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Bericht und Antrag des Ausschusses für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit

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Außerdem werden wir uns dafür einsetzen, dass eine Stärkung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Speichertechnologie stattfinden wird. Dabei sind viele flexible, redundante und kleine Projekte Großprojekten unbedingt vorzuziehen. Ziel muss es sein, eine Vielfalt innovativer lokaler Energieerzeuger aufzubauen. Deshalb ist es uns ein besonderes Anliegen, dass die Netze intelligenter werden, wobei Datenschutz und Transparenz gewährleistet werden müssen.

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cherschutz-, Menschenrechts-, Datenschutz- und Migrantenvertretungen.

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Was wird mit diesem Gesetz gemacht? – Es wird das geregelt und umgesetzt, von dem man festgestellt hat, dass man etwas regeln kann, nämlich es wird Bürokratie abgebaut. Das heißt, die Jugendämter sind sehr froh über das, was wir hier machen. Die Gesundheitsämter sind froh darüber, weil sie nämlich nicht mehr gezwungen sind, automatisch jeden Fall – auch den, den man erklären kann – der Nichtteilnahme an den Untersuchungen zu melden, sondern sie einen anderen Spielraum haben. Der Datenschutz wird entsprechend umgesetzt. Darüber hinaus erfolgt die Umsetzung ins richtige Ministerium. All das tun wir hiermit.

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Die zugesagte Evaluation hat stattgefunden. So befinden wir uns nun an dem Punkt, an dem dieses Gesetz im Grunde genommen fortgeschrieben wird, indem die aufgefallenen Stellschrauben noch einmal nachtangiert werden, besonders in dem Bereich der Bürokratie, weil man festgestellt hat, dass es doch möglich ist, einiges an Ermessensspielraum der Gesundheitsämter zu nutzen, sodass die Jugendämter nicht immer informiert werden müssen, was vorher Pflicht war. So wird auch mit dieser Fortschreibung bzw. Neuregelung des Landesgesetzes diese Bürokratie heruntergefahren, sodass die Gesundheitsämter mehr Ermessensspielraum bekommen. Der Datenschutz wird angepasst, was auch eine ganz wichtige Sache ist, dass die Daten nicht mehr zu lange gespeichert werden. Man ist mit der Datenspeicherung auf 18 Monate heruntergegangen, in denen man noch einmal nachsehen kann.

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Ein weiteres Ergebnis der Großen Anfrage ist, dass insgesamt 28 Prozent aller Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in Teilzeit beschäftigt sind. Die Frage ist, ob diese Teilzeitquote von allen Beteiligten so gewollt ist. Wenn nein, dann muss der Senat an dieser Teilzeitfalle arbeiten. Dieses hatte übrigens der Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung schon beschlossen. Der Senat hat bisher leider auch dafür kein Konzept vorgelegt und bleibt auch in anderen Fragen wie konkrete Aufgabenkritik oder Zusammenlegung von Stellen weiter offen oder lenkt geschickt mit oberflächlichen Quotenforderungen an Berlin von der eigenen Arbeitsverweigerung in der Teilzeitfrage ab. Die Freie und Hansestadt Hamburg muss den Trend zu immer mehr Teilzeitarbeit durchbrechen. Dieser Aspekt gehört nämlich auch zu einem Personalabbaukonzept, das der Senat der Bürgerschaft aber leider immer noch schuldet. Denn nur so ist eine echte Personalreduzierung und damit auch eine Haushaltskonsolidierung möglich, und nur so können Lohnnebenkosten für Beamte, eben die Beihilfekosten, reduziert werden, da auch jeder

