davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abschiebung bei den ausländischen Minderjährigen vorliegen. Nur in einem solchen Falle wäre ja ein Schutz vor Abschiebung, wie Sie ihn zusichern wollen, sinnvoll. Denn wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebung nicht vorliegen, hätten die Betroffenen ja die Möglichkeit, auf dem Rechtswege die Abschiebung zu verhindern. Und das ist einmalig in der Welt, dieser Rechtsweg.
So obliegt nach einer Asylantragstellung die Prüfung, ob Abschiebehindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen, ausschließlich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. den Gerichten. Die Ausländerbehörden des Landes sind an die Entscheidung des Bundesamtes zwingend gebunden, z.B. die Entscheidung der Frage, ob eine Krankheit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist. Kommt aber ein vollziehbar Ausreisepflichtiger seiner Ausreisepflicht nicht nach, ist er abzuschieben. Die Abschiebung kann dann nur zeitweise ausgesetzt werden. Ist rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder wegen eines generellen Abschiebestopps ausgesetzt werden soll. Als positives Beispiel möchte ich den Fall von zwei chinesischen Geschwistern erwähnen. Sie reisten als unbegleitete Minderjährige in das Bundesgebiet ein. Nachdem sie im Frühjahr 1995 in Moskau von ihren Eltern getrennt wurden, haben sie von diesen kein Lebenszeichen mehr erhalten. Da ihr Existenzminimum als Minderjährige in China nicht gesichert war, endete das Asylverfahren mit der Feststellung, dass Abschiebehindernisse nach dem Ausländergesetz bestünden. Die Abschiebung der beiden wurde ausgesetzt; sie erhielten Duldung bis zur Vorlage einer neuen Entscheidung des Bundesamtes. Die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen wurde aber zunächst abgelehnt, da davon ausgegangen wurde, dass die Abschiebehindernisse nicht auf absehbare Dauer bestünden. Nachdem das Bundesamt nun aber nach erneuter Prüfung festgestellt hat, dass auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Geschwister weiterhin Abschiebehindernisse bestehen, haben die beiden zwischenzeitlich Aufenthaltsbefugnisse erhalten und konnten in Thüringen eine Ausbildung beginnen.
Wenn Herr Senator Röwekamp großzügig und großspurig die Abschiebung von jugendlichen ausländischen Intensivtätern fordert, dann sollte damit doch wohl sicher nicht gemeint sein ein Erlebnisurlaub in Finnland, Schweden, Norwegen oder sonst wo. Wenn so die schnelle Abschiebung ausländischer Intensivstraftäter aussieht, dann kann man nur gute Nacht Deutschland sagen. Dann kann man getrost auf eine solche schnelle Abschiebung verzichten. Also handeln Sie! Schicken Sie diese Tätergruppe schnellstens dahin, wo sie hingehört und wo sie hergekommen ist, in ihre Heimatländer! Erstens ist es weitaus billiger, als wenn wir solche kriminellen Subjekte hier in unseren deutschen Luxusgefängnissen ein Leben lang mit durchfüttern müssen, und zweitens ist eine schnelle und konsequente Abschiebung ausländischer Straftäter auch im Interesse und zum Wohl der hier lebenden anständigen, ehrlichen Ausländer. Drittens, wenn die Eltern von ausländischen, jugendlichen Intensivstraftätern auf ihre kleinen „Erzengelchen“ nicht aufpassen können, dann müssen diese Eltern wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht auch gleich mit abgeschoben werden. Basta! Noch etwas zu Frau Stahmann! Das hat überhaupt nichts damit zu tun, wie Sie es mir vorhin wider besseren Wissens einfach unterstellt haben, fälschlicherweise unterstellt haben, dass ich ausländischen Jugendlichen keine gleichen Bildungschancen gönne oder diese ihnen sogar abspreche. Hier verwechseln Sie Ursache und Wirkung. Ganz im Gegenteil, alle Forderungen und Maßnahmen der Deutschen Volksunion sind auch zum Schutz und im Interesse der hier lebenden anständigen Ausländer, als auch im Interesse ihrer Kinder. Also reden Sie hier nächstes Mal nicht so einen Blödsinn und unterstellen mir nicht fälschlicherweise Ausländerfeindlichkeit! – Ich bedanke mich!
