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Alle beteuern immer wieder, wie wichtig ihnen der Datenschutz ist und welch hohen Stellenwert er doch genießt. Aber wie sieht es damit bislang in der Wirklichkeit aus? - Der Datenschutz ist doch nur ein Thema von vielen im Innenausschuss, welcher sich aufgrund der Vielzahl der Themen eben nur am Rande, das heißt von Fall zu Fall, mit dem Datenschutz befasst, zum Beispiel aufgrund der Vorlage des Tätigkeitsberichtes des Datenschutzbeauftragten oder dann, wenn es zu einem Skan

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Das Thüringer Datenschutzgesetz schafft allerdings, und das ist eine Einschränkung, die immer mal gemacht werden muss, und die vielleicht nicht in allen Köpfen da ist, nur die Rechtsgrundlagen, die Thüringer Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu beachten haben. Der Datenschutz im privaten nicht öffentlichen Bereich, was immer so gern erzählt wird, Google Street View und all die Dinge, auch Versicherungen oder Ihre Kontendaten, wird durch Bundesrecht geregelt, und zwar im Bundesdatenschutzgesetz. Allerdings ist es so, dass die Kontrollbefugnis, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz bekommen wird, auch für den nicht öffentlichen Bereich, sich dann auch nach diesem Bundesdatenschutzgesetz richtet. Und nach diesem Bundesgesetz wird, soll und muss der Landesbeauftragte für den Datenschutz künftig den privaten Bereich mitkontrollieren. Die Anforderungen an die Novellierung des Datenschutzes in Thüringer Behörden ergaben sich aber nicht nur aus der tech

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Meine Damen und Herren, diese Erkenntnis ist keineswegs trivial. Es stellt sich im Kern die Frage, wie das Zusammenleben in unserer Gesellschaft funktioniert, wann potenziell jeder alles über jeden wissen kann. Mitunter hören wir das Argument, dass in unserer technischen und vernetzten Gesellschaft die Privatsphäre zunehmend zu einer Illusion werde. Jeder Mensch sei eben transparent und könnte mithilfe seines Datenschattens mit wenigen Klicks transparent gemacht werden. Der Datenschutz ließe sich nicht mehr durchsetzen, mehr noch, Datenschutz sei ein veraltetes Konzept. Meine Damen und Herren, hier widerspreche ich ganz entschieden. Datenschutz ist Grundrechtschutz. Ich werde noch einen Schritt weiter gehen. Die Wahrung der informellen Selbstbestimmung, das heißt, selbst entscheiden zu können, welche Informationen ich preisgebe und was damit geschehen soll, ist eine Grundbedingung für den Schutz der Menschenwürde in unserer Informationsgesellschaft.

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Ich erinnere an meine Einführungsrede anlässlich der konstituierenden Sitzung. Da habe ich mich mit dem Datenschutz befasst, und nach fast vier Jahren muss ich feststellen: Es ist genau das eingetreten, was ich befürchtet habe. Das Schlimme für mich, der ich mich seit vielen Jahren im Datenschutz bewege, ist, dass man das Gefühl bekommt, die Leute interessiert es immer weniger, als wenn es an ihnen vorbeigeht. Deswegen ist der Satz, der im Foyer steht, so wichtig; denn wenn das so weitergeht, geraten wir in eine Situation, aus der wir so leicht nicht mehr herauskommen werden. Wir sehen die Schwierigkeit allein in Europa, sich auf etwas zu einigen, um der amerikanischen Entwicklung etwas entgegenzusetzen. Die Richtlinie ist immer noch nicht da, und ob sie so kommen wird, wie wir es uns wünschen, das vermag ich nicht zu sehen, weil es auch sehr unterschiedliche Auffassungen über Datenschutz in den europäischen Ländern gibt, in England ganz anders als in Deutschland.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, sehr geehrte Besucher, zum Tagesordnungspunkt 5 behandeln wir das „Thüringer Gesetz zur Änderung der sicherheits- und melderechtlichen Vorschriften“ in Drucksache 5/3349 in zweiter Beratung. Hintergrund ist, dass wegen der Befristung zum 31. Dezember 2011 mehrere Gesetze außer Kraft treten, so das „Thüringer Verfassungsschutzgesetz“, das „Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz“, das „Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes“ und das „Thüringer Meldegesetz“. Am 14. Oktober 2011 wurde die Drucksache im Plenum behandelt und nach umfangreicher Debatte an den Innenausschuss überwiesen. In nicht öffentlicher Sitzung am 11. November 2011 haben wir dann eine Anhörung beschlossen. Hier muss man erwähnen, dass die Rückmeldung der Zuschriften sehr spärlich, sehr gering war. Angehört wurden neben den Thüringer Spitzenverbänden, dem Thüringer Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund, die Gewerkschaften, die Deutsche Vereinigung für Datenschutz e.V., das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein, der Thüringer Datenschutzbeauftragte, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheiten, der Präsident des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz, um nur einige zu benennen. Seitens der Fraktion DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden am

