfreundliches, klares Gesetz zu schaffen, wodurch Bürger motiviert werden, von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Wir haben am Mittwoch die entsprechende Mündliche Anfrage wahrgenommen und mussten feststellen, dass, wie schon in den Jahren 2009 mit 29 und 2008 mit 26, die Zahl der Anträge auf Auskunftsbegehren im Jahr 2010 mit 28 relativ gering war. Nun könnte das, liebe Kolleginnen und Kollegen, vielleicht daran liegen, dass ein Gesetz des Öfteren schwer zu verstehen ist, aber ich glaube, das ist auch kein Alleinstellungsmerkmal von Gesetzen. Es könnte aber auch daran liegen, dass das Interesse an der Nutzung dieser Möglichkeiten nicht so ausgeprägt ist, wie wir uns das manchmal in unserer Theorie vorstellen. Auch wurde uns aus anderen Ländern, z.B. Berlin, signalisiert, dass es eben nicht an dem Gesetz liegt, sondern - das betrifft das, was ich gerade gesagt habe - am Interesse der jeweiligen Bürger. Es ist weiterhin ein Ziel des Gesetzentwurfs, mehr Transparenz zu schaffen. Die Schaffung von Transparenz - und das ist völlig unbestritten - ist für die Bürgerinnen und Bürger im Land ein wichtiger Kontrollmechanismus. Allerdings - und das ist mir sehr wichtig aus der praktischen Erfahrung heraus - muss das Gesetz praxistauglich sein. Dabei, liebe Kolleginnen und Kollegen, habe ich hier durchaus meine Zweifel. Vielmehr bestehen Bedenken, dass ein solches Gesetz Bürokratismus
Der dritte Punkt, den ich hier massiv kritisieren möchte und den ich auch grob daneben finde, ist Ihr Vorhaben, den Bürgerbeauftragten zum Ansprechpartner zur Durchsetzung von Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu bestimmen. Ich habe gehört - ich bin erst seit dieser Periode Mitglied dieses Hohen Hauses -, dass in vergangenen Beratungen von Informationsfreiheitsgesetzentwürfen schon diverse Gutachter Ihnen diesen Punkt vorgehalten haben. Die bei uns ebenfalls schon im Koalitionsvertrag vereinbarte Übertragung auf den Beauftragten für den Datenschutz ist nicht nur im Bundesgesetz so geregelt, sondern mittlerweile auch in zahlreichen Landesgesetzen. Sie haben als Grund dagegen angeführt, es soll bei Ihnen nicht der Datenschutzbeauftragte diese Kompetenz bekommen, sondern der Bürgerbeauftragte, weil der Datenschutzbeauftragte sonst in Interessenkonflikte geraten könnte. Aber da ist doch der Datenschutzbeauftragte dann genau richtig, denn es geht um eine erforderliche Abwägung zwischen verschiedenen Rechtsgütern, nämlich dem wichtigen und konstitutionell entscheidenden Recht auf Information und dem Recht eines Menschen auf Schutz seiner persönlichen Daten, zum Beispiel wenn er Sozialleistungen beantragt. Ihr Argument, dann soll der Datenschutzbeauftragte lieber nicht gleich darauf schauen, das erinnert so ein bisschen an Augen zu und durch, soll der Dritte dann nur bei Gerichten eine Abwägung durchsetzen können, das finde ich zutiefst bürgerfeindlich.
