Sie haben dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass nach den verschiedenen Änderungen des Gesetzentwurfes der Staatsregierung, die in den Vorberatungen bereits vorgenommen wurden, heute einvernehmlich eine weitere redaktionelle Änderung bezüglich des sogenannten Grundmandats eingefügt wird. Wir haben uns davon überzeugen lassen, dass der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die davon betroffen ist, in der zukünftigen Datenschutzkommission, die beim Landtag angesiedelt sein wird, ein Grundmandat zugestanden werden muss. Frau Kollegin Stahl, ich hätte schon erwartet, dass Sie diese Änderung etwas mehr würdigen und nicht wieder auf uns eindreschen und uns vorwerfen, wie uneinsichtig wir beim Datenschutz sind. Eigentlich hätten Sie lobend erwähnen müssen, wie wir Ihnen hier entgegenkommen und auch Ihre Beteiligung an der zukünftig beim Landtag angesiedelten Datenschutzkommission ermöglichen.
Sie konnten sich lange zurückziehen und sagen, wir regeln die Punkte nicht, die auch auf Bundesebene nicht erkennbar geregelt werden. Sie haben immer gesagt, dass es keinen entsprechenden Entwurf auf Bundesseite gäbe, infolgedessen müssten Sie auch keinen Entwurf bringen. Jetzt gibt es einen Entwurf auf Bundesebene. In diesem Entwurf steht auch etwas von Datensparsamkeit und Datenvermeidung, Sie sagen aber, solche Regelungen seien für uns nicht nötig, weil die Bundesregelungen sich auf die Privatsphäre beziehen. Sie vergessen dabei aber, dass es auch Bundesbehörden gibt, die sehr stark vom Datenschutz begleitet werden müssen. Ich denke nur an das Bundesamt für Verfassungsschutz oder an das Bundeskriminalamt. Deshalb ist die Situation beim Bund genauso wie bei uns. Auch bei uns könnte man das Anwachsen von Dateien mit Regeln über Datensparsamkeit und Datenvermeidung ganz gut in den Griff bekommen.
Fazit: Sie bringen immer neue Ausreden. Sie nehmen den Datenschutz nicht ernst und nehmen deshalb auch andere Gesetzentwürfe nicht ernst. Sie nehmen den Datenschutzbeauftragten nicht ernst. Das ist das Fatale in unserem Lande Bayern.
Wenn Sie wirklich ernst machen mit dem Grundsatz „Datenschutz ist Grundrechtsschutz“, dann könnten Sie unserem Antrag ohne weiteres zustimmen. Das ist beim Gesetzentwurf des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN schwieriger, weil er sehr umfassend ist. Manche Punkte, zum Beispiel die Informationsfreiheit, müssten noch diskutiert werden. Deswegen werden wir uns in der Abstimmung der Stimme enthalten. Den Gesetzentwurf der Staatsregierung werden wir wegen Unvollkommenheit und nicht ausreichender Berücksichtigung der Belange des Datenschutzes der Bevölkerung ablehnen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Stahl und Herr Dr. Hahnzog, lassen Sie mich ein paar Anmerkungen zu Ihren Ausführungen machen. Ich habe Ihre „Grantlerei“ und Ihre ständige Kritik heute etwas über. Ich muss feststellen, wir machen heute beim Datenschutz in Bayern einen großen Sprung und treffen eine wichtige Entscheidung.
Das Bayerische Datenschutzgesetz von 1993 hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. Zum einen gewährleistet es einen wirksamen Persönlichkeitsschutz des Bürgers; zum anderen wird es den Anforderungen gerecht, die an eine rasche und wirksame Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gestellt werden müssen, was letztlich auch dem Bürgerinteresse dient. Man sollte dieses Gesetz deshalb nur dann ändern, wenn hierfür eine zwingende Notwendigkeit besteht. Wenn Sie die Tätigkeitsberichte des Landesbeauftragten für den Datenschutz lesen, werden Sie feststellen, dass die dort geschilderten Probleme sich mit den geltenden Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes durchaus sachgerecht lösen lassen.