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Das alles hat zur Folge, dass in der EU-Grundverordnung jetzt ein systematischer Wechsel vorgesehen ist, der Datenschutz wird nämlich von unten aufgebaut. Es ist jetzt nicht mehr die große Aufsichtsbehörde, die überall guckt, wo mangelhaft gearbeitet wird und das Thema Datenschutz unbekannt ist mangels qualifizierten Unterbaus, sondern es sollen die Behörden und die Betriebe schon bereits verpflichtet sein, mit hoher Qualität und mit hohen Anforderungen an die eigenen Datenschutzbeauftragten die wichtigen Rechtsgrundsätze des Datenschutzes, ein wichtiges Grundrecht von allen auf Schutz der Privatsphäre, umzusetzen. Von daher gibt es eine Pyramide mit breitem Unterbau künftig nach der EU-Vorstellung und ganz oben drauf sitzt dann die Aufsichtsbehörde, die muss natürlich auch entsprechend schlagkräftig und gut ausgestattet sein und dafür werden wir uns auch noch weiterhin einsetzen. Deswegen sind die beiden Punkte Ihres Gesetzentwurfs, wie bereits in der ersten Lesung gesagt, jetzt hier nicht zielführend und wirklich nur ein Stückchenwerk an dem, was wir an Überarbeitung dann zu leisten haben, wenn diese EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft tritt, eine spannende Sache, 113 Seiten, ich empfehle Ihnen die Lektüre, ist Ihnen, glaube ich, auch allen zugegangen, zumindest den Mitgliedern des Europaausschusses, Innenausschusses, des Justiz- und Verfassungsausschusses, aber nachrichtlich auch den Fraktionen, sich damit genauer zu beschäftigen. Deswegen lehnen wir jetzt Ihren Stückchenwerkentwurf auch in der zweiten Lesung heute ab. Vielen Dank.

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Auch in diesem Plenum begleitet uns das Thema Datenschutz aus gutem Grunde, aber eben nicht nur bei diesem Tagesordnungspunkt, sondern auch noch bei Tagesordnungspunkt 9, dem Antrag der FDP-Fraktion zum Bundestrojaner. Genau hier spielen der Datenschutz und die Eingriffe in die Freiheitsrechte eine große Rolle. Ich denke, dass es dem Thema Datenschutz angemessen ist, dass der Thüringer Landtag sich entsprechend oft damit beschäftigt.

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Wir unterstützen den Antrag der Koalition, den Datenschutz sinnvoll anzupassen. Datenschutz ist ein hohes Gut, aber keine heilige Kuh, und der Datenschutz muss den jungen Menschen, die das möchten, unbedingt dienen.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Staatsregierung die Grundlage zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung in Bayern legen. Die Datenschutz-Grundverordnung ist in vielen Bereichen im Datenschutz wirklich ein deutlicher Schritt nach vorne. Diese Entwicklung war nicht unbedingt absehbar, wenn Sie sich an die Debatten erinnern, die wir

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vor einigen Jahren hatten, auch über versuchte Einflussnahmen und Lobbyismus bei der Entscheidung über die Datenschutz-Grundverordnung, das heißt, über den Vorgängerentwurf, der auf der europäischen Ebene verhandelt worden ist. So ist mit der ab Mai in Kraft tretenden Datenschutz-Grundverordnung eine ausgezeichnete Grundlage für einen gesamteuropäischen Datenschutz gelegt. Wir haben in der freien Wirtschaft eine deutliche Verbesserung im Bereich des Datenschutzes, eine Fortschreibung des hohen Datenschutzniveaus im öffentlichen Bereich, wie wir es in Bayern gewohnt sind. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Grundverordnung im öffentlichen Bereich: bei den Ämtern, Behörden und Kommunen im Freistaat Bayern.

