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Des Weiteren ist die Rede von einem jungen kosovarischen Mann. Dieser hielt sich bereits von 1993 bis 2003 im Bundesgebiet auf und wurde nach erfolgloser Durchführung seines damaligen Asylverfahrens abgeschoben. Am 24.02.2015 reiste er erneut ins Bundesgebiet ein, ein in der Folge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung wurde am 22.07.2015 vom Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt. Der Betroffene hat daraufhin ein Ersuchen an die Härtefallkommission gerichtet, allerdings war seine Abschiebung bereits vorgesehen, da diese bereits vor Eingang des Härtefallersuchens eingeleitet war. Der Betroffene wurde aber nicht in seiner Wohnung angetroffen, eine Abschiebung ist auch im Anschluss nicht erfolgt. Die Härtefallkommission hat sich zwischenzeitlich sehr wohl mit dem Ersuchen befasst, dem Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Der Betroffene wurde aber auf die für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten geschaffene Sonderregelung für Wiedereinreisen zu Arbeitszwecken verwiesen. In diesen Fällen, in denen jemand hier einen Arbeitsplatz bekommen kann, besteht auch die Möglichkeit der legalen Einreise, dann erfolgt keine Abschiebung. Ich habe das in den letzten Monaten auch privat schon in vielen Fällen gemacht.

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nitären Gründen oder zur Wahrnehmung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung von Migranten aus bestimmten Staaten aussetzen. Die erteilte Duldung beruht nicht auf der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers. Allerdings ist es im Einzelfall nach § 60 a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz möglich, die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Rechtliche Gründe für die Erteilung der Duldung sind, wenn ein gesetzliches Abschiebungsverbot nach § 60 Aufenthaltsgesetz besteht. Dies ist der Fall, wie Frau Berninger schon sagte, bei politischer Verfolgung und Gefahr der Folter oder Todesstrafe im Heimatland und beim Auslieferungsersuchen bei unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung möglich. Aber um dies beurteilen zu können, muss man sich intensiver mit den Verhältnissen in Togo befassen.

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Zwei Dinge zeigten sich ganz deutlich: Notlagen führten durchaus zum Abbruch der Abschiebung, aber einige der Betroffenen haben auch Tricks angewandt, um der Abschiebung zu entgehen. Die Behörden kennen diese Spielarten und sie haben geltendes Recht durchzusetzen. Der Fall Mosbaou hat eine ernsthafte Diskussion über künftiges Vorgehen in Gang gesetzt, ihm wiederum nützt das leider nichts. Ich kann zwar nachvollziehen, dass dem Innenausschuss ein Lagebericht des Auswärtigen Amtes, weil er nur für den Dienstgebrauch ist, nicht zur Verfügung gestellt werden konnte, aber dieser Bericht hat auch die Aufgabe, den Innenbehörden der Länder bei der Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer zu dienen. Die Lage in Togo und des Zurückgekehrten wurde von den Menschenrechtsorganisationen und von der Anwältin des Herrn Mosbaou drastischer dargestellt, als dies beispielsweise mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage getan wurde. Am 24.04. haben mehrere Länder Flüchtlinge nach Westafrika und unter anderem nach Togo ausfliegen lassen. Ich habe beim Bundesamt für Asyl und Migration nachgefragt, ob Mecklenburg-Vorpommern daran beteiligt gewesen ist. Bei den Abgeschobenen handelte es sich jedoch um abgelehnte Asylbewerber und Straftäter aus anderen Bundesländern.