Weiterhin wird geprüft, inwieweit im Polizeiaufgabengesetz und im Bayerischen Datenschutzgesetz spezielle Regelungen über die Videoüberwachung angebracht sind. Für das Bayerische Datenschutzgesetz ist dies allerdings kein aktuelles Problem, da die Erhebungsvorschrift des Artikel 16 des Bayerischen Datenschutzgesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im derzeitigen Umfang darstellt. Die bisher in der Praxis aufgetretenen Fälle konnten mit dieser Vorschrift zufrieden stellend beurteilt werden. Dies gilt zum Beispiel für die Videoüberwachung von Wertstoffhöfen, wie im 18. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz nachzulesen ist. In welchem Umfang für den Polizeibereich weitere Regelungen notwendig sind, soll der Modellversuch in Regensburg zeigen. Insgesamt kann man deshalb zu Recht mit
Überzeugung sagen, dass das geltende Bayerische Datenschutzgesetz und der Änderungsentwurf der Staatsregierung einen Datenschutz mit Augenmaß verwirklichen.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Informationsfreiheitsgesetz des Landes, 1999 vom SSW eingebracht und im Januar 2000 vom Landtag beschlossen, gibt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht, Einsicht in Informationen von Behörden zu nehmen. Das Gesetz hat dazu geführt, dass Schleswig-Holstein bundesweit zur Vorreiterin in Sachen Datenschutz und Informationsfreiheit geworden ist. Es stellt somit aus unserer Sicht einen Meilenstein der Bürgerfreundlichkeit dar.
- ja, vielleicht gelingt es mir! - ist ein sehr realer. Denn bei oder nach der Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Private ist es tatsächlich zu Problemen bei der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes gekommen. Ein Bericht des Unabhängigen Landeszentrums für den Datenschutz hat hierzu entsprechende Anmerkungen enthalten. Und auch das Verwaltungsgericht in Schleswig musste sich laut einer
mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind ganz überwiegend positiv. Die Anträge der Bürgerinnen und Bürger waren - so das Ergebnis unserer Großen Anfrage zum Datenschutz - zu über 90 % erfolgreich. Misserfolge lagen im Wesentlichen darin begründet, dass die gewünschten Informationen bei der Behörde oder bei den auskunftspflichtigen Privaten gar nicht vorhanden waren. Gebühren wurden tatsächlich auch nur in den wenigsten Fällen erhoben. Daher unterstützen wir alle Vorschläge, dieses gute Gesetz noch zu verbessern. Es muss nur handhabbar bleiben.
Herr Kollege Dr. Hahnzog, ich kann Ihren Vorwurf, wir nähmen den Datenschutz nicht ernst, nicht nachvollziehen. Allerdings muss ich auch feststellen, dass der Datenschutzbeauftragte, Herr Vetter, keinen Alleinvertretungsanspruch im Datenschutzrecht hat, auch wenn er mir hier zuhört. Er hat zwar in der Überwachung der Datenschutzvorschriften eine wichtige Funktion, aber das Innenministerium ist die oberste Datenschutzbehörde und jeder Minister ist für sein Ressort für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Dass es ab und zu Spannungsverhältnisse gibt, ist normal und liegt in der Natur der Sache. Diese Spannungen werden aber in aller Freundschaft und Hartnäckigkeit zwischen uns ausgetragen.
Worum geht es also bei der Novelle des IFG? Es muss zum einen darum gehen, die sich in der täglichen Praxis ergebenden Ungenauigkeiten des bestehenden Gesetzes zu bereinigen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll zumindest die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf aus der 14. Wahlperiode bereits verfolgt wurde, praktisch aber nur unzureichend erreicht wurde. Dass nämlich nicht immer die begehrte Akteneinsicht Erfolg fand, zeigt der Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragen für den Datenschutz.
Die durch eine Ablösung oder Einschränkung freiwerdenden Mittel könnten beispielsweise für die Aufklärungsarbeit gegen Extremismus, für Politikberatung, Bildung und Information genutzt werden oder beispielsweise dafür, den Datenschutz zu stärken, wo es im Augenblick an läppischen drei Stellen hapert. Das alles macht Sinn. Aber ich sage es auch, das im Augenblick zu machen, steht nicht zur Debatte. Allerdings sei die Feststellung erlaubt, dass unser Standpunkt von ehrenwerten Politikern anderer demokratischer Parteien ganz offensichtlich geteilt wird oder wurde und deswegen wohl kaum des Teufels ist.