Ein paar Worte zum Bundesgesetz sind hier notwendig, weil das Thüringer Landesrecht ja wesentliche Teile des Bundesrechts übernommen hat. Das Bundesinformationsfreiheitsgesetz hat drei grundsätzliche Mängel. Es gibt zu viele Ausnahmen, bei denen keine Akteneinsicht gewährt wird. Im Gesetz werden diese Ausnahmen als öffentliche Belange oder fiskalische Vorgänge bezeichnet. Die Auskunftsfristen sind zu lang und die Gebühren sind zu hoch. Es gibt Auskunft nach Geldbeutel. Die Evaluation des Bundesgesetzes in 2010 durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz fiel sehr negativ aus. Er kritisierte zögerliche und unzureichende, oftmals auch ausbleibende Beantwortung der Auskunftsanliegen der Bürger und Bürgerinnen und forderte eine Novellierung. Das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz, das im Januar 2008 in Kraft getreten ist, fußt auf dem mangelhaften Bundesgesetz, gilt aber in seinen Einschränkungen weit über die Einschränkung des Bundesgesetzes hinaus. Mein Kollege Abgeordneter Frank Kuschel hat diese weitestgehenden Einschränkungen im Landesgesetz vorhin noch einmal genau dargestellt. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass von den Möglichkeiten des Informationsanspruchs nur wenig Gebrauch gemacht wird. Und es liegt auch in der Grundausrichtung des Gesetzes begründet und nicht in seiner Anwendung, dass bei mehr als der Hälfte der Auskunftsersuchen in 2008 und 2009 keine Antwort erfolgte. Die Zahlen aus den Kleinen Anfragen sind vorhin schon genannt worden. Die Antworten, die wir gestern zur Mündlichen Anfrage zu den Zahlen aus 2010 erhalten haben, zeigen, dass der Trend sich fortsetzt. Es sind wenige Anfragen und es ist ein sehr hoher Bereich in 2008/2009, die überhaupt nicht beantwortet wurden.
Herr Dr. Orth, Sie erwähnen in Ihrem Antrag im Übrigen einen zentralen Grund dafür, dass die Stimmung bei den Fans im Moment so aufgeladen ist, nämlich – es wurde schon angesprochen – das unsägliche Papier der Deutschen Fußball-Liga „Sicheres Stadionerlebnis“. Haben Sie das Papier gelesen? Ich hoffe es. Was sagen Sie denn dann zu den geforderten Einschränkungen beim Datenschutz und bei den Persönlichkeitsrechten aller Stadionbesucher?
Wir haben drei Bereiche problematisiert. Erstens geht es um den Datenschutz. Die GRÜNEN haben hierzu einen Antrag vorgelegt, den wir ergänzt haben. Wir haben in diesem Antrag die Bedenken des Datenschutzbeauftragten des Bundes und auch des Landes Bayern sehr ernst genommen. Und obwohl einige Änderungen in diesem Bereich vorgenommen worden sind, bin ich insgesamt nicht glücklich darüber. Wir werden sehen, was uns die Praxis bringt und wie sich das entwickelt. Aber ich kündige jetzt schon an, dass wir sehr genau hinschauen werden, welche Daten erhoben werden und wie man mit diesen Daten umgeht.
Der erste ist uns ganz wichtig: Alles was in diesem Rundfunkänderungsstaatsvertrag den Datenschutz und den Wechsel zur Haushaltsgebühr betrifft, ist unzulänglich und macht uns große Sorgen. Es werden Daten erhoben, die, wie wir meinen, nicht gebraucht werden. Die Daten sollen auch länger gespeichert werden, als es nötig ist. Auch die Datenbeschaffung ist problematisch.
Zu Beginn der Sitzung morgen Vormittag werden die Tagesordnungspunkte 2, Fragestunde, und die miteinander verbundenen Tagesordnungspunkte 54 und 55, Drittes Hochschulreformgesetz, Mitteilung des Senats, Drucksache 18/1736, und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit dazu, Drucksache 18/1766, sowie 59, Keine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit zulassen – Novelle des BremHG nachbessern!, Dringlichkeitsantrag der Fraktion der CDU, Drucksache 18/1774, und im Anschluss daran der Tagesordnungspunkt 8, Unterkünfte und Wohnraum für Geflüchtete im Land Bremen, Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1674, und Antwort des Senats dazu, Drucksache 18/1759, behandelt.