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es schon in der Datenschutz-Grundverordnung festgeschrieben ist und nicht doppelt geregelt werden darf. Das ist für viele Bürgerinnen und Bürger mit Sicherheit sehr ungewohnt. Die vom Staatssekretär angesprochene Debatte über die Wasserzähler mit Funkfunktion zeigt, dass hier deutlicher Erklärungsbedarf besteht. Abgesehen davon, dass der Datenschutz bei dieser Debatte eher die Rolle einer Hilfsargumentation einnimmt und es wohl eher um die Frage von Elektroemissionen geht, ist die im Artikel 21 der Datenschutz-Grundverordnung festgeschriebene Widerspruchsregelung unmittelbar geltendes Recht auch hier in Bayern, das für die Frage der Wasserzählerdaten, aber auch aller weiteren Fragen unmittelbar zur Anwendung kommt. Natürlich stellt das einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Natürlich stellt es einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar. Die Begründung des Gesetzentwurfes ist im Haus völlig unstrittig. Wir werden in den Ausschüssen darüber reden müssen, ob die jeweiligen Schutzfunktionen und Schutzhürden angemessen und ausreichend sind. Wir werden das in diesem Sinne ernsthaft und problembewusst tun. Ich freue mich auf die Debatte in den Ausschüssen. Hierfür haben wir eine gute Grundlage. Wir werden die Debatte vernünftig führen.

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Die Datenschutzkontrolle muss unabhängig von exekutiven Erwägungen, von behördlichen und auch ökonomischen Begehrlichkeiten sein, meine Damen und Herren. Sie muss strikt von dem in der Thüringer Verfassung als Grund- und Schutzrecht normierten Recht auf - Herr Gumprecht, hören Sie zu - informationelle Selbstbestimmung, nicht informelle Selbstbestimmung, als Grundlage und Maßstab ausgehen und muss die darauf aufbauenden datenschutzrechtlichen Spezialregelungen im Datenschutzgesetz und anderen Gesetzen strikt beachten. Das sind unverzichtbare Voraussetzungen, um dem Grundgedanken des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Denn Datenschutz ist kein Selbstzweck um der Daten wegen. Datenschutz ist ein Bürgerrecht, ein Recht darauf, sich nicht zum gläsernen Bürger oder zur gläsernen Bürgerin gegenüber Staat und Unternehmen machen zu lassen, ein Recht darauf, sich sicher zu sein, dass Daten nicht gebraucht oder missbraucht werden, um Handeln der eigenen Person oder das Handeln Dritter zu beeinflussen. Datenschutz ist letztlich auch Schutz der Privat- und Intimsphäre, ohne den eine freiheitliche, demokratische und auch soziale Gesellschaft nicht möglich ist.

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Nun zur Auswertung des Neunten Tätigkeitsberichts konkret, und zwar zum Thema „Datenschutz in Kommunen“: Im Achten Tätigkeitsbericht war die Überprüfung der Kommunen ein Schwerpunkt, die zum Teil einen besorgniserregenden Umgang mit Daten und eine mangelhafte Sensibilisierung für den Datenschutz in den Gebietskörperschaften offenbarte. Insofern war zumindest durch unsere Fraktion mit Spannung erwartet worden, wie sich die Berichterstattung über die Situation in den Kommunen fortsetzen würde. Angesichts der Anzahl der Kommunen in Thüringen erscheint die Anzahl der zu beanstandenden Kommunen der festgestellten unzureichenden Erfüllung der Aufgaben als gering. Aber gering ist auch die Anzahl der abgeschlossenen Kontrollverfahren. Dieses Stichprobenverfahren ist aus unserer Sicht nicht ausreichend. Der neue Datenschutzbeauftragte, Herr Dr. Hasse - ich nehme an, er wird der Debatte im Internet folgen -, kündigte auf der Pressekonferenz zur Vorstellung des Berichts an, dass der Datenschutz in den Kommunen weiterhin ein wichtiges Thema für den Datenschutzbeauftragten und eine flächendeckende Überprüfung das Ziel bleibt. Das unterstützen wir ausdrücklich. Bemerkenswert im Tätigkeitsbericht sind in diesem Zusammenhang folgende Feststellungen, die uns als Parlament nicht nur zum Denken, sondern zum Handeln auffordern sollten. Die Erste: „Es war festzustellen, dass in den Fällen, in denen die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eingeschaltet wurde, die Kommunen von dort aus oft nicht ausreichend angehalten wurden, die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Als Grund wurde die fehlende personelle Kapazität angegeben. Viele Kommunen haben gegenüber dem

