Das trifft insbesondere auch für den technischen Datenschutz zu. Auch für diesen wurden spezielle Regelungen festgelegt. Jeder von uns weiß, dass sich der technische Bereich ungeheuer schnell fortentwickelt und dafür auch Sicherungssysteme eingebaut werden müssen und die Verwaltungen nicht alles tun können, was sie gegebenenfalls für notwendig halten. Es muss immer wieder zwischen den Interessen des Einzelnen und den Erfordernissen abgewogen werden, die die Allgemeinheit, vertreten durch die Behörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht. Es muss im Datenschutz immer so sein, dass die Dinge zur Aufgabenerfüllung benötigt und gebraucht werden.
Wir sind ganz eindeutig der Meinung, dem Datenschutz in einer Hand gehört die Zukunft, und wir fordern zum wiederholten Mal, dass sich auch in Rheinland-Pfalz etwas bewegt. Wir wissen aber natürlich auch und nehmen dies zur Kenntnis, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz diese Umstrukturierung nicht befürwortet.
Schließlich handelt es sich – darauf muss man hinweisen – beim Datenschutz um ein Grundrecht des Bürgers. Die jetzige Änderung beruht, wie Herr Kollege Bischel gesagt hat, auf der EU-Richtlinie von 1995 sowie auf dem novellierten Bundesdatenschutzgesetz vom 18. Mai 2001. Ziel der Richtlinie ist ein einheitlicher Datenschutz innerhalb der Mitgliedstaaten. Davon ist hauptsächlich der private Bereich betroffen, sodass zunächst die Frage diskutiert worden ist, ob unser Datenschutzbeauftragter auch die Aufgabe, die er heute nicht hat, im privaten Bereich mit übernehmen sollte. Wir sind der Auffassung, dass das so, wie es bei uns ist, gut geführt ist, und wir nicht den anderen Ländern nachahmen sollten, die dies zusammengeführt haben. Es gibt auch gute verfassungsrechtliche Gründe, das nicht zu tun.
Im Februar haben wir gewissermaßen als Schnelltest diesen Gesetzentwurf vorgelegt, und die Haltung der beiden großen Fraktionen dazu war geradezu erwartungsgemäß. Es wurde nämlich auf beiden Seiten des Hauses gesagt: Im Prinzip wollen wir das, wir finden das richtig, aber der Datenschutz lässt das leider nicht zu. Die Grünen haben unter anderem dafür gesorgt, dass wir ein starkes und strenges Datenschutzrecht haben. Deshalb geht das nicht. - Der Kollege Wulff erklärte z. B. am 16. Februar: Ich bin für Transparenz über Politikereinkünfte. Er warnte aber davor, den Datenschutz zu übergehen. Auch der Kollege Plaue sagte, er habe überhaupt keine Probleme mit einer Offenlegung der Art und der Herkunft von Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit, um dann - das ist die eigenartige Art, in der Herr Plaue argumentiert - zu dem Problem zu kommen, das bei Freiberuflern die Grenzen vielleicht zu eng gesteckt sind und eine großzügige Offenlegung notwendig wäre.
Nach Ansicht meiner Fraktion ist die Grenze hier wie in anderen Bereichen zwar dort zu ziehen, wo Datenschutz mit einem Übermaß an Bürokratie einhergeht; ein solches Übermaß können wir bei der Arbeit unseres Landesbeauftragten für den Datenschutz aber nicht erkennen. Das sei vorweggeschickt.
Nach dem im Jahre 1998 neu in die Verfassung eingefügten Artikel 33 a ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz auf Vorschlag der Staatsregierung vom Landtag zu wählen. Die Amtszeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle seiner Wiederwahl beginnt die Amtszeit des Herrn Vetter am 1. April 2002.