Der fünfte Punkt ist der mangelnde Datenschutz, der ebenfalls schon angesprochen wurde. Hinzu kommt im Moment auch eine fehlende Verkleinerung der GEZ, wie es eigentlich gefordert worden war. Die Behörde bleibt in ihrer bisherigen Größe bestehen, weitet sich möglicherweise sogar noch aus. All das wird nicht nur von uns, sondern auch von anderen kritisch gesehen. Trotzdem stimmen die Regierungsfraktionen zu. Gleichzeitig reichen sie dann einen Entschließungsantrag ein, in dem zumindest ein großer Teil dieser Probleme angesprochen wird. Da frage ich mich schon, wie man als Parlament so arbeiten kann. Als Regierungsfraktion stimmt man einerseits dem Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu, andererseits reicht man eine Entschließung ein, in der alle Probleme aufgezeigt werden. Und gleichzeitig mahnt man an, dass die Staatsregierung sich genau um diese Probleme kümmern solle. Das wiederum kann im Grunde genommen gar nicht funktionieren.
Die Grundkonstellation bei der Erhebung von Vorratsdaten ist, dass man mit der Erhebung dieser Daten sehr viele potenziell Betroffene erfasst. Das ist keine Frage, das kann ich nicht bestreiten. Unterlässt man hingegen die Erhebung von Vorratsdaten, so handelt es sich bei den Opfern unaufgeklärter Straftaten um weniger Betroffene. Unterschiedlich sind aber die Folgen. Die Folgen einer unaufgeklärten Straftat haben für die Opfer in den allermeisten Fällen ein anderes Gewicht als die Speicherung von Daten auf die Betroffenen. Auf der Seite der Vorratsdatenspeicherung stehen viele, dafür aber leichtere oder leichte Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auf der Seite der fehlenden Strafverfolgung stehen demgegenüber Betroffene, deren Fälle durch Härte, durch fehlende Wiedergutmachung, fehlende Gerechtigkeit geprägt sind. Das ist in vielen Fällen ein Unterschied, meine Damen und Herren. Das ist auch das Dilemma, vor dem man in dieser Diskussion steht. Auf der einen Seite steht der Datenschutz, auf der anderen Seite der Opferschutz und in der Mitte die Frage nach einem Kompromiss. Das muss politisch entschieden werden.
auch ehrlicherweise sagen, dass bestimmte Straftaten nicht mehr verfolgt und geahndet werden können. Daher ist für das Innenministerium eine vom Gesetzgeber den Sicherheitsbehörden eigens für die Strafverfolgung und für die Gefahrenabwehr wieder zur Verfügung zu stellende verfassungskonforme Nutzung der bei den Telekommunikationsdienstleistern gespeicherten Telefon- und Internetverbindungsdaten kein Angriff auf Bürgerrechte und Datenschutz, sondern eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit.
Ich möchte den „MedienkomP@ss“, die kostenlose Internetplattform „Lernen Online“ und das Nachschlagewerk „Schule, Recht und Medien“ sowie zuletzt die Kooperation beispielsweise mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht unerwähnt lassen, der mir eben noch einmal sagte, wie sehr er dieses Projekt des Landes begrüßt und mit seinen Mitteln unterstützt.
Ich wollte nur wissen, ob der Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit im Weiteren zeitnah darüber informiert wird, wie diese Verhandlungen voranschreiten.
Bericht und Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit zum Dritten Hochschulreformgesetz (Drucksache 18/1736) vom 3. März 2015 (Drucksache 18/1766)
Die Bürgerschaft (Landtag) hat den Gesetzentwurf des Senats in ihrer 76. Sitzung am 18. Februar 2015 in erster Lesung beschlossen und zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen. Dieser Ausschuss legt mit der DrucksachenNummer 18/1766 seinen Bericht und Antrag dazu vor.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Präsident hat es gerade gesagt: Das Gesetz wurde am 10. Februar im Senat beschlossen und am 18. Februar in erster Lesung in der Bürgerschaft beschlossen und zur Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen. Der Ausschuss hatte diverse inhaltliche Regelungen zu fassen. Es ging um Änderungen, die die Bremische Bürgerschaft beschlossen hatte und um die Einführung einer Ombudsperson aus dem Jahr 2011, die Einführung einer Zivilklausel aus dem Jahr 2012 und um die größere Transparenz in der Drittmittelforschung aus dem Jahr 2014.