Mit einer Änderung in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b bb des Gesetzentwurfes will der Sozialausschuss sicherstellen, dass das Gesundheitsamt an Besichtigungen durch das Landesgesundheitsamt zu beteiligen ist. Auf Vorschlag des Sozialausschusses zu Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzentwurfes, der den Bedenken des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rechnung trägt, wird zukünftig auch Dritten ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht bezüglich der zu ihrer Person gespeicherten Daten gegenüber dem Krankenhaus eingeräumt, soweit schutzwürdige Belange des Patienten nicht entgegenstehen. Darüber hinaus muss aufgrund einer Änderung in Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzentwurfes nunmehr vor der Erteilung eines Auftrages zur Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses geprüft werden, ob der Zweck auch mit verschlüsselten oder pseudonymisierten Patientendaten erreicht werden kann.
Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz trägt dem Abstandsgebot zum Strafvollzug Rechnung, indem es den Vollzug konsequent therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet und den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht. Neben der Verweisung enthält der Gesetzentwurf Regelungen zu unmittelbarem Zwang, Disziplinarmaßnahmen und Datenschutz. Da in Rheinland-Pfalz weder Schusswaffengebrauch noch Disziplinarmaßnahmen in der Anstalt vorgesehen sind, waren insoweit abweichende Regelungen für das Saarland zu treffen. Durch die notwendige Neuregelung der Sicherungsverwahrung steigen die Kosten, die das Saarland aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung an Rheinland-Pfalz zahlt, von derzeit 884.000 Euro jährlich auf circa 1,9 Millionen Euro.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben heute in gewissem Maße ein Déjà-vu-Erlebnis, da vor drei Wochen der entsprechende Gesetzentwurf für den Strafvollzug behandelt wurde. Gerade die datenschutzrechtlichen Bedenken wurden für beide Gesetzentwürfe gleichermaßen geäußert. Dementsprechend gilt das Meiste von dem, was ich in der letzten Plenarsitzung bezüglich des Datenschutzes gesagt habe, auch hier. Ich möchte allerdings noch mal speziell zwei Aspekte herausgreifen, weil darauf schon beim letzten Mal niemand einging, zum einen die Datensparsamkeit. Da ist es nämlich so, dass Datenschutz bei Datensparsamkeit beginnt. Bei der Datensparsamkeit geht es darum, keine Daten zur Verfügung zu stellen, solange es nicht nötig ist. Das gestaltet sich völlig anders in dem Moment, in dem es nötig wird. Genau da räumen auch wir in unserem Abänderungsantrag die nötigen Rechte zur Datenweitergabe ein. Aber Daten bei der Polizei zu lagern, wenn sie nur in der Sicherungsverwahrung gebraucht werden, entspricht eben nicht der Datensparsamkeit.
Die Frage 4 zum Thema Auskunfteien und Datenschutz stellt der Abgeordnete Herr Wiechmann. Bitte, Herr Wiechmann.
Die Einhaltung des Datenschutzes wird intern durch den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz geprüft. Seine Bestellung ist gesetzlich vorgeschrieben. Extern erfolgt die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes; diese sind in Sachsen-Anhalt die Regierungspräsidien.
Weiterhin stellen wir sicher, dass der Datenaustausch zwischen der Verfassungsschutzbehörde unseres Landes und dem Bundesamt für Verfassungsschutz optimal verläuft; denn ebenso wenig haben die Menschen Verständnis für einen überzogenen Datenschutz und föderative Hürden.
Zwei Punkte werden hier geändert, die im Landespresserecht von 1993 so nicht enthalten sind: einmal die Verjährungsfristen und zum anderen der Datenschutz.
Die datenschutzrechtlichen Änderungen beziehen sich auf die Anwendung des § 41 Bundesdatenschutzgesetz. Dieser Paragraph war bisher Rahmenrecht und soll nunmehr direkt im Landespresserecht von Brandenburg gelten. Das heißt, dadurch gelten in unserem Recht die Vorschriften zu den Schadensersatzansprüchen und zur Entwicklung von Verhaltensregeln im Datenschutz, wie in den §§ 7 und 38 a Bundesdatenschutzgesetz geregelt.
