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Diese Drucksache möchte die GRÜNE Fraktion an den Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung überweisen.

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Vielen Dank, Herr Präsident. - Herr Kollege Riese, über zwei Aspekte Ihrer Rede habe ich mich sehr gewundert. Erstens haben Sie davon gesprochen, dass die Ärztinnen und Ärzte der Krankenhäuser die Patientenakten Ihrer Meinung nach mit nach Hause nehmen und dort in aller Ruhe bearbeiten könnten. Sie wissen doch so gut wie ich, dass in diesen Akten hochsensible Daten enthalten sind und wir im Gesundheitssektor den Datenschutz sehr ernst nehmen müssen. Sie können diese Akten nicht einfach in den Koffer stecken und irgendwo herumtragen!

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Werte Abgeordnete, die Gleichstellungsbeauftragten, mit denen wir auch viele Gespräche geführt haben, haben uns immer wieder gesagt, dass sie in ihrem Bereich wirklich nur arbeiten können, wenn sie 100 Prozent für diese Funktion Zeit zur Verfügung haben. Es ist nicht wirklich hinnehmbar, warum bisher die Gleichstellungsbeauftragten noch mit dem Thema Datenschutz, mit dem Sozialbereich, mit der Migration oder mit der Seniorenarbeit vertraut waren, weil sie somit nur eine 50-prozentige Stelle gefördert bekamen. Auf den ersten Blick habe ich gesagt, 75 Prozent ist ein erster Schritt, es ist ein Anfang, aber wo ich noch einmal mir genau den § 22 des Gleichstellungsgesetzentwurfs angeschaut habe, bin ich doch etwas ins Zweifeln gekommen. Warum haben Sie denn hineinformuliert, dass es möglich sein kann in gemeinsamer Übereinstimmung mit der Dienststelle, dass man auf die 75 Prozent verzichten kann. Ich vermute an der Stelle ganz deutlich, dass der Druck der Dienstherren ganz oft auf die Gleichstellungsbeauftragten aufgemacht wird, dass sie nicht den Anspruch erheben, 75 Prozent ihrer Stelle wirklich mit dem Thema Gleichstellung zu befassen. Das ist ein großes negatives Element in § 22. Ich kann nur hoffen, dass in der Diskussion viele Vertreterinnen hier noch einmal ihren Finger in die sogenannte Wunde halten und dass dieser Satz aus dem Gesetzentwurf wieder herauskommt.

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Laut Presseberichten wurde über diese Maßnahmen weder vorab informiert noch steht fest, wie lange die Bilder der die Grenze überschreitenden Bürgerinnen und Bürger gespeichert werden. Neben Verstößen gegen den Datenschutz und gegen Persönlichkeitsrechte könnte dies auch einen Verstoß gegen das Schengener Abkommen darstellen.

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Meine sehr verehrten Damen und Herren! Allerdings stellt die Digitalisierung gleichzeitig eine besondere Herausforderung für die Arbeitswelt und den Datenschutz dar, deren Prozesse kritisch begleitet und gestaltet werden müssen; denn die Digitalisierung der Wirtschaft darf auch nicht einseitig aus dem Blickwinkel der Wettbewerbsfähigkeit betrachtet werden. Anpassungs- und Veränderungsprozesse in Unternehmen haben immer auch Auswirkungen auf deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. sind ohne diese gar nicht möglich.

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Die Digitalisierung führt damit auch unweigerlich zu einem hohen Anpassungs- und Innovationsdruck für die Unternehmen und ihre Beschäftigten. Hier gilt es, sowohl für Beschäftigte als für Unternehmer die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese Prozesse zu nutzen und zu gestalten; denn es ergeben sich neue Rechtsfragen vor allem in den Bereichen Arbeitsrecht, Datensicherheit, Datenschutz, Urheberrecht und Vertragsrecht, die nicht aus den Augen verloren werden dürfen.

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In der darauffolgenden Zeit gab der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt dem federführenden Ausschuss für Inneres und Sport mit Schreiben vom 10. Juni 2015 die Stellungnahme der Datenschutzbehörden von Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein zum aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Kenntnis.

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Weiter sollen im Zuge dieser Beteiligung Regelungen geschaffen werden, die auch die Persönlichkeitsrechte der Sportlerinnen und Sportler schützen und datenschutzrechtliche Bedenken berücksichtigen. Das begrüßen wir ausdrücklich. Änderungen beim Datenschutz sind ebenso notwendig wie bei der Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln,

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Ich sehe auch die Gefahr, dass nicht nur strafrechtsrelevante oder Gefährdungstatbestände ermittelt werden, sondern dass in andere, private Bereiche des Bürgers hineingewirkt wird. Das alles geht nicht. Wir müssen uns auch darüber unterhalten, wie der Datenschutz für die Zeit danach abzusichern ist. - Das ist das Erste.