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Die Frau reiste im Januar 1998 in das Bundesgebiet ein. Die Ablehnung ihres Asylantrages wurde ebenfalls bestätigt und ist seit 1999 rechtskräftig. Der Sohn wurde 1998 geboren. Ein für ihn gestellter Asylantrag wurde 1999 rechtskräftig abgelehnt. Die Tochter wurde im Jahre 2000 geboren. Auch hier besteht Rechtskraft für eine verfügte Ausreiseaufforderung. Eine freiwillige Ausreise, wie von der Familie angekündigt, erfolgte nicht. Ein einstweiliger Rechtsschutz vor Abschiebung, wie von der Familie beantragt, wurde nicht gewährt, meine Damen und Herren. Es sollte dann im August 2004 zu einer Abschiebung kommen. Die Familie öffnete die Tür nicht. Es wurde ein erneuter Abschiebungstermin für den 16. September angekündigt. Ein Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Die Familie ist dann am 15. September letzten Jahres in das Kirchenasyl geflüchtet. In Göttingen ist der Schutz der Kirchengemeinde erbeten und gewährt worden. Die Abschiebung wurde storniert. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wurde natürlich erneut abgelehnt. Vor diesem Hintergrund ist die Familie verpflichtet auszureisen.

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tung zur Durchführung der Abschiebung und stellt auch keinen Hinderungsgrund dar, eine Abschiebung in Gefährdungssituationen auszusetzen. Die Aussetzung einer Abschiebung aus humanitären und menschenrechtlichen Gründen wird durch das Abkommen nicht berührt.

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Ja, ich sage auch etwas zur Abschiebung. Danke für den Hinweis. – Ich weiche hier keiner Debatte aus. Wir müssen Ordnung schaffen bei Asyl und Zuwanderung, aber auch bei Abschiebung. Die Landesregierung – und Sie wissen hoffentlich genauso gut wie ich, wer für Abschiebung zuständig ist – wird alle Maßnahmen auf Bundesebene unterstützen,

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Bezüglich der Roma aus den Bereichen Serbien und Montenegro gehen wir grundsätzlich davon aus, dass Abschiebung und Rückkehr möglich sind. Da sie dort jedoch unter Verhältnissen existieren, die kaum vorstellbar sind –beispielsweise leben sie in 150 Camps rund um Belgrad –, haben wir aus humanitären Gründen auf der Innenministerkonferenz gesagt, dass wir bis zum 31. März 2003 von der Abschiebung bzw. zwangsweisen Rückführung von Familien mit Kindern – bis zur Beendung des 16. Lebensjahrs – absehen. Für Familien ohne Kinder oder mit älteren Kindern halten wir nach wie vor aus humanitärer Sicht eine Abschiebung für möglich.

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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat heute und gestern sehr intensiv über den Fall der Familie Haji und die Vorgehensweise bei einer Abschiebung sowie die Umstände einer Abschiebung diskutiert und reflektiert. Zeitgleich - das ist der Grund für diese Erklärung außerhalb der Tagesordnung - ereignete sich heute in Magdeburg eine skandalöse Abschiebung, die ich Ihnen hiermit bekanntgeben möchte.

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Dazu muss von der Behörde ein Antrag auf Rücknahme gestellt werden. Nach Zustimmung zu dieser Rücknahme erfolgt dann die Abschiebung. Ist die Abschiebung innerhalb einer festgelegten Frist aber nicht erfolgreich, wird das Asylverfahren letztlich in Deutschland durchgeführt. Wenn Deutschland zuständig ist, erfolgt eine Anhörung und dann eine Entscheidung. Dabei hat eine Anerkennung eine Aufenthaltserlaubnis zur Folge. Bei einer Ablehnung ergeht ein Bescheid, in dem die betreffende Person innerhalb einer festgesetzten Frist zur Ausreise aufgefordert wird und die Abschiebung angekündigt wird, wenn keine freiwillige Ausreise erfolgt.

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Der Erlass stellt klar, dass nach dem Grundgesetz die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann, dass § 62 des Aufenthaltsgesetzes die einschlägige gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Ausländern zur Vorbereitung einer Ausweisung oder zur Sicherstellung einer gebotenen Abschiebung ist und dass die Durchführung der Abschiebung in Schleswig-Holstein nach Maßgabe der dazu entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erfolgen hat. Der Erlass betont, dass Zweck der Abschiebungshaft stets nur die Sicherung des Vollzuges einer rechtlich gebotenen Ausweisung beziehungsweise Abschiebung sein kann und darf und die Abschiebungshaft weder Strafnoch Beugecharakter besitzt, sondern unter dem strengen Gebot der Verhältnismäßigkeit steht und sich des mildestmöglichen Mittels zur Sicherung des Vollzugs in jedem Einzelfall zu bedienen hat.