In Bezug auf die Verbreitung personenbezogener Daten durch die Presse ist darüber hinaus eine präzise Definition im Landesrecht Brandenburgs erforderlich, weil die Bundeszuständigkeit, ausgehend von einer Grundgesetzänderung vom 27. Oktober 1994, zugunsten der Länderzuständigkeit eingeschränkt wurde, sodass nunmehr neben Datengeheimnis und technischen Datensicherheitsvorschriften auch Vorschriften bezüglich Schadensersatzanspruchs entsprechend § 7 BDSG und Verhaltensförderung zum Datenschutz entsprechend § 38 BDSG gelten sollen.
der Teilnehmer an Maßnahmen der Grundversorgung nicht aussagefähig ist. Hier muss die Regierung ihrer sozialen Verantwortung stärker gerecht werden. Schon allein bei der Festsetzung von Teilnehmergebühren für Weiterbildungsveranstaltungen wären Angaben über die soziale Herkunft unabdingbar. Wer sich hinter dem Datenschutz versteckt, macht es sich hier zu einfach.
Die elfte Anfrage trägt die Überschrift „Datenschutz-Nord GmbH“. Die Anfrage trägt die Unterschriften der Abgeordneten Frau Stahmann, Schramm, Frau Dr. Trüpel, Frau Linnert und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Warum hat sich das Bewilligungsverfahren für die vom Senat gegründete Datenschutz-Nord GmbH aus dem T.I.M.E.-Programm erheblich verzögert?
Zu Frage zwei: Die Gesellschaft verfügt über seit dem 1. 6. 2001 angemietete Geschäftsräume im BRIG. Die Datenschutz-Nord GmbH hat im laufenden Geschäftsjahr 14 Projekte, von denen inzwischen fast alle abgeschlossen sind, von acht unterschiedlichen Auftraggebern bearbeitet. Für das folgende Geschäftsjahr sind bereits zahlreiche Aufträge akquiriert. Das Geschäftsjahr 2001 wird nach Auskunft der Geschäftsführung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden. Der Senat bewertet die bisherige Geschäftstätigkeit und die Entwicklungschancen der Gesellschaft deshalb positiv.
Das neue Geschäftsfeld Datenschutz-Audit, das durch Bremen in T.I.M.E. gefördert werden soll, eröffnet ein zusätzliches, strategisch wichtiges Geschäftsfeld und kann damit einen künftigen wirtschaftlichen Erfolg der GmbH unterstützen.
Herr Dr. Färber, wie muss ich denn den Artikel der „Nordsee-Zeitung“ aus Ihrer Sicht deuten, der überschrieben war mit dem Titel „Ärger um Bremerhavener Projekte“ und zum Inhalt hatte, dass gerade Bremerhavener Projekte bei der Vergabe der Mittel aus dem T.I.M.E.-Programm nicht auf der Prioritätenliste ganz vorn standen, sondern nicht entschieden worden sind? Man konnte aus dem Artikel ersehen, dass dem Projektantrag für das Datenschutzkompetenzzentrum durch die Datenschutz-Nord GmbH angeblich der Finanzierungsanhang fehlte. Wir haben uns im Datenschutzausschuss damit beschäftigt, und von daher würde mich Ihre Einschätzung interessieren, wie Sie zu der Einschätzung kommen, dass es keine Verzögerung bekommen hat, weil mir eine andere Sachlage vorliegt.
Ich sortiere noch einmal! Ihre Frage bezüglich einer Verzögerung bezieht sich auf die Gründung der Datenschutz-Nord GmbH. Da hat es keine Verzögerung gegeben, da hat es auch kein Verfahren gegeben, das in irgendeinem Zusammenhang mit T.I.M.E. steht. Wir haben deshalb Ihre Frage so interpretiert, als würde sie sich auf dieses Projekt Datenschutzkompetenzzentrum beziehen, und Ihnen in diesem Sinne geantwortet.
da gerade Grundstücksgeschäfte sehr sensibel sind und sicherlich einem erhöhten Datenschutz unterliegen. Insofern verzichte ich darauf, hier irgend welche Kommentare zu Summen zu geben.