Ähnliche Regelungen finden sich auch in den erwähnten Erlassen der anderen Landesregierungen. Daneben ist in dem Thüringer Erlass weiterhin bestimmt, dass die Durchführung der Abschiebung so zu organisieren ist, dass minderjährige Kinder grundsätzlich nicht aus Schulen oder Kindertageseinrichtungen zum Zwecke der gemeinsamen Abschiebung mit Familienangehörigen abgeholt werden. In Baden-Württemberg wird ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Abschiebung sichergestellt sein muss, dass minderjährige Kinder in der Obhut eines Elternteils verbleiben müssen. Und in Niedersachsen gilt, dass eine eingeleitete Abschiebung aufgrund der hohen Bedeutung der Wahrung der Familieneinheit abzubrechen ist, wenn minderjährige Kinder von einem Elternteil oder den Eltern getrennt würden.
Wenn es jetzt so ist - ich will gar nicht drumherum reden, das ist in jedem Einzelfall eine menschliche Tragödie -, dass der Aufenthalt beendet werden muss, dann sollten wir die Dinge auch ehrlich miteinander besprechen. Ich gehöre nicht zu denjenigen, die von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen reden, von Rückführungen oder was auch immer. Eine Abschiebung ist am Ende des Tages eine Abschiebung und eine Zwangsmaßnahme. Sie ist das letzte und das belastendste Mittel sowohl für diejenigen, die von der Abschiebung betroffen sind, als auch für diejenigen, die etwa als Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte an dieser Abschiebung mitwirken und sie vollziehen müssen.
Verehrte Frau Kollegin, eine Abschiebung ist keine freiwillige Ausreise; es ist eine Zwangsmaßnahme. Aber hier ist es so, dass der Termin genau abgesprochen worden ist, dass alle Modalitäten abgesprochen worden sind. Man hat daher gewusst, um welche Uhrzeit die Abschiebung erfolgt. Man hat sich mit dem Pastor zusammengesetzt und hat intensive Gespräche geführt. Deshalb gibt es keine andere Möglichkeit, als nach den klaren Äußerungen, dass es zur Abschiebung kommt, die Abschiebung durchzuführen. Dass das keine schöne Situation ist, will ich Ihnen sehr gern zugestehen. Aber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hat acht Jahre lang bestanden.
Was machen Sie eigentlich mit denen? - Das ist nicht die Ausnahme, das ist der Regelfall, dass sie überhaupt keine Abschiebung in die Herkunftsländer realisieren. Im Endeffekt passiert Folgendes: Abschiebung bedeutet letztlich Abschiebung in ein Drittland. Auf jeden Fall bedeutet Abschiebung, dass die Strafverfolgung nicht stattfinden wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ihres Verlobten in die Türkei wandte sich eine Hessin an den Petitionsausschuss. Sie fürchtete, dass der türkische Staat ihren Verlobten nach einer Abschiebung strafrechtlich verfolgen würde. Die Eheschließung und ein gemeinsames Leben wären dann über Jahre nicht möglich. Bevor die für die Eheschließung erforderlichen Nachweise erbracht werden konnten, war der Verlobte bei einer Verkehrskontrolle festgenommen und in Abschiebehaft genommen worden. Entscheidend war, ob die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Dies ist bei einer Eheschließung mit einem Ausländer der Fall, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis vorliegt oder eine Befreiung hiervon erteilt worden ist, die für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Nachweise erbracht wurden und der Termin für die Eheschließung feststeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, überwiegt der Schutz von Ehe und Familie Artikel 6 Grundgesetz das öffentliche Interesse an einer Abschiebung. Allein das Bestehen eines Verlöbnisses reicht dagegen nicht aus, um eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung zu bejahen. Nach den Recherchen des Thüringer Innenministeriums war von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, deshalb wurde die Abschiebung storniert und der Verlobte der Petentin aus der Abschiebehaft entlassen.