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Yeni P. hatte seit Mitte der Neunzigerjahre hartnäckig versucht, ihr Leben in Deutschland zu führen. Manches, was ihre Verzweiflung über ihre Abschiebung und die Art ihrer Abschiebung ins Unerträgliche gesteigert haben muss, liegt bisher noch im Dunkeln und wird vielleicht auch nicht völlig aufgeklärt werden können. Es gibt aber Anhaltspunkte dafür, dass sie – zumindest zeitweilig – in der sehr schwierigen Situation von Zwangsprostitution war. Ihr bot man keine anderen Alternativen als U-Haft, Abschiebehaft und begleitete Abschiebung. Unserer Auffassung nach muss unbedingt geklärt werden, warum die Ausländerbehörde ihren Antrag auf freiwillige Ausreise abgelehnt hat. Ihrem Abschiedsbrief ist zu entnehmen, dass sie besonders darunter gelitten hat, dass sie mit polizeilicher Begleitung zurück nach Indonesien gebracht werden sollte, und sie hatte Angst davor, dort womöglich ins Gefängnis zu kommen.

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Der Anlass unseres Antrags gemeinsam mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind erstens akute Probleme von Roma-Familien, die derzeit in Thüringen akut von Abschiebung bedroht sind bzw. Familien, die auch schon abgeschoben wurden. Zweiter Grund unseres Antrags: Wir haben einen Brief aufgegriffen, den der Flüchtlingsrat Thüringen an Herrn Innenminister Prof. Dr. Huber geschrieben hat. Der Flüchtlingsrat schreibt: „Spätestens mit Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens zwischen Deutschland und dem Kosovo am 14.04.2010 ist in eine rechtliche Form gegossen, was faktisch unverantwortlich ist.“ Dieses Unverantwortliche wollen wir für Thüringen verhindern. Es geht in unserem Antrag, was die Bundesebene betrifft, um ca. 23.000 Roma, die hier in Deutschland sind und um etwa 10.000 derzeit geduldete Menschen, die der Minderheitsgruppe der Roma, Ashkali und Ägypter angehören, die von Abschiebung bedroht sind. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. fordert daher vom Thüringer Innenminister die sofortige Aussetzung der Abschiebung von Kindern und Jugendlichen in die von Frau Kanis bereits ansatzweise beschriebenen unsicheren und menschenunwürdigen Bedingungen im Kosovo. Wir schließen uns dieser Forderung an und haben sie hier im Landtag als diesen Antrag eingebracht, um für die Flüchtlinge, die den Roma angehören, in Thüringen auszuschließen, dass sie in diese unsicheren und menschenunwürdigen Verhältnisse abgeschoben werden.

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Die Abschiebung einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines Ausländers steht am Ende mit unter eines langen und aufwändigen Verfahrens, in dem in der Regel durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und durch mindestens eine verwaltungsgerichtliche Instanz festgestellt ist, dass den Flüchtlingen eine Gefahr im Herkunftsland nicht droht, Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nicht gewährt werden kann und die Betroffenen zur Ausreise verpflichtet sind. Den ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern wird mehrfach Gelegenheit gegeben, freiwillig auszureisen. Sie werden von den Ausländerbehörden dahin gehend beraten, dass sie zur Vermeidung einer Abschiebung mit finanzieller und organisatorischer Unterstützung der International Organisation of Migration (IOM) in ihr Heimatland zurückkehren können. Wenn diese Unterstützungsangebote nicht aufgenommen werden und die freiwillige Ausreise nicht gesichert ist, weil sie beharrlich verweigert wird, ist die Abschiebung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend vorgeschrieben, ohne dass der Ausländerbehörde ein Ermessen eingeräumt ist.