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Beide Drucksachen möchte die Fraktion DIE LINKE an den Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung überweisen.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes und anderer Vorschriften dient zwei Zielen: Zum einen soll der Datenschutz in Thüringen zur Umsetzung der Vorgaben des EuGH in der Rechtssache C-518/07 zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im nicht öffentlichen Bereich an die europäischen Vorgaben angepasst werden. Zum anderen dient der Gesetzentwurf dazu, das Thüringer Datenschutzgesetz, wie koalitionsvertraglich auch vereinbart, den veränderten Anforderungen an die Verwendung personenbezogener Daten anzupassen und damit zukunftsfest zu machen. Ich möchte dies an einigen Beispielen illustrieren. Es ist u.a. vorgesehen, Regelungen zum Einsatz sogenannter Verbundverfahren, die mehreren Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten gestatten, zu schaffen. Derartige Verfahren, wie auf Bundesebene die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, geben der öffentlichen Verwaltung die Möglichkeit, Synergieeffekte bei ihrer Aufgabenerfüllung und damit auch der Verarbeitung personenbezogener Daten zu nutzen und können deshalb zukünftig verstärkt zum Einsatz kommen. Wegen des möglichen Zugriffs mehrerer datenverarbeitender Stellen müssen jedoch auch entsprechende Vorkehrungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und der Transparenz sol

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Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, als der Thüringer Landtag - ich nehme an, Sie können sich noch genau daran erinnern - vor etwas mehr als einem Jahr den Achten Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz debattierte, rankte sich damals die Diskussion und die Debatte um Facebook und damals auch ganz aktuell um die Frage Google Street View. Neben dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten lag Ihnen gleichsam die Stellungnahme der Landesregierung zu dem Bericht vor, aber auch ein Antrag meiner Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/1310. Daran, meine Damen und Herren, wird eine Problematik im Bereich des Datenschutzes und der Ausgestaltung des in der Thüringer Verfassung verankerten und auf Bundesebene sich aus dem sogenannten Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 entwickelten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung deutlich. Die Trennung des privaten Bereichs vom Bereich der öffentlichen Verwaltung und das Auseinanderfallen von Bundes- und Landesgesetzgebungskompetenz und gegenwärtig noch geltende Zuordnung der Aufsichtsbefugnisse des Datenschutzbeauftragten ausschließlich für den Bereich der öffentlichen Verwaltung. Letzteres soll in Umsetzung des Urteils, wie es der Minister hier schon vorgetragen hat, des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. März 2010 nunmehr korrigiert werden.

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Wie die FDP-Fraktion sieht aber auch die Landesregierung Zweifel an einer vollständigen Unabhängigkeit und nimmt mit der Formulierung „soweit nicht die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz beeinträchtig ist“ - das haben Sie auch noch einmal deutlich gesagt in § 36 Abs. 1 - eine Einschränkung der vollständigen Unabhängigkeit vor. Hier, das sage ich sehr deutlich, fordern wir eine politische wie auch rechtssichere Klarheit, das heißt eine vollständige, unabhängige Kontrolle durch den Landesbeauftragten, die keinerlei Dienstaufsicht unterliegt. Wir sehen konkreten Nachbesserungsbedarf an dieser Stelle.

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Meine Damen und Herren, seit Jahren mahnt der Landesbeauftragte für Datenschutz in seinen Tätigkeitsberichten eine Regelung zur Videoüberwachung durch Kommunen, zur Durchsetzung des Hausrechts im Datenschutzrecht an. Wie dem Achten Tätigkeitsbericht zu entnehmen war, wurden im Jahr 2008 in Thüringen allein 273 Videokameras betrieben, von denen sich lediglich 22 auf die Vorschrift des § 26 Ordnungsbehördengesetz, also zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, stützten. 251 Videokameras wurden mit Hausrecht des Betreibers begründet, also 251 Vi

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Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Datenschutz betrifft uns alle. Er nimmt an Bedeutung zu. Diese Erfahrung haben wir nicht erst durch die jüngsten Datenskandale wie den Datenklau oder den illegalen Datenhandel auf Internetplattformen, die Videoüberwachung von Mitarbeitern in Supermärkten oder eine unerlaubte Telefonüberwachung oder das Ausforschen von W-LANNetzen, beispielsweise bei Aufnahmen von Street View, gemacht.

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Bemerkenswert - meine Damen und Herren, lassen Sie mich das auch in dem Zusammenhang hier deutlich sagen - war ja vor Kurzem die Pressemitteilung des Thüringer Datenschutzbeauftragten. Ich sage sehr deutlich: Die Punkte, die dort aufgeführt worden sind, finden auch die Unterstützung meiner Fraktion. Ich freue mich, dass auch ein gewisser Biss deutlich wird durch den Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz, für die eigene Sache zu streiten. Die Punkte, die dort benannt worden sind, sind ja auch nicht neu. Die Kollegen in SchleswigHolstein und auch in Sachsen haben deutlich gemacht, gerade im Problemlager Google Street View und auch Handygate, was alles möglich und machbar ist. Es zeigt aber auch deutlich im Rahmen dieser Pressemitteilung, dass es ein Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und Landesregierung, implizit auch wohl Innenministerium, gibt hinsichtlich der eigentlich üblicherweise zu erarbeitenden Verfahrensweise eines Gesetzentwurfs, indem Gedanken, die dort eingebracht werden sollten, negiert worden sind - das ist sehr fragwürdig.