Zur Vorbereitung auf die Rückkehr nach Vietnam ist der Familie Van/Le und auch deren Anwalt der Abschiebungstermin rechtzeitig mitgeteilt worden. Die Modalitäten der Abschiebung wurden zudem noch am Nachmittag des 6. Dezember 2004 mit der Familie im Einzelnen besprochen. Die Familie Van/Le hatte zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Koffer gepackt, war somit auf die bevorstehende Abschiebung vorbereitet. Aufgrund der Mitteilung des Pastors der St.-Jakobi-Kirchengemeinde am späten Abend des 6. Dezember, dass sich die Familie Van/Le jetzt in Räumen der Kirchengemeinde aufhielte und nicht zur Abschiebung bereit sei, wurde von den Behördenvertretern der Aufenthaltsraum kurz vor Mitternacht aufgesucht. Das weitere Vorgehen wurde mit den anwesenden Personen besprochen. Da sich die Familie Van/Le nicht in Räumlichkeiten aufhielt, in denen vorübergehend auf polizeiliche Vollzugsmaßnahmen verzichtet werden kann, wurde auch die Durchführung der Abschiebung nicht ausgesetzt. Der Raum, in dem sich die Familie Van/Le aufhielt, war mit mehreren Schreibtischen und Computern ausgestattet und wurde offensichtlich als Büroraum genutzt. Im gleichen Gebäude befinden sich Mietwohnungen der Kirchengemeinde.
Yeni P. hat zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Abschiebung in Begleitung als ungerecht empfindet. Ihr Rechtsanwalt hat einen Antrag auf freiwillige Ausreise und Haftentlassung gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Die Ausländerbehörde hat an der Abschiebehaft festgehalten, das kann man im Protokoll nachlesen. Die Ausländerbehörde hätte dies ernst nehmen und in dieser Frage einlenken müssen. Ich habe hierzu Erkundigungen eingeholt und mir sagen lassen, dass eine Abschiebung in Begleitung für eine Frau in Indonesien eine Demütigung darstellt. Man hätte das wissen oder aber Erkundigungen anstellen müssen, nachdem Yeni P. sich vehement gegen eine Abschiebung in Begleitung aussprach. Man muss bei einer Abschiebung auch die Herkunft und den kulturellen Hintergrund berücksichtigen.
Uns sind im Moment in Thüringen drei Familien bekannt, denen es so geht. Eine der Familien ist durch die Presse gegangen. Ich will aber zunächst etwas generell zur Problematik sagen. Für Minderheiten, Angehörige, insbesondere für Roma aus dem Kosovo, galt bis Anfang 2009 aufgrund der Sicherheitslage für diesen Personenkreis im Kosovo ein faktischer Abschiebestopp, der auch durch die Innenministerkonferenz regelmäßig verlängert wurde. Trotzdem konnten die Roma aus dem Kosovo von dem seit 2007 in Deutschland existierenden Bleiberechtsregelungen nicht wirklich profitieren. Durch die hohen Hürden zum Beispiel bei der Lebensunterhaltssicherung sind gerade Roma strukturell benachteiligt, weil sie häufig sehr viele Kinder haben und dadurch die geforderte wirtschaftliche Unabhängigkeit, die sie nachweisen müssen, um in den Status einer Bleiberechtsregelung zu kommen, nur schwer erreichen können. In Deutschland, wo circa 11.000 Menschen aus dem Kreis der Roma, Ashkali und Ägypter leben, droht ihnen nun die Abschiebung in den Kosovo. Und viele der von der Abschiebung Bedrohten sind hier aufgewachsen oder geboren, wie zum Beispiel eben auch eine Familie, von der wir jetzt schon viel lesen konnten, die fünf kleine Kinder hat und im Moment unter uns in Gotha lebt. Die Vorgehensweise der beabsichtigten Abschiebung steht aus unserer Sicht in eklatantem Widerspruch zur tatsächlichen Situation der Roma im Kosovo. Wer heute Roma in den Kosovo abschiebt, der weiß, sie landen fast ausnahmslos in unzumutbaren Verhältnissen und sind auf sich allein gestellt. Roma sind im Kosovo weiterhin Opfer massiver Diskriminierung. Ihr Zugang zu elementaren Lebenschancen ist faktisch verunmöglicht. Es ist ein Gebot der Menschlichkeit, den seit langen Jahren in Deutschland lebenden Familien und so auch in Thüringen endlich ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen zu erteilen und die Rückführungspläne umgehend zu stoppen. Genau deshalb haben wir diese Aktuelle Stunde anberaumt, weil wir hoffen, so Öffentlichkeit dafür zu schaffen, dass wir die Roma-Familien vor Abschiebung schützen und ihnen einen rechtmäßigen Aufenthalt gewähren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, eines möchte ich nochmals besonders in Erinnerung rufen: Wie alle ausländerrechtlichen Maßnahmen unterliegt auch jede Abschiebung stets einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Infolgedessen kann ich Ziffer 2 des Alternativantrags der Koalitionsfraktion nur ausdrücklich begrüßen, in der die Forderung nach einer umfassenden Einzelfallprüfung vor Abschiebung in die Republik Kosovo erhoben wird. Im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung wird bereits jetzt geprüft, ob dringende, humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, die einer Abschiebung entgegenstehen.
Abschiebung – so, wie das dort genannt wird – ist nicht gleich Abschiebung. Ich rede nicht über Straftäter; darüber brauchen wir an dieser Stelle nicht zu sprechen. Ich rede vielmehr über die Menschen, die es nicht verdient haben, dass wir auf ihrem Buckel zusätzlich eine politische Debatte führen. Ich rede über die Menschen, die mich glauben lassen, dass jede Abschiebung eine Abschiebung zu viel ist.
Das Regierungspräsidium prüft, ob Ausreisehindernisse wie beispielsweise ein fehlendes Rückreisedokument oder Krank heiten, die einer Abschiebung entgegenstehen, vorliegen oder ob diese Abschiebehindernisse gegebenenfalls vorher ausge räumt werden können. Eine Reiseunfähigkeit und damit ein Grund zur Aussetzung der Abschiebung liegt dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder viel leicht sogar lebensbedrohlich verschlechtert. In diesen Fällen findet selbstverständlich eine Abschiebung nicht statt. Gege benenfalls kann der Gefahr einer Verschlechterung des Ge sundheitszustands jedoch auch durch ärztliche Begleitung be gegnet werden.
Jeder Abschiebung geht eine Aufforderung voraus, das Land innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen. Die Abschiebung wird gemäß § 60 a Abs. 5 AufenthG vorher angekündigt, wenn der Ausländer länger als ein Jahr geduldet war. Während der häufig mehrjährigen Duldungszeiten werden die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer von den Ausländerbehörden immer wieder auf die bestehende Ausreisepflicht hingewiesen und über die Möglichkeit der vom Land Niedersachsen finanziell geförderten freiwilligen Ausreise informiert. Damit hat die freiwillige Ausreise in jedem Fall Vorrang vor der Abschiebung. Jeder Ausreisepflichtige hat es also selbst in der Hand, die mit einer Abschiebung zwangsläufig verbundenen negativen Begleiterscheinungen zu vermeiden.
Im März 2016 wurde ein Asylfolgeantrag gestellt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abermals abgelehnt und die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Die Abschiebungsandrohung war vollziehbar seit Juni 2016. Eine für September 2016 geplante Abschiebung wurde storniert, da sich die Familie zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte. Diese wurde entsprechend organisiert, aber nicht angetreten. In der Folgezeit tauchte die Familie unter. Im Dezember 2016 erhielt das zuständige Regierungspräsidium Mitteilung, dass die Familie selbstständig wieder nach Deutschland eingereist und im Wetteraukreis angemeldet und untergebracht war. Im Januar 2017 erfolgte die Abschiebung der Familie des Betroffenen, er selbst wurde am Tag der Abschiebung nicht angetroffen, sein Aufenthalt war zunächst unbekannt.