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Deshalb dieses Mal leider nicht. Im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung wird bereits jetzt geprüft, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen. Durch die Aufnahme in Ziffer 2 des Alternativantrags wird dies noch einmal verdeutlicht. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe könnten zum Beispiel vorliegen, wenn sich ein Ausländer in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und er kurz vor dem angestrebten Abschluss steht. Ein anderer denkbarer Fall, in dem eine Abschiebung nicht in Betracht kommen könnte, wäre die vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger.

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Zu 1: Der Termin für die Abschiebung wurde gestrichen, als bekannt geworden war, dass die Familie unbekannten Aufenthaltes war und deshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden konnte. Wenn den an der Durchführung von Abschiebungen beteiligten Behörden bekannt wird, dass zur Abschiebung anstehende Personen untergetaucht sind, wird diese Information allen anderen beteiligten Behörden übermittelt, um den Verwaltungs- und Kostenaufwand möglichst gering zu halten. Dabei handelt es sich um eine verwaltungsinterne Information, über die weder die betroffenen Personen selbst noch bevollmächtige Rechtsanwälte zu informieren sind.

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4. Liegt aus Sicht der Landesregierung ein Verstoß gegen den Thüringer Erlass zur Organisation und Durchführung von Abschiebungen vor, da die Personen vor der Abschiebung nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hingewiesen und die Abschiebung der Familie zudem am Tag der Abschiebung vor 5.30 Uhr vollzogen wurde?

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Ich habe noch mal eine Nachfrage zu der konkreten Abschiebung. Sie sagen, am 16.10. habe der Ausbildungsbetrieb die Ausländerbehörde schriftlich informiert. Ab da ist dann erst die Information offiziell bei der Behörde ergangen – am 16.10. Schon am 19.10. erfolgte die Abschiebung. Wie läuft denn das? Wie lange braucht es, damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen und eine Abschiebung erfolgen können? Wie lange braucht es, um das einzuleiten?

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Wir befinden uns damit in dem Sachverhalt: Es liegt eine rechtswirksame gesetzliche Situation vor, dass die Ausreise vorzunehmen ist. Wir befinden uns in dem Bereich Abschiebung. – Während des gesamten Verfahrens ließ die Familie erkennen, dass eine freiwillige Ausreise jedenfalls nicht beabsichtigt sei. Somit musste die Abschiebung als Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Die Abschiebung mit ärztlicher Begleitung wurde auf den 6. Mai 2004 festgesetzt. Am 23.04.2004 bat der Anwalt der Familie per Fax um Duldung der Familie bis zum Abschluss der Prüfungen der Tochter – es steht in der Presse, deswegen kann ich den Namen sagen – Leyla. Die Schule bestätigte in einem Schreiben, dass die schriftlichen Prüfungen für Leyla in der Zeit vom 24. bis 28. Mai stattfinden. Ebenfalls per Fax sicherte nunmehr die Ausländerbehörde eine weitere solche Duldung zu, mit der Bitte und der Forderung verknüpft: Okay, das kann die noch machen,allerdings mit der festen Verknüpfung,nach der Prüfung sollte die Familie K. jedenfalls freiwillig ausreisen – nach unmittelbarem Ende der Prüfungshandlungen.Ein solcher Nachweis ist üblicherweise durch Vorlage von Flugtickets oder verbindlichen Erklärungen in der Praxis erforderlich.