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Es geht erstens um die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur völligen Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht und der Vorratsdatenspeicherung. Es ist bereits mehrfach hier im Thüringer Landtag, zuletzt bei der Beratung des Gesetzentwurfs der FDP-Fraktion, thematisiert worden, dass Thüringen gegen Artikel 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr insofern verstößt, dass die Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch nicht öffentliche Stellen durch das Landesverwaltungsamt, also eine staatliche Behörde, ausgeübt wird und damit nicht sichergestellt ist, dass die Kontrolle der Bearbeitung von personenbezogenen Daten in völliger Unabhängigkeit ausgeübt wird. Das geht so nicht, war aber in Thüringen bedauernswerte Praxis. Die Landesregierung schlägt nun vor, die Verantwortung für die Kontrolle der öffentlichen wie auch nicht öffentlichen Stellen beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammenzuführen - ich verweise auf § 41 Abs. 1 - und dem Landesbeauftragten die Stellung einer obersten Landesbehörde in § 36 Abs. 4 zuweist. Dass es gegen eine solche Regelung keinerlei Einwände gibt, wenngleich die Einrichtung eines unabhängigen Datenschutzzentrums vergleichbar Schleswig-Holstein alternativ durchaus vorstellbar ist, wurde bereits in der Beratung des FDP-Gesetzentwurfs deutlich, den die Koalition aber noch im Mai dieses Jahres, meine Damen und Herren, ablehnte.

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Kommunen zutage förderten. Aus diesem Grund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Landesregierung einerseits von veränderten Anforderungen sowohl im Koalitionsvertrag als auch im Gesetzentwurf spricht, es andererseits aber dabei belässt, die bisherigen Stellen, Personal und Sachmittel aus dem Landesverwaltungsamt zu übertragen. Dies entspricht weder den veränderten und gewachsenen Anforderungen im Bereich des Datenschutzes noch den durch die Kontrolle zutage getretenen Problemlagen vor allem im staatlichen Bereich bei den Kommunen. Moderner Datenschutz, der auf die veränderten technischen Möglichkeiten reagiert, braucht nicht nur Kontrollinstanzen, er braucht diese in einer solchen Ausstattung, dass Kontrollen kein Tropfen auf dem heißen Stein bleiben, sondern dass aus stetiger Kontrolle ein veränderter Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 6 der Thüringer Verfassung erwächst.

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Hier gibt es eine Revolte, wie kann der Mann so etwas behaupten. Meine sehr verehrten Damen und Herren, Datenschutz ist ein starkes Abwehrrecht und es gilt uns der Auftrag, dieses Recht auch wirklich stark zu machen. Wir fordern deshalb, dass der Datenschutzbeauftragte Richterinnen und Richtern gleichgestellt wird, wie z.B. in § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes, ihm ein Klagerecht gegen dienstaufsichtliche Belange zugestanden wird. Er muss ein Klagerecht haben, um hier nicht ausgeliefert zu sein, wenn er sich in seiner Arbeit ganz konkret gegen die Landesregierung und auch mal gegen Ermittlungsbehörden wendet und sagt, hier habt ihr eine Grenze überschritten, ansonsten nutzt uns der Datenschutzbeauftragte nichts, wenn er nicht hinreichend stark ist, so etwas auch zu tun.