Ich gebe jetzt das Wahlergebnis der vorher durchgeführten Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz bekannt. Das war der Tagesordnungspunkt 7. An der Wahl haben 166 Abgeordnete teilgenommen. Davon waren null Stimmzettel ungültig. Auf Herrn Vetter entfielen 158 Stimmen, mit Nein hat ein Abgeordneter gestimmt. Ihrer Stimme haben sich 7 Abgeordnete enthalten. Damit hat der Landtag Herrn Reinhard Vetter mit Wirkung vom 1. April 2002 erneut zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählt. Ich gratuliere Herrn Vetter, der bei uns zu Gast ist, zu seiner Wiederwahl und wünsche ihm für das Amt viel Glück und Erfolg.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Beratung der Unterrichtung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz – Fünfter Tätigkeitsbericht gemäß § 29 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern, auf der Drucksache 3/2780, sowie der Unterrichtung durch die Landesregierung – Stellungnahme der Landesregierung zum Fünften Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001, auf der Drucksache 3/2968, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Petitionsausschusses auf der Drucksache 4/333.
Anfang der neunziger Jahre hatten wir ein anderes Problembewusstsein, möglicherweise geben Sie mir Recht, Herr Dr. Kessel, als heute in der öffentlichen Debatte. In einer Zeit, in der das Bedürfnis der Menschen nach Sicherheit vor Kriminalität und Terrorismus im Fordergrund steht, ist diese Abwägung, diese Arbeit des Datenschutzes nicht ganz einfach. Aber gerade darum darf der Datenschutz nicht außer Acht bleiben. Der Datenschutz ist ein in unserer Landesverfassung verankertes Grundrecht der Bürger. Bei allen Bemühungen um die Erhöhung der Sicherheitsstandards, die von den Bürgern gewünscht werden, vor allem auch bei präventiven Maßnahmen, muss deshalb in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, ob und mit welcher Abstufung in dieses Recht eingegriffen worden ist. Die Landesregierung hat diese Abwägung stets in jedem Einzelfall vorgenommen. Deswegen – und das ist mir wichtig – ist von grundlegender Bedeutung, dass die Kontrolle des Datenschutzes und die datenschutzpolitischen Erwägungen voneinander getrennt bleiben.
Alles in allem ist festzustellen, dass es in unserem Land mit dem Datenschutz aus meiner Sicht, wenn ich das hinzufügen darf, gut bestellt ist. Ich wünsche den Verwaltungen in Mecklenburg-Vorpommern einen Datenschutzbeauftragten, der weiterhin mit Engagement seiner Aufgabe nachgeht, damit der Datenschutz auch in Zukunft seinen ihm gebührenden hohen Stellenwert behält und wir die sich bundesweit vollziehende Weiterentwicklung der Datenschutzorganisation auch in Mecklenburg-Vorpommern nachvollziehen. – Ich bedanke mich herzlich.
Noch ein paar Worte zum Thema Datenschutz. Dadurch, dass die Jugendlichen selbst über die Weitergabe der Daten bestimmen können und auch die Eltern in Kenntnis gesetzt werden, ist für uns dem Datenschutz hier Genüge getan. Wie meine Kollegin Kolb es angesprochen hat, sehen auch wir die Möglichkeit, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts noch einmal sensibilisiert werden, was mit ihren Daten passiert, wenn sie sie weitergeben, was allgemein passiert, wenn sie Daten von sich wissentlich oder vielleicht unwissentlich preisgeben. Wir sehen hier eine Win-win-Situation und wir stimmen dem Gesetz genauso wie allen Abänderungsanträgen zu. - Danke sehr.
Da die dort gemachten Erfahrungen durchweg positiv sind, wie dies eine Anhörung im nordrhein-westfälischen Landtag ergab, sind wir positiv und optimistisch, dass auch Sie die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes sehen. Wir wollen, dass für die Sicherstellung des Rechts auf Information als Grundrecht, wie wir es sehen, der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig ist. Wir wollen das Gesetz alle zwei Jahre überprüfen und evaluieren lassen unter Mitwirkung des/der Beauftragten für den Datenschutz und natürlich der Landesregierung. Das Ergebnis dieser Evaluation soll dann dem Innenausschuss zur Kenntnis gegeben werden
Zukunft immer wieder Diskussionen aushalten müssen. Ich denke, das ist auch ein Thema, mit dem wir uns intensiver beschäftigen sollten. Datenschutz darf kein Selbstzweck sein, sondern Datenschutz ist eine Möglichkeit, die politische Gestaltungskraft weiter auszuformen. Aber klar muss sein, dass wir zum Beispiel gerade nach den Ereignissen im vergangenen Jahr die Bestimmungen zur inneren Sicherheit entsprechend voranbringen müssen.
Wenn wir uns jetzt ansehen, wie das in den Stellenplänen im Vergleich zu den anderen Bundesländern aussieht, dann muss man sagen: Baden-Württemberg ist in diesem Bereich leider nicht Spitze. Das leider nicht Spitze ist auch deshalb ein Problem, weil ein wirtschaftlich so starkes Land wie Baden-Württemberg ja auch eine Vorbildfunktion wahrzunehmen hat. Das bedeutet: Wenn wir im Bereich des behördlichen Datenschutzes keine Maßstäbe setzen, dann bekommen wir große Probleme, diese Maßstäbe auch im nichtöffentlichen Bereich einzuhalten. Diese Maßstäbe sind aber ganz wichtig. Denn Datenschutz ist in einer Dienstleistungsgesellschaft eines der stärksten Argumente zur Kundenbindung. Wir befinden uns in einer Gesellschaft, die sich immer mehr zur Dienstleistungsgesellschaft entwickelt. Deshalb müssen wir auch darüber nachdenken wir sollten das aktiv moderieren und nicht nur nachlaufend organisieren , wie wir den Datenschutz effektiver und besser organisieren können.
In anderen Bundesländern ist das Thema Datenschutz-Audit für Behörden ein Thema. Da wird von zwei Seiten gearbeitet: Es wird von oben gearbeitet, indem vonseiten der Regierungsstellen Vorgaben gemacht werden. Es werden aber auch Angebote von unten geschaffen, um den Datenschutz zur Selbstverständlichkeit werden zu lassen.
Ich halte es auch für unverzichtbar, dem Datenschutz in unserer Verwaltungsausbildung einen höheren Stellenwert zukommen zu lassen. Es ist allemal besser, den Datenschutz zu einem sehr frühen Zeitpunkt von Verwaltungsentscheidungen zu berücksichtigen, ihn praktisch in das Verwaltungshandeln zu integrieren, statt ihn in einer Endof-Pipe-Lösung zum Schluss praktisch als Qualitätskontrolle aufzusetzen.
Datenschutz ist stärker zu einem Problem zwischen Daten sammelnden Unternehmen und Bürgern geworden, also nicht nur ein Problem der Verwaltung. Aus diesem Grund sieht die europäische Datenschutzrichtlinie auch eine weitgehende Gleichwertigkeit des Datenschutzes im öffentlichen wie im privaten Bereich vor. Vor diesem Hintergrund hält es die FDP/DVP nach wie vor für erforderlich, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz zukünftig beide Bereiche kontrolliert.
Ich betone noch einmal, dass Datenschutz ein Grundrecht ist, Herr Kollege Lasotta. Deshalb muss ich mich über Ihre Formulierung schon sehr wundern. Sie haben ja gesagt, der Datenschutz sei kein Selbstzweck. Natürlich sind Grundrechte Selbstzweck. Sie sind nämlich aus der Menschenwürde, die ja nur als Selbstzweckhaftigkeit des Menschen begründet ist, abgeleitet.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Auch ich möchte, bevor ich auf den Datenschutz im öffentlichen Bereich zu sprechen komme, zunächst im Namen der Landesregierung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn Schneider, sowie seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die umfangreiche und kompetente, mit großem Engagement geleistete Arbeit, die sich auch im Zweiundzwanzigsten Tätigkeitsbericht aber nicht nur widerspiegelt, Dank sagen.
Ich bin besonders dankbar, dass Herr Schneider es in seiner Amtszeit als Landesbeauftragter für den Datenschutz verstanden hat, das Thema Datenschutz einerseits mit Nachdruck, andererseits aber auch mit dem gebotenen Augenmaß voranzubringen. Auch dafür, Herr Schneider, vielen Dank.
Im Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zur öffentlichen Verwaltung steht die kooperative Zusammenarbeit im Vordergrund. Sie ist für den Datenschutz auch besonders wichtig. Sie bringt das Thema Datenschutz nicht nur in der Sache weiter; von ihr hängt auch die Akzeptanz des Datenschutzes in der Verwaltung, aber auch in der Bevölkerung insgesamt zu einem beträchtlichen Teil ab.
Ich glaube, eine wichtige Erkenntnis aus den Beratungen des Ständigen Ausschusses ist die Tatsache, dass sich durch den Gesprächsprozess zwischen dem Justizministerium und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz eine erkennbare Verbesserung im gegenseitigen Verhältnis kann man das so sagen? abzeichnet. Auch das bestärkt mich darin, dass Datenschutz, jedenfalls im Bereich der öffentlichen Verwaltung, vor allem durch Kooperation und nicht durch Konfrontation erreichbar ist.
Die Regelung, die Sie jetzt hier haben, ist damit nicht vereinbar. Es geht darum, welche Daten hier verknüpft werden können, und darum, inwieweit durch diese Dezentralisierung das entsteht, was wir immer verhindern wollten: ein gläserner Bürger. Man muss auch darauf achten, Frau Flesch, ob sich unter dem Signum „Bürgerfreundlichkeit“ hier nicht möglicherweise schwerwiegende Verstöße gegen den Datenschutz ergeben. Sie haben das ganz offensichtlich nicht getan. Wir wollten dieses Gesetz deswegen am Montag in den Unterausschuss Datenschutz überweisen, wie es im Übrigen auch Herrn Dr. Garstka, der hier anwesend ist, von den Sprechern der Fraktionen der großen Koalition zugesichert worden war.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Als Neuling im Datenschutz war ich erst einmal ein wenig erschlagen von dem 25. Jahresbericht, der doch sehr umfangreich ist. Bei Durchsicht dieses Berichts habe ich aber festgestellt, dass sich der Datenschutz doch in sehr vielen Bereichen des täglichen Lebens niederschlägt, insofern hat der Umfang doch seine Berechtigung.
Selbstverständlich wird dabei der Datenschutz gewahrt werden. Es wird genau festgelegt, wann und wie Aufzeichnungen zu löschen sind beziehungsweise wer diese unter strengen Voraussetzungen verwenden kann. Denn, meine Damen und Herren, unsere persönlichen Daten sind ein hohes Gut, und wir gehen alle viel zu oft liederlich damit um. Wenn ich jedoch in Zusammenhang mit einer sich ganz konkret abzeichnenden Gefahr vor die Frage gestellt bin „Datenschutz oder Opferschutz“, dann weiß ich, wofür ich mich entscheide!
datenschutzrechtliche Regelungen zu mehr Unverständnis, Unsicherheit, nicht aber zu der gewünschten Rechtssicherheit. Es kann dann zu unterschiedlichen Auslegungen des Datenschutzes kommen. Hier hat es der Datenschutzbeauftragte mit dem früheren Datenschutzausschuss und dem jetzigen Rechtsausschuss immer wieder geschafft, die Rechte des Einzelnen zu wahren, aber auch die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Die Grenzen dieser Möglichkeiten, meine sehr geehrten Damen und Herren, bestimmt das Gesetz und bestimmen für die Gesetze die Grundrechte. Diese Grenzen stehen nicht zur Disposition. Obwohl ich mich hier vorhin auch sehr kritisch geäußert habe, möchte ich für die CDU-Fraktion feststellen: Datenschutz ist kein Verwaltungshindernis, nein, es ist ein Bereich der Verwaltung! Datenschutz ist Aufgabe des Gesetzgebers, des Datenschutzbeauftragten und der Verwaltung. Wenn wir hier dem Bericht des Ausschusses beitreten, möchte ich noch auf einige Dinge hinweisen, die vom Landesbeauftragten zusätzlich geleistet werden. Wir kommen ja nur einmal im Jahr darauf, und ich finde es ganz gut, wenn man das hier auch noch einmal kundtut. Er begleitet die neuesten Entwicklungen der Datenverarbeitungstechniken und Organisationsformen, von Vernetzung, dezentralisierte Systeme, Prozessor, Chipkarten und so weiter, Oursourcing gehört auch noch dazu. Da bietet sich die Gelegenheit an, den Grundrechtscharakter des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervorzuheben und Prinzipien des Datenschutzes durch Technik und Verfahrensgestaltung einzuführen wie Anonymisierung, Verwendung von Pseudonymen und das Gebot der Datensparsamkeit. Neben der gesetzlich zugewiesenen Kontrollfunktion möchte ich die Beratung des Landesbeauftragten hervorheben. Rechtzeitige Beratung kann spätere Beschwerden verhindern, sie kann gewährleisten, dass Verfahrensabläufe von vornherein so gestaltet werden, dass unverhältnismäßige und für das Ziel des Projektes nicht erforderliche Eingriffe in Persönlichkeitsrechte vermieden werden. Wir sind datenschutzrechtlich, nachdem wir ein neues, modernes Datenschutzrecht hier in Bremen im letzten Jahr bekommen haben, auf einem guten Weg, und wir werden diesen Weg weitergehen. – Besten Dank, meine Damen und Herren!
Sie haben auch etwas gesagt zu Datenschutz als Täterschutz. Das ist insofern gerade aktuell, als dass das letzte Woche erst auf der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder ein Thema war. Dazu gibt es eine Entschließung - ich weiß nicht, ob Sie die gelesen haben -, in der genau darauf eingegangen wird, dass Datenschutz eben kein Täterschutz ist. Auch von meiner Seite kann ich Ihnen ganz klar sagen: Ziel eines Datenschutzes, wie auch ich ihn fordere, ist es nicht, Täter zu schützen! In dem Moment, wo ein begründeter Verdacht besteht mit Richtervorbehalt und allem drum und dran, kann man eine Person auch meiner Meinung nach durchaus abhören. Wogegen ich mich wende, ist ein Generalverdacht gegen die gesamte Bevölkerung, wie er bei der Vorratsdatenspeicherung eben vorkommt. Genau das bitte ich zu unterscheiden.
Mir liegt ein Ergebnis der Wahlhandlung zum stellvertretenden Mitglied des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz vor. Vielleicht könnten Sie mal wieder Platz nehmen. Es wurden 71 Stimmzettel abgegeben. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, den Abgeordneten Günter Pohl zu wählen, entfielen 55 Jastimmen, 10 Neinstimmen und 6 Enthaltungen. Damit ist der Abgeordnete Günter Pohl zum stellvertretenden Mitglied des Beirats beim Landesbeauftragten für den Datenschutz gewählt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 14.
14 19. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2009 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stellungnahme der Landesregierung zum 19. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz – ich komme zu dem Punkt; darüber reden wir ja heute – machte nach seiner Prüfung deutlich, dass von seiner Seite grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen die Auswertung von Akten zur Aufklärung des Brandanschlags auf das Arbeitsamt Göttingen bestehen. Auch die Zuspeicherung von Daten Dritter in einer Kriminalakte sieht er nicht als unzulässig an. Allerdings – das war der Punkt – hält der Landesbeauftragte für den Datenschutz die Speicherungsdauer der in den Akten enthaltenen Daten für zu lang. Nach seiner Meinung sollte auch nur strafbares Handeln zugespeichert werden. Er bezieht sich dabei auf die §§ 38 und 39 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes. Bei den Sachakten sollte nach Meinung des Datenschutzbeauftragten eine Überprüfung stattfinden, um Daten, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. – Das war die Meinung des Datenschützers.