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Mein Kollege Zicht hat in seiner Rede beim letzten Mal für unsere Fraktion schon erklärt, dass für reisende Serienstraftäter, die von Stadt zu Stadt ziehen, die überhaupt kein Interesse erkennen lassen, ein Mitglied unserer Gesellschaft werden zu wollen, die am laufenden Band schwere Straftaten begehen und damit vielen Menschen Leid zufügen, als Ultima Ratio auch das Mittel der Abschiebung zur Verfügung stehen muss. Aber Sie von der CDU beschränken sich in Ihrem Antrag eben nicht auf diese spezielle Gruppe, sondern Ihnen geht es um die Abschiebung ausländischer Intensivstraftäter generell – nach dem Motto: Intensivstraftäter gleich Ausweisung gleich Abschiebung! Das klingt zunächst einmal einfach. Aber ich sage Ihnen: So einfach ist es eben nicht!

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reise nicht gefolgt wird, sind die Ausländerbehörden gesetzlich zwingend verpflichtet, den Aufenthalt durch Abschiebung zu beenden. Die Abschiebung endet mit der Übergabe der Betreffenden an die zuständigen Behörden des Zielstaates. Anlassbezogen können sich deutsche Auslandsvertretungen bei den Behörden des Zielstaates über den weiteren Verbleib abgeschobener Personen erkundigen; eigene Ermittlungen können sie allerdings nicht durchführen. Nach Kenntnis der Landesregierung sind Anuar und Badir Naso nach ihrer Abschiebung in Damaskus zunächst von der syrischen Immigrationsbehörde zur Identitätsklärung festgehalten worden. Dies entspricht der üblichen Praxis in den Fällen, in denen die Rückkehrer nicht im Besitz von gültigen syrischen Nationalpässen sind. Dass die Familie Naso deutsche Behörden hartnäckig über ihre Identität getäuscht hat, ist den syrischen Behörden bereits im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung bekannt geworden. Sie haben daher offensichtlich eine eigene Klärung vor Ort herbeigeführt, bevor sie den Betreffenden die endgültige Einreise nach Syrien gestattet haben. Es handelt sich somit um eine vorläufige Ingewahrsamnahme im Einreiseverfahren für die Dauer der Identitätsfeststellung. Dieses Verfahren zur Identitätsüberprüfung besitzt keine asylrechtliche Relevanz.

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Insbesondere das Instrument der freiwilligen Ausreise soll gestärkt werden; denn am Ende ist es für den Staat günstiger, wenn er freiwillig Ausreisenden sogar noch Geld zuschießt, als sie abzuschieben, denn dann schlagen eben nicht nur die Kosten für die Abschiebung selbst zu Buche, sondern auch noch die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und so weiter, die bis zur tatsächlichen Abschiebung anfallen. Das sind laut einer Studie, die im Auftrag der Bundesregierung erstellt wurde, bis zu 670 Euro im Monat. Aus finanzieller Sicht macht es also wirklich Sinn, das Instrument der freiwilligen Ausreise zu stärken. Vor allem aber macht es natürlich aus humanitärer Sicht Sinn, denn eine Abschiebung hat für die Betroffenen sicherlich nicht viel mit Würde zu tun.

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Von diesem Punkt möchte ich zum Thema Abschiebung kommen, das hier heute auch besprochen wird. Ich finde, die Debatte, die wir größtenteils in Deutschland führen, ist fehlgeleitet. Für mich darf es nicht sein, dass Abschiebung ein Wettbewerb ist. Es kann bei Abschiebung nicht darum gehen: höher, breiter, schneller, weiter, mehr und so weiter. Es ist ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Leute müssen zurückgeführt werden. Herr Kubicki hat eben die Probleme dabei beschrieben, dass die Leute, die abgeschoben werden sollen, die ausreisen sollen, teilweise gar nicht zurückgeführt werden können. Das ist einfach so. Sie können sie ja nicht einfach sonstwo hinschicken. Deswegen ist die Debatte einfach fehlgeleitet. Es ist falsch, einfach zu fordern, dass wir ganz schnell ganz viele abschieben sollen. Damit kommen wir wirklich nicht weiter.

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Ich darf – das habe ich schon oft getan – den SPDLandesinnenminister Pistorius zitieren. Er hat gesagt: Zum Asyl gehört die Abschiebung. Es kommen nun einmal nicht nur Leute, die eine Bleibeberechtigung erhalten. Die Abschiebung ist die schwarze Seite beim Thema Asyl. Daher ist die Benennung des neuen Landesamtes, das von der Opposition immer wieder massiv beanstandet wird, korrekt. Auch die Abschiebung gehört zum Asyl. Deshalb ist die Bezeichnung "Landesamt für Asyl und Rückführungen" in diesem Zusammenhang. vollkommen korrekt

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Herr Präsident, liebe Kol leginnen und Kollegen! Abschiebehaft ist die Ultima Ratio, keine Frage. Aber wir brauchen sie selbstverständlich, weil es auch Fälle gibt, in denen sich jemand der Abschiebung ent zieht, weil jemand nach einer erfolglosen Abschiebung den Aufenthaltsort ändert und ihn nicht angibt. Damit signalisiert er, dass er sich einer Abschiebung entziehen will.

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Dann lesen Sie es doch nach. Eine Duldung ist letztendlich nichts anderes als die Aussetzung der Abschiebung. Eine Abschiebung setzt immer voraus, dass gerade kein Aufenthaltstitel vorliegt, keine Aufenthaltsgenehmigung, nichts dergleichen. Das ist Voraussetzung für eine Abschiebung, sonst könnten wir sie abschieben.

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sonen nach Serbien zurückgeführt. Insgesamt wurden im Jahr 2015 461 Personen abgeschoben. In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals ausdrücklich betonen, dass für uns nach wie vor die freiwillige Ausreise Vorrang vor einer Abschiebung hat. Erst, wenn trotz Beratung zur Ausreisemöglichkeit und Androhung der Abschiebung die Ausreise nicht freiwillig erfolgt und im Einzelfall auch keine Abschiebungshindernisse vorliegen, kommt eine Abschiebung in Betracht. In der Praxis reisen mehr als doppelt so viele vollziehbar Ausreisepflichtige freiwillig aus.

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Eine aus dem Berichtszeitraum stammende Petition beschäftigt den Petitionsausschuss auch noch in diesem Jahr. Es handelt sich dabei um die Abschiebung eines kosovarischen Staatsangehörigen, der auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Petent lebt bereits seit über 20 Jahren in Deutschland, ohne jedoch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Die Abschiebung erfolgte letztlich bedauerlicherweise zu einem Zeitpunkt, als sich das Thüringer Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz noch mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beschäftigte. Hinzu kam, dass der Petent zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits die Eingehung einer Ehe beabsichtigte, ohne dass dies jedoch unmittelbar bevorstand, was die Ausländerbehörde letztlich dazu veranlasste, diesen Aspekt nicht zu berücksichtigen. Der Petent, der gegenwärtig in Serbien lebt und dort nach eigenen Angaben große Schwierigkeiten hat, überhaupt Legitimationspapiere zu erhalten, betreibt auch mit Unterstützung seines Bekanntenkreises in Deutschland nach wie vor die Rückführung in die Bundesrepublik, wobei zwischenzeitlich die formalen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Wesentlichen vorliegen. Der Petitionsausschuss hätte sich hier etwas mehr Fingerspitzengefühl bei der Beteiligung der Behörden gewünscht.