Ohne jeden Zweifel ist die Abschiebehaft nicht erforderlich in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, in denen die Ausreisepflicht im Wege der Direktabschiebung durchgesetzt werden kann und in denen es sich nicht um strafrechtlich in Erscheinung getretene Personen handelt. Aber, meine Damen und Herren von der rot-rot-grünen Linkskoalition: Was ist mit vollziehbar ausreisepflichtigen, verurteilten und im Gefängnis einsitzenden Strafgefangenen, deren Entlassung aus der Strafhaft bevorsteht? Was ist mit bereits auf freiem Fuß befindlichen Straftätern? Was ist mit terroristischen Gefährdern? Was ist mit ausreisepflichtigen Personen, die sich der Abschiebung bereits wiederholt entzogen haben? Was ist mit Personen wie dem tunesischen Staatsangehörigen Fatih Ben M., dessen Fall kürzlich bekannt wurde? Was ist mit einem solchen abgelehnten, vollziehbar ausreisepflichtigen Asylantragsteller, gegen den elf Ermittlungsverfahren laufen, der 18 oder mehr Alias-Identitäten missbraucht hat und sich der Abschiebung bereits wiederholt entzogen hat? Wollen Sie diese Personen auf freiem Fuß lassen? Wollen Sie weiter zusehen, wie sie sich der Abschiebung entziehen? Wollen Sie es verantworten, dass von ihnen weitere Gefahren für unsere Bürger ausgehen? Das ist doch völlig unverantwortlich, meine Damen und Herren von der rot-rot-grünen Koalition! Richtig ist doch vielmehr: Sie haben die Verantwortung, alle Ihnen zur Verfügung stehenden rechtstaatlichen Mittel auszuschöpfen, um die Ausreisepflicht durchzusetzen, insbesondere bei Straftätern, bei gefährlichen Personen und denjenigen, die sich ihrer Abschiebung bereits entzogen haben.
Wir haben heute Morgen über Abschiebehaft und Abschiebegewahrsam diskutiert. Sie haben ein Abschiebegewahrsam in Berlin eingerichtet, aber es steht leer. Sie nutzen es nicht, und Sie haben bisher meine Frage nicht beantwortet, ob Sie bereit sind, dieses Abschiebegewahrsam auch für schwerste Straftäter zu nutzen, deren Abschiebung bevorsteht, deren Abschiebung aber noch nicht erfolgen kann und die deswegen zum Zweck der Abschiebung auch in einem Abschiebegewahrsam untergebracht werden könnten. Sie weichen hier immer aus. Ich kann Ihnen nur sagen: Wenn Sie das nicht nutzen, dann sorgen Sie dafür, dass gefährliche Personen in Berlin unterwegs sind, dass sie untertauchen und sich der Abschiebung entziehen können. Das ist unverantwortlich.
der eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers, eine so genannte Duldung, ermöglicht. Aber auch hier ist festzustellen, ist rechtskräftig entschieden – und davon waren wir ja ausgegangen, dass die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist –, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Ein Beispiel dafür hatten wir auch im Petitionsausschuss im letzten Jahr, als es nämlich erstmals durch das Agieren des Petitionsausschusses gelang, eine junge Ärztin, die von der Abschiebung bedroht war in Rostock, von dieser Abschiebung, sag ich jetzt mal, zu befreien, die eigentlich in Rostock sofort eingesetzt werden sollte. Es gab nämlich ein Schreiben, dass der Bedarf für sie da war, aber sie stand vor der Abschiebung. Der Petitionsausschuss konnte das seinerzeit verhindern. In der Regel haben diese Menschen das Bedürfnis, in ihrem Beruf weiterzuarbeiten. Ihnen eine Perspektive zu öffnen ist also in ihrem und unserem Interesse des Landes MecklenburgVorpommern.
Wir haben Ihre Forderung in der Ziffer 2, dass wir keine Abschiebung vornehmen sollen bis zum 30. September 2007, hier für den begünstigten Personenkreis, und darum kann es Ihnen, glaube ich, auch gehen, Herr Dr. Güldner, durch Erlass bereits geregelt. Das wurde durch Erlasslage an die Ausländerbehörden bereits drei Tage nach Fassen des Beschlusses geregelt. Da ist Bremen wieder einmal der Erste gewesen. Also, es gibt keine Abschiebung von denjenigen, die einen Antrag gestellt haben, für die Dauer des Antragsverfahrens, und es gibt keine Abschiebung derjenigen, die in den Kreis der Begünstigten fallen, für die Dauer bis zum Stichtag 17. Mai 2007.
Von diesem Wortverständnis und den damit verbundenen unangenehmen Gefühlen, meine Damen und Herren, müssen wir uns für die folgende Debatte allerdings frei machen. Denn wir reden über Abschiebung im rechtlichen Sinn. Für Juristen ist Abschiebung ein rechtstechnischer Begriff, der emotional unbelastet ist. Abschiebung bezeichnet die Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers. Der Begriff ist weder positiv noch negativ besetzt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Zunächst einige Vorbemerkungen. Die "Thüringer Allgemeine" hat in den letzten Wochen in zahlreichen Artikeln über die Abschiebung einer vietnamesischen Familie von Bleicherode in ihr Herkunftsland Vietnam berichtet. Es ist verständlich, dass diese Abschiebung in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit gefunden hat. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass das Schicksal des 12jährigen Jungen, der seine gewohnte Umgebung in Deutschland verlassen und sich in Vietnam in einer völlig neuen Umgebung zurechtfinden muss, viele Menschen bewegt. Wenn dennoch die Abschiebung durchgeführt werden musste, so liegen die Gründe in der Besonderheit des Falles, die rechtlich keine andere Entscheidung zuließen.
Rechtlich geht dieses nach dem Paragraphen 54 des Ausländergesetzes „Aussetzung von Abschiebungen“. Und es geht um nicht mehr. Es geht nicht um Asylgewährung, es geht nicht um einen ständigen Aufenthalt, es geht um die Aussetzung von Abschiebung, und das für lediglich zunächst sechs Monate. Zitat des Paragraphen: „Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs Monate ausgesetzt werden soll.“
eben geführt haben. Ich kann sogar nahtlos an das Stichwort von Herrn Harlinghausen anknüpfen, nämlich, daß es wichtig und dringend ist und daß auch alles dafür getan wird, daß sich die Situation von Flüchtlingen verbessert. Das war das Versprechen von SPD und GAL. Das ist ein Teil der Begründung für diese Koalition. Was wir nach zweieinhalb Jahren feststellen und insbesondere nach der Entwicklung im letzten Jahr, ist, daß das Gegenteil passiert ist. Das Papier, das die Innenbehörde – ein Geheimpapier, so wurde das damals genannt – im letzten April veröffentlichte, hat eine Reihe von Verschärfungen der Hamburger Abschiebepraxis angekündigt. Es sollten ärztlich attestierte Kranke schneller abgeschoben werden, es sollte ein ärztlicher Dienst eingerichtet werden, um genau diese Aufgabe mit zu erfüllen. Es sollte die getrennte Abschiebung von Familien stattfinden und verstärkt werden. Es sollten verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung einer Abschiebung eingeführt werden, zum Beispiel das Aufsuchen von Flüchtlingen am Vorabend oder in den Morgenstunden eines für diese überraschend angesetzten Abschiebungstermins, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei. Es sollten im Rahmen von Vorsprachen bei der Ausländerbehörde vermehrte Festnahmen stattfinden und eine unverzügliche Abschiebung stattfinden. All dies war damals angekündigt, all dies findet heute statt, all dies an vielen, vielen Beispielen. Vier davon aus nur einer Woche können Sie in unserem Antrag nachlesen.
Zweitens: Wie definiert man den Begriff „Abschiebung“? Eine Abschiebung findet statt, wenn die Menschen nicht freiwillig ausgereist sind. Das bedeutet, daß die Menschen, die morgens in der Ausländerbehörde erscheinen oder aus ihren Quartieren abgeholt werden, laufende Duldungen haben. Der Prozeß, der sich daran anschließt, ist per Definition eine Abschiebung. Trotzdem haben die Menschen das Recht, den Anspruch einer rechtmäßigen Überprüfung geltend zu machen. Das können sie aber nicht mehr tun, weil die Zeit dafür nicht mehr ausreicht. Sie reicht auch nicht dafür aus, wenn man sie trotz laufender Duldungen am Vortag in der Ausländerbehörde gefangennimmt, weil sie ihr Recht auch nicht präventiv in Anspruch nehmen können. Denn jedes Verwaltungsgericht weist den Vorgang mit dem Argument zurück, daß der Abschiebungstermin noch nicht feststehen würde. Deswegen wird von der Ausländerbehörde ein Abschiebungstermin festgelegt, ohne daß die Betroffenen es wissen und davon völlig überrascht werden.