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Wir GRÜNEN freuen uns darüber, dass wir mit dieser neuen Datenschutz-Grundverordnung einen großen Sprung im europäischen Datenschutz machen. Das hat meine Kollegin Verena Osgyan schon in der Ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf ausführlich dargelegt. Für uns GRÜNE ist nämlich klar: Personenbezogener Datenschutz hat für uns oberste Priorität.

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Lassen Sie mich zusammenfassen. Das neue europäische Datenschutzrecht ist eine richtig gute Sache. Seine Umsetzung im Freistaat lässt jedoch an einigen Stellen noch etwas zu wünschen übrig, und für uns GRÜNE ist Datenschutz ein Recht aller Bürgerinnen und Bürger. Es kann auch ein Standortvorteil für Bayern sein, weil sich die bayerischen Unternehmen damit im Datenschutz üben können, aber auch weil Datenschutz und Datensicherheit für Privatpersonen wie für Unternehmen relevant sind.

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Lassen Sie mich aber zunächst auf zwei der drei Säulen des Gesetzentwurfs zu sprechen kommen, die von der EU und vom Bundesverfassungsgericht herrühren. Erstens müssen wir noch in diesem Mai das EU-Datenschutzrecht umsetzen. Das ist eine europäische Vorgabe, und das ist auch gut so; denn sie bedeutet mehr Datenschutz für die Bürgerinnen und Bürger. Künftig gibt es mehr und bessere Kontrollmechanismen für sensible Datenkategorien, und es gibt strengere Vorschriften bei der Übermittlung von Daten. Mehr Datenschutz bedeutet auch, dass künftig jeder, der von verdeckten Polizeimaßnahmen betroffen ist, hinterher informiert wird – mehr Datenschutz als bisher.

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gentlich auch schöne Idee. Eine Aufforderung zur umfassenden Unterstützung aller wichtigen Datenschutzanliegen bis in den Bund und Europa legt die Latte unseres Erachtens jedoch sehr hoch. Rechtsänderungen und verbesserte Strafmechanismen werden allein keinen flächendeckenden Qualitätsschub im Datenschutz bewirken können. Datenschutz ist inzwischen ein gesellschaftspolitisches Anliegen. Wir brauchen deshalb zunächst eine Selbstverpflichtung. Zuerst sollten wir als Parlamentarier dafür sorgen, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz seitens unseres Haushaltes mit einer ausreichenden Personal- und Sachausstattung rechnen kann, um die immer größer werdenden Aufgaben weiterhin zu garantieren.

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Eine weitere Neuerung des vorliegenden Gesetzes ist die Schaffung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, dessen Aufgabe nun vom Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden soll. Auf den ersten Blick scheinen diese beiden Rollen widersprüchlich zu sein, aber nur auf den ersten Blick, denn Datenschutz, verstanden als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, will den Bürgerinnen und Bürgern das Wissen sowie die rechtlichen und technischen Mittel in die Hand geben, um selbst über die Verwendung ihrer Daten zu entscheiden. Hier treffen sich Datenschutz und Informationsfreiheit, denn bei beiden steht das Leitbild des mündigen, informierten Bürgers im Mittelpunkt, ausgestattet mit der Souveränität über die eigenen persönlichen Daten, eben auch öffentliche Daten. Ich will heute nicht über Details des Gesetzes sprechen, dazu haben wir sicherlich im Ausschuss noch Gelegenheit.

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Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wir haben den Gesetzentwurf für ein Bayerisches Datenschutzgesetz vor dem Hintergrund der Datenschutz-Grundverordnung intensiv in den Ausschüssen diskutiert. Im vorliegenden Gesetzentwurf geht es im Wesentlichen um die Neufassung einer Vielzahl redaktioneller Rechtsänderungen in 23 Fachgesetzen aus allen Geschäftsbereichen. Das ist der Datenschutz-Grundverordnung und der damit erforderlichen Neufassung geschuldet. Über die Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung hinaus wurde dieses Gesetzgebungsverfahren auch zum Anlass genommen, in Artikel 24 der Gemeindeordnung eine Rechtsgrundlage für den Einsatz und den Betrieb elektronischer Wasserzähler zu schaffen, um Rechtsunsicherheiten in der kommunalen Praxis auszuräumen.