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Vielleicht erst einmal ein paar Zahlen noch zum Hintergrund: 2011 lebten in Deutschland etwa 90.000 Menschen in einer rechtlichen Grauzone, das heißt, sie sind zwar rechtlich geduldet, aber ohne legales Aufenthaltsrecht. Circa 50.000 Menschen von ihnen sind bereits länger als sechs Jahre hier. Viele davon sind Kriegsflüchtlinge, die zwar kein Asyl erhalten haben, aber auch nicht abgeschoben werden können, weil es die Situation in ihrem Heimatland oder andere Umstände nicht zulassen. Inzwischen haben sich diese Menschen in der Regel sehr gut in Deutschland integriert. Sie fühlen sich hier zu Hause. Das gilt erst recht für die hier geborenen und aufgewachsenen Kinder und Jugendlichen. Für sie ist das genau ihre Heimat. Wir erleben das ja immer wieder, wenn man mit solchen Familien zu tun hat und man die Kinder fragt das passiert sehr oft, wenn es solche Besuche gibt -, woher kommst du, dann schauen sie einen groß an und sagen: „Na, aus Erfurt“ oder „aus Gera“ oder „aus Berlin“, weil sie hier geboren sind, weil das ihre Heimat ist, weil das der Ort ist, an dem sie leben und wo sie sich wohl und zu Hause fühlen. Trotzdem droht ihnen nach jahrelangem Aufenthalt oftmals die Abschiebung, ganz häufig in ein Land, was ihnen völlig fremd ist, das sie gar nicht kennen. Eine Abschiebung nach langjährigem Aufenthalt ist nicht nur eine unzumutbare Härte mit ganz tragischen Folgen für die Einzelnen und ihre Familien. Wir haben das vorhin beschrieben, es ist ja nicht nur im Kosovo so, dass nachgewiesen ist, dass viele Abgeschobene, insbesondere auch die Kinder, unter traumatischen Erfahrungen und Erlebnissen aufgrund der Abschiebung leiden. Wir meinen, dass ein solches Vorgehen auch im Widerspruch steht zu den humanitären Grundsätzen, denen unsere Politik verpflichtet ist. Zudem widerspricht das allen integrationspolitischen Überlegungen, die sonst ja immer gern im Raume stehen.

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Da ein Antrag auf Wiederaufgreifen abgeschlossener Asylverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, war die geplante Abschiebung der Familie Keqaj deshalb nicht auszusetzen. Allerdings hat sich im Interesse der Betroffenen eine behördliche Praxis herausgebildet, wonach das BAMF eingeschaltet und um Auskunft gebeten wird, ob es Bedenken gibt, die Abschiebung trotz des gestellten Wiederaufgreifensantrags durchzuführen. Damit wird auch in den Fällen, in denen das Bundesamt noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat, der Vollzug der Abschiebung ausgesetzt, wenn das BAMF darum ersucht, weil es nicht umgehend eine Entscheidung treffen kann. Nach fernmündlicher Absprache mit dem Fachreferat des Innenministeriums hat die LAB NI daher im Fall der Familie Keqaj am Nachmittag des 3. Januar 2012 nochmals beim BAMF nachgefragt. Diese Nachfrage hat ergeben, dass das BAMF vor der Entscheidung, ob dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens überhaupt stattgegeben und dann ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll, zunächst den Eingang eines beim Rechtsanwalt der Familie Keqaj angeforderten ärztlichen Attests über die gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes Albert abwarten wolle; denn in diesem Folgeantrag war neben der allgemeinen Situation im Kosovo erstmals die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes Albert geltend gemacht worden.

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Gemäß § 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann zur Vorbereitung der Abschiebung ein Ausländer in sogenannte Vorbereitungshaft genommen werden, wenn die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt würde. Die Vorbereitungshaft darf sechs Wochen nicht überschreiten. Nach Entlassung aus der U-Haft in Hamburg wäre eine Antragstellung angezeigt gewesen. Zur Sicherung einer Abschiebung kann Haft dann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet werden.

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Nicht berücksichtigt sind die in der Anhörung häufig eingebrachten Einwände zur Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen gemeinsam mit zu erwartenden problematischen Abschiebefällen. Wir von der AfD-Fraktion haben die Erwartung, dass bereits im Gesetz festgeschrieben wird, dass Familien mit Kindern und Jugendlichen anders betrachtet werden als abzuschiebende Migranten, die sich zuvor durch Untertauchen oder Gewalt gegen die Abschiebung gewehrt haben. Selbiges gilt für Personen, die sich durch Selbstverletzung einer Abschiebung zu entziehen versuchen. Es gilt umso mehr für Abschiebungsfälle, bei denen im Vorfeld teils erhebliche Straftaten zur Abschiebung führten.