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b) Welche Inhalte hat die von wem entwickelte datenschutz

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wurde vom Kul tusministerium vor der Neuregelung des Verfahrens zum Übergang in weiterführende Schulen auf der Grundlage der Schulgesetzänderung beteiligt. Im Hinblick auf die Regelung in der Aufnahmeverordnung, dort § 3 Absatz 2, wonach die Eltern die Grundschulempfehlung der aufnehmenden Schule nicht vorlegen müssen, hat der Datenschutzbeauftragte zum einen betont, dass damit die Erziehungsberechtigten die Wahl haben, ob sie die personenbezogenen Daten in der Grund schulempfehlung der aufnehmenden Schule offenbaren oder dies unterlassen.

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Der zweite Teil lautet: Wenn Sie – Klammer auf: erfreulicher weise; Klammer zu – im Herbst letzten Jahres mit ihm noch einmal gesprochen haben, könnte dahinter die Überlegung ge steckt haben, zu prüfen, ob man die datenschutzrechtlichen Erwägungen überwinden kann? Sehe ich es richtig, dass Sie den Versuch unternommen haben, diese datenschutzrechtli che Problematik zu beenden, das heißt also – eigentlich ohne Datenschutz – für die Weitergabe der entsprechenden Infor mation wären?

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Das heißt, ich frage jetzt ganz persönlich den Kultusminister Andreas Stoch und nicht den Juristen, der jetzt datenschutz rechtlich seine Haltung begründet – um auch das Argument der Vorurteile, der Stigmatisierung zu entkräften –: Wäre nicht eine solche saubere Regelung im Interesse aller? Denn Ihre Vorgängerin und Sie haben dies damit begründet, man wolle die Eltern nicht stigmatisieren, indem man ihnen abverlangt, die Befunde der Grundschulempfehlung vorzulegen.

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Sehe ich es recht, dass Sie mit Datenschutz argumentieren, aber tatsächlich die These „pädagogisch nicht erforderlich“ politisch begründet haben und es deswegen genauso gut auch anders machen könnten, wenn Sie es politisch anders woll ten?

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(Abg. Georg Wacker CDU: Doch politisch motiviert! – Abg. Ulrich Müller CDU: Es ist politisch motiviert! Der Datenschutz ist ein Vorwand!)

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a) Sechsundzwanzigster Tätigkeitsbericht nach § 29 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 Besprechung des Berichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Drucksache 17/12814) auf Antrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/13525 –

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b) Siebenundzwanzigster Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 Besprechung des Berichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Drucksache 17/12815) auf Antrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/13526 –........... 7749

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a) Sechsundzwanzigster Tätigkeitsbericht nach § 29 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 Besprechung des Berichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Drucksache

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b) Siebenundzwanzigster Tätigkeitsbericht für das Jahr 2018 Besprechung des Berichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Drucksache

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der Vorfälle helfen, Sexismusvorwürfe länger zurückverfolgen zu können; denn Kindeswohl muss vor Datenschutz gehen.

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Drittens: Ich fordere die Landesregierung auf, das Landesdisziplinargesetz zu reformieren, damit Akten von übergriffigen Personen nicht nach maximal sieben Jahren vernichtet werden. Hier gibt es Datenerfassungslücken. Ein regelmäßiges Monitoring, wie es die Kinderrechtskonvention der UN fordert, ist nicht möglich, wenn wir die Daten nicht haben. Wenn ich zwischen Datenschutz und Kindeswohl entscheiden müsste, so wäre das höherrangige Rechtsprinzip auf jeden Fall das Kindeswohl.

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Kolleginnen und Kollegen, damit das Gericht aber nicht immer als letzte Instanz nacharbeiten muss, ist es doch unsere Aufgabe, hier im Bayerischen Landtag dafür zu sorgen, dass die Gesetze verfassungskonform verabschiedet werden. Dieser Aufgabe kommen Sie, liebe CSU, bei der Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes eben nicht nach. Für uns ist klar: Die Polizei darf kein zweiter Nachrichtendienst werden. Das wurde auch in der Expertenanhörung vor zwei Wochen deutlich. Auch die Deutsche Vereinigung für Datenschutz warnt vor der Totalüberwachung durch die Verschärfung des bayerischen Polizeirechts. Allein mit dem schwammigen Verweis auf eine "drohende Gefahr" soll die Polizei künftig noch mehr Eingriffsbefugnisse bekommen, und das rein vorsorglich, also noch bevor eine Straftat begangen oder konkret geplant worden ist.

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Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Vorwurf einer Totalüberwachung des Bürgers ist in keinster Weise gerechtfertigt; denn die gesetzlichen Neuregelungen beachten die rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es gibt keine Vorschrift im bayerischen Polizeirecht, die sich nicht auch in unterschiedlicher Form in anderen Polizeigesetzen der Länder und des Bundes wiederfindet. Noch nie gab es ein Polizeiaufgabengesetz mit so umfassenden Datenschutzvorschriften und so umfassenden rechtsstaatlichen Garantien, wie das hier der Fall ist. Das heißt, mit dem Gesetzentwurf werden die Bürgerrechte an zahlreichen Stellen gestärkt. Durch die zügige Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind wir bundesweit Vorreiter bei der Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Dies wird zum einen durch strengere Datenschutzvorschriften erreicht, zum anderen aber auch durch andere Regelungen. Zum Beispiel wird der Schutz der Bürgerrechte dadurch verstärkt, dass verdeckte Ermittler erst eingesetzt werden können, wenn vorher ein unabhängiger Richter zugestimmt hat. Auch eine längerfristige Observation steht künftig unter Richtervorbehalt. Daten aus besonders sensiblen Maßnahmen werden künftig vorab durch eine unabhängige Stelle auf Betroffenheit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung geprüft. Hierfür wird extra

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Erstens. Es ist Anliegen dieses Reformgesetzes, die Freiheit zu verteidigen und Bürgerrechte zu schützen. Die Umsetzung des EU-Datenschutzrechts und die Anpassung an die verschärften Vorgaben der Rechtsprechung sind zentrale Säulen dieses Gesetzentwurfs. Im Gegensatz zu manch falschen Behauptungen in den sozialen Medien stärken wir mit diesem Gesetz die Bürgerrechte und den Datenschutz.

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werden in Deutschland das erste Bundesland sein und mit dem Bund die Ersten sein, die ihre Polizeigesetze vollständig an dieses neue EU-Datenschutzrecht anpassen – die Ersten, nicht die Letzten! Mit diesem Gesetzentwurf sind wir Vorreiter in Sachen Bürgerrechte und Datenschutz.

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Wo ich Sie nun leider überhaupt nicht verstehen kann, Frau Renner - das habe ich schon damals nicht bei Ihrem Gesetz, bei dem Sie den Bürgerbeauftragten mit dieser Aufgabe betrauen wollten, und auch heute verstehe ich es nicht -, Ihre Kritik beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz, weil Sie unangemessene Einschränkungen fürch

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Zu den ambulanten Pflegediensten! In Hamburg wird es auch so gemacht, dass alle ambulanten Pflegedienste von der Heimaufsicht kontrolliert werden. Das ist in Hamburg so. Wollen Sie jetzt behaupten, dass in Hamburg gegen den Datenschutz verstoßen wird? Oder zu dem Punkt, dass Sie sagen, die Nutzer wollten es vielleicht gar nicht, sie wollten nicht ständig kontrolliert werden! Haben Sie die Nutzer jemals gefragt? Vielleicht freuen sich die Nutzer, dass sie in neuer Sicherheit leben können und das Gefühl haben, da schaut noch jemand zusätzlich darauf! Sie haben sie nämlich noch nicht gefragt, das ist bloß vorgeschoben!

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gentlich niemandem etwas. Zum anderen betrifft das den Datenschutz. Eine über Bundes-, Landes- oder gar Kreisstraßen verteilte Überwachungsinfrastruktur wäre Sache eines Innen-Geheimdienstes und nicht eines Verkehrsministeriums.

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Bayerischen Bezirke und der Landesbeauftragte für den Datenschutz in der Vergangenheit ablehnend geäußert. Als Gründe wurden mangelnde Praktikabilität und datenschutzrechtliche Bedenken angeführt.

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zieren will, die diese Auskunftsrechte selbstverständlich haben. Lieber Herr Kollege Lederer, Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen, draußen im Land versteht kein Mensch, warum ein Gemeinderatsoder Stadtratsmitglied oder ein Mitglied des Bezirkstags kein individuelles Auskunftsrecht gegenüber der Verwaltung hat, aber ein Kreistagsmitglied schon. Da fallen Ihnen wirklich keine guten Argumente ein. Verstecken hinter dem Datenschutz hat mit Vertrauen gegenüber den Mandatsträgern im kommunalen Bereich gar nichts zu tun.

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Dem Ziel der Stärkung der Informationsfreiheit dient insbesondere auch die Einführung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Wie auf Bundesebene und in den Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen soll die Funktion von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Damit wird eine bürgernahe Schlichtungsinstanz eingeführt, die neben die bestehenden formalen Rechtsmittel tritt. Zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger ist ein Verbot der Weiterverwendung von Informationen in Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Erhöhung der Transparenz von Verwaltungshandeln durch Information. Diese bildet in der Informationsgesellschaft zudem die Grundlage einer aktiven Teilhabe am politischen Geschehen. Davon abzugrenzen sind Bestrebungen zur Erlangung von Informationen, die allein oder überwiegend kommerziellen und gewerblichen Zwecken dienen. Bei der Verknüpfung von Einzelinformationen könnten Erkenntnisse gewonnen werden, die weit mehr als ein simpler Adresshandel die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen gefährden können. Aus diesem Grund bildet der Verstoß gegen das Verbot der Weiterverwendung mit Gewinnerzielungsabsicht auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden können soll.