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Heute haben wir deshalb eine Datenschutz-Grundverordnung vorliegen, die eine ausgesprochen gute Grundlage für die Zukunft des Datenschutzes in Europa ist. Das ist ein großer Schritt nach vorn. Wir haben eine europaweite Harmonisierung, wir haben eine Anpassung an die technische Entwicklung. Vor allem aber haben wir – und ich glaube, das ist ein ganz wichtiger Punkt – eine Anpassung an die Vielzahl digitaler Dienste im Internet, die sich durch einen wirklich enormen Datenhunger und den enormen Willen zur Verwertung dieser Daten auszeichnen. Wir haben durch den gemeinsamen harmonisierten Datenschutz eine Durchsetzungsmacht geschaffen, und damit können wir gegen die Interessen von international agierenden Konzernen etwas tun, die in den letzten Jahren sehr einfallsreich waren, wenn es darum ging, mit den jeweils niedrigsten Standards arbeiten zu können. Die Datenschutz-Grundverordnung ist – wie gesagt – eine gute Grundlage. Das vorliegende Gesetz war mit Sicherheit – da, glaube ich, gebührt unser aller Dank den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Ministerium – eine enorme Fleißarbeit.

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Ich muss davon ausgehen, dass der Stand der Verhandlungen mit Microsoft zumindest bis zum März 2015 den Punkt Datenschutz nicht enthalten hat. Mir ist diesbezüglich auch nicht widersprochen worden. Umso besser finde ich es, dass zumindest jetzt auf unterschiedlicher Ebene Bekenntnisse zum Datenschutz formuliert werden. Allerdings gehört zu dieser Geschichte auch, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz noch vor zwei Wochen an die Mitglieder des Ausschusses für Bildung und Kultur herangetreten ist, um explizit darauf hinzuweisen, dass er aus seiner Sicht im Vorfeld nicht hinreichend konsultiert worden ist.

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Aber diese Datenschutz-Grundverordnung ist vor allem eines, nämlich unglaublich bürokratisch. Da wir in Bayern einen Beauftragten für den Bürokratieabbau haben, müsste sich dieser spätestens jetzt ganz energisch gegen dieses Regelungsmonster zur Wehr setzen. Was bringt diese Grundverordnung anderes als Schikane, Verunsicherung und letztlich auch die Gefahr, dass gewisse Personen und Vereinigungen daraus Profit ziehen? – Deswegen sagen wir, die FREIEN WÄHLER, ganz klar: Die Bayerische Staatsregierung soll sich umgehend auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die europäische Datenschutz-Grundverordnung für diejenigen gilt, die grenzüberschreitend arbeiten. Für große Konzerne ist das okay, aber nicht für Vereine, kleine und mittelständische Unternehmen oder für Freiberufler. Wir sind nicht der Meinung, dass diese Gruppen im datenrechtsfreien Raum leben sollen. Nein, Datenschutz und Datenschutzbestimmungen existieren bereits. Wir brauchen aber keine europäische DatenschutzGrundverordnung für diese Vereine, Freiberufler und Mittelständler.

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Folgerichtig hat das EU-Parlament mit einem Entschließungsantrag gerade im März gefordert, dass das Safe-Harbor-Abkommen ausgesetzt wird. Das Safe-Harbor-Abkommen gehört neu verhandelt, aber der europäische Datenschutz hat bei den Verhandlungen über das Handelsabkommen nichts zu suchen, denn Datenschutz ist nicht mit Fragen wie Bürokratie oder Zoll zu vergleichen. Der Datenschutz ist ein Grundrecht und daher nicht verhandelbar.

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Dieses Gesetzgebungsverfahren ist kein Vorbild für verantwortliches Handeln im Bereich des Datenschutzes. Es zeigt den geringen Stellenwert, den die Staatsregierung dem Datenschutz insgesamt beimisst. Das finde ich unglaublich, wenn man bedenkt, wie lange wir über die EU-Datenschutz-Grundverordnung diskutiert haben, wie wichtig uns da dieses Thema ist und welche berechtigten Anliegen auch die Bevölkerung zum Datenschutz hat. Wir sollen aber jetzt eine Richtlinie, die vielleicht nicht so im Licht der Öffentlichkeit steht, nach Ablauf der Umsetzungsfrist einfach mal so schnell durchwinken.