Sie sprachen davon, dass Nacht-und-Nebel-Aktionen stattfinden und Kinder traumatisiert sind. Deshalb will ich noch einmal erklären, wie es zu einer Abschiebung kommt. Ein Asylbewerber kommt nach Deutschland und stellt einen Antrag. Von Verwaltungsseite wird dieser Antrag abgelehnt, wenn ihm kein Asyl gewährt wird. In allen Fällen ist es so, dass er dann vor Gericht zieht. Wenn dort eine Ablehnung erfolgt, wird die zweite Instanz gewählt. Das ist Usus, deswegen dauern die Verfahren sehr lange. Wenn auch beim zweiten Mal abgelehnt wird, wird die Person aufgefordert, das Land zu verlassen. Tut sie es nicht, wird sie noch einmal aufgefordert, das Land zu verlassen. Erst dann setzt das Verfahren der Abschiebung ein. Das ist keine Nacht-und-Nebel-Aktion, aber man kann natürlich nicht vorher ankündigen, dass man vorbeikommt und die Abschiebung betreibt, denn dann würde man keine vollen Wohnungen mehr vorfinden, sondern nur noch leere. Deshalb kann das nur überraschend erfolgen, aber nicht in der Art, dass die Gestapo oder die Stasi vor der Tür steht. Wir sind in einem Rechtsstaat,
Herr Jung, ich habe mich sogar gefreut, von Ihnen zu hören, dass die AfD einige unserer Forderungen teilen kann. Sieh an! Ich hätte es dann allerdings schön gefunden, wenn Sie nicht in Ihrem Beitrag auf die Sozialneiddebatte gekommen wären und wieder Abschiebung, Abschiebung, Abschiebung gefordert hätten, wohl wissend, dass wir steigende Anerkennungszahlen haben und dass bei vielen Flüchtlingen und Asylbewerbern …
Gegen Ihren Antrag sprechen allerdings auch noch ein paar andere Gründe. Das Instrument der Abschiebung ist aufgrund seiner Bedeutung und Folgen in Deutschland sehr genau geregelt. Die rechtlichen Hürden für eine Abschiebung sind nicht gering. Erst wenn die zuständigen Behörden geprüft und entschieden haben, dass der Aufenthalt in Deutschland nach den geltenden Gesetzen nicht weiter gewährt werden darf und wenn danach ein ausländischer Staatsangehöriger seiner Pflicht zur freiwilligen Ausreise nicht nachkommt, dann kommt es gegebenenfalls zu einer zwangsweisen Abschiebung. Ich denke, das ist allen hinlänglich bekannt.
Dieser Hinderungsgrund für die Abschiebung wird von den Behörden ständig überprüft werden. Wenn das Kind wieder gesund werden würde, was wir ihm wünschen, dann würde neu entschieden werden, ob die Abschiebung vollzogen wird. Wenn sich die Petenten dann gegen die Abschiebung zur Wehr setzen wollen oder die Entscheidung überprüfen lassen wollen, haben sie selbstverständlich das Recht, noch einmal den neuen Tatbestand vorzutragen und als Petition im Landtag einzureichen.
Des Weiteren ist die Rede von einem jungen kosovarischen Mann. Dieser hielt sich bereits von 1993 bis 2003 im Bundesgebiet auf und wurde nach erfolgloser Durchführung seines damaligen Asylverfahrens abgeschoben. Am 24.02.2015 reiste er erneut ins Bundesgebiet ein, ein in der Folge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Diese Entscheidung wurde am 22.07.2015 vom Verwaltungsgericht des Saarlandes bestätigt. Der Betroffene hat daraufhin ein Ersuchen an die Härtefallkommission gerichtet, allerdings war seine Abschiebung bereits vorgesehen, da diese bereits vor Eingang des Härtefallersuchens eingeleitet war. Der Betroffene wurde aber nicht in seiner Wohnung angetroffen, eine Abschiebung ist auch im Anschluss nicht erfolgt. Die Härtefallkommission hat sich zwischenzeitlich sehr wohl mit dem Ersuchen befasst, dem Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Der Betroffene wurde aber auf die für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten geschaffene Sonderregelung für Wiedereinreisen zu Arbeitszwecken verwiesen. In diesen Fällen, in denen jemand hier einen Arbeitsplatz bekommen kann, besteht auch die Möglichkeit der legalen Einreise, dann erfolgt keine Abschiebung. Ich habe das in den letzten Monaten auch privat schon in vielen Fällen gemacht.