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Datenvermeidung, Datensparsamkeit, das ist ein wirklich tragender Grundsatz, der auch in den europäischen Rechtsentwicklungen vorgegeben wird und der eine ganz zentrale Rolle bei diesem Gesetzesvorschlag einnimmt. Im Datenschutz geht es um Schutz der Privatsphäre des Einzelnen. Herr Hauboldt, Sie hatten das vorhin schon aufgegriffen. Der Grundsatz, dass sich jede Form von Datenerhebung, -verarbeitung und -verwendung nach dem Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu richten hat, wird an den Anfang des Thüringer Datenschutzgesetzes gestellt, und zwar schlicht und einfach deswegen, weil der beste und effektivste Schutz zur Vorbeugung von Missbrauch Ihrer persönlichen Daten ist, dass sie gar nicht erst erhoben oder irgendwo gespeichert werden. Deswegen ist die wichtigste Frage, was darf oder muss eine Behörde überhaupt haben. Natürlich muss sie auch bestimmte Sachen wissen dürfen. Wir haben im deutschen Recht nun mal kein case law, also kein fallbezogenes Recht, sondern immer ein allgemeines Recht, und da kommt man natürlich um allgemeine Kategorien nicht herum. Sie können nicht sagen, was weiß ich, die Frage nach einem Geburtsdatum ist grundsätzlich regelwidrig, weil, wenn Sie im Einwohnermeldeamt einen Ausweis beantragen, muss das Einwohnermeldeamt nun mal Ihr Geburtsdatum wissen.

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Der Datenschutz bei Beschäftigungsverhältnissen ist aufgenommen im Thüringer Datenschutzgesetz. Das ist auch deswegen gut, weil die Bundesregelung noch lange nicht in Sicht ist, auch nicht so toll aussehen wird.

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Ganz wichtig - Herr Adams, Sie haben jetzt zuletzt gesagt, der Landesbeauftragte für den Datenschutz soll ein Klagerecht bekommen, wenn er irgendwo einen schlimmen Verstoß entdeckt hat.

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Ich will jetzt mal so langweilig reden, wie Sie, Herr Adams, vorhin beim Datenschutz den anderen unterstellt haben und deswegen einfach nur sagen, dass wir dieser Entfristung zustimmen.

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Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Werte Kollegin Marx neben dem Datenschutz, den will ich gar nicht schlechtreden, macht

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Ganz wichtig ist auch eine Erweiterung von Informationspflichten. Wir haben nicht nur die Aufklärung bei der Einwilligung, sondern auch eine Informationspflicht über jede Weitergabe von Daten. Das ist ganz wichtig bei der Regelung von Verbund- und Auftragsdatenverarbeitung der Verwaltung, die auch im öffentlichen Bereich tatsächlich immer weiter zunimmt. Wir geben den Bürgern mehr Autonomie über ihre Daten. Wenn Sie Daten einmal hergegeben haben, dann sind sie nicht einfach weg, sondern dann gibt es ein Informationsrecht, auch was weiter damit passiert. Deswegen ist dieses Recht, zu erfahren, was weitergegeben worden ist an eine andere Stelle, ganz wichtig auch für den Bürger, das er prüfen kann, war das jetzt richtig, frage ich da mal den Datenschutzbeauftragten, war das jetzt so richtig, ist das so in Ordnung? Das ist eine Mehrarbeit für die Behörden, die wir wollen und für einen verschärften Datenschutz in Kauf nehmen müssen. Zu den verbesserten Informationsrechten gehört natürlich auch, dass wir Verbundsysteme und Auftragsdatenverarbeitung grundsätzlich regeln. Also es geht künftig nicht

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Wir machen aber hier etwas ganz anderes; der LfD wird Ordnungswidrigkeitsbehörde. Das heißt, er kann künftig auch selber ahnden. Er ist selber der Richter, der die Strafe oder die Ahndung gleich ausspricht. Das ist auch ganz wichtig. Dies war bisher nicht möglich im Thüringer Datenschutzgesetz. Ich habe gerade erzählt, das Beispiel Easy-Cash in Hamburg - obwohl das ein schlechtes Beispiel ist, denn dort ging es um die Kontrolle des privaten Bereiches. Auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes können jetzt auch schon Bußgelder verhängt werden. Das wird der Thüringer Landesbeauftragte künftig dann auch machen. Natürlich gibt es auch Restanten. Aus unserer Sicht, der SPD, ist eine Restante, dass wir den Landesbeauftragten für Datenschutz auch als Kontrollbehörde zur Einhaltung des Informationsfreiheitsgesetzes sehen wollen. Er soll auch ein Informationsfreiheitsbeauftragter werden. Das macht auch Sinn, wenn ich Ihnen erzählt habe, dass der gläserne Staat Informationsrechte des Bürgers braucht. Das soll allerdings verschoben werden, ist allerdings auch in unserem Koalitionsvertrag verankert, wenn wir das IFG - das Informationsfreiheitsgesetz - novellieren, das steht ja auch noch an.

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Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, nun ist es so weit, das von der Landesregierung angekündigte Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzes wird beraten. Ich sage Ihnen, dass ich auch froh bin, dass es nun endlich vorliegt. Ich bin auch froh, dass die Passage, mit der der Datenschutzbeauftragte mit einfacher Mehrheit des Landtags hätte abgewählt werden können, nicht im Entwurf enthalten ist. Alles andere wäre eine Farce gewesen. Kollege Adams sprach so schön von der Lust auf Datenschutz und von einem Spitzenplatz, den wir damit belegen könnten. Die Lust sehen wir an der Art und Weise, wie die Ränge auf der Regierungsbank gefüllt sind.

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Meine Damen und Herren, bei einer Anhörung wurden Ge meindetag, Städtetag, Landkreistag und der Landesbeauftrag te für den Datenschutz eingeladen, eine Stellungnahme zum neuen Meldegesetz abzugeben. Es wurden von keiner Seite Bedenken gegen den Gesetzentwurf geäußert.

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In diesem Zusammenhang ist es mir wichtig, zu sagen, dass die Zensusergebnisse ausschließlich für diese statistischen Zwecke verwendet werden. Der Datenschutz hat bei dieser Zählung höchste Priorität. Die Menschen in unserem Bundes land können sich darauf verlassen, dass ihre persönlichen Da ten keinem Unbefugten zugänglich gemacht werden. Dazu ha ben wir eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen. Es erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Daten schutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Selbstver ständlich werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt; ihnen wird vollständig entsprochen. Das vor gelegte Konzept enthält insbesondere die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und entsprechende Löschungsvorschriften für erhobene Daten.

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Als Alternative zur herkömmlichen Volkszählung durch eine flächendeckende Befragung der Bevölkerung haben die sta tistischen Ämter des Bundes und der Länder einen registerge stützten Zensus entwickelt und damit auch die Grundsätze des Datenschutzes gewahrt. Der nunmehr vorliegende Gesetzent wurf ist deshalb wirklich das Ergebnis außerordentlich inten siver und konstruktiver Verhandlungen zwischen Finanzmi nisterium, Statistischem Landesamt, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und den kommunalen Landesverbänden.

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Diese Fragen sind für uns offen. Deswegen nützt es nichts, Herr Kollege, immer nur zu versichern, dass das Statistikge heimnis und der Datenschutz gewahrt seien. Vielmehr muss jetzt einmal dargelegt werden – dazu bedarf es einer seriösen und gründlichen Beratung –, dass das im Vollzug auf der kom munalen Ebene im Land Baden-Württemberg in den Erfas sungsstellen auch tatsächlich passiert. Da gibt es aus unserer Sicht Klärungsbedarf. Wir möchten diese Klärung gern zu sammen mit Ihnen durchführen. Ich glaube, das sind wir un seren Bürgerinnen und Bürgern schuldig.

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Sie, Herr Kollege Sckerl, haben datenschutzrechtliche Prob leme vorgebracht. Ich denke, dass diese weniger anzuspre chen sind. Der Datenschutz ist natürlich ein Problem, aber ich darf Sie daran erinnern: Unser Landesdatenschutzbeauftrag ter, Herr Klingbeil, ist mit dem Gesetz einverstanden. Er hat

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Ich entnehme Ihren Äußerungen, so ganz befriedigend finden Sie das auch nicht. Datenschutz ist sicherlich eine wichtige Sache – gerade im Gesundheitsbereich, das ist über

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Es muss daher möglich sein, Herr Dr. Buhlert, den Beruf weiter auszuüben. Die berufliche Tätigkeit wird der Bürgerschaft bereits jetzt gemeldet. Man kann sie sowohl in dem Büchlein als auch im Internet wiederfinden. Für diesen Beruf gelten das Steuergeheimnis und der Datenschutz wie für jeden anderen Bürger oder jede andere Bürgerin auch.