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In unserem Fall will jetzt die Verkehrsministerkonferenz den Datenschutz und damit die Bürgerrechte aushöhlen, sodass bald kein Datenschutz mehr drin ist, wo „Datenschutz“ drauf steht.

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Werden wir wieder sachlich! Seit dem 25. Mai 2018 kommt die Datenschutz-Grundverordnung zur Anwendung. Sie trägt notwendigerweise den Veränderungen in der digitalisierten Welt Rechnung. Ein einheitliches, starkes Datenschutzgesetz für alle 500 Millionen EUBürgerinnen und -bürger ist auf alle Fälle ein Vorteil, wenn man daran denkt, welche Missbrauchs- und sonstigen Skandalfälle es im Datenschutzrecht in der Vergangenheit gab. Wenn wir Datenschutz wollen, dann müssen wir europäische Regelungen haben, und zwar klare und gute europäische Regelungen. Die Datenschutz-Grundverordnung sorgt für Datenklarheit und -sicherheit, faire Wettbewerbsbedingungen, durchsetzbare Rechte und Rechtssicherheit. Wie können Sie Rechte durchsetzen, wenn der Datensammler vielleicht im Nachbarland sitzt? – Das ist in der Vergangenheit sicherlich schwierig gewesen.

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, „Datenschutz fit machen für das Europarecht“ – dieses Thema beinhaltet natürlich auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu erwartende Folgen auch für Mecklenburg-Vorpommern und vor allem gegenwärtige Handlungsnotwendigkeiten. Nachdem die neue Datenschutz-Grundverordnung am 4. Mai dieses Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen ist, läuft die Übergangszeit von zwei Jahren. Die neuen Regelungen werden dann im Mai 2018 in Kraft treten.

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Doch was kommt nun konkret auf uns und auch auf den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu? Die EU-Datenschutz-Grundverordnung hebt den Datenschutzbeauftragten in eine Position einer unabhängig agierenden Aufsichtsbehörde mit weitreichenden Befugnissen und Aufgabenbereichen. Das ist ein Paradigmenwechsel. Die Stellung der Aufsichtsbehörden wird vor allem in Kapitel 6 der EU-Datenschutz-Grundverordnung geregelt. So ist in Artikel 52 geregelt, in welchem Umfang die Mitgliedsstaaten gewährleisten müssen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Unabhängigkeit erhalten und bewahren. Dies bedeutet konkret eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung, Weisungsungebundenheit und eine finanzielle Aufsicht, die nicht die Integrität und die unabhängige Arbeitsweise der Aufsichtsbehörden gefährdet. Eine finanzielle Ausstattung meinte ich natürlich.

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Die Debatte zur Datenschutz-Grundverordnung hat insgesamt, so empfinde ich es zumindest, das Bewusstsein für den Datenschutz in weiten Kreisen der Bevölkerung erhöht. Wer kennt es nicht, Anspruch und Wirklichkeit fallen insbesondere beim Datenschutz meistens weit auseinander. Die Leute klicken immer weiter und weiter, und sie lesen selten, was dort steht.

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Es wird ein Ausführungsgesetz zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung erlassen werden. Das heißt, Menschen, die sich mit Datenschutz beschäftigen, müssen sich erst einmal die Datenschutz-Grundverordnung anschauen und dann die bremischen Regelungen.

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Der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zwei Regelungskomplexe, die ich kurz skizzieren darf. Erstens sollen die rundfunkrechtlichen Staatsverträge an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden, die am 25. Mai 2018 als unmittelbar geltendes Recht in Kraft tritt. Die Öffnungsklauseln in der DatenschutzGrundverordnung lassen Raum für Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung im nationalen Datenschutzrecht, in diesem Fall auszufüllen durch die Länder. Insbesondere für den Medienbereich sind solche Ausnahmen und Abweichungen von der Datenschutz-Grundverordnung zulässig und auch erforderlich, um das bestehende Medienprivileg sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den privaten Rundfunk vollumfänglich zu erhalten. Diese Ausnahmen und Abweichungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk enthält